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Geschäftsnummer: VB.2021.00151  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.03.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.05.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Die 1970 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Irans, hält sich seit 2013 mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in der Schweiz auf; mit der Ausgangsverfügung verweigerte ihr der Beschwerdegegner die weitere Verlängerung der Bewilligung.] Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, ihr Studium erst seit dem Jahr 2017 zielgerichtet voranzutreiben. Sie hat sich insofern selbst zuzuschreiben, dass sie lange vor Erreichen ihres (aktuellen) Ausbildungsziels bei der Maximaldauer für Aufenthalte zu Studienzwecken angelangt war (E. 2.5). Sie macht sodann nicht geltend, dass und weshalb ihr eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar wäre (E. 2.6). Damit erweist sich der Entscheid des Beschwerdegegners nicht als rechtsfehlerhaft (E. 2.7). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERMESSEN
MAXIMALDAUER
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
STUDIENWECHSEL
STUDIENZWECK
ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 27 AIG
Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG
Art. 33 Abs. 3 AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
Art. 23 Abs. 2 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00151

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. März 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1970 geborene Staatsangehörige Irans, reiste im September 2011 erstmals mit einem entsprechenden Visum in die Schweiz ein, um ein Bachelorstudium an der Universität Zürich (UZH), genauer das Bachelorprogramm Deutsche Sprach- und Literaturwissenschaften mit dem Nebenfach Allgemeine Sprachwissenschaft, zu absolvieren. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich noch im gleichen Monat eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Auf Beginn des Frühjahrssemesters 2012 nahm A einen Studiengangwechsel vor, kehrte dann allerdings noch vor Semesterbeginn in die Heimat zurück, ohne sich zu exmatrikulieren.

Im August 2012 stellte A abermals ein Einreisegesuch, um ihr Studium an der UZH fortsetzen zu können. Am 18. Januar 2013 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr – eine im Folgenden wiederholt verlängerte – Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erteilt wurde. Während dieser Zeit wechselte A nicht nur nochmals den Studiengang, sondern auch wiederholt Haupt- und Nebenfächer.

Nachdem sie bereits in den beiden Vorjahren anlässlich der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung darauf hingewiesen worden war, dass ein erneuter Studienwechsel nicht mehr bewilligt werde und sie im Januar 2020 die maximale Aufenthaltsdauer für Studienaufenthalte erreicht haben werde, verweigerte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 25. Juni 2020 die weitere Verlängerung der bis am 17. Januar 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Ausreisefrist bis 31. Juli 2020.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Februar 2021 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. April 2021. Die Genannte hatte inzwischen im Juli 2020 den Abschluss Bachelor of Arts UZH in Sozialwissenschaften mit Hauptfach Populäre Kulturen und Nebenfach Persisch erworben und sich neu für den Studiengang Master of Arts UZH in Sozialwissenschaften mit Hauptfach Empirische Kulturwissenschaft und Nebenfach Kulturanalyse eingeschrieben.

III.  

Am 26. Februar 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und anzuordnen, dass das Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern habe, bzw. eventualiter die Sache zur Abklärung des relevanten Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Sicherheitsdirektion oder das Migrationsamt zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. März 2021 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 16. August 2021, am 4. Oktober 2021 sowie am 3. März 2022 reichte A weitere Unterlagen betreffend ihren Studienfortschritt ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AIG vorliegen.

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit dem bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43). Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist demnach eine neue Bewilligung erforderlich; besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist ein behördlicher Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der (Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt werden muss (Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4; vgl. auch VGr, 10. November 2021, VB.2021.00261, E. 2.3). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

2.2 Die Ausgangsverfügung vom 25. Juni 2020 wird damit begründet, dass der heute 51-jährigen Beschwerdeführerin eine Bewilligung zu Studienzwecken erteilt und ihr in den letzten Jahren ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, sich in der Schweiz ausbilden zu lassen. Ihre Ausbildung könne jedoch nicht als zielgerichtet bezeichnet werden, habe sie in 16 Semestern doch lediglich durchschnittlich 13 ECTS-Credits pro Halbjahr erworben anstatt der vorgesehenen 30 ECTS-Punkte. Auch habe sie gemäss ihrem Leistungsausweis diverse akademische Leistungen ohne Erfolg beendet oder die Buchung storniert und bis anhin keinen Abschluss gemacht. Damit erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungs- bzw. Studienzwecken nicht (mehr), zumal sie demnächst ohnehin die Maximaldauer für Aufenthalte der entsprechenden Art erreicht haben werde.

