{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00148_2022-04-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222302&W10_KEY=13823154&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f6b99f96b4f704d1d815d8ae012517ce"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.04.2022  VB.2021.00148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.04.2022  VB.2021.00148"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.04.2022  VB.2021.00148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. [K\u00fcrzung des Grundbedarfs f\u00fcr den Lebensunterhalt infolge nicht bewilligten Auslandaufenthalts.] Bei einem Aufenthalt in einem Land mit niedrigeren Kosten f\u00fcr den Lebensunterhalt kann es angezeigt sein, den Grundbedarf \u2013 dem Individualisierungsprinzip Rechnung tragend \u2013 zu reduzieren. Wurde der Auslandsaufenthalt vorg\u00e4ngig nicht abgesprochen, ist unter Umst\u00e4nden zus\u00e4tzlich eine K\u00fcrzung des (niedrigeren) Grundbedarfs zul\u00e4ssig, sofern die betroffene Person zuvor \u00fcber ihre Meldepflicht und die Konsequenzen der Missachtung schriftlich informiert wurde. Wenn der betroffenen Person mehr Sozialhilfe ausbezahlt wurde, als ihr bei rechtzeitiger Information ausgerichtet worden w\u00e4re, kann die R\u00fcckerstattung des unrechtm\u00e4ssigen Bezugs verf\u00fcgt und in Raten mit der laufenden Sozialhilfe verrechnet werden (E. 2.2). Das kantonale Recht inklusive SKOS-Richtlinien enth\u00e4lt keine f\u00fcr die Gemeinden verbindliche Vorgaben, in welchem Umfang sie unterst\u00fctzten Personen Ferien zu gew\u00e4hren haben. Die Gemeinden sind unter Ber\u00fccksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen frei, insofern eigene Regeln aufzustellen (E. 4.1.1). Der Beschwerdef\u00fchrerin ist nicht zu folgen, wenn sie eine Verletzung des Gleichheitsgebots darin sieht, dass die Gemeinde von ihr unterst\u00fctzten, aber erwerbst\u00e4tigen bzw. zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigten Personen mehr als zwei Wochen Ferien pro Jahr im Ausland bewilligt. Sie kann auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass unterst\u00fctzten Personen in anderen Gemeinden regelm\u00e4ssig mehr als zwei Wochen Ferien pro Jahr gew\u00e4hrt werden (E. 4.1.3). Dem Beschluss der Gemeinde kann nicht entnommen werden, auf welche gesetzliche Grundlage sie die K\u00fcrzung des Grundbedarfs der Beschwerdef\u00fchrerin st\u00fctzte. Dass die Vorinstanz vorliegend von einem unrechtm\u00e4ssigen Bezug im Sinn von \u00a7 26 lit. a SHG ausgeht, ist jedoch nicht zu beanstanden, auch wenn die in der Kompetenzordnung der Gemeinde verwendete Formulierung eher einer sanktionsweisenK\u00fcrzung des Grundbedarfs gem\u00e4ss \u00a7 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG entspricht, wobei deren H\u00f6he der Anzahl der nicht bewilligten Abwesenheitstage entsprechen soll. Sowohl die R\u00fcckerstattung gest\u00fctzt auf \u00a7 26 lit. a SHG als auch die K\u00fcrzung gest\u00fctzt \u00a7 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG ist aber mindestens w\u00e4hrend laufendem Sozialhilfebezug mittels verrechnungsweiser Reduktion des Grundbedarfs durchzusetzen, wobei deren Umfang begrenzt ist. Die Gemeinde h\u00e4tte damit den Grundbedarf der Beschwerdef\u00fchrerin trotz des (teilweise) nicht bewilligten Auslandaufenthalts nicht einfach nur zur H\u00e4lfte auszahlen d\u00fcrfen (E. 4.2.2). Bei der Beurteilung der Lebenshaltungskosten im Ausland ist auf objektive und \u00fcberpr\u00fcfbare Kriterien abzustellen; der von der Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcckzuerstattende Betrag ist zu reduzieren (E. 4.2.3). Der Beschwerdef\u00fchrerin ist die unentgeltliche Prozessf\u00fchrung zu gew\u00e4hren (E. 5.3).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:33:58", "Checksum": "5ff572f109fc93c51c644f66976e5a6a"}