{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00142_2021-10-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221683&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d37e3f2220edb7cf82bc0cb320d613ef"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.10.2021  VB.2021.00142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.10.2021  VB.2021.00142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.10.2021  VB.2021.00142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung | Kommunale Schutzverordnung; \u00dcberpr\u00fcfung des Schutzumfangs; Bedeutung von Fachgutachten. F\u00fcr die Kl\u00e4rung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines Objekts kann die Beh\u00f6rde Fachgutachten einholen (\u00a7 7 Abs. 1 VRG). Macht sie von dieser M\u00f6glichkeit \u2013 wie vorliegend \u2013 Gebrauch, kommt solchen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu. Die Entscheidinstanz darf von solchen Gutachten nicht ohne triftige Gr\u00fcnde abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn ein Gutachten Irrt\u00fcmer, L\u00fccken oder Widerspr\u00fcche enth\u00e4lt oder wenn die Schl\u00fcssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (E. 3). Weder das g\u00e4nzliche Verbot von Solaranlagen noch die Beschr\u00e4nkung auf Aufdachanlagen erweist sich als rechtlich haltbar (E. 4.2). Die von der Stadt Winterthur angef\u00fchrten Interessen verm\u00f6gen das Schutzinteresse nicht zu \u00fcberwiegen. Finanzielle Interessen (an der gr\u00f6sstm\u00f6glichen baulichen Ausn\u00fctzung bzw. am Vermeiden einer potenziellen Entsch\u00e4digung wegen materieller Enteignung) sind im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung ohnehin nicht mit erstrangiger Bedeutung mitzuber\u00fccksichtigen. Die Verdichtung kann problemlos an einem anderen Ort stattfinden. Demgegen\u00fcber ist das Interesse an der Erhaltung des m\u00f6glichst unbebauten Innenhofs angesichts seiner unbestrittenen Bedeutung f\u00fcr die (hohe) Schutzw\u00fcrdigkeit der Siedlung gross und somit \u00fcberwiegend. Betreffend die Bebaubarkeit des Innenhofs ist der vorinstanzliche Entscheid zu best\u00e4tigen (E. 5.1). Insbesondere bei Bauten, die im Sinn von \u00a7 203 Abs. 1 lit. c PBG aufgrund ihres Eigenwerts als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder bauk\u00fcnstlerischen Epoche erhaltensw\u00fcrdig sind, f\u00fchrt eine Beschr\u00e4nkung auf einen Schutz der Fassaden und D\u00e4cher zu einer grunds\u00e4tzlich nicht hinnehmbaren Diskrepanz zwischen innen und aussen. Die Schutzverordnung ist hinsichtlich der Unterschutzstellung der inneren Struktur der Wohngeb\u00e4ude entgegen der Vorinstanz nicht zu beanstanden (E.5.3).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:26:36", "Checksum": "aee8a606affbd0049c9024dcec85d43f"}