{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00145_2021-06-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221391&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "55cf9a8f475561b2e924205ef21130d9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.06.2021  VB.2021.00145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.06.2021  VB.2021.00145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.06.2021  VB.2021.00145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | K\u00fcrzung; Teilnahme an Besch\u00e4ftigungsprogramm. Muss im Rahmen des Endentscheids (K\u00fcrzungsentscheids) die Rechtm\u00e4ssigkeit einer Zwischenverf\u00fcgung (Auflage, sich am Besch\u00e4ftigungsprogramm zu beteiligen) \u00fcberpr\u00fcft werden, muss es der davon betroffenen Partei auch m\u00f6glich sein, sich dazu zu \u00e4ussern. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, sie h\u00e4tte die Auflage bereits vor dem K\u00fcrzungsentscheid mit Rekurs anfechten m\u00fcssen, mindestens nicht ohne Pr\u00fcfung des Umstands, ob darin ein Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG zu erkennen w\u00e4re, was das Bundesgericht aber als geradezu theoretisch erachtet (E. 1.2.3). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Eins\u00e4tzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zul\u00e4ssig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene daf\u00fcr entsch\u00e4digt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer F\u00e4higkeiten im Hinblick auf eine sp\u00e4tere Arbeitssuche) verbessern kann (E. 2.2). Die Teilnahme am Besch\u00e4ftigungsprogramm war zumutbar (E. 4). Abweisung UP. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:33", "Checksum": "80a237f52af05fe6119178153d0581eb"}