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Geschäftsnummer: VB.2021.00154  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: unrechtmässiger Bezug von Fürsorgeleistungen. Der Umstand, dass die Verletzung der Meldepflicht unbestritten blieb, entbindet die Vorinstanz nicht vollständig von ihrer Untersuchungspflicht. Zur Untersuchungspflicht gehört auch, dass diese die (vollständigen) Akten der verfügenden Behörde einholt, aus welchen letztere den Schluss zieht, dass die hilfeempfangende Person nicht deklarierte Einkünfte erzielt haben könnte, und das Vorhandensein einer Vermutungsbasis mindestens ansatzweise überprüft. Im Mindesten hätte die Vorinstanz aber diejenigen Akten einholen müssen, aus denen die erstinstanzliche Behörde ableitete, der Gegenbeweis sei nicht erbracht worden (E. 4.4). Rückweisung.
 
Stichworte:
AKTEN
AKTENBEIZUG
GEGENBEWEIS
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
TATSÄCHLICHE VERMUTUNG
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VERMUTUNGSBASIS
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 26 SHG
§ 7 VRG
§ 26a Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00154

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit Mai 2015 von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Bereichsleitung Soziales der Stadt B vom 8. Juli 2020 wurde A verpflichtet, Fr. 20'842.46 für Leistungen, die er in der Zeit von 1. März 2018 bis 11. März 2020 zu Unrecht bezogen habe, zurückzuerstatten. Soweit als möglich sei die Rückerstattung durch Verrechnung mit dem laufenden Unterstützungsanspruch zu tilgen; vorerst würde während zwölf Monaten eine Verrechnung mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt vorgenommen. Bei Beendigung der finanziellen Unterstützung würde die zu diesem Zeitpunkt noch offene Restschuld sofort zur Zahlung fällig werden und bei erneuter Unterstützung würde die noch offene Rückerstattungsforderung ab Wiederbeginn der Sozialhilfezahlungen während vorerst 12 Monaten mit 10 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sowie mit allfälligen Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen verrechnet.

B. Das von A am 12. August 2020 gestellte Neubeurteilungsgesuch wies die Sozialbehörde der Stadt B mit Beschluss vom 23. September 2020 ab.

II.  

Dagegen gelangte A am 23. Oktober 2020 mit Rekurs an den Bezirksrat C und beantragte die Reduktion der Rückerstattungsforderung und der verfügten Kürzung. Der Bezirksrat C wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. Januar 2021 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

A. Mit Eingabe vom 27. Februar 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Reduktion der Rückerstattungsforderung. Sodann bat er um einen kostenlosen Rechtsbeistand.

B. Die Sozialbehörde der Stadt B verzichtete am 19. März 2021 auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat C beantragte mit Schreiben ebenfalls vom 19. März 2021 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

C. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2021 wurde A zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Frist angesetzt, um die Akten beim Verwaltungsgericht einzusehen und daraufhin dazu Stellung zu nehmen. A sah die Akten am 1. Juni 2021 am Verwaltungsgericht ein und reichte am 7. Juni 2021 seine Stellungnahme ein. Die Stadt B liess sich dazu nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte eine Rückforderung über Fr. 20'842.46, wobei der Beschwerdeführer lediglich die Reduktion der Forderung verlangt. Er bestreitet den Rückforderungsbetrag im Umfang von rund Fr. 13'000.-, womit der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Da auch kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 20. November 2019, VB.2019.00715, E. 2.4).

2.3 Sind die Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (statt vieler VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.6). Nach Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei einer Kürzung von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf höchstens sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens, das Verschulden der fehlbaren Person sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung mitbetroffene Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche (SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4; § 24 Abs. 2 SHG).

2.4 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen. Auch prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanzen ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen sind (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 44 in Verbindung mit § 50 N. 62).

3.  

3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin drei Konten pflichtwidrig nicht deklariert habe. Daraus sei ersichtlich, dass in der fraglichen Zeitspanne zahlreiche Zahlungseingänge in der Höhe von Fr. 28'361.01 erfolgt seien. Bei einem Betrag von Fr. 20'842.46 sei nicht abschliessend feststellbar, ob es sich um anrechenbare Zuwendungen Dritter handeln würde. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers, es handle sich um Geld, welches er erhalten habe, um im Auftrag von Drittpersonen Einkäufe zu tätigen und deren Rechnungen zu begleichen, stützen würden. Sodann sei nur der rechtserhebliche Sachverhalt zu untersuchen und seien die entsprechenden Beweise abzunehmen. Da aus den von den Parteien dem Bezirksrat vorgelegten Akten weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine unsachgemässe Ermessensbetätigung ersichtlich sei, könne der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Unterlagen des Beschwerdeführers, die weitere Querüberweisungen belegt hätten, unberücksichtigt gelassen habe. Auch hätte ihm nicht mehr Zeit gewährt werden müssen, um weitere Unterlagen einzureichen. Zudem sei es zulässig, den rechtskräftig beschlossenen Rückforderungsbetrag mit laufenden Sozialhilfeleistungen zu verrechnen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass seine vorgelegten Beweise nicht gewürdigt und von der Beschwerdegegnerin teilweise nicht der Vorinstanz vorgelegt worden seien, weshalb die von ihm geltend gemachten Querüberweisungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Ein Teil der Bareinzahlungen auf seinem Konto stamme von seiner Mutter und seiner Freundin, für welche er Einkäufe getätigt und Rechnungen bezahlt habe. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er bereits im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin erklärt, weshalb er für Drittpersonen Zahlungen getätigt habe.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass seine eingereichten Beweise nicht gewürdigt wurden und ihm keine Zeit gegeben wurde, weitere Beweise vorzulegen. Damit macht er sinngemäss auch geltend, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei.

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, im für den Einzelfall erforderlichen Umfang für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Die behördliche Untersuchungspflicht endet dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen nahelegen (Plüss, § 7 N. 21). Die Parteien sind zwar gehalten, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Die Behörde muss in solchen Fällen aber gleichwohl danach streben, den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären (Plüss, § 7 N. 10; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00634, E. 4.1, auch zum Ganzen).

Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen und daher die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen haben (Plüss, § 7 N. 33). Trotz dieser Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde von Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen, ob die Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Donatsch, § 20 N. 44).

4.2 Einer korrekten Sachverhaltsabklärung kommt im Sozialhilferecht eine grosse Bedeutung zu (BGE 138 I 331, E. 7.4.3.1; VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683 E. 2.2). Von einem Sozialhilfeempfänger kann erwartet werden, dass er über Sachverhalte, die die Voraussetzungen der Sozialhilfegewährung betreffen, Aufschluss gibt (Rudolf Ursprung/ Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015, S. 410; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., 1999, S. 105 ff.). Diese Grundsätze über die Untersuchung von Amtes wegen und die Mitwirkungspflicht der Parteien treten im Verwaltungsverfahren an die Stelle der sonst im Allgemeinen aus Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) abgeleiteten Beweisführungslast (vgl. BGE 138 V 218 E. 6).

Der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflichten bleiben hingegen ohne Einfluss auf die Beweisausfalllast (objektive Beweislast), also auf die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diese richtet sich nach dem materiellen Recht und der in Art. 8 ZGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Regel. Für eine belastende Verfügung trägt demnach grundsätzlich die Verwaltung die Beweisausfalllast.

4.3 Liegen für unterstützungsrelevante Sachverhalte keine direkten Beweise vor, kann von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) geschlossen werden. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Namentlich soweit allfällig entlastende Beweise für die Behörde nur schwer zugänglich sind, darf die Behörde im erwähnten Sinn auf eine tatsächliche Vermutung abstellen, wobei ihre Pflicht zu weiteren Untersuchungen erheblich relativiert wird oder dahinfällt. Die beweisbelastete Partei hat folglich die für die Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr dies, liegt es an der Gegenpartei, hier dem Beschwerdeführer, die natürliche Vermutung umzustossen; es kommt also zu einer Beweislastumkehr. Zur Erbringung des Gegenbeweises genügt das Erwecken von erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung, soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein anderes Beweismass vorschreiben.

Das heisst, dass in Fällen, in denen sich aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss ziehen lässt, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, und es ihr nicht gelingt, mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war, die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden kann (statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen).

4.4 Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zieht die Rechtsmittelinstanz in erster Linie die Akten der Vorinstanz bei (vgl. § 26a Abs. 1 VRG). Sie kann aber auch weitere Beweise erheben (§ 7 Abs. 1 VRG). Vorliegend ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Belege, welche beweisen sollen, dass er die Zahlungen für Drittpersonen getätigt hat, eingereicht hat. Weitere Unterlagen wie Kontoauszüge der fraglichen Zahlungseingänge, vom Beschwerdeführer gemachte Angaben zu seiner selbständigen Tätigkeit und den fraglichen Einzahlungen fehlten gänzlich. Aber auch Unterlagen, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift Bezug nimmt und angibt, diese bei der Beschwerdegegnerin eingereicht zu haben wie seine Buchhaltung oder Belege für weitere Querüberweisungen, hat die Vorinstanz nicht beigezogen. Zwar reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nun Kontoauszüge (mindestens teilweise) selber ein, es fehlen aber weiterhin diverse Aktenstücke, auf welche die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung Bezug nahm und auf welche sich der Bezirksrat für die Feststellung des Sachverhalts massgeblich stützte. Zwar ist dem Bezirksrat insofern zuzustimmen, dass die unterlassene Meldung betreffend die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Onlinekonten unbestritten geblieben ist. Dieser Umstand entbindet die Rekursinstanz jedoch nicht vollständig von ihrer Untersuchungspflicht, zumal zusätzlich zu untersuchen wäre, ob die Verletzung der Meldepflicht auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (oben, E. 2.2). Zudem gehört zur Prüfung, ob es dem Sozialhilfeempfänger gelingt, die Vermutungsbasis zu widerlegen oder einen Gegenbeweis zu erbringen, das Vorhandensein einer Vermutungsbasis mindestens ansatzweise zu überprüfen und festzulegen, worin diese besteht. Dazu gehört auch, dass die Rechtsmittelinstanz die Akten der verfügenden Behörde einholt, aus welchen letztere den Schluss zieht, dass die hilfeempfangende Person nicht deklarierte Einkünfte erzielt haben könnte (oben, E. 4.3; vgl. auch § 26a Abs. 1 VRG).

Sodann gibt der Bezirksrat die angefochtene Verfügung wieder, wonach der Beschwerdeführer im Neubeurteilungsverfahren Kontoauszüge seiner Freundin eingereicht habe, aus welchen ersichtlich sein sollte, dass es sich bei Teilen der Rückerstattungsforderung um Querüberweisungen von ihrem Konto auf sein Konto handle. Es erschiene jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Bareinzahlungen vom Konto des Beschwerdeführers mit allfälligen Bezügen des Kontos seiner Freundin übereinstimmen könnten. Dies wiederum könnte die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er unter anderem die Krankenkassenprämien seiner Freundin über sein Konto bezahlt habe, stützen und Zweifel an der Richtigkeit der aus der Vermutungsbasis gezogenen Schlussfolgerung aufkommen lassen. Dazu hätte der Bezirksrat die entsprechenden Akten einholen und dies prüfen müssen. Soweit der Bezirksrat ausführt, es sei keine willkürliche Beweiswürdigung oder unsachgemässe Ermessensbetätigung ersichtlich, stellt sich die Frage, wie dies ohne die massgeblichen Akten feststellbar war.

4.5 Weiter beantragte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz, die vorzunehmende monatliche Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu senken. Diesbezüglich hielt der Bezirksrat lediglich fest, dass die Verrechnung des Rückforderungsbetrags mit dem laufenden Sozialhilfebezug zulässig sei, ohne weiter darauf einzugehen, inwiefern die Kürzung unter den konkreten Umständen verhältnismässig wäre. Damit verletzte er einerseits seine Begründungspflicht und unterliess es andererseits, die konkreten Umstände abzuklären, die eine Kürzung im verfügten Umfang zumutbar erscheinen liessen (oben, E. 2.3).

4.6 Unter diesen Umständen, und da insbesondere die vorgenommene Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zur Verrechnung der Rückerstattungsforderung Ermessensfragen aufwirft, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an den – für die Ermessensüberprüfung zuständigen – Bezirksrat zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen (vgl. auch Donatsch, § 52 N. 20 und § 64 N. 3). Der Bezirksrat wird insbesondere weitere Akten aus dem Sozialhilfedossier des Beschwerdeführers beizuziehen und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu treffen haben (§ 7 Abs. 1 VRG).

5.  

5.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2 Mit der Kostenauferlegung an die Beschwerdegegnerin wird das (sinngemäss gestellte) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben.

5.3 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersuchte, er selber aber keinen solchen bezeichnete, obwohl er durchaus in der Lage war, selber einen zu bezeichnen, ist davon auszugehen, dass auch keine Vertretungskosten entstanden sind, über welche zu befinden wäre (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, BGE 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats C vom 28. Januar  2021 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an den Bezirksrat C zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …