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VB.2021.00146
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A. A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), geboren 1977, Staatsangehörige von Bahrain, heiratete am 10. März 2011 in ihrer Heimat den in der Schweiz niedergelassenen britischen Staatsangehörigen D. Sie reiste am 17. September 2011 in die Schweiz ein und erhielt am 23. November 2011 eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Die Bewilligung wurde regelmässig, letztmals bis 16. September 2021, verlängert. B. Am 25. April 2019 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Migrationsamt mit, sein Ehewille sei seit Mai 2017 erloschen und er wolle die Ehe nach bahrainischem Recht auflösen. Trennungsanfragen des Migrationsamts an die Beschwerdeführerin blieben unbeantwortet bzw. wurden nicht abgeholt, worauf das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. November 2019 widerrief und sie anwies, das schweizerische Staatsgebiet bis 21. Februar 2020 zu verlassen. Bei der durch die Stadtpolizei Zürich zwischen 12. und 15. Juni 2020 durchgeführten Ausreisekontrolle wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung angetroffen und erklärte, vom migrationsamtlichen Verfahren keine Kenntnis erhalten zu haben. Hierauf stellte der Polizeibeamte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin spätestens am 15. Juni 2020 die Verfügung des Migrationsamts vom 21. November 2019 zu. II. A. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 liess die Beschwerdeführerin der Sicherheitsdirektion u. a. sinngemäss beantragen, es sei festzustellen, dass die Verfügung des Migrationsamts vom 21. November 2019 erst am 15. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht worden sei und es sei der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines Rekurses anzusetzen, ev. sei die Frist zur Einreichung des Rekurses wiederherzustellen. Mit Zwischenentscheid vom 30. Juni 2020 verneinte die Sicherheitsdirektion das Rechtschutzinteresse an einem Feststellungsentscheid, verneinte einen gesetzlichen Anspruch auf erneute Ansetzung einer Rekursfrist und wies darauf hin, dass – sollte die Zustellung der angefochtenen Verfügung tatsächlich am 15. Juni 2020 erfolgt sein – die Rechtsmittelfrist noch laufe und innerhalb derselben Rekurs zu erheben sei. Die Frage der Fristwiederherstellung sei allenfalls später zu prüfen. B. Am 15. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 21. November 2019 Rekurs erheben mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des migrationsamtlichen Entscheids sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen, ev. sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Am 20. Juli 2020 nahm die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom Getrenntleben der Eheleute A/D Vormerk. Am 21. Januar 2021 wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ab: Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin vom migrationsamtlichen Verfahren deswegen keine Kenntnis erhalten habe, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin ihr die Post vorenthalten und damit das Verfahren vor Migrationsamt vor ihr verheimlicht habe. Daher sei auf das erst am 15. Juli 2020 erhobene Rechtsmittel einzutreten. Indessen sei nach der Trennung vom Ehemann weder eine staatsvertragliche noch eine landesrechtliche Norm ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könne. Insbesondere erfülle sie die Integrationskriterien (Deutschkenntnisse und Teilnahme am Wirtschaftsleben) nicht, sei zudem mit 17 Verlustscheinen über Fr. 34'845.70 erheblich verschuldet. Ebenso wenig sei ein nachehelicher Härtefall erstellt. Der Beschwerdeführerin wurde eine neue Ausreisefrist bis 22. April 2021 angesetzt. III. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen, ev. sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2021 auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- wurde fristgerecht geleistet. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen, die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung. Am 26. März 2021 ging dem Verwaltungsgericht ein an das Migrationsamt gerichtetes Schreiben von D zu, wonach seine Ehe mit der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in Bahrain geschieden worden sei. Am 31. März 2021 bestätigte die Beschwerdeführerin zunächst, dass sie von D rechtskräftig geschieden sei. Sodann sei sie zwischenzeitlich mit ihrem neuen Partner, E, zusammengezogen. Weiter sei sie daran, sukzessive ihre Schulden zurückzubezahlen. Der ebenfalls eingereichte neue Auszug aus dem Betreibungsregister zeigt unter der Anschrift ''F-Strasse 01, J'' 19 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 39'248.55 sowie drei Betreibungen über rund Fr. 11'500.-. Ein weiterer Auszug aus dem Betreibungsregister mit der Anschrift «G-Strasse 02, J» weist zwei Konkursandrohungen mit einem Forderungsbetrag von Fr. 2'322.95 aus. Gläubigerin ist die Krankenkasse H. Am 10. Mai 2021 liess D dem Verwaltungsgericht über das Migrationsamt nochmals Unterlagen über das Scheidungsverfahren und ein von ihm gegen seine vormalige Ehefrau eingeleitetes Strafverfahren zukommen, wozu die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2021 Stellung nehmen liess. Am 1. Juli 2021 orientierte D, dass über die Beschwerdeführerin als Inhaberin der Einzelunternehmung Firma I mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich am 1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet wurde. Dem Handelsregister ist zu entnehmen, dass der Konkurs mangels Aktiven am 14. Juni 2021 eingestellt wurde. Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen, wies jedoch am 18. August 2021 darauf hin, dass sie per 1. September 2021 mit ihrem Verlobten nach K ziehe. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, über- und unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist bahrainische Staatsangehörige. Ihre Ehe mit dem britischen Staatsangehörigen D ist heute unbestrittenermassen geschieden. Zwischen der Schweiz und Bahrain besteht kein Staatsvertrag, welcher ihr ein Anwesenheitsrecht einräumen würde. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen mehr als drei Jahre mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt, womit die zeitlichen Anforderungen zur Geltendmachung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) erfüllt sind. Zu prüfen bleiben die übrigen Voraussetzungen eines nachehelichen Aufenthaltsrechts, namentlich die kumulativ erforderliche erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG und der früheren Regelungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VintA sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 2.2). Ob der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer darüber hinaus vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich. Jedoch ist gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG beim Spracherwerb und der wirtschaftlichen Integration Integrationserschwernissen aufgrund von Behinderung oder Krankheit oder sonstigen gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen. 2.3.2 Keine Erfüllung der Integrationskriterien bzw. erfolgreiche Integration liegt vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (vgl. hierzu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013, Ziff. 6.15.2; BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3; BGr, 22. August 2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1; BGr, 30. November 2010, 2C_546/2010, E. 5.2.3 f.). Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt. 2.4 In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich integriert. Wohl können erste Betreibungen aus dem Jahr 2016 und unmittelbar nachfolgend allenfalls auf Fehlverhalten des damaligen Ehemanns zurückzuführen sein und könnte die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 vor dem Hintergrund der Unterstützung durch den Ehemann und Förderung von dessen beruflicher Tätigkeit gesehen werden. Indessen hat bei der Beschwerdeführerin auch in den Folgejahren offensichtlich keine Integration in das hiesige Wirtschaftsleben stattgefunden. Dies bezeugen die Betreibungen und Verlustscheine aus den Folgejahren: Heute sind auf die Beschwerdeführerin lautende Verlustscheine für knapp Fr. 40'000.- verzeichnet. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist es der Beschwerdeführerin auch nach der Trennung von ihrem vormaligen Ehemann nicht geglückt, sich mit einer eigenständigen beruflichen Tätigkeit finanziell wieder auf ''feste Füsse'' zu stellen. Nur weil die Beschwerdeführerin ihren Lebensbedarf offensichtlich noch immer nicht decken kann, lassen sich einerseits die Konkursandrohungen über verhältnismässig kleine Beträge (Fr. 1'640.35 und Fr. 682.50) im Februar und März 2021 durch die Krankenkasse H und andererseits die Konkurseröffnung und -einstellung mangels Aktiven erklären. Damit ist der Beschwerdeführerin unabhängig von allfälligen grösseren Zahlungseingängen im Kalenderjahr 2020 vorzuwerfen, dass sie sich noch heute wirtschaftlich nicht hinreichend integriert hat und ihre nach der Trennung von ihrem Ehemann wieder aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit offensichtlich nicht ausreicht, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. An dieser Beurteilung ändern auch drei Überweisungen im Betrag von je Fr. 239.45 nichts, mit welchen die Beschwerdeführerin Zahlungen an ihre Krankenkassenprämien Oktober bis Dezember 2020 geleistet hat. Damit kann grundsätzlich offenbleiben, wie es sich mit der sprachlichen Integration verhält. Die Beschwerdeführerin erfüllt bereits aufgrund ihrer mangelnden wirtschaftlichen Integration und ihrer Verschuldung die hierzu in Art. 58a AIG aufgestellten Integrationskriterien nicht. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für eine über übliche Integrationserwartungen hinausgehende Integration in sprachlicher oder sozialer Hinsicht. Damit ist insgesamt von einem Integrationsmisserfolg auszugehen und entfällt ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig von der Dauer der gelebten Ehegemeinschaft. 3. 3.1 Auch bei fehlender erfolgreicher Integration bzw. Nichterfüllung der Integrationskriterien kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. 3.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung eines Härtefalls darauf, dass der vormalige Ehemann der Beschwerdeführerin während der Ehe mehrfach gewalttätig geworden sei, was ein ambulanter Bericht der Unfallchirurgie des Universitätsspitals vom 28. April 2014 belege. Damals habe die Beschwerdeführerin genäht werden müssen. Bereits die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass das Vorliegen ehelicher Gewalt auf entsprechendes Begehren der Behörde nachzuweisen sei (vgl. E. 16.2 des angefochtenen Entscheids). Dennoch hat die Beschwerdeführerin weder vor Vorinstanz noch gegenüber dem Verwaltungsgericht substanziierte Ausführungen zur angeblichen Gewalttätigkeit des vormaligen Ehemanns gemacht noch den von ihr angeführten Bericht des Universitätsspitals vom April 2014 zu den Akten gereicht. Der Vorinstanz ist weiter beizustimmen, dass sich für eheliche Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin in den Verfahrensakten keine Hinweise finden, auch nicht in den zahlreichen polizeilichen Berichten. Ob demgegenüber die Beschwerdeführerin selbst eheliche Gewalt gegenüber ihrem vormaligen Ehemann ausgeübt hat, kann bei dieser Sachlage ebenfalls offenbleiben. Es mag tatsächlich zutreffen, dass der vormalige Ehemann der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht zu unlauteren Mitteln griff, um die Ehe mit der Beschwerdeführerin beenden zu können und darauf hinarbeitete, seiner Ehefrau den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verwehren. Vor diesem Hintergrund ist etwa das Vorenthalten von Post oder das Einleiten von wenig begründeten Betreibungen zu sehen. Indessen ist nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls und eines weiteren Anwesenheitsrechts in der Schweiz geeignet (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten ehelichen Probleme und die wenig nachvollziehbaren Handlungen des vormaligen Ehemanns erreichen nach Auffassung des Gerichts die nötige Intensität für einen nachehelichen Härtefall nicht. 3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sodann ihr erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachtes Konkubinat mit ihrem heutigen Lebenspartner im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da kein hinreichend enger Sachzusammenhang zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ersichtlich ist und allfällige Aufenthaltsansprüche aufgrund der neuen Beziehung damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden mussten (vgl. VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00711, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; anders hingegen die Ausgangslage in VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.2, wo ein Heiratsschluss bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens unmittelbar bevorstand). Über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der neu eingegangenen Beziehung hat vielmehr (unter Vorbehalt eines entsprechenden Gesuchs) vorab das Migrationsamt zu entscheiden, welches dabei insbesondere der Frage nachzugehen hätte, ob die neu eingegangene Beziehung auch tatsächlich eheähnlich gelebt wird. 3.4 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die heute 44-jährige Beschwerdeführerin ist seit 17. September 2011 oder gut 9 Jahren in der Schweiz, hat jedoch den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland Bahrain gelebt, wo auch ihre Tochter aus erster Ehe, ihre Eltern und Geschwister leben und wohin sie auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz mehrmals zurückkehrte. Sie erscheint damit sozial und kulturell nach wie vor mit Bahrain eng verbunden, weswegen ihr die Rückkehr nach Bahrain durchaus zumutbar ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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