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Geschäftsnummer: VB.2021.00156  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

gewässerschutzrechtliche Sanierung


Gewässerschutzrechtliche Sanierung. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen auch im Verfahren vor dem Baurekursgericht erfüllt waren; massgebend ist dabei, wie sich die Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids dargestellt haben (E. 4.3.1). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Untersuchung und Dokumentation der Kontrollschächte und deren Leitung diente in erster Linie der Klärung der Frage, wohin die drei fraglichen Kontrollschächte entwässerten; durch die Klärung dieser Frage sollte insbesondere ausgeschlossen werden, dass tierische Abgänge statt in das Gülleloch in die allgemeine Abwasserkanalisation gelangten. Die Unklarheiten sind allerdings mittlerweile aufgrund der nach einem Gewitter von Amtes wegen vorgenommenen Untersuchungen beseitigt (E. 4.3.3). Der Beschwerdeführer hatte schon im vorinstanzlichen Verfahren kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der verfügten Verpflichtung (E. 4.3.4). Was die Verpflichtung betrifft, Aufbordungen rund um den Laufhof vorzunehmen und die Laufhoffläche zu den weiteren Platzflächen und Gebäuden abzugrenzen, legte das Baurekursgericht seinem Entscheid zu Recht die tatsächliche Annahme zugrunde, dass der Laufhof für die Mutterkuhhaltung verwendet werden solle (E. 5.2.1). Mit Blick auf § 52 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, von dem schon das Baurekursgericht ausgegangen ist (E. 5.2.2). Die Verpflichtung zu Aufbordungen und Abgrenzungen ist rechtmässig (E. 5.2.2). Ob der Beschwerdeführer einen Teil des durch die Aufbordung entstehenden finanziellen Aufwands auf die Verpächterin abwälzen kann, ist eine zivilrechtliche Frage, die im vorliegenden Verfahren im Grundsatz nicht zu beantworten ist (E. 5.3). Abweisung im Sinn der Erwägungen.
 
Stichworte:
ABWASSER
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GÜLLENLOCH
KANALISATION
LAUFHOF (FÜR RINDER)
NOVEN
PACHT
SANIERUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STÖRERPRINZIP
VERHALTENSSTÖRER
WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ
ZUSTANDSSTÖRER
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. I GSchG
Art. 14 Abs. II GSchG
Art. 15 Abs. I GSchG
§ 21 Abs. I VRG
§ 49 VRG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00156

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 11. November 2021

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

C, vertreten durch RA D,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend gewässerschutzrechtliche Sanierung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baudirektion des Kantons Zürich (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL]) forderte A mit Verfügung vom 31. März 2020 auf, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in F eine gewässerschutzrechtliche Sanierung der Laufhoffläche des Auslaufbereichs für seine Mutterkuhhaltung vorzunehmen.

Mit Dispositiv-Ziffer I./1. der Verfügung wurde A namentlich zu folgenden baulichen und betrieblichen Massnahmen verpflichtet:

"a) Die drei Kontrollschächte und deren Leitungen im Laufhofbereich sind durch ein Kanalreinigungsunternehmen zu spülen und mit einer Kamera zu untersuchen. Der bauliche Zustand und der Verlauf der Leitungen sind in einem Plan zu dokumentieren. Die Massnahme ist bis 31. Juli 2020 ausführen zu lassen. Die Dokumentation der Kanalfernsehaufnahmen sind [sic] der Stadt G und dem AWEL zuzustellen.

 

b) Der permanente Auslaufbereich und der Stallausgang sind baulich so zu gestalten, dass sämtliche anfallenden tierischen Abgänge in die Güllegrube abgeleitet werden. Es sind um die Laufhoffläche dichte Aufbordungen (Zement oder Asphalt) mit einer Höhe von rund 10 cm zu erstellen. Die Laufhoffläche ist zu den weiteren Platzflächen und Gebäuden abzugrenzen. Diese Massnahme ist bis 31. Juli 2020 auszuführen und der Stadt G und dem AWEL zur Kontrolle zu melden.

 

c) Die Laufhofflächen sind täglich von Mist und Jauche zu reinigen und die anfallenden tierischen Abgänge sind in eine Güllegrube einzuleiten. Um den Abfluss der Jauche in die Güllegrube zu gewährleisten, sind die Lochdeckel der Güllegrube sauber zu halten."

 

Die Kosten für das Verfahren vor der Baudirektion wurden A überbunden (Dispositiv-Ziffer II.). Die Verfügung vom 31. März 2020 wurde auch der Grundeigentümerin C eröffnet.

II.  

Gegen die Anordnung der Baudirektion vom 31. März 2020 gelangte A an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. In der Sache ersuchte er in erster Linie um Aufhebung der Verfügung der Baudirektion vom 31. März 2020. Eventualiter stellte er den Antrag, Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a und lit. b der Verfügung vom 31. März 2020 zu bestätigen, wobei die Verpächterin, C, E-Strasse 02, Gemeinde F, zu verpflichten sei, ihm die Kosten für Arbeiten, zu welchen er unter Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a und lit. b verpflichtet werde, auf erstes Verlangen gegen Vorlage der entsprechenden Belege vollumfänglich zu vergüten. Im Übrigen (d.h. bezüglich der Dispositiv-Ziffern I./1. lit. c und II.) sei die Verfügung vom 31. März 2020 aufzuheben.

Nachdem das Baurekursgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2020 die Eigentümerin und Verpächterin C der betroffenen Liegenschaft als Mitbeteiligte in das Rekursverfahren aufgenommen hatte, hiess es den Rekurs A's mit Entscheid vom 27. Januar 2021 teilweise gut und fasste Dispositiv-Ziffer I./1. lit. c der Verfügung der Baudirektion vom 31. März 2020 wie folgt neu:

 

"Die Laufhofflächen sind von Mist und Jauche zu reinigen und die anfallenden tierischen Abgänge sind in eine Güllegrube einzuleiten. Um den Abfluss der Jauche in die Güllegrube zu gewährleisten, sind die Lochdeckel der Güllegrube sauber zu halten."

 

Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs A's ab, soweit es darauf eintrat. Die Frist zur Erfüllung der Sanierungsmassnahmen wurde neu auf zwei Monate ab Rechtskraft des Rekursentscheids festgesetzt (Dispositiv-Ziffer I). Die Kosten des Rekursverfahrens wurden zu vier Fünfteln A und zu je einem Zehntel der Baudirektion des Kantons Zürich und C auferlegt (Dispositiv-Ziffer II). Zudem wurde A verpflichtet, C eine Umtriebsentschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer III).

III.  

Mit Eingabe vom 1. März 2021 liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen:

"1. Disp.-Ziff. I. des angefochtenen Entscheides des Baurekursgerichtes des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 27. Januar 2021 sei insoweit aufzuheben, als darin der Rekurs gegen Disp.-Ziff. I.1. lit. a und Disp.-Ziff. I.1. lit. b der Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 31. März 2020 abgewiesen wird;

 

2. Disp.-Ziff. I.1. lit. a der Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 31. März 2020 sei aufzuheben.

 

3. Disp.-Ziff. I./1. lit. b der Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 31. März 2020 sei aufzuheben. Eventuell: Disp.-Ziff. I./1. lit. b der Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 31. März 2020 sei wie folgt neu zu fassen: 'Sofern der permanente Auslaufbereich und der Stallausgang für die Tierhaltung je wieder benutzt werden resp. benutzt werden dürfen, sind sie baulich so zu gestalten, dass sämtliche anfallenden tierischen Abgänge in die Güllegrube abgeleitet werden. Es sind um die Laufhoffläche dichte Aufbordungen (Zement oder Asphalt) mit einer Höhe von rund 10 cm zu erstellen. Die Laufhoffläche ist zu den weiteren Platzflächen und Gebäuden abzugrenzen.'

 

4. Ziff. II. der angefochtenen Verfügung sei bei Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, und sie seien zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu leisten.

 

5. Eventuell: Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, und sie seien zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu leisten."

 

 

Die Baudirektion, das AWEL und das Baurekursgericht (nachfolgend: die Vorinstanz) schlossen auf (kostenfällige) Abweisung der Beschwerde. C (nachfolgend: die Mitbeteiligte) liess beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; zudem ersuchte sie um Ausrichtung einer Parteientschädigung. A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) hielt in seiner Replik vom 3. Mai 2021 an seinen Beschwerdeanträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zum Entscheid ist die Kammer berufen (§ 38 Abs. 1 VRG). Die Legitimation des Beschwerdeführers als massnahmeverpflichteter Adressat der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2020 und Pächter des Grundstücks Kat.-Nr. 01 steht ausser Frage.

2.  

Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass die von der Baudirektion in Dispositiv-Ziffer I./1. angeordneten Massnahmen in Art. 14 und Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20; konkretisiert durch das Merkblatt des AWEL, Arbeitshilfe SE 25.0, Stand 2017 als Verwaltungsverordnung) grundsätzlich über eine hinreichende gesetzliche Grundlage verfügten (E. 6.1 und 6.2 des angefochtenen Entscheids).

Der umstrittene, im Gewässerschutzbereich Au gelegene Laufhof verfüge unbestrittenermassen über keine Aufbordungen und es sei offensichtlich auch kein Gefälle vorhanden, das ein Abfliessen verunreinigter Gewässer in die Umgebung und in das nicht über einen dichten Boden verfügende Gebäude verhindern könne; entsprechend erweise sich die Aufforderung zur Erstellung einer dichten Aufbordung um den Laufhof (Dispositiv-Ziffer I./1. lit. b der Verfügung der Baudirektion) als erforderlich und rechtmässig (E. 6.3, erster Absatz des angefochtenen Entscheids). Die Kontrollschächte befänden sich im Laufhofbereich. Zwar seien sie inzwischen provisorisch abgedichtet worden, sodass kein Abwasser aus dem Laufhof mehr in die Leitungen gelangen sollte. Da die Schächte jedoch dem Abfluss des Dachwassers dienten, bildeten sie ebenfalls Teil der Entwässerung des Laufhofs, denn gemäss Merkblatt des AWEL sei neben dem Abfluss der Gülle in die Jauchegruben auch dafür zu sorgen, dass keine Fremdwasserzufuhr von Dächern, Vorplätzen oder aus dem angrenzenden Wiesland über die Laufhoffläche erfolge. Sollten also die Kontrollschächte nicht durchlässig sein oder in die Kanalisation statt in die Jauchegrube führen und bei der weiteren Nutzung des Laufhofs geschlossen bleiben müssen, sei die Dachentwässerung anzupassen. Die verfügten Abklärungen betreffend die Schächte und deren Leitungen (Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der Verfügung der Baudirektion) hingen damit durchaus mit der Laufhofentwässerung zusammen; deren Anordnung sei deshalb nicht zu beanstanden (E. 6.3, zweiter Absatz des angefochtenen Entscheids). In Bezug auf die Frage, ob mit dem Beschwerdeführer die richtige Person mit den streitgegenständlichen Anordnungen belastet worden sei, erwog die Vorinstanz, die tatsächliche Nutzung des Laufhofs liege beim Beschwerdeführer als Pächter, weshalb er als Inhaber im Sinn von Art. 15 Abs. 1 GSchG zu gelten habe. Die tierischen Abgänge entstünden dadurch, dass er den Platz als Laufhof für seine Kühe und Rinder nutze. Ob dies bereits vor der Pacht im heutigen Umfang der Fall gewesen sei, tue aus gewässerschutzrechtlicher Sicht nichts zur Sache. Die baulichen Verhältnisse genügten der aktuellen Nutzung nicht und seien durch den Inhaber der Anlage und damit den Beschwerdeführer anzupassen oder im Falle der Kontrollschächte abzuklären. Ob der Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwände aufgrund des Pachtverhältnisses an die Verpächterin C abwälzen könne, sei auf dem Zivilweg zu klären (E. 6.4 des angefochtenen Entscheids).

In Bezug auf Dispositiv-Ziffer I./1. lit. c der Verfügung der Baudirektion erwog die Vorinstanz, Anlagen im Sinn von Art. 15 Abs. 1 GSchG würden für die Reinheit der Gewässer in erster Linie nach ihrer Inbetriebnahme eine Gefahr darstellen. So könne es während dieser Betriebsphase wegen technischer Defekte, unsachgemässer Bedienung, mangelnder Wartung und ungenügenden Unterhalts zu Freisetzungen von verschmutztem Abwasser bzw. von Hofdünger, flüssigem Gärgut und flüssigen Abgängen aus Raufuttersilos kommen, welche die ober- und unterirdischen Gewässer gefährdeten. Daher habe der Inhaber einen sachgemässen Betrieb der Anlagen während der gesamten Nutzungsdauer sicherzustellen. In Bezug auf Abwasseranlagen enthielten Art. 13 Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) diesbezüglich detaillierte Vorgaben, namentlich müsse der Inhaber von Abwasseranlagen diese in funktionstüchtigem Zustand erhalten (Art. 13 Abs. 1 lit. a GSchV), Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben (Art. 13 Abs. 1 lit. b GSchV) sowie beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen (Art. 13 Abs. 1 lit. c GSchV). So müssten auch Laufhöfe unterhalten werden, damit die Anlagen funktionstüchtig blieben. Dazu gehöre insbesondere die regelmässige Reinigung der Laufhofflächen und der Abflussgitter in der Jauchegrube. Dieser Unterhalt obliege naturgemäss dem Inhaber der Anlage, also dem Viehhalter. Er habe den gewässerschutzrechtlich korrekten Abfluss der tierischen Abgänge permanent zu gewährleisten. Ob er hierzu die Laufhoffläche täglich von Mist und Jauche zu reinigen habe, sei hingegen aufgrund betrieblicher oder tierschutzrechtlicher Aspekte zu beurteilen; die entsprechende Auflage verfüge damit über keine in der Kompetenz des AWEL liegende Grundlage (E. 6.6 des angefochtenen Entscheids).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorstehend (vgl. E. 1 hiervor) wiedergegebene rechtliche Würdigung der Vorinstanz ausdrücklich nicht (vgl. S. 7 der Beschwerde). Er macht vielmehr geltend, dass sich die Sachlage nunmehr grundlegend geändert habe:

Am 19. Juni 2020 sei ein aussergewöhnlich heftiges Gewitter über G niedergegangen. Dabei habe sich ein Dachkännel am Rande des Laufhofs verstopft, sodass das Wasser (anstatt über die Dachwasserleitung abzufliessen) auf den Laufhof und von dort in das Gülleloch gelangt sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass das Gülleloch übergelaufen sei, woraufhin die Polizei, die Feuerwehr und das AWEL ausgerückt seien. In der Folge sei von Amtes wegen abgeklärt worden, wohin die drei Kontrollschächte führten, die Gegenstand von Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a des Beschlusses des AWEL vom 31. März 2020 gebildet hätten. Das AWEL habe die Firma H mit den entsprechenden Abklärungen beauftragt. Die Firma H habe die Arbeiten am 1. Juli 2020 ausgeführt und dabei festgestellt, dass zwei der unter Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a des Beschlusses des AWEL vom 31. März 2020 aufgeführten Kontrollschächte in den dritten dort aufgeführten Kontrollschacht 03 führten, und dieser wiederum in den Schacht 04. Aus den Werkplänen "Abwasser" der Stadt G sei weiter ersichtlich, dass der Schacht 04 in die Hauptleitung münde, die ihrerseits das Wasser zum See führe. Von den Arbeiten der Firma H habe er – der Beschwerdeführer – erst erfahren, als ihm die Rechnung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 für den AWEL-Einsatz vom 19. Juni 2020 zugestellt worden sei.

Daraufhin habe sein Rechtsvertreter das AWEL mit E-Mail vom 9. Februar 2021 auf die Arbeiten der Firma H vom 1. Juli 2020 hingewiesen. Der Rechtsvertreter habe in seiner E-Mail aufgezeigt, dass die wesentlichen Abschnitte der Kanalisation nunmehr gefilmt worden seien und somit feststehe, wohin die drei zur Diskussion stehenden Kontrollschächte führen würden. Entsprechend habe er um Bestätigung gebeten, dass Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a des Beschlusses des AWEL vom 30. April 2020 erfüllt sei und weitere Leistungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang hinfällig würden. Weiter sei in der E-Mail die Aussage des AWEL-Mitarbeiters I anlässlich eines Augenscheins vom 25. Februar 2020 in Erinnerung gerufen worden, wonach der Laufhof nicht mehr benützt werden dürfe, wenn sich herausstelle, dass das in den Kontrollschächten gesammelte Wasser letztlich in den See führe. Da dieser Sachverhalt nun festgestanden habe, habe der Rechtsvertreter das AWEL in der E-Mail gebeten, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Dazu habe er festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Verbot selbstverständlich akzeptieren werde und dass er auch bereit sei, sich schriftlich zu verpflichten, keine Tiere mehr im Auslaufbereich zu halten. Weil sich eine Aufbordung erübrige, wenn der Beschwerdeführer den Laufhof nicht mehr benutze, sei auch Dispositiv-Ziffer I./1. lit. b des Beschlusses vom 30. April 2020 als gegenstandslos zu betrachten; entsprechend sei das AWEL in der E-Mail vom 9. Februar 2021 um Bestätigung ersucht worden, dass der Beschwerdeführer die Aufbordung nicht vornehmen müsse.

Am 18. Februar 2021 habe I im Namen des AWEL auf die E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2021 geantwortet, dass die in der Verfügung gemachten Auflagen bestehen blieben, da das Pachtverhältnis weiterbestehe und die Möglichkeit zur Wiedereinstellung der Tiere vorhanden sei.

3.2 In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer gestützt auf die Entwicklungen seit Juli 2020 (vgl. E. 3.1 hiervor) im Wesentlichen vor, ihm sei nunmehr klar, dass er den Laufhof an der E-Strasse 02, Gemeinde F, aus gewässerschutzrechtlichen Gründen nicht mehr für die Tierhaltung benutzen dürfe; falls das AWEL ihm auch eine entsprechende Nutzung des Stalls verbieten wolle, werde er auch dies akzeptieren. Entsprechend könne Vormerk davon genommen werden, dass er sich verpflichte, sowohl den gepachteten Laufhof als auch den gepachteten Stall für die Haltung von Tieren jeglicher Art nicht mehr zu benutzen (S. 13 f. der Beschwerde). Soweit das AWEL davon ausgehe, dass die Auflagen bestehen blieben, solange das Pachtverhältnis nicht aufgelöst sei, sei darauf hinzuweisen, dass ihm die Auflösung des Pachtverhältnisses – ungeachtet des Umstands, dass er nunmehr über einen eigenen neuen Stall mit neuem Laufhof verfüge – nicht zugemutet werden könne, weil er auf das dazugehörige Pachtland von insgesamt 787,37 Aren nicht verzichten könne, ohne die Wirtschaftlichkeit seines Betriebs zu gefährden (S. 14 f. der Beschwerde). Ohnehin dränge sich auf, ein allgemeines Verbot der Tierhaltung auf dem Laufhof und eventuell auch im Stall an der E-Strasse 02, Gemeinde F, zu verfügen (S. 15 der Beschwerde), womit die angeordneten Massnahmen überflüssig würden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er nunmehr einen eigenen Stall besitze. Das AWEL habe in der Rekursantwort vom 29. Mai 2020 zuhanden des Baurekursgerichts ausgeführt, dass die Auflagen bezüglich Laufhofbereich hinfällig würden, wenn er seine Tiere nicht mehr an der E-Strasse 02, Gemeinde F, halte. Auf diese Aussage sei das AWEL zu behaften; die in Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a und b der Verfügung vom 31. März 2020 angeordneten Massnahmen seien auch deshalb hinfällig (S. 16 der Beschwerde). Hinzu komme der Umstand, dass die Firma H mit ihren Abklärungen den Kerngehalt von Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der Verfügung vom 31. März 2020 erfüllt habe. Es sei geradezu rechtsmissbräuchlich, an der Anordnung festzuhalten; die Anordnung stelle reine Schikane dar (S. 16 f. der Beschwerde). Dasselbe gelte unter den gegebenen Umständen für die Auflage zur Erstellung von Aufbordungen um den Laufhof (S. 17 f. der Beschwerde).

4.  

4.1 Zu prüfen ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Kerngehalt von Dispositiv-Ziffer I.1. lit. a der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 aufgrund der Untersuchungshandlungen der Firma H vom 1. Juli 2020 bzw. der daraufhin erstellten Dokumentation zwischenzeitlich hinfällig geworden sei.

4.2 Das AWEL hält diesem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2021 entgegen, dass es die Firma H im Sommer 2020 deshalb mit Untersuchungen beauftragt habe, weil keinerlei Unterlagen zur Bewältigung des Ereignisses vom 19. Juni 2020 zur Verfügung gestanden hätten. Dabei sei die Dachabwasserleitung mittels Kanalfernsehaufnahmen vom Kontrollschacht 03 zum Kontrollschacht 04 auf deren Verlauf überprüft worden. Bis zu den anderen beiden Kontrollschächten der vermuteten Dachabwasserleitungen seien keine Kanalfernsehaufnahmen erstellt worden. Solche Aufnahmen seien mit Verfügung vom 1. April 2020 (recte: vom 31. März 2020) angeordnet worden und nach wie vor ausstehend.

Auch die Mitbeteiligte ist der Auffassung, dass die Anordnung auf Untersuchung und Dokumentation der Kontrollschächte und der Leitungen nicht hinfällig geworden sei (vgl. S. 7 f. der Beschwerdeantwort), verzichtet diesbezüglich jedoch auf nähere Begründung.

4.3  

4.3.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen auch im Verfahren vor dem Baurekursgericht erfüllt waren (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00649, E. 3.1); massgebend ist dabei, wie sich die Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids dargestellt haben (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1). Entscheidende Bedeutung kann dabei den Ergebnissen der Untersuchungen der Firma H zukommen, die unbestrittenerweise schon vorlagen, als das Baurekursgericht seinen Entscheid gefällt hat. Wann der Beschwerdeführer von den Ergebnissen der Untersuchungen der Firma H erfahren hat, ist in dieser Hinsicht ohne Belang; die diesbezüglichen Beweisanträge (S. 10 der Beschwerde) sind abzuweisen.

4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass er seiner vom AWEL verfügten und von der Vorinstanz bestätigten Verpflichtung zur Untersuchung der im Bereich des Laufhofs befindlichen Kontrollschächte (einschliesslich der dazugehörigen Leitungen) und zur Dokumentation der daraus resultierenden Ergebnisse zwischenzeitlich (ohne eigenen Willen) nachgekommen sei. Würde der Beschwerdeführer mit diesem Argument durchdringen, wäre die (vorinstanzlich bestätigte) Verpflichtung von Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 durch die im Juli 2020 ausgeführten Arbeiten der Firma H hinfällig geworden. Aus der Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Anordnung im vorliegenden Verfahren vermöchte der Beschwerdeführer demnach keinen konkreten Nutzen mehr zu ziehen. Das aktuelle praktische Interesse, das nach § 21 Abs. 1 VRG für die Anhandnahme eines Rekurses an das Baurekursgericht bzw. (qua § 49 VRG auch) einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich vorausgesetzt ist (vgl. VGr, 3. Dezember 2009, VB.2009.00523, E. 1.2.1), wäre diesfalls schon während des vorinstanzlichen Verfahrens dahingefallen, was vom Baurekursgericht von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen wäre und gegebenenfalls zur partiellen Abschreibung des Verfahrens hätte führen müssen (BGE 142 I 135 E 1.3.1; BGer, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E 1.2). An einem aktuellen Interesse hätte es dem Beschwerdeführer diesfalls namentlich auch hinsichtlich der Frage gemangelt, wer die Kosