{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00143_2021-06-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221384&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "470c3d0c5912f7f192d642df445587f1"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.06.2021  VB.2021.00143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.06.2021  VB.2021.00143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.06.2021  VB.2021.00143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung vom Ehemann vor Ablauf der Dreijahresfrist. Die Beschwerdef\u00fchrerin macht einen nachehelichen H\u00e4rtefall aufgrund ihrer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz geltend. Zudem w\u00fcrden ihrer Wegweisung wichtige \u00f6ffentliche Interessen entgegenstehen, da sie als Pflegefachfrau einer systemrelevanten Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehe.] Die eheliche Gemeinschaft dauerte keine drei Jahre, weshalb die Beschwerdef\u00fchrerin aus der Ehe keinen Anspruch auf Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mehr ableiten kann (E. 2). Die Integrationsleistungen der Beschwerdef\u00fchrerin begr\u00fcnden keinen nachehelichen H\u00e4rtefall: Eine erfolgreiche Integration ist kumulativ zu einem mindestens dreij\u00e4hrigen ehelichen Zusammenleben gefordert, weshalb die Erf\u00fcllung der Integrationskriterien und ein tadelloses Verhalten nicht ausreichen, einen nachehelichen H\u00e4rtefall zu begr\u00fcnden (E. 3.3).  Der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerin im Pflegebereich t\u00e4tig ist und ein Bedarf an Pflegekr\u00e4ften in der Schweiz besteht, vermag noch keinen H\u00e4rtefall zu begr\u00fcnden. Die Beschwerdef\u00fchrerin arbeitet noch nicht lange in der Schweiz und \u00fcbt keine derart qualifizierte T\u00e4tigkeit aus, die sie f\u00fcr den schweizerischen Arbeitsmarkt unentbehrlich machen w\u00fcrde (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:22", "Checksum": "376f5b59adf0a2f16acd54a2fc9fce97"}