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VB.2021.00145
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juni 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1963, stellte in der Gemeinde B am 2. Juli 2019 den Antrag auf wirtschaftliche Hilfe. Mit Leistungsentscheid vom 11. September 2019 verfügte die Abteilung Soziales der Gemeinde B die subsidiäre Unterstützung A`s ab 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 (Grundbedarf Fr. 986.-; Wohnungsmiete Fr. 700.-; Prämien der obligatorischen Krankenversicherung) und erteilte ihm verschiedene Auflagen, unter anderem die Weisung, sich um eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu bemühen und regelmässig entsprechende Nachweise der Sozialberatung vorzulegen. Für den Fall der Missachtung der erteilten Auflagen wurde er "hiermit" verwarnt und ihm eine Leistungskürzung von maximal 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) gemäss den SKOS-Richtlinien in Aussicht gestellt. B. Da A mit zwei anderen Personen in einer Zweck-Wohngemeinschaft wohnt, erwies sich der ihm zugesprochene GBL für eine Einzelperson zu hoch und wurde im Rahmen eines Wiedererwägungsentscheids der Abteilung Soziales für die Zeit ab 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2020 um 10 % auf Fr. 887.- reduziert (vgl. Kap. B.2.4 der SKOS-Richtlinien). Daneben wurden die Auflagen und Weisungen des Entscheids vom 11. September 2019 bestätigt und unter anderem wie folgt ergänzt: A wurde verpflichtet, einen Arbeitseinsatz mit einem Pensum von 100 % im Beschäftigungsprogramm C anzutreten; die Arbeitsaufnahme sollte per 1. Februar 2020 organisiert werden. Bei Nichteinhalten von Auflagen und Weisungen wurde A erneut "hiermit" verwarnt und ihm eine Leistungskürzung von maximal 30 % des GBL in Aussicht gestellt, die mittels eines separaten Beschlusses erfolgen würde. Der Entscheid blieb unangefochten. C. A meldete sich am 4. Februar 2020 für das Lohnmodell Stundenlohn beim Beschäftigungsprogramm C an. Allerdings konnte das Vorstellungsgespräch für seinen Arbeitseinsatz erst am 3. März 2020 stattfinden, weil er zuvor noch Ferien beziehen wollte, wovon die Abteilung Soziales nichts gewusst hatte. Von ihr zur Aufklärung aufgefordert, gab A mit Schreiben vom 27. Februar 2020 an, wegen einer Erkrankung habe er die beabsichtigten Ferien bei seiner Mutter in D nicht beziehen können. Dem Vorstellungsgespräch vom 3. März 2020 blieb er dennoch fern und erklärte, er sei an einer Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm C nicht interessiert. In der Folge wandte sich die Abteilung Soziales an A, warf ihm eine grobe Verletzung seiner Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht vor, wollte eine Leistungskürzung prüfen und setzte ihm Frist an, um sich zur Nichteinhaltung des Termins des Vorstellungsgesprächs zu äussern. Ferner wurde er aufgefordert, nun bis 20. März 2020 mit dem Beschäftigungsprogramm C in Kontakt zu treten und die Arbeitsaufnahme spätestens per 1. April 2020 zu einem Pensum von 100 % zu regeln. Im Unterlassungsfall würde eine (teilweise) Leistungseinstellung geprüft. Mit Schreiben vom 18. März 2020 äusserte sich A gegenüber der Abteilung Soziales wie folgt: Er leide aktuell an einer entzündeten Achillessehne und sei nicht in der Lage, grössere Distanzen zurückzulegen, insbesondere die Strecke von seinem Wohnort bis zum Bahnhof. Aufgrund der Pandemie-Situation halte er es zudem für das Beste, das Haus nur in den nötigsten Fällen zu verlassen, weshalb eine Arbeitsaufnahme momentan nicht infrage komme, aber zu einem späteren Zeitpunkt und unter "normalen Voraussetzungen". Die ihm angesetzte Frist zur Arbeitsaufnahme beim Beschäftigungsprogramm C liess er ungenutzt verstreichen. D. Die Sozialbehörde erachtete im Beschluss vom 13. Mai 2020 die von A vorgebrachten gesundheitlichen Gründe als bloss vorgeschobene Schutzbehauptungen. In der Ablehnung des Arbeitsangebotes erkannte sie eine grobe Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht. Demnach kürzte die Sozialbehörde die Unterstützungsleistungen (GBL) für A ab 1. Juni 2020 für die Dauer von 6 Monaten um 20 %. Weiter forderte sie diesen auf, bis zum 20. Mai 2020 mit dem Beschäftigungsprogramm C die Arbeitsaufnahme zu 100 % spätestens auf 1. Juni 2020 zu regeln. Für den Unterlassungsfall drohte sie eine (teilweise) Leistungseinstellung an. II. Gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 13. Mai 2020 erhob A am 11. Juni 2020 Rekurs beim Bezirksrat Dielsdorf und verlangte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei vom Beschäftigungsprogramm C auszunehmen (Anträge 1 und 2). Der Grundbedarf sei ihm bis zum rechtskräftigen Entscheid weiterhin ungekürzt auszuzahlen und die bereits für Juni 2020 vorgenommene Kürzung von Fr. 179.40 [tatsächlich wären es nur Fr. 177.40, 20 % von Fr. 887.-] nachzuzahlen. Die Sozialbehörde B beantragte die vollumfängliche Abweisung des Rekurses und wies darauf hin, dass der gekürzte Betrag (Fr. 179.40) für Juni 2020 bereits nachgezahlt worden sei. Ferner werde A der ungekürzte GBL bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bezirksrates ausbezahlt. Mit Beschluss vom 5. Januar 2021 wies der Bezirksrat Dielsdorf den Rekurs ab, sofern er darauf eintrat, und schrieb die Anträge 3 und 4 als gegenstandslos geworden ab; Verfahrenskosten erhob er keine. III. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte, der Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 5. Januar 2021 sei aufzuheben bzw. neu zu beurteilen. Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2021 wurde A eine Kaution von Fr. 500.- auferlegt (Prot. S. 2 f.). Dagegen wandte er sich an das Bundesgericht, welches in seiner Eingabe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erkannte und die Akten wieder dem Verwaltungsgericht überwies. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung einer Kaution abgenommen und der Schriftenwechsel fortgesetzt. Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete auf Vernehmlassung. Die Gemeinde B liess sich mit Eingabe vom 25. März 2021 einlässlich vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angefochten ist die Kürzung des Grundbetrags um 20 % für sechs Monate; dies ergibt einen Streitwert von rund Fr. 1'065.- (Fr. 177.40 [vorn II.] mal 6), weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Zu prüfen bleibt sodann das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, nachdem er nicht nach einem unentgeltlichen Rechtsbeistand verlangt (vorn III.). 1.2 Auf 1. April 2020 trat § 21 Abs. 2 des (kantonalen) Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) in Kraft. Danach sind Auflagen und Weisungen selbständig nicht (mehr) anfechtbar, sondern erst – vorfrageweise – im Rahmen einer vorgenommenen Kürzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt wegen Missachtung einer angeordneten Weisung. Weisungen, die vor dem 1. April 2020 erlassen wurden, sind dagegen nach dem alten Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Gerichtspraxis noch anfechtbar (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3; 6. November 2020, VB.2020.00215, E. 1.2 in fine). Die infrage stehende Weisung der Beschwerdegegnerin stammt vom 12. Dezember 2019 (vorn I.B.), weshalb sie nicht unter die Bestimmung von § 21 Abs. 2 SHG fällt. Die dem Beschwerdeführer zur Erfüllung der Weisung verlängerten Fristen (vorn I.D.) ändern daran nichts. 1.2.1 Nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide – wie etwa Auflagen und Weisungen – zulässig, sofern diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und dabei ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden kann (lit. b). Ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Bei Weisungen und Auflagen im Sinn von § 21 SHG handelt es sich um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen können, indem sie das Verfahren nicht beenden, sondern lediglich einen unverzichtbaren ersten Schritt im Rahmen des auf die Reduktion der Sozialhilfeleistungen eingeleiteten Verfahrens darstellen (BGr, 22. Februar 2018, 8C_893/2017, E. 1.3.1; 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4). Wird gegen einen solchen Zwischenentscheid keine Beschwerde erhoben, muss dessen Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden, sofern sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids (vorliegend die Leistungskürzungsverfügung vom 13. Mai 2020) auswirkt (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.3, 4.3.5, 4.4). Das Bundesgericht verneint somit bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen in aller Regel einen Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG, weil die Beschwerde gegen den (nachfolgenden) Leistungskürzungsentscheid offensteht (BGr, 4. Dezember 2014, 8C_826/2014; insbesondere für die Basisbeschäftigung BGr, 30. Januar 2015, 8C_2/2015; BGE 146 I 62 E. 5.4.4, 5.4.5). 1.2.2 Die Vorinstanz ging richtig davon aus, dass im Rahmen der Kürzung von Sozialhilfeleistungen vorab zu prüfen sei, ob die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung der Sozialbehörde, an einer Integrationsmassnahme teilzunehmen, zulässig war. Sie kam mit einlässlicher Begründung zum Schluss, dass die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm C ohne Weiteres zumutbar und dazu geeignet gewesen sei, die Lage des Beschwerdeführers zu beanstanden. Auf diese ausführlichen und zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. 1.2.3 Soweit die Vorinstanz allerdings davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Rekurs gegen die Auflage keine Argumente mehr – wie sein Alter oder den Gesundheitszustand – hätte vorbringen dürfen, kann ihr nach dem Ausgeführten nicht gefolgt werden (vorn E. 1.2.1). Muss im Rahmen des Endentscheids (Kürzungsentscheids) die Rechtmässigkeit einer Zwischenverfügung (Auflage, sich am Beschäftigungsprogramm C zu beteiligen) überprüft werden, muss es der davon betroffenen Partei auch möglich sein, sich dazu zu äussern (eine solche Konstellation lag gerade dem Verfahren 8C_871/2011 E. 3 vor Bundesgericht zugrunde). Sie kann nicht darauf verwiesen werden, sie hätte die Auflage bereits vor dem Kürzungsentscheid mit Rekurs anfechten müssen, mindestens nicht ohne Prüfung des Umstands, ob darin ein Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG zu erkennen wäre (vorn E. 1.2.1), was das Bundesgericht aber als geradezu theoretisch erachtet (BGE 146 I 62 E. 5.4.5). Soweit die Vorinstanz auf den Antrag 2 des Beschwerdeführers, er sei vom Beschäftigungsprogramm C auszunehmen, formell nicht eintrat, ist ihr demnach nicht zu folgen. 1.2.4 Indessen erübrigt sich die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz aus diesem Grund, weil sie – wenn auch nur kurz und entgegen der formellen Erledigung dieses Antrags – die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat materiell prüfte, indem sie weder das von ihm vorgebrachte Alter noch die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden an der Achillessehne für ausreichend hielt, um von der Weisung, sich im Beschäftigungsprogramm C zu beschäftigen, abzusehen. Mehr führte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren denn auch nicht aus. Insbesondere nahm er auch nicht Stellung zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass er sich des öffentlichen Verkehrs bedienen könnte, um ohne grössere Fusswege zum Beschäftigungsprogramm C zu gelangen, und sein Alter eine Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm nicht ausschliesse. Trotz der etwas missverständlichen formellen Erledigung ist der Vorinstanz daher kein prozessualer Fehler vorzuwerfen. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde sodann auch nicht geltend gemacht. Hingegen ist das Dispositiv des angefochtenen Entscheids in Ziffer I. anzupassen. 2. 2.1 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Dabei handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachten Leistungen (vgl. BGE 133 V 353 E. 4.2; BGr, 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.3; 28. Februar 2012, 8C_787/2011, E. 3.2.1). 2.2 Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 2.3 m. w. H.; 26. März 2015, VB.2015.00099, E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen; VGr, 28. September 2016, VB.2016.00335, E. 2.3, 4.1). 2.3 Das Beschäftigungsprogramm C in E bietet Arbeitsplätze in den Bereichen Industrie, Recycling, Manufaktur und Gewerbe an. Die ausgeführten Aufträge sind Arbeiten, die der erste Arbeitsmarkt nicht mehr kostendeckend übernehmen kann. Das Beschäftigungsprogramm C schafft Arbeitsplätze für Menschen, die lange Zeit ohne Arbeit waren. Bei der Auflage zur aktiven Teilnahme im Beschäftigungsprogramm C handelt es sich um eine praxisübliche Weisung, welche auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers gerichtet ist. Die Teilnahme an einem solchen Arbeitsprogramm dient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hauptsächlich der Förderung von ausserfachlichen Fähigkeiten wie Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit (BGE 139 I 218 E. 4.4). Sie wirkt sich insofern positiv aus, als eine Teilnahme gegenüber künftigen Arbeitgebern einen Ausweis über geleistete Arbeit sowie Referenzauskünfte ermöglichte und dem Beschwerdeführer hülfe, sich an einen geregelten Arbeitsalltag zu gewöhnen (vgl. VGr, 17. Juli 2017, VB.2017.00248, E. 3.2.3; 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 4.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seit Juli 2020 habe sich die epidemiologische Situation im Zusammenhang mit Covid-19 erheblich zugespitzt. In den öffentlichen Verkehrsbetrieben bestehe eine Maskenpflicht. Da er nicht in der Lage sei, die vorgeschriebenen Masken zu tragen – er bekomme nach kürzester Zeit Atemnot –, sei es ihm unmöglich, über einen längeren Zeitraum ein öffentliches Transportmittel zu benützen. Ein Arbeitseinsatz an einem nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Ort komme für ihn momentan nicht infrage. Entsprechend sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben bzw. zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. 3.2 Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin, indem sie moniert, der Beschwerdeführer habe seine gesundheitlichen Einschränkungen nur unzureichend oder gar nicht belegt. Sie äussert vielmehr Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, überhaupt eine Arbeit aufzunehmen. Mit dem Arbeitsantritt im Beschäftigungsprogramm C wäre der Beschwerdeführer in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen. Die Auflage zur Arbeitsaufnahme im Beschäftigungsprogramm C erweise sich nach wie vor als zulässig, und der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten in diesem Zusammenhang verletzt, was die ausgesprochene Kürzung des GBL rechtfertige. 4. 4.1 Aus dem bisher Dargelegten ergibt sich, dass die Weisung an den Beschwerdeführer, sich am Beschäftigungsprogramm C zu beteiligen, nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer konnte denn auch keine Gründe dagegen anführen, weshalb ihm diese Auflage nicht zumutbar wäre oder was gegen das Beschäftigungsprogramm C sprechen würde. Den Akten ist dazu nichts zu entnehmen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Weisung zu bestätigen (vorn E. 1.2.4, E. 2.2, 2.3). 4.2 Der Beschwerdeführer macht vielmehr Äusserlichkeiten geltend, die es ihm nicht ermöglichen sollen, einen Arbeitseinsatz im Beschäftigungsprogramm C zu übernehmen. 4.2.1 Vor der Beschwerdegegnerin verwies er mit Eingabe vom 18. März 2020 auf seine "Gehbehinderung" (Entzündung der Achillessehne) und auf eine bevorstehende Untersuchung am 28. April 2020 in der Sprechstunde Fuss- und Sprunggelenkschirurgie in der Klinik F. Der Rekursschrift war eine Terminliste für Physiotherapie in der Klinik F beigelegt mit insgesamt sechs Terminen zwischen dem 29. Mai und dem 3. Juli 2020. Der Beschwerdeführer macht allerdings nicht geltend, es sei ihm wegen der geltend gemachten Entzündung der Achillessehne nicht möglich gewesen, mittels des öffentlichen Verkehrs von seinem Wohnort die Klinik F zu erreichen, wobei der Weg dahin kaum kürzer ist als Weg von seinem Wohnort zum Beschäftigungsprogramm C in E (45 Minuten gegenüber 55 Minuten; vgl. ZVV, Haltestelle G bis H bzw. bis I). Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass die Entzündung der Achillessehne in der Zwischenzeit längst behoben ist, dauerte die Physiotherapie doch nur bis Anfang Juli 2020. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, eine Arbeitsaufnahme sei ihm nicht möglich, sofern er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren müsse, weil darin Maskenpflicht herrsche. Tatsächlich besteht die Pflicht, in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Verkehrs eine Maske zu tragen, seit 6. Juli 2020; zuvor empfahlen mindestens die VBZ das Tragen einer Maske. Der Beschwerdeführer hätte seine Arbeit beim Beschäftigungsprogramm C allerdings schon weit früher aufnehmen müssen (vorn I.B, I.D), als noch keine Maskenpflicht galt. Das nunmehr nachgeschobene Argument der Atemnot wegen der Maskenpflicht überzeugt zudem nicht. Der Beschwerdeführer weist nicht nach, dass es ihm nicht möglich wäre, eine Maske zu tragen. Ausserdem gibt es verschiedene Arten von tauglichen Gesichtsmasken, auch mit Ventil, mittels deren ein subjektives Gefühl der Atemnot – ein objektives ist nicht dargetan – gelindert werden könnte, ohne dass der Beschwerdeführer näher darauf einginge. Sein pauschaler Hinweis darauf, dass er nach kürzester Zeit wegen des Tragens einer Maske in Atemnot gerate, ist weder belegt noch sonstwie – insbesondere mit einem ärztlichen Attest – ausgewiesen (vgl. dazu www.bag.admin.ch Bundesamt für Gesundheit, Coronavirus: Masken), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 4.2.3 Richtig ist zwar, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. Mai 2020 erst am 25. Mai 2020 zugestellt wurde, weshalb es ihm nicht möglich war, den Termin vom 20. Mai 2020 zur Regelung des Arbeitsantritts im Beschäftigungsprogramm C zu regeln. Indessen hatte die Beschwerdegegnerin für die Missachtung der Weisung innert dieser erstreckten Frist eine (teilweise) Leistungseinstellung angedroht (vorn I.D.). Die Leistungskürzung erfolgte demgegenüber, weil der Beschwerdeführer am Gespräch mit dem Beschäftigungsprogramm C vom 3. März 2020 nicht teilgenommen und am 4. März 2020 erklärt hatte, er werde dort auch nicht arbeiten, wofür er keine Begründung liefern konnte. Ende März waren innerhalb des Beschäftigungsprogramms C die nötigen Schutzvorkehrungen im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie bereits getroffen worden; einem Arbeitsbeginn erst auf diesen Zeitpunkt hätte wohl nichts im Weg gestanden. Der Beschwerdeführer war dazu aber wie erwähnt nicht bereit. 4.3 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, bestehen demnach keine Rechtfertigungsgründe dafür, dass der Beschwerdeführer den Gesprächstermin vom 3. März 2020 beim Beschäftigungsprogramm C und die übrigen ihm erstreckten Termine zur Regelung des Arbeitsantritts im Beschäftigungsprogramm C nicht wahrnahm. Sein Verhalten kann nur so gewürdigt werden, dass er sich über die ihm erteilte Weisung ohne Grund hinwegsetzte. Wie die Vorinstanz zudem richtig festhielt, erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des GBL von 20 % für sechs Monate gerechtfertigt und verhältnismässig. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer äusserte sich im Beschwerdeverfahren dazu nicht. 4.4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vorn E. 1.1). Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos, nachdem der Beschwerdeführer weder die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, substanziiert bestritten, noch Gründe, die dagegen sprächen, substanziiert vorgebracht hatte. Die geprüften prozessualen Fragen ändern daran nichts. Demnach erweist sich seine Beschwerde als aussichtslos und kann ihm die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden (§ 16 Abs. 1 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Dielsdorf vom 5. Januar 2021 wird wie folgt angepasst: "I. Der Rekurs wird abgewiesen." 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |