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Geschäftsnummer: VB.2021.00149  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.11.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


[Verspäteter Familiennachzug: Der Vater ist aufgrund der eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer aufenthaltsberechtigt. Der nachträgliche Familiennachzug seiner Tochter wird damit begründet, dass das Umfeld in Brasilien bei der Kindsmutter nicht kindgerecht sei.] Für die Fristenberechnung ist nicht das Datum ihrer Einreise, sondern der Zeitpunkt der Anmeldung massgebend. Die Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass sie vor Ablauf der Nachzugsfrist in die Schweiz eingereist ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 3). Es liegen keine zureichenden Gründe vor, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden. Es wäre am Vater gewesen, sich rechtzeitig über die formellen und materiellen Nachzugsvoraussetzungen zu informieren. Eine behördliche Auskunftspflicht besteht nicht (E. 4). Es sind keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gegeben, die das verspätete Nachzugsgesuch rechtfertigen würde. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter, wie bereits in den Jahren zuvor, die Beschwerdeführerin betreuen kann. Eine Rückkehr ist der Beschwerdeführerin zumutbar (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
FAMILIENNACHZUG
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00149

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. April 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, gesetzlich vertreten durch B, dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 2010 geborene A, Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 11. Dezember 2019 in Begleitung ihrer Mutter, der brasilianischen Staatsangehörigen E, geboren 1972, von Kolumbien herkommend zu ihrem in der Schweiz lebenden Vater B, geboren 1977. B ist kolumbianischer Staatsangehöriger und verfügt aufgrund der eingetragenen Partnerschaft mit dem Schweizer Bürger C, geboren 1974, über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Am 26. Januar 2020 ersuchte B um Nachzug von A. Am 4. Februar 2020 reiste E ohne ihre Tochter in ihr Heimatland Brasilien zurück.

Nachdem das Migrationsamt B darauf aufmerksam gemacht hatte, dass ihm und damit auch seiner Tochter nur dann ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz eingeräumt werden könne, wenn er mit seinem eingetragenen Partner zusammenwohne, bezogen er, C und A per 4. Juni 2020 eine gemeinsame Wohnung in D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Vater ab, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Dezember 2020.

II.  

Den gegen die Verweigerung des Familiennachzugs erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Januar 2021 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihr eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. März 2021. Die Anträge betreffend Bewilligung des Aufenthalts während des Verfahrens bzw. Ausreisefrist und Vollzugstopp waren aufgrund der prozessleitenden Anordnung der Sicherheitsdirektion vom 27. November 2020 gegenstandslos geworden.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. Februar 2021 liess A, vertreten durch ihren Vater B, dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie infolge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde den Beschwerdeentscheid bei ihrem Vater abwarten könne und es sei das Migrationsamt anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfahrens auf weitere Vollziehungsmassnahmen zu verzichten. Weiter sei ihr für das Beschwerde- und für das Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Eventualiter sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2021 hielt der Abteilungspräsident fest, dass A über kein vorbestehendes Anwesenheitsrecht verfüge und die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien, weshalb sie über kein prozedurales Anwesenheitsrecht verfüge und den Bewilligungsentscheid nach Ablauf der ihr angesetzten Ausreisefrist grundsätzlich im Ausland abwarten müsse, es sich aber gleichwohl rechtfertige, ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahren zu dulden, weshalb vorerst von Vollzugshandlungen abzusehen sei.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).

2.2 Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige Nachzugsfrist (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Sinn und Zweck der Fristenregelung ist, die Integration der Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen können (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4; BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.1). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, zudem ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.). Den Fristen in Art. 47 AIG kommt somit auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung zu. Auch hierbei handelt es sich um ein legitimes Interesse, um im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; Urteil 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Mit dem Familiennachzug soll zwar grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden. Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1).

2.3 Letztlich ist aber immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein nachträglicher Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1). Sind die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug selbst dann verweigert werden, wenn die in der Schweiz anwesende ausländische Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht) hat und damit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht (BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1).

3.  

Der Vater der Beschwerdeführerin liess am 23. Dezember 2014 die Partnerschaft mit seinem damals in der Schweiz niedergelassenen Partner eintragen. Das Gesuch um Familiennachzug hätte folglich bis am 23. Dezember 2019 eingereicht werden müssen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin für die Fristenberechnung nicht das Datum ihrer Einreise, sondern der Zeitpunkt der Anmeldung massgebend (vgl. E. 2.2). Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Umstand, dass sie vor Ablauf der Nachzugsfrist in die Schweiz eingereist ist (am 11. Dezember 2019), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das am 26. Januar 2020 gestellte Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als verspätet.

4.  

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, angesichts der Umstände im vorliegenden Fall rechtfertige sich eine Wiederherstellung der versäumten Nachzugsfristen.

4.1 Im Interesse der Rechtssicherheit kann nicht ohne zureichenden Grund von einer Frist abgewichen werden; dementsprechend streng sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung von Fristen (vgl. BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 4.2; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2; 19. Juli 2014, 2C_1096/2013, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG relativ knapp versäumt wurden und zwischen der Einreise der Beschwerdeführerin und der Gesuchseinreichung Feiertage lagen, rechtfertigt es nicht, diese wiederherzustellen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert ausgeführt, weshalb ihr Vater das Familiennachzugsgesuch nicht fristgerecht hat einreichen können, zumal er angibt, dass er bereits einige Wochen vor der Einreise der Beschwerdeführerin mit der Planung des Familiennachzugs begonnen habe. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin handelte die Vorinstanz auch nicht überspitzt formalistisch, wenn sie bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung als nicht gegeben erachtete. Ihre Schlussfolgerung ist gesetzeskonform, sachlich begründet und nachvollziehbar.

4.2 Auch die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich der Familiennachzugsfristen nicht eine behördliche Auskunftspflicht anzunehmen sei, ist zu verneinen. Wohl sahen Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005) vor, dass Bund, Kantone und Gemeinden für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten, sorgen sowie auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hinweisen. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts wollte der Gesetzgeber mit der nämlichen Bestimmung jedoch nicht eine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden statuieren, die diese verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5; 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 7.2.1; 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.1 f., mit weiteren Hinweisen). Besondere Umstände, welche die unterbliebene Auskunft einer unrichtigen Auskunft gleichstellen und es der Beschwerdeführerin damit erlauben würden, sich auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) zu berufen (vgl. BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.2; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 3.3), sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bezüglich dieser Frage in einem anderen Fall an den Menschengerichtshof (EGMR) gewandt hat, nichts zu ändern. Wie die Rechtsvertreterin angibt, hat der EGMR schliesslich keinen Entscheid fällen müssen, weil ihre damaligen Klienten zwischenzeitlich in einem anderen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatten. Es liegt kein Entscheid des EGMR vor, der eine andere Betrachtungsweise zulassen würde. Eine solche Schlussfolgerung lässt sich auch die unbelegte Behauptung, der EGMR habe der Schweiz einen Vergleich angeboten, ihren damaligen Klienten eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht zu. Es ist nach dem Gesagten weiterhin der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen und eine behördliche Auskunftspflicht zu verneinen. Es wäre demnach am Vater der Beschwerdeführerin gewesen, sich rechtzeitig bei den zuständigen Stellen über die formellen und materiellen Nachzugsvoraussetzungen zu informieren oder sich anderweitig rechtzeitig fachkundig beraten zu lassen.

4.3 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, es liege eine Ungleichbehandlung vor, da die Behörden Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Ausländern eine Kurzinformationsbroschüre abgeben würden, worin auch die Familiennachzugsfristen aufgeführt seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. statt vieler BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 4.2). Wie festgehalten wurde, besteht keine Informationspflicht vonseiten der Behörden aktiv über mögliche Fristen zu informieren. Wenn eine Behörde eine Informationsbroschüre abgibt, tut sie dies auf freiwilliger Basis und kann in der Nichtabgabe keine Ungleichbehandlung gesehen werden.

5.  

Die weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Umstände, die ein fristgerechtes Nachzugsgesuch verhindert haben sollen, sind abschliessend im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AIG zu prüfen (vgl. VGr, 2. Oktober 2018, VB.2018.00497, E. 2.3).

5.1 Gemäss dieser Bestimmung wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (vgl. auch Art. 73 und 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; Fassung vom 24. Oktober 2007]). Für den Nachzug von Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen solchen
Nachzug gewährleistet werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1; 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2; 20. Juni 2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2, mit Hinweis auf die Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 
An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die es hier erwarten (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2; BGr, 21. April 2020 2C_1011/2019, E. 3.3.3). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen bildet nach dem Willen des Gesetzgebers sodann die Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2; 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4). 

5.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie könne nicht mehr mit ihrer Mutter zusammenleben. Die Mutter wohne in einer kleinen 2,5-Zimmerwohnung mit vier Erwachsenen zusammen. Die Mutter weigere sich, alleine mit der Beschwerdeführerin in eine eigene Wohnung in der Nähe der Familie zu ziehen. Sie könne sich eine Wohnung finanziell auch nicht leisten. Das Geld, welches sie vom Vater der Beschwerdeführerin erhalte, verwende sie umgehend für Dritte. Die Beschwerdeführerin habe von ihrer Mutter nie genügend und nie gesundes Essen erhalten, obwohl der Vater dafür bezahlt habe. Die Mutter sei unfähig, alleine zu leben, was aus Schreiben Dritter, sogar des Bruders der Mutter, hervorgehe. Ein wichtiger Grund sei schliesslich darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin bereits über ein Jahr in der Schweiz lebe. 

5.3 Der Beschwerdeführerin obliegt aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da sie die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen sie Rechte ableiten will (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AIG). Dies ist ihr nicht gelungen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, einen nachträglichen Familiennachzug zu begründen: Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter mit ihren Eltern, ihrer Grossmutter und ihrer erwachsenen Tochter in ein und derselben Wohnung zusammenlebt. Der Vater der Beschwerdeführerin hatte im Widerspruch dazu angegeben, dass die Mutter in einer Wohnung lebe, die zu einem Gebäudekomplex gehöre, in dem auch ihre Mutter sowie ihre Brüder lebten. Im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin nicht mehr geltend, dass auch die (angeblich drogen- und alkoholabhängigen) Brüder der Mutter in derselben Wohnung leben würden. Sie bringt vor, die Wohnverhältnisse mit bis zu vier bis fünf Erwachsenen sei nicht adäquat für ein kindgerechtes Aufwachsen. Es sei für sie jedoch unmöglich zu beweisen, dass die Familie zusammenlebe, weil es in Brasilien keine Kreisbüros gebe, die eine Wohnsitzbestätigung ausstellen würden. Sie beantragt, sie sei diesbezüglich persönlich zu befragen und reicht ein Video ein, welches die Räumlichkeiten zeigen soll. Von einer Befragung der Beschwerdeführerin kann indes abgesehen werden und auch das Video ist als Beweismittel nicht geeignet, da die momentane Wohnsituation der Mutter vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festgehalten hat, kann die Mutter mit der Beschwerdeführerin in einer anderen Wohnung Wohnsitz nehmen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Mutter könne sich eine Wohnung nicht leisten und sei auch nicht in der Lage, ihr anvertrautes Geld zu verwalten, kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vater der Beschwerdeführerin kann auf andere Weise sicherstellen, dass die Unterstützung seiner Tochter zugutekommt, indem er beispielsweise seine Zahlungen an die Eltern der Mutter überweist oder die Miete direkt bezahlt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb die Mutter nicht wie bereits in den Jahren zuvor, allenfalls mit Unterstützung ihrer Eltern oder weiteren Verwandten, die Beschwerdeführerin betreuen kann. Kein wichtiger Grund ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in dem Umstand zu sehen, dass die Beschwerdeführerin bereits über ein Jahr in der Schweiz lebt. Änderungen der Betreuungsverhältnisse können nicht durch Sachumstände belegt werden, welche allein Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen Verlagerung des Lebensmittelpunktes eines Kindes in die Schweiz sind. Die Erforderlichkeit des Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen Betreuungssituation im Heimatland zu offenbaren, ansonsten die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt werden könnten und der sich rechtskonform verhaltende Bürger benachteiligt würde (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.; BGE 133 II 6 E. 6.3.2; BGr, 1. April 2016, 2C_781/2015, E. 4.3). Dass der Vater der Beschwerdeführerin nicht über die Nachzugsfristen Bescheid gewusst haben soll und das Migrationsamt sie nicht auf ihre Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs.  1 AIG hingewiesen haben soll, vermag daran nichts zu ändern. Damit ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gegeben sind, die das verspätete Nachzugsgesuch rechtfertigen würde.

5.4 Sodann ist im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet und ihr bisheriges Leben überwiegend in Südamerika bei ihrer Mutter verbracht hat, weshalb ihr eine Rückkehr dorthin zumutbar erscheint. Hinweise, die auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall schliessen lassen würden oder Vollzugshindernisse, sind keine ersichtlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

6.1 Die Gerichtskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, welcher diesfalls auch keine Parteientschädigung zusteht (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss kann das Verwaltungsgericht jedoch auf eine Kostenauflage gegenüber minderjährigen Parteien verzichten und die Gerichtskosten stattdessen allein den (auch) im Namen ihrer Kinder prozessierenden Eltern überbinden (vgl. z. B. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 6; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00405, E. 6.1). Dies muss grundsätzlich auch dann möglich sein, wenn sich die Eltern nicht selbst als Partei am Verfahren beteiligen und lediglich als gesetzliche Vertreter des Kindes auftreten, da diesfalls das Verfahren gleichwohl durch die Eltern und nicht das Kind initiiert wurde und diese gemäss Art. 276 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) im Rahmen ihrer Fürsorge- und Unterstützungspflicht zivilrechtlich ohnehin für die Prozesskosten ihres Kindes aufzukommen hätten (vgl. BGE 127 I 202 E. 3c). Damit gebieten auch das in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierte Verursacherprinzip und Billigkeitserwägungen eine Kostenauflage zulasten des im Namen des Kindes prozessierenden Elternteils.

Aus diesen Gründen sind die Verfahrenskosten vorliegend dem Vater und nicht der minderjährigen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Aufgrund der vorgenommenen Kostenauflage ist der Vater gesondert in den Mitteilungssatz aufzunehmen.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

7.2 Einem wie vorliegend ausführlich begründeten Rekursentscheid, der gemäss der geltenden Rechtslage eine umfassende Würdigung vorgenommen hat, müsste jedoch Substanzielles entgegengesetzt werden, soll nicht die Gefahr bestehen, dass das Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnet wird (vgl. BGr, 19. Januar 2012, 2C_872/2011, E. 4). Dies ist der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich deshalb und auch wegen der klaren Rechtslage als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht entsprochen werden kann.

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Vater der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …