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VB.2021.00143
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, geboren 1997, reiste am 4. Februar 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 2. März 2018 den Schweizer Bürger D, geboren 1989. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie am 16. März 2018 eine Aufenthaltsbewilligung, die am 23. Januar 2020 letztmals bis am 1. März 2021 verlängert wurde. Seit dem 24. Juli 2020 leben die Ehegatten getrennt. Mit Verfügung vom 17. November 2020 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Januar 2021. II. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 23. März 2021. III. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2021 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 22. Januar 2021 aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihr eine Ausreisefrist von drei Monaten anzusetzen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'218.65 (inkl. 7,7 % MWST) zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. März 2021 auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein.
Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. 2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die neu auf Gesetzesstufe verankerten Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG [vor dem 1. Januar 2019 in der VZAE und in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer in der Fassung vom 24. Oktober 2007, VIntA, geregelt]). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. zum Beispiel BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2). 2.3 Es ist unter den Parteien unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht drei Jahre dauerte: Sie begann am 2. März 2018 und endete am 24. Juli 2020. Da keine Aussicht auf Wiedervereinigung mehr besteht, kann die Beschwerdeführerin aus Art. 42 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mehr ableiten. 3. 3.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG namentlich dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich innert kürzester Zeit vollständig in der Schweiz integriert zu haben. Sie verfüge über ein Sprachzertifikat Niveau B2 und spreche damit ausgewiesenermassen sehr gut Deutsch. Weiter arbeite sei seit dem 1. Januar 2019 zu 100 % in der Institution E in F. Sie werde dort als engagierte und pflichtbewusste Mitarbeiterin geschätzt. Dank ihrer Arbeit habe sie sich auch schnell ein grosses soziales Netz aufbauen können. Sie sei damit beruflich, sprachlich und sozial sehr gut integriert. Weiter sei sie weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten noch habe sie Sozialhilfe bezogen. Ihre Wiedereingliederung in Bosnien-Herzegowina sei stark gefährdet. Sie habe dort kein freundschaftliches Beziehungsnetz mehr und mit ihrer Cousine und ihrer Tante, die als einzige Familienangehörige dort lebten, habe sie nur selten Kontakt. Aufgrund ihr fortgeschrittenen Integration in der Schweiz und der fehlenden Bindungen im Heimatland liege ein wichtiger persönlicher Grund vor, welcher ihren weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich mache. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweise sich auch als unverhältnismässig. Einem perfekt integrierten Drittstaatsangehörigen dürfe nicht allein um einer restriktiven Einwanderungspolitik willen der weitere Aufenthalt verwehrt werden. Es liege im Interesse der Gesamtwirtschaft (Art. 3 AIG), dass der weitere Aufenthalt möglich sei. Aufgrund ihrer sehr guten Integration bestehe ein öffentliches wie auch privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Sie bezahle ihrem Ehemann Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 680.-, welche sie mit einem zu erwartenden tieferen Einkommen in Bosnien-Herzegowina nicht mehr bezahlen könnte. Ihr Ehemann sei in der Folge auf Ergänzungsleistungen der IV angewiesen, womit die öffentliche Hand belastet würde. Weiter sei notorisch, dass in der Schweiz seit langer Zeit ein Fachkräftemangel im Pflegebereich bestehe, wobei sich die Situation durch die Covid-19-Pandemie noch verschärft habe. Mit dem Vollzug der Wegweisung würde ihr Arbeitgeber eine sehr wertvolle und geschätzte Pflegefachkraft verlieren, und es würde aufgrund der angespannten Personalsituation ein enormer Schaden entstehen. Sie gehe einer systemrelevanten Erwerbstätigkeit nach. 3.3 Die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin begründen keinen nachehelichen Härtefall: Wie bereits dargelegt, ist eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG kumulativ zu einem mindestens dreijährigen ehelichen Zusammenleben gefordert. Deshalb reicht die Erfüllung der Integrationskriterien und ein tadelloses Verhalten nicht, um einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG zu begründen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe keine Bindungen mehr zu ihrem Heimatland und dort kein freundschaftliches Beziehungsnetz sowie nur wenig Kontakt zu ihren dort lebenden Verwandten, überzeugt ebenfalls nicht: Die Beschwerdeführerin befindet sich noch nicht sehr lange in der Schweiz; sie ist mit den heimatlichen Gegebenheiten nach wie vor vertraut. Es ist ihr als junge und gesunde Frau möglich, in der Heimat wieder eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass sie hier eine Arbeitsstelle hat, bildet keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz, auch wenn die Betroffene – wie die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch nimmt – hier integriert ist, genügende Sprachkenntnisse und eine Arbeitsstelle sowie keine Straf- oder Betreibungsregistereinträge hat. Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen oder dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. 3.4 Aufgrund der gescheiterten Ehe, des Integrationsstands der Beschwerdeführerin und ihres noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). 3.5 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Ferner stehen ihrer Wegweisung auch keine wichtigen öffentlichen Interessen entgegen: Zwar ist die Beschwerdeführerin im Pflegebereich erwerbstätig und besteht ein Bedarf an Pflegekräften in der Schweiz (vgl. auch Art. 3 AuG sowie VGr, 21. März 2018, VB.2017.00855, E. 4). Dies allein vermag aber noch keinen Härtefall zu begründen, zumal die Beschwerdeführerin erst wenige Jahre in der Schweiz lebt und im Pflegebereich tätig ist. Als Pflegefachfrau übt die Beschwerdeführerin auch nicht eine derart qualifizierte Tätigkeit aus, die sie für den schweizerischen Arbeitsmarkt unentbehrlich macht (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00599, E. 3.2.8). Daran vermag auch ein vorübergehend erhöhter Personalbedarf – wie es bei der Covid-19-Pandemie der Fall sein kann – nichts zu ändern, handelt es sich doch nicht um einen Dauerzustand, welcher die dauerhafte Anwesenheit von Pflegepersonal vonnöten machen würde. 3.6 Damit ist weder ein ehelicher noch ein allgemeiner Härtefall ersichtlich und erscheint der Bewilligungswiderruf verhältnismässig. Namentlich durfte der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung des Pflegekräftemangels in der Schweiz, der von ihr behaupteten Integrationsleistungen und der Dauer ihres hiesigen Aufenthalts eine Aufenthaltsbewilligung versagt werden. 4. Die Beschwerdeführerin ersucht eventualiter um die Ansetzung einer Ausreisefrist von drei Monaten, damit sie ihre Wohnung und den Job in der Schweiz ordnungsgemäss kündigen könne. 4.1 Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Erstreckung der Ausreisefrist weit über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tagen hinaus darf nicht dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist ist sodann von Bedeutung, ab wann der Ausländer damit rechnen muss, das Land verlassen zu müssen (BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 2, mit Hinweis). 4.2 Die Beschwerdeführerin muss seit dem erstinstanzlichen Entscheid vom 17. November 2020 mit der Wegweisung rechnen. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin eine rund zweimonatige Ausreisefrist bis am 23. März 2021 an. Die vorinstanzliche Ausreisefrist übersteigt damit bereits die Maximaldauer gemäss Art. 64d Abs. 1 Satz 1 AIG. Die Beschwerdeführerin hatte damit genügend Zeit, um sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb sie hierzu drei weitere Monate benötigt. Der Eventualantrag ist deshalb abzuweisen. Da die Ausreisefrist mittlerweile abgelaufen ist, ist der Beschwerdeführerin eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Die neue Ausreisefrist ist auf den 31. August 2021 festzusetzen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat sich die Beschwerdeführerin binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (vgl. VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 4.2, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Ebenso ist das Gesuch um Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Rekursverfahren abzuweisen. 6. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis zum 31. August 2021 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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