2.3 Nach Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung in der Schweiz zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und die ausländische Person die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt (lit. d). Diese Voraussetzungen werden in Art. 23 (und Art. 24) VZAE konkretisiert.

Gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE erfüllt die ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG namentlich, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Mit Blick darauf, dass der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung bloss einen vorübergehenden Aufenthalt darstellt (vgl. Staatssekretariat für Migration, Weisungen zum Ausländerbereich, Fassung vom Oktober 2013, Stand: 1. März 2022 [Weisungen SEM], Ziff. 5.1.1.1; VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 4.1 Abs. 2 gegen Ende), bestimmt Art. 23 Abs. 3 VZAE sodann weiter, dass Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt werden. Ausnahmen sind nur in hinreichend begründeten Fällen möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen, und müssen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet werden (vgl. Art. 4 Abs. b Ziff. 1 der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Dies kann der Fall sein, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat, zielgerichtet ist und nicht zur Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei Personen über 30 Jahre besondere Zurückhaltung gilt (Weisungen SEM, Ziff. 5.1.1.5; zum Ganzen auch BVGr, 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 7.5; VGr, 10. November 2021, VB.2021.00261, E. 2.2, und 26. Mai 2021, VB.2021.00175, E. 2.1 f. [jeweils mit Hinweisen]; kritisch bezüglich der genannten "Altersgrenze" Marc Spescha, in: ders. et al., Art. 27 AIG N. 8).

Generell müssen Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen (Weisungen SEM, Ziff. 5.1.1.7 Abs. 3, auch zum Folgenden). Erfüllen sie diese Anforderung nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine zusätzliche Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt (vgl. BVGr, 7. Juni 2012, C-3023/2011, E. 7.2.2 Abs. 2, und 21. Juni 2010, C-5804/2009, E. 7; zum Ganzen auch VGr, 10. November 2021, VB.2021.00261, E. 3.2, und 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2 [jeweils mit Hinweisen]).

2.4 Die Beschwerdeführerin, welche in der Heimat im Jahr 1994 einen Bachelorabschluss als Deutsch-Persisch-Übersetzerin erworben hat, erhielt im Jahr 2011 erstmals gestützt auf Art. 27 AIG eine Bewilligung zur Absolvierung eines Hochschulstudiums an der UZH. Zu ihrer Studienwahl hatte sie damals im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gegenüber dem Beschwerdegegner angegeben, nach ihrem Studium in der Schweiz im Iran als (Deutsch-Persisch-)Übersetzerin arbeiten zu wollen. Das vor diesem Hintergrund aufgenommene Studium der Deutschen Sprach- und Literaturwissenschaften brach die Beschwerdeführerin jedoch bereits nach zwei Monaten wieder ab, weil – wie sie sagt – ihre Deutsch- und Lateinkenntnisse dafür nicht ausreichten. Für das Frühjahrssemester 2012 schrieb sich die Beschwerdeführerin neu für den Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaften mit Nebenfach Deutsche Sprach- und Literaturwissenschaften ein und liess den Beschwerdegegner wissen, ihre Deutschkenntnisse zusätzlich ausserhalb der Universität aufbessern zu wollen. Noch im Januar 2012 reiste sie indes bereits wieder in die Heimat aus.

Nach ihrer Wiedereinreise Anfang 2013 nahm die Beschwerdeführerin ihr Studium der Erziehungswissenschaften (wieder) auf, weil sie – so ihre Angaben im Rahmen des neuerlichen Bewilligungsverfahrens – beabsichtigte, nach ihrer Ausbildung in der Heimat einen Kindergarten mit unterschiedlichen Unterrichtssprachen zu eröffnen. Bis zum Ende des Frühjahrssemesters 2017 machte die Beschwerdeführerin aber praktisch keine Studienfortschritte und erwarb in viereinhalb Jahren lediglich etwas mehr als 110 ECTS-Credits, wobei ihr über die Hälfte der Kreditpunkte für Leistungsnachweise in Modulen erteilt wurde, bei denen es im Kern darum geht, Kenntnisse zur Geschichte Irans und vor allem der persischen Sprache, der Muttersprache der Beschwerdeführerin, zu erlangen und zu vertiefen. Auf Beginn des Herbstsemesters 2015 hatte sie zudem den Studiengang erneut gewechselt (Sozialwissenschaften statt Erziehungswissenschaften) und sich innerhalb dessen zunächst für das Hauptfach Soziologie entschieden mit dem Nebenfach Deutsche Sprachwissenschaft bzw. Englische Sprach- und Literaturwissenschaft und ab dem Jahr 2017 für das Hauptfach Populäre Kulturen und das Nebenfach Persisch. Erst nach zwei ausländerrechtlichen Ermahnungen und Erlass der Ausgangsverfügung erwarb die Beschwerdeführerin im Juli 2020 ihren Bachelorabschluss in Sozialwissenschaften (Hauptfach Populäre Kulturen, Nebenfach Persisch) mit der Gesamtnote 4,8.

Auf Beginn des Herbstsemesters 2020 nahm die Beschwerdeführerin schliesslich ein Masterstudium in Sozialwissenschaften mit Hauptfach Empirische Kulturwissenschaften und Nebenfach Kulturanalyse auf. In der Beschwerde vom Februar 2021 gab die Beschwerdeführerin dabei an, ihr Masterstudium voraussichtlich Ende 2021 abschliessen zu können, sodass ihre Gesamtstudiendauer nur leicht über der Achtjahresgrenze gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE läge. Anfang Oktober 2021 führte ihr Vertreter dann ergänzend aus, seine Mandantin habe bereits mehr als die für den Masterabschluss benötigten 90 ECTS-Credits erworben und müsse dafür nur noch eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS-Credits schreiben sowie 12 weitere ECTS-Credits erlangen, wobei Letzteres "mit grösser Wahrscheinlichkeit nach in diesem Herbstsemester [2021]" der Fall sein werde. Diese Aussage korrigierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin später jedoch. So teilte er dem Gericht Anfang März 2022 auf Nachfrage hin mit, dass die Beschwerdeführerin bislang 73 ECTS-Credits erworben habe und damit mehr als die Hälfte der erforderlichen 120 ECTS-Credits. Mit ihrer Masterarbeit werde sie erst im Frühling 2023 beginnen können, weil einige Module zweisemestrig seien. Sie werde die Arbeit voraussichtlich Ende 2023 abgeben, sodass mit einem Studienabschluss im Frühling 2024 zu rechnen sei. Seine Angaben im vorangegangenen Schreiben seien diesbezüglich "nicht ganz korrekt gewesen", da er "die ECTS Credits für das Nebenfach offensichtlich übersehen habe".

2.5 Betrachtet man die ersten sechs Ausbildungsjahre der Beschwerdeführerin in der Schweiz, kann klarerweise nicht davon gesprochen werden, sie habe zielgerichtet einen bestimmten Ausbildungsweg verfolgt oder sich um einen Ausbildungsabschluss bemüht. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür ist weder dargetan noch ersichtlich. So hätte der Beschwerdeführerin namentlich schon vor Studienantritt bewusst sein müssen, dass ihre Deutschkenntnisse für ein Studium dieser Sprache nicht ausreichen und "sich die westlichen Erziehungsmethoden diametral von den im Iran praktizierten und erlaubten Erziehungsmethoden unterscheiden". Diese von der Beschwerdeführerin zur Erklärung der "teilweise leicht[en]" Verzögerung ihres Studiums genannten Umstände lassen sich allenfalls für den Wechsel hin zu den letztlich erfolgreich abgelegten Studienfächern Populäre Kulturen und Persisch anführen, sie vermögen jedoch nicht zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin zuvor ohne nennenswerten Erfolg mehrere Jahre Deutsche Sprachwissenschaft im Nebenfach und Erziehungswissenschaften im Hauptfach studierte.

Mit der Vorinstanz ist zudem bereits hinsichtlich des in der Schweiz erworbenen Bachelorabschlusses zu bezweifeln, dass dieser der Beschwerdeführerin in der Heimat bei der Erreichung ihres Berufsziels, "als Übersetzerin zu arbeiten oder Kinder zu unterrichten und zu erziehen", weiterhelfen werde. Umso eher hat dies für die aktuelle Masterausbildung und die in deren Rahmen konkret gewählten Module zu gelten (UZH, Institut für Sozialanthropologie und Empirische Kulturwissenschaft, Wegleitung "Empirische Kulturwissenschaften studieren", Stand: September 2019, S. 1: "Interdisziplinär orientiert und am Schnittpunkt von Geistes- und Sozialwissenschaften angesiedelt, arbeitet die Empirische Kulturwissenschaft vorwiegend mit qualitativen Methoden. Das Studium befähigt zu differenziertem kultur-, literatur- und medienanalytischen Arbeiten"). Vielmehr entsteht der Eindruck, als diene das langwierige Studium der Beschwerdeführerin in erster Linie dazu, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen und ihr die Anwesenheit bei der Tante in der Schweiz zu ermöglichen, zumal sie in der Heimat bereits vor über 25 Jahren ein Erststudium erfolgreich abgeschlossen hat. Der im Jahr 2020 erworbene Abschluss scheint in diesem Zusammenhang eher ein zufälliges Element im Werdegang der Beschwerdeführerin darzustellen bzw. durch ihren Wunsch, in der Schweiz zu verbleiben, bedingt zu sein und nicht einer kohärenten Karriereplanung zu entspringen.

Selbst wenn man der Beschwerdeführerin aber attestierte, dass sie sich jedenfalls seit dem Jahr 2017 anstrengt, ihr Studium zielgerichtet voranzutreiben, und insofern einen wirklichen (Weiter-)Bildungswillen erkennen lässt, müsste sie sich entgegenhalten lassen, dass dem während der ersten Jahre ihres hiesigen Aufenthalts nicht so war und sie allein deshalb vor Erreichen ihres (aktuellen) Ausbildungsziels bei der Maximaldauer für Aufenthalte zu Studienzwecken angelangt ist (vgl. auch VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00257, E. 5.2). Inzwischen hat sie diese sogar deutlich überschritten. Nicht nur insofern profitierte die Beschwerdeführerin denn auch von der langen Dauer des vorliegenden Verfahrens, sondern auch dahingehend, als Bewilligungen nach Art. 27 AIG gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie für Erstausbildungen in der Schweiz erteilt und ausländische Personen nur ausnahmsweise für ein Masterstudium zugelassen werden (BVGr, 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.4 – 23. Juli 2014, C-5485/2013, E. 6.3 – 7. März 2012, C-7924/2010, E. 7.2.2). Dies hat erst recht zu gelten, wenn die bzw. der Betroffene das Masterstudium – wie hier – erst (lange) nach dem 30. Altersjahr und einer nicht weiter genutzten Erstausbildung in der Heimat beginnt (vgl. BVGr, 7. März 2017, F-4422/2016, E. 7.2). Es besteht deshalb kein Anlass, der Beschwerdeführerin "im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit" auch noch das Weiterstudium bis (mindestens) ins Jahr 2024 zu gestatten.

2.6 Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, dass und weshalb ihr eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar wäre. Sie hat dort während 12 Jahren die Schule besucht, ein Universitätsstudium absolviert und über 15 Jahre in einem Unternehmen in Teheran gearbeitet. Aufgrund ihres Alters wird es sicherlich nicht einfach für sie werden, im Iran beruflich wieder Fuss zu fassen und vor allem – wie beabsichtigt – zum ersten Mal in ihrem Leben mit Kindern oder als Übersetzerin zu arbeiten. Davon, dass ihre diesbezüglichen Berufschancen mit einem Masterabschluss in Sozialwissenschaften (mit Hauptfach Empirische Kulturwissenschaft und dem Nebenfach Kulturanalyse) massgeblich verbessert würden, wie die Beschwerdeführerin einwirft, ist indes nicht auszugehen. Die schlechte Wirtschaftslage im Heimatstaat oder Angehörige bestimmter Personengruppen dort ganz generell treffende Nachteile machen eine Wegweisung zudem praxisgemäss selbst dann nicht unzumutbar, wenn die betroffene Person in der Schweiz gut integriert erscheint. Hiervon ist bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht auszugehen, zumal sie in den letzten Jahren lediglich einer Nebenbeschäftigung nachgehen konnte und keine vertieften ausserfamiliären Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung behauptet werden. Kommt hinzu, dass ihr bereits bei ihrer Einreise bekannt war, dass ihr mit der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bloss eine zeitlich beschränkte Bewilligung ausgestellt wird.

Insgesamt sind somit keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten.

2.7 Damit erweist sich der Entscheid des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nicht weiter zu verlängern, nicht als rechtsfehlerhaft.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Auf die Streitgegenstand bildende Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken nach Art. 27 AIG besteht kein Rechtsanspruch. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) grundsätzlich nicht zur Verfügung, es sei denn, es werde in vertretbarer Weise ein anderweitiger Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGr, 10. Januar 2022, 2C_7/2022, E. 2.2 – 2. März 2012, 2D_72/2011, E. 2.1 – 9. März 2009, 2D_13/2009, E. 2). Ist dies nicht der Fall, kann nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …