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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00156
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
C, vertreten
durch RA D,
Mitbeteiligte,
betreffend gewässerschutzrechtliche
Sanierung,
hat sich ergeben:
I.
Die Baudirektion des Kantons Zürich (Amt für Abfall,
Wasser, Energie und Luft [AWEL]) forderte A mit Verfügung vom 31. März
2020 auf, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in F
eine gewässerschutzrechtliche Sanierung der Laufhoffläche des Auslaufbereichs
für seine Mutterkuhhaltung vorzunehmen.
Mit Dispositiv-Ziffer I./1. der Verfügung wurde A
namentlich zu folgenden baulichen und betrieblichen Massnahmen verpflichtet:
"a) Die drei Kontrollschächte und deren Leitungen im
Laufhofbereich sind durch ein Kanalreinigungsunternehmen zu spülen und mit
einer Kamera zu untersuchen. Der bauliche Zustand und der Verlauf der Leitungen
sind in einem Plan zu dokumentieren. Die Massnahme ist bis 31. Juli 2020
ausführen zu lassen. Die Dokumentation der Kanalfernsehaufnahmen sind [sic] der
Stadt G und dem AWEL zuzustellen.
b) Der permanente Auslaufbereich und der Stallausgang sind
baulich so zu gestalten, dass sämtliche anfallenden tierischen Abgänge in die
Güllegrube abgeleitet werden. Es sind um die Laufhoffläche dichte Aufbordungen
(Zement oder Asphalt) mit einer Höhe von rund 10 cm zu erstellen. Die
Laufhoffläche ist zu den weiteren Platzflächen und Gebäuden abzugrenzen. Diese
Massnahme ist bis 31. Juli 2020 auszuführen und der Stadt G und dem AWEL zur
Kontrolle zu melden.
c) Die Laufhofflächen sind täglich von Mist und Jauche zu
reinigen und die anfallenden tierischen Abgänge sind in eine Güllegrube
einzuleiten. Um den Abfluss der Jauche in die Güllegrube zu gewährleisten, sind
die Lochdeckel der Güllegrube sauber zu halten."
Die Kosten für das Verfahren vor der Baudirektion wurden A
überbunden (Dispositiv-Ziffer II.). Die Verfügung vom 31. März 2020
wurde auch der Grundeigentümerin C eröffnet.
II.
Gegen die Anordnung der Baudirektion vom 31. März
2020 gelangte A an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. In der Sache
ersuchte er in erster Linie um Aufhebung der Verfügung der Baudirektion vom
31. März 2020. Eventualiter stellte er den Antrag, Dispositiv-Ziffer I./1.
lit. a und lit. b der Verfügung vom 31. März 2020 zu bestätigen,
wobei die Verpächterin, C, E-Strasse 02, Gemeinde F, zu verpflichten
sei, ihm die Kosten für Arbeiten, zu welchen er unter Dispositiv-Ziffer I./1.
lit. a und lit. b verpflichtet werde, auf erstes Verlangen gegen
Vorlage der entsprechenden Belege vollumfänglich zu vergüten. Im Übrigen (d.h.
bezüglich der Dispositiv-Ziffern I./1. lit. c und II.) sei die
Verfügung vom 31. März 2020 aufzuheben.
Nachdem das Baurekursgericht mit Zwischenverfügung vom
5. Mai 2020 die Eigentümerin und Verpächterin C der betroffenen
Liegenschaft als Mitbeteiligte in das Rekursverfahren aufgenommen hatte, hiess
es den Rekurs A's mit Entscheid vom 27. Januar 2021 teilweise gut und fasste
Dispositiv-Ziffer I./1. lit. c der Verfügung der Baudirektion vom
31. März 2020 wie folgt neu:
"Die Laufhofflächen sind von Mist und Jauche zu
reinigen und die anfallenden tierischen Abgänge sind in eine Güllegrube
einzuleiten. Um den Abfluss der Jauche in die Güllegrube zu gewährleisten, sind
die Lochdeckel der Güllegrube sauber zu halten."
Im Übrigen wies das
Baurekursgericht den Rekurs A's ab, soweit es darauf eintrat. Die Frist zur
Erfüllung der Sanierungsmassnahmen wurde neu auf zwei Monate ab Rechtskraft des
Rekursentscheids festgesetzt (Dispositiv-Ziffer I). Die Kosten des
Rekursverfahrens wurden zu vier Fünfteln A und zu je einem Zehntel der
Baudirektion des Kantons Zürich und C auferlegt (Dispositiv-Ziffer II).
Zudem wurde A verpflichtet, C eine Umtriebsentschädigung
von Fr. 800.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer III).
III.
Mit Eingabe vom 1. März 2021 liess A Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Disp.-Ziff. I. des angefochtenen Entscheides des
Baurekursgerichtes des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 27. Januar 2021 sei
insoweit aufzuheben, als darin der Rekurs gegen Disp.-Ziff. I.1. lit. a und
Disp.-Ziff. I.1. lit. b der Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 31.
März 2020 abgewiesen wird;
2. Disp.-Ziff. I.1. lit. a der Verfügung der Baudirektion
Kanton Zürich vom 31. März 2020 sei aufzuheben.
3. Disp.-Ziff. I./1. lit. b der Verfügung der Baudirektion
Kanton Zürich vom 31. März 2020 sei aufzuheben. Eventuell: Disp.-Ziff.
I./1. lit. b der Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 31. März 2020 sei
wie folgt neu zu fassen: 'Sofern der permanente Auslaufbereich und der
Stallausgang für die Tierhaltung je wieder benutzt werden resp. benutzt werden
dürfen, sind sie baulich so zu gestalten, dass sämtliche anfallenden tierischen
Abgänge in die Güllegrube abgeleitet werden. Es sind um die Laufhoffläche
dichte Aufbordungen (Zement oder Asphalt) mit einer Höhe von rund 10 cm zu
erstellen. Die Laufhoffläche ist zu den weiteren Platzflächen und Gebäuden
abzugrenzen.'
4. Ziff. II. der angefochtenen Verfügung sei bei
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens seien
den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, und sie seien zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu leisten.
5. Eventuell: Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den
Beschwerdegegnern aufzuerlegen, und sie seien zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu leisten."
Die Baudirektion, das AWEL und das Baurekursgericht
(nachfolgend: die Vorinstanz) schlossen auf (kostenfällige) Abweisung der
Beschwerde. C (nachfolgend: die Mitbeteiligte) liess beantragen, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; zudem ersuchte sie um
Ausrichtung einer Parteientschädigung. A (nachfolgend: der Beschwerdeführer)
hielt in seiner Replik vom 3. Mai 2021 an seinen Beschwerdeanträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zum Entscheid ist
die Kammer berufen (§ 38 Abs. 1 VRG). Die Legitimation des
Beschwerdeführers als massnahmeverpflichteter Adressat der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 31. März 2020 und Pächter des Grundstücks
Kat.-Nr. 01 steht ausser Frage.
2.
Die Vorinstanz kam zum
Ergebnis, dass die von der Baudirektion in Dispositiv-Ziffer I./1. angeordneten Massnahmen in Art. 14 und Art.
15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20; konkretisiert durch das Merkblatt des
AWEL, Arbeitshilfe SE 25.0, Stand 2017 als Verwaltungsverordnung) grundsätzlich
über eine hinreichende gesetzliche Grundlage verfügten (E. 6.1 und 6.2 des
angefochtenen Entscheids).
Der umstrittene, im
Gewässerschutzbereich Au gelegene Laufhof verfüge
unbestrittenermassen über keine Aufbordungen und es sei offensichtlich auch
kein Gefälle vorhanden, das ein Abfliessen verunreinigter Gewässer in die
Umgebung und in das nicht über einen dichten Boden verfügende Gebäude
verhindern könne; entsprechend erweise sich die Aufforderung zur Erstellung
einer dichten Aufbordung um den Laufhof (Dispositiv-Ziffer I./1. lit. b der Verfügung der Baudirektion) als
erforderlich und rechtmässig (E. 6.3, erster Absatz des angefochtenen
Entscheids). Die Kontrollschächte befänden sich im Laufhofbereich. Zwar seien
sie inzwischen provisorisch abgedichtet worden, sodass kein Abwasser aus dem
Laufhof mehr in die Leitungen gelangen sollte. Da die Schächte jedoch dem
Abfluss des Dachwassers dienten, bildeten sie ebenfalls Teil der Entwässerung
des Laufhofs, denn gemäss Merkblatt des AWEL sei neben dem Abfluss der Gülle in
die Jauchegruben auch dafür zu sorgen, dass keine Fremdwasserzufuhr von
Dächern, Vorplätzen oder aus dem angrenzenden Wiesland über die Laufhoffläche
erfolge. Sollten also die Kontrollschächte nicht durchlässig sein oder in die
Kanalisation statt in die Jauchegrube führen und bei der weiteren Nutzung des
Laufhofs geschlossen bleiben müssen, sei die Dachentwässerung anzupassen. Die
verfügten Abklärungen betreffend die Schächte und deren Leitungen (Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der Verfügung der Baudirektion)
hingen damit durchaus mit der Laufhofentwässerung zusammen; deren Anordnung sei
deshalb nicht zu beanstanden (E. 6.3, zweiter Absatz des angefochtenen
Entscheids). In Bezug auf die Frage, ob mit dem Beschwerdeführer die richtige
Person mit den streitgegenständlichen Anordnungen belastet worden sei, erwog
die Vorinstanz, die tatsächliche Nutzung des Laufhofs liege beim
Beschwerdeführer als Pächter, weshalb er als Inhaber im Sinn von Art. 15
Abs. 1 GSchG zu gelten habe. Die tierischen Abgänge entstünden dadurch,
dass er den Platz als Laufhof für seine Kühe und Rinder nutze. Ob dies bereits
vor der Pacht im heutigen Umfang der Fall gewesen sei, tue aus
gewässerschutzrechtlicher Sicht nichts zur Sache. Die baulichen Verhältnisse
genügten der aktuellen Nutzung nicht und seien durch den Inhaber der Anlage und
damit den Beschwerdeführer anzupassen oder im Falle der Kontrollschächte
abzuklären. Ob der Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang anfallenden
Aufwände aufgrund des Pachtverhältnisses an die Verpächterin C abwälzen könne,
sei auf dem Zivilweg zu klären (E. 6.4 des angefochtenen Entscheids).
In Bezug auf Dispositiv-Ziffer I./1. lit. c der Verfügung der Baudirektion erwog
die Vorinstanz, Anlagen im Sinn von Art. 15 Abs. 1 GSchG würden für
die Reinheit der Gewässer in erster Linie nach ihrer Inbetriebnahme eine Gefahr
darstellen. So könne es während dieser Betriebsphase wegen technischer Defekte,
unsachgemässer Bedienung, mangelnder Wartung und ungenügenden Unterhalts zu
Freisetzungen von verschmutztem Abwasser bzw. von Hofdünger, flüssigem Gärgut
und flüssigen Abgängen aus Raufuttersilos kommen, welche die ober- und
unterirdischen Gewässer gefährdeten. Daher habe der Inhaber einen sachgemässen
Betrieb der Anlagen während der gesamten Nutzungsdauer sicherzustellen. In
Bezug auf Abwasseranlagen enthielten Art. 13 Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) diesbezüglich detaillierte
Vorgaben, namentlich müsse der Inhaber von Abwasseranlagen diese in
funktionstüchtigem Zustand erhalten (Art. 13 Abs. 1 lit. a
GSchV), Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und
diese unverzüglich beheben (Art. 13 Abs. 1 lit. b GSchV) sowie
beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung
der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen (Art. 13 Abs. 1
lit. c GSchV). So müssten auch Laufhöfe unterhalten werden, damit die
Anlagen funktionstüchtig blieben. Dazu gehöre insbesondere die regelmässige
Reinigung der Laufhofflächen und der Abflussgitter in der Jauchegrube. Dieser
Unterhalt obliege naturgemäss dem Inhaber der Anlage, also dem Viehhalter. Er
habe den gewässerschutzrechtlich korrekten Abfluss der tierischen Abgänge
permanent zu gewährleisten. Ob er hierzu die Laufhoffläche täglich von
Mist und Jauche zu reinigen habe, sei hingegen aufgrund betrieblicher oder
tierschutzrechtlicher Aspekte zu beurteilen; die entsprechende Auflage verfüge
damit über keine in der Kompetenz des AWEL liegende Grundlage (E. 6.6 des angefochtenen Entscheids).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet die vorstehend (vgl. E. 1 hiervor)
wiedergegebene rechtliche Würdigung der Vorinstanz ausdrücklich nicht (vgl.
S. 7 der Beschwerde). Er macht vielmehr geltend, dass sich die Sachlage
nunmehr grundlegend geändert habe:
Am 19. Juni 2020 sei ein
aussergewöhnlich heftiges Gewitter über G niedergegangen. Dabei habe sich ein Dachkännel
am Rande des Laufhofs verstopft, sodass das Wasser (anstatt über die
Dachwasserleitung abzufliessen) auf den Laufhof und von dort in das Gülleloch
gelangt sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass das Gülleloch übergelaufen sei,
woraufhin die Polizei, die Feuerwehr und das AWEL ausgerückt seien. In der
Folge sei von Amtes wegen abgeklärt worden, wohin die drei Kontrollschächte
führten, die Gegenstand von Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a des Beschlusses
des AWEL vom 31. März 2020 gebildet hätten. Das AWEL habe die Firma H
mit den entsprechenden Abklärungen beauftragt. Die Firma H habe die
Arbeiten am 1. Juli 2020 ausgeführt und dabei festgestellt, dass zwei der
unter Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a des Beschlusses des AWEL vom
31. März 2020 aufgeführten Kontrollschächte in den dritten dort
aufgeführten Kontrollschacht 03 führten, und dieser wiederum in den Schacht 04.
Aus den Werkplänen "Abwasser" der Stadt G sei weiter ersichtlich,
dass der Schacht 04 in die Hauptleitung münde, die ihrerseits das Wasser zum
See führe. Von den Arbeiten der Firma H habe er – der Beschwerdeführer –
erst erfahren, als ihm die Rechnung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich
vom 11. Dezember 2020 für den AWEL-Einsatz vom 19. Juni 2020 zugestellt
worden sei.
Daraufhin habe sein
Rechtsvertreter das AWEL mit E-Mail vom 9. Februar 2021 auf die Arbeiten
der Firma H vom 1. Juli 2020 hingewiesen. Der Rechtsvertreter habe in
seiner E-Mail aufgezeigt, dass die wesentlichen Abschnitte der Kanalisation
nunmehr gefilmt worden seien und somit feststehe, wohin die drei zur Diskussion
stehenden Kontrollschächte führen würden. Entsprechend habe er um Bestätigung
gebeten, dass Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a des Beschlusses des AWEL
vom 30. April 2020 erfüllt sei und weitere Leistungen des
Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang hinfällig würden. Weiter sei in der
E-Mail die Aussage des AWEL-Mitarbeiters I anlässlich eines Augenscheins vom
25. Februar 2020 in Erinnerung gerufen worden, wonach der Laufhof nicht
mehr benützt werden dürfe, wenn sich herausstelle, dass das in den
Kontrollschächten gesammelte Wasser letztlich in den See führe. Da dieser
Sachverhalt nun festgestanden habe, habe der Rechtsvertreter das AWEL in der
E-Mail gebeten, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Dazu habe er
festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Verbot selbstverständlich
akzeptieren werde und dass er auch bereit sei, sich schriftlich zu
verpflichten, keine Tiere mehr im Auslaufbereich zu halten. Weil sich eine
Aufbordung erübrige, wenn der Beschwerdeführer den Laufhof nicht mehr benutze,
sei auch Dispositiv-Ziffer I./1. lit. b des Beschlusses vom 30. April
2020 als gegenstandslos zu betrachten; entsprechend sei das AWEL in der E-Mail
vom 9. Februar 2021 um Bestätigung ersucht worden, dass der Beschwerdeführer
die Aufbordung nicht vornehmen müsse.
Am 18. Februar 2021 habe I im Namen des AWEL auf die
E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2021
geantwortet, dass die in der Verfügung gemachten Auflagen bestehen blieben, da
das Pachtverhältnis weiterbestehe und die Möglichkeit zur Wiedereinstellung der
Tiere vorhanden sei.
3.2 In
rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer gestützt auf die Entwicklungen
seit Juli 2020 (vgl. E. 3.1 hiervor) im Wesentlichen vor, ihm sei nunmehr
klar, dass er den Laufhof an der E-Strasse 02, Gemeinde F, aus
gewässerschutzrechtlichen Gründen nicht mehr für die Tierhaltung benutzen
dürfe; falls das AWEL ihm auch eine entsprechende Nutzung des Stalls verbieten
wolle, werde er auch dies akzeptieren. Entsprechend könne Vormerk davon
genommen werden, dass er sich verpflichte, sowohl den gepachteten Laufhof als
auch den gepachteten Stall für die Haltung von Tieren jeglicher Art nicht mehr
zu benutzen (S. 13 f. der Beschwerde). Soweit das AWEL davon ausgehe,
dass die Auflagen bestehen blieben, solange das Pachtverhältnis nicht aufgelöst
sei, sei darauf hinzuweisen, dass ihm die Auflösung des Pachtverhältnisses –
ungeachtet des Umstands, dass er nunmehr über einen eigenen neuen Stall mit
neuem Laufhof verfüge – nicht zugemutet werden könne, weil er auf das dazugehörige
Pachtland von insgesamt 787,37 Aren nicht verzichten könne, ohne die
Wirtschaftlichkeit seines Betriebs zu gefährden (S. 14 f. der
Beschwerde). Ohnehin dränge sich auf, ein allgemeines Verbot der Tierhaltung
auf dem Laufhof und eventuell auch im Stall an der E-Strasse 02, Gemeinde F,
zu verfügen (S. 15 der Beschwerde), womit die angeordneten Massnahmen
überflüssig würden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er nunmehr einen
eigenen Stall besitze. Das AWEL habe in der Rekursantwort vom 29. Mai 2020
zuhanden des Baurekursgerichts ausgeführt, dass die Auflagen bezüglich
Laufhofbereich hinfällig würden, wenn er seine Tiere nicht mehr an der E-Strasse 02,
Gemeinde F, halte. Auf diese Aussage sei das AWEL zu behaften; die in Dispositiv-Ziffer I./1.
lit. a und b der Verfügung vom 31. März 2020 angeordneten Massnahmen seien
auch deshalb hinfällig (S. 16 der Beschwerde). Hinzu komme der Umstand,
dass die Firma H mit ihren Abklärungen den Kerngehalt von Dispositiv-Ziffer I./1.
lit. a der Verfügung vom 31. März 2020 erfüllt habe. Es sei geradezu
rechtsmissbräuchlich, an der Anordnung festzuhalten; die Anordnung stelle reine
Schikane dar (S. 16 f. der Beschwerde). Dasselbe gelte unter den
gegebenen Umständen für die Auflage zur Erstellung von Aufbordungen um den
Laufhof (S. 17 f. der Beschwerde).
4.
4.1 Zu prüfen
ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Kerngehalt von Dispositiv-Ziffer I.1.
lit. a der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 aufgrund der
Untersuchungshandlungen der Firma H vom 1. Juli 2020 bzw. der
daraufhin erstellten Dokumentation zwischenzeitlich hinfällig geworden sei.
4.2 Das AWEL
hält diesem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Vernehmlassung vom
23. März 2021 entgegen, dass es die Firma H im Sommer 2020 deshalb
mit Untersuchungen beauftragt habe, weil keinerlei Unterlagen zur Bewältigung
des Ereignisses vom 19. Juni 2020 zur Verfügung gestanden hätten. Dabei
sei die Dachabwasserleitung mittels Kanalfernsehaufnahmen vom Kontrollschacht 03
zum Kontrollschacht 04 auf deren Verlauf überprüft worden. Bis zu den anderen
beiden Kontrollschächten der vermuteten Dachabwasserleitungen seien keine
Kanalfernsehaufnahmen erstellt worden. Solche Aufnahmen seien mit Verfügung vom
1. April 2020 (recte: vom 31. März 2020) angeordnet worden und nach
wie vor ausstehend.
Auch die Mitbeteiligte ist der Auffassung, dass die Anordnung
auf Untersuchung und Dokumentation der Kontrollschächte und der Leitungen nicht
hinfällig geworden sei (vgl. S. 7 f. der Beschwerdeantwort),
verzichtet diesbezüglich jedoch auf nähere Begründung.
4.3
4.3.1
Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen
auch im Verfahren vor dem Baurekursgericht erfüllt waren (VGr, 2. Dezember
2015, VB.2015.00649, E. 3.1); massgebend ist dabei, wie sich die
Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids dargestellt haben
(vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1). Entscheidende Bedeutung kann dabei den
Ergebnissen der Untersuchungen der Firma H zukommen, die
unbestrittenerweise schon vorlagen, als das Baurekursgericht seinen Entscheid
gefällt hat. Wann der Beschwerdeführer von den Ergebnissen der Untersuchungen
der Firma H erfahren hat, ist in dieser Hinsicht ohne Belang; die diesbezüglichen
Beweisanträge (S. 10 der Beschwerde) sind abzuweisen.
4.3.2
Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass er seiner vom AWEL
verfügten und von der Vorinstanz bestätigten Verpflichtung zur Untersuchung der
im Bereich des Laufhofs befindlichen Kontrollschächte (einschliesslich der
dazugehörigen Leitungen) und zur Dokumentation der daraus resultierenden
Ergebnisse zwischenzeitlich (ohne eigenen Willen) nachgekommen sei. Würde der
Beschwerdeführer mit diesem Argument durchdringen, wäre die (vorinstanzlich
bestätigte) Verpflichtung von Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der
Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 durch die im Juli 2020 ausgeführten
Arbeiten der Firma H hinfällig geworden. Aus der Überprüfung der
Rechtmässigkeit dieser Anordnung im vorliegenden Verfahren vermöchte der
Beschwerdeführer demnach keinen konkreten Nutzen mehr zu ziehen. Das aktuelle praktische
Interesse, das nach § 21 Abs. 1 VRG für die Anhandnahme eines
Rekurses an das Baurekursgericht bzw. (qua § 49 VRG auch) einer Beschwerde
an das Verwaltungsgericht grundsätzlich vorausgesetzt ist (vgl. VGr,
3. Dezember 2009, VB.2009.00523, E. 1.2.1), wäre diesfalls schon
während des vorinstanzlichen Verfahrens dahingefallen, was vom Baurekursgericht
von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen wäre und gegebenenfalls zur
partiellen Abschreibung des Verfahrens hätte führen müssen (BGE 142 I 135
E 1.3.1; BGer, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E 1.2). An einem
aktuellen Interesse hätte es dem Beschwerdeführer diesfalls namentlich auch
hinsichtlich der Frage gemangelt, wer die Kosten der Untersuchungshandlungen zu
tragen hat, denn es wird von keiner Seite infrage gestellt, dass das AWEL die Firma H
angesichts des Überlaufens des Güllelochs am 19. Juni 2020 zu Recht
mandatiert hat und dass die dabei entstandenen Kosten zulässigerweise auf den
Beschwerdeführer überwälzt worden sind.
4.3.3
Ausgangspunkt von Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der Verfügung
vom 31. März 2020 bildete die Feststellung des AWEL, dass auf dem
streitgegenständlichen Laufhof drei Kontrollschächte vorhanden seien, deren
Entwässerung unklar sei (vgl. "Erwägungen" der Verfügung des AWEL vom
31. März 2020). Die vom AWEL verfügte Verpflichtung des Beschwerdeführers
zur Untersuchung und Dokumentation der Kontrollschächte und deren Leitung
diente mithin in erster Linie der Klärung der Frage, wohin die drei fraglichen
Kontrollschächte entwässerten; durch die Klärung dieser Frage sollte
insbesondere ausgeschlossen werden, dass tierische Abgänge statt in das Gülleloch
in die allgemeine Abwasserkanalisation gelangten. Die erwähnten Unklarheiten
sind mittlerweile allerdings beseitigt: Aufgrund der von der Firma H
vorgenommenen Untersuchungen und der daraufhin von ihr erstellten Pläne (vgl.
Beschwerdebeilage 4) steht nunmehr fest, dass die drei erwähnten
Kontrollschächte letztlich über den Schacht 04 in die Hauptleitung münden; die
Hauptleitung wiederum führt das gesammelte Abwasser in den J-See (vgl. Beschwerdebeilage 5).
Worin vor diesem Hintergrund der Zweck zusätzlicher Kanalfernsehaufnahmen
bestehen sollte, erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht: Nachdem
Hofdünger gemäss Art. 14 Abs. 2 GSchG umweltverträglich und
entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich
verwertet werden muss und entsprechend nicht in das allgemeine Abwasser
geleitet werden darf (vgl. Roland Norer/Simone Tschopp in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland
Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 14 GSchG
N 17, m.w.H.), liegt auf der Hand, dass die drei fraglichen
Kontrollschächte nicht zur Ableitung tierischer Abgänge benutzt werden dürfen;
sie müssten mithin dicht verschlossen werden, sollte die Laufhoffläche
weiterhin zur Haltung von Nutztieren verwendet werden (vgl. auch E. 6.3 des
angefochtenen Entscheids und S. 2 der Vernehmlassung des AWEL vom 23. März
2021). Wenn über die drei Kontrollschächte aber zum Vornherein kein Wasser
abgeleitet werden darf, das mit tierischen Abgängen versetzt ist, erübrigt sich
die Klärung der Frage, ob die an die Kontrollschächte anschliessenden Leitungen
in gutem Zustand sind; es besteht dann nämlich keine Gefahr, dass das
umliegende Erdreich mit tierischen Exkrementen verseucht wird.
4.4 Nach dem
Gesagten (vgl. E. 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3 hiervor) hatte der
Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren kein schutzwürdiges
Interesse (§ 21 Abs. 1 VRG) an der Anfechtung von Dispositiv-Ziffer I./1.
lit. a der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 vorzuweisen. Im
vorliegenden Verfahren führt dies zur partiellen Aufhebung des Urteils des
Baurekursgerichts (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N 57) und zur
Abänderung dieses Entscheids in dem Sinn, dass der Rekurs vom 30. April
2020 in Bezug auf Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der Verfügung des
AWEL vom 31. März 2020 zufolge Gegenstandslosigkeit jener Verpflichtung
abzuschreiben ist.
5.
Zu entscheiden bleibt damit die Frage, ob die Vorinstanz den
Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet hat, Aufbordungen rund um den
Laufhof vorzunehmen und die Laufhoffläche zu den weiteren Platzflächen und
Gebäuden abzugrenzen (vorinstanzlich bestätigte
Disp.-Ziff. I./1 lit. b der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020).
5.1 Vorab ist
in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzlich bestätigte
Verpflichtung von Dispositiv-Ziffer I./1. lit. b der Verfügung
des AWEL vom 31. März 2020 – anders als Dispositiv-Ziffer I./1.
lit. a der genannten Verfügung (vgl. dazu E. 4 hiervor) – im Verlaufe
des vorinstanzlichen Verfahrens nicht gegenstandslos geworden ist: Wie aus den
vom Beschwerdeführer eingereichten Plänen der Firma H hervorgeht, besteht
vom Kontrollschacht 05 zum Gülleloch eine direkte Leitung (vgl.
Beschwerdebeilage 4). Das AWEL führt in seiner Vernehmlassung vom
23. März 2021 (a.a.O., S. 2) zutreffend aus, dass damit (über die
Rinne entlang des Stalls) zumindest ein Teilbereich des Laufhofs in die Güllegrube
entwässert. Insofern erscheint es durchaus möglich, die Laufhoffläche unter
Einhaltung gewässerschutzrechtlicher Vorgaben weiterhin für die Tierhaltung zu
benutzen, sofern die anderen drei Kontrollschächte mit einem dichten Deckel
versehen werden (vgl. zu dieser Möglichkeit auch E. 4.3.3 hiervor).
5.2 Wenn der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend macht, er verfüge
mittlerweile über einen eigenen Tierstall mit Laufhof, weshalb er nicht mehr
darauf angewiesen sei, die Laufhoffläche an der E-Strasse 02, Gemeinde F,
für die Mutterkuhhaltung zu benutzen, beruft er sich auf neue Tatsachen. Soweit
das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz
entscheidet, sind derartige neue Tatsachenbehauptungen nach § 52 Abs. 2
VRG nur so weit zulässig, als dies durch die angefochtene Anordnung notwendig
geworden ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen
Neuentscheid getroffen hat oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar
bestätigte, aber neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch
berücksichtigt wird, in welcher Parteirolle der Beschwerdeführer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (VGr, 28. Januar 2021,
VB.2020.00704, E. 2.1.1, mit Hinweis auf Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 52 N. 22 ff.).
5.2.1
Wie aus den Akten hervorgeht, hat das AWEL dem Baurekursgericht zur
Kenntnis gebracht, dass dem Beschwerdeführer mit Gesamtverfügung der Baudirektion
des Kantons Zürich vom 16. März 2017 der Neubau eines Mutterkuhstalls mit
Remise sowie eines Jauchesilos bewilligt worden ist und dass der Bau gemäss
Auskunft des Beschwerdeführers bereits fortgeschritten sei (vgl. Vernehmlassung
des AWEL an das Baurekursgericht vom 28. Mai 2020, S. 2 a.E.). Der
Beschwerdeführer selbst hat sich gegenüber dem Baurekursgericht hingegen nicht
darauf berufen, den Laufhof an der E-Strasse 02, Gemeinde F,
zukünftig nicht mehr für die Mutterkuhhaltung zu verwenden; vorgebracht hat er
lediglich, dass er alles daransetze, "seinen Neubau soweit
fertigzustellen, dass die Tiere bereits in diesem Herbst" (d.h. im Herbst
2020) im Neubau untergebracht werden könnten (vgl. Replik des Beschwerdeführers
vom 22. Juni 2020 an das Baurekursgericht, S. 3 f.). Weitere
diesbezügliche Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig, sodass
das Baurekursgericht seinem Entscheid vom 27. Januar 2021 zu Recht die
tatsächliche Annahme zugrunde legte, dass der Laufhof an der E-Strasse 02,
Gemeinde F, für die Mutterkuhhaltung verwendet werden solle (vgl. E. 2
des angefochtenen Entscheids).
5.2.2
Aus den Rechtsschriften des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren
geht nicht hervor, ob der neue Stall des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des
Entscheids des Baurekursgerichts schon fertiggestellt war. Falls der Stall erst
nach dem Entscheid des Baurekursgerichts fertiggestellt worden sein
sollte, fiele eine Berücksichtigung dieser Tatsache durch das
Verwaltungsgericht zum Vornherein ausser Betracht, denn das Einbringen von
Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereignet haben oder entstanden sind, kann von vornherein nicht durch den
angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein (vgl. für die analoge
Novenregelung von Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
Falls der Stall hingegen schon vor dem Entscheid des Baurekursgerichts
fertiggestellt gewesen wäre, hätte es am Beschwerdeführer gelegen, diesen
Umstand dem Baurekursgericht zur Kenntnis zu bringen; dies gilt zumindest für
den (nun behaupteten) Fall, dass er beabsichtigt haben sollte, die
Laufhoffläche zukünftig nicht mehr zu benützen. Ein entsprechendes Vorbringen
wäre vom Baurekursgericht zu berücksichtigen gewesen, selbst wenn der
Schriftenwechsel zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen gewesen ist (vgl.
Donatsch, § 52 N. 28). Dass die Vorinstanz die – nach heutiger
Darstellung des Beschwerdeführers – entscheidwesentliche Tatsache des künftigen
Verzichts auf die Nutzung des Laufhofs nicht berücksichtigt hat, muss sich der
Beschwerdeführer mithin in dieser zweiten Hypothese selber zuzuschreiben.
Mit Blick auf § 52
Abs. 2 VRG ist der Beurteilung des vorliegenden Falls durch das
Verwaltungsgericht deshalb so oder anders derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen,
von dem schon das Baurekursgericht ausgegangen ist (vgl. dazu E. 4.2.1
hiervor). Es fehlt vor diesem Hintergrund schon die tatsächliche Grundlage
dafür, das AWEL vorliegend auf seiner (tatsächlich aktenkundigen) Erklärung zu
behaften, dass die verlangten Auflagen bezüglich Laufhofbereich hinfällig
würden, wenn der Beschwerdeführer seine Tiere – wie nun der Fall – nicht
mehr an der E-Strasse 02 halte (vgl. Vernehmlassung des AWEL an das
Baurekursgericht vom 29. Mai 2020, E. 2 a.E.).
5.2.3
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Würdigung auf Basis
des damals vorliegenden Sachverhalts – wie oben (vgl. E. 3.1 hiervor)
erwähnt – ausdrücklich nicht. Auch das Verwaltungsgericht kann sich der
vorinstanzlichen Würdigung bezüglich der Rechtmässigkeit von Dispositiv-Ziffer I./1.
lit. b der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 nach Sichtung der
Akten in allen Belangen anschliessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 2
hiervor; § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Die Beschwerdeanträge 1 und 3 sind – soweit sie die von der Vorinstanz
geschützte Dispositiv-Ziffer I./1. lit. b der Verfügung des AWEL vom
31. März 2020 betreffen – abzuweisen.
5.3 Selbst
wenn man im Übrigen davon ausgehen wollte, dass die neuen Tatsachenvorbringen
des Beschwerdeführers zulässig seien (vgl. dazu E. 5.2 hiervor), vermöchte
dieser mit seinen Einwänden (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht durchzudringen:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass er nach wie vor Pächter des Grundstücks an
der E-Strasse 02, Gemeinde F, ist. Insofern kann er den Laufhof unter
Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben ohne Weiteres entsprechend
der bisherigen Zweckwidmung benützen; daran vermag die
"Selbstverpflichtung", die der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren unternimmt, nichts zu ändern. Auch mit dem Argument, dass die Haltung
von Nutztieren auf dem Laufhof zum Vornherein unzulässig sei, dringt der Beschwerdeführer
nicht durch (vgl. E. 5.1 hiervor). Als Pächter des Grundstücks an der E-Strasse 02,
Gemeinde F, sowie als Halter der Mutterkuhherde, von welcher die
gewässerschutzrechtlich relevanten tierischen Ausscheidungen herrühren, ist der
Beschwerdeführer im Übrigen – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl.
E. 6.4 des angefochtenen Urteils) – ohne Weiteres als Inhaber im Sinn von
Art. 15 Abs. 1 GSchG zu qualifizieren. Ob er einen Teil des durch die
Aufbordung entstehenden finanziellen Aufwands auf die Verpächterin abwälzen
kann, ist eine zivilrechtliche Frage, die im vorliegenden Verfahren im
Grundsatz nicht zu beantworten ist.
Festzuhalten sei hierzu Folgendes: Die Ausgangsverfügung legt lediglich
fest, wer die erforderliche Massnahme zu treffen hat, ohne sich zur (finalen)
Kostentragung zu äussern. Die Massnahmeanlastung richtet sich im Polizei- wie auch
im Umweltrecht nach dem Störerprinzip. Der Beschwerdeführer hat als Pächter die
tatsächliche Herrschaft über die Sache, von der die Störung ausgeht, womit er
als Zustandsstörer erscheint; hielte er weiterhin Vieh in der nicht sanierten
Anlage, könnte er zugleich auch als Verhaltensstörer betrachtet werden. Zwar
ist auch die Verpächterin als Eigentümerin des Grundstücks (und damit auch der
darauf befindlichen Bauten mitsamt der grundstückseitigen Entwässerungsanlagen)
Zustandsstörerin. Bei einer Mehrzahl von Störern können indessen grundsätzlich
alternativ oder kumulativ alle Verhaltens- oder Zustandsstörer zur Ergreifung
von Sanierungsmassnahmen verpflichtet werden, wobei der anordnenden Behörde ein
gewisser Ermessensspielraum zugestanden wird. Üblicherweise wird derjenige
Störer ins Recht gefasst, welcher am ehesten in der Lage ist, die erforderliche
Sanierung vorzunehmen. Dies ist in aller Regel der "sachnähere"
Zustandsstörer. Welche Vertragspartei im Pachtverhältnis privatrechtlich
welche Unterhaltspflichten trifft und wer zu einer Änderung am Pachtgegenstand
berechtigt wäre, spielt angesichts der zwingenden Natur der angeordneten
Massnahmen keine Rolle. Wird der Pächter dazu verpflichtet, hat der Verpächter
die betreffenden Massnahmen zu dulden, ohne dass es zusätzlich seiner
(privatrechtlichen) Zustimmung in Bezug auf die hoheitlich verlangten
Anpassungen bedürfte; vielmehr hätte der Verpächter, welcher sich gegen einen
Substanzeingriff in die Pachtsache durch den dazu verpflichteten Pächter wehren
möchte, selber gegen die Massnahmeverfügung vorzugehen, was in casu die
mitbeteiligte Verpächterin, welcher die Ausgangsverfügung vom 31. März
2020 ebenfalls eröffnet wurde, indes nicht getan hat. Ausgehend von diesen
Grundsätzen erscheint nicht rechtverletzend, wenn das AWEL den Beschwerdeführer
als Pächter ins Recht fasste. Nichts anderes ergibt sich aus dem Inhaberbegriff
von Art. 15 Abs. 1 GSchG. Im Gegensatz zum Altlastenrecht ist eine
separate Kostenverteilungsverfügung im vorliegenden Kontext gesetzlich nicht
vorgesehen, womit die Kostentragung im Verhältnis Pächter/Verpächterin allein
auf dem Boden des Privatrechts zu entscheiden ist (Art. 22/22a des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht); es
bestand insofern weder Anlass noch Raum für die vom Beschwerdeführer im
Rekursverfahren beantragte vorfrageweise Klärung des Regressrechts auf die
Verpächterin.
6.
Nach dem oben Ausgeführten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen abzuweisen (vgl. mit Blick auf Konstellationen wie die vorliegende
[E. 4 hiervor] Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Der
angefochtene Entscheid ist jedoch insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz zu
Unrecht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. E. 4.4
hiervor). In allen übrigen Punkten bleibt der Rekursentscheid unverändert;
namentlich besteht auch kein Anlass, ihn im Kosten- und Entschädigungspunkt
anzupassen (Dispositiv-Ziffern II und III), weil sich am Unterliegen des
Beschwerdeführers im Rekursverfahren nichts ändert. In der Sache unterliegt der
Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren, was es rechtfertigt, ihm die
diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem
Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat der Beschwerdeführer
der Beigeladenen eine angemessene Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren auszurichten, welche nach § 8 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS
175.252) festzusetzen ist. Der Beizug einer Kostennote der Beigeladenen ist vor
diesem Hintergrund entbehrlich; ihr Antrag, ihr zur Einreichung einer
Kostennote Frist anzusetzen, ist abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. Dispositiv-Ziffer I des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 27. Januar 2021 wird dahingehend teilweise
abgeändert, als der Rekurs in Bezug auf Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a
der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 zufolge Gegenstandslosigkeit
jener Verpflichtung abgeschrieben wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 3'230.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer
hat der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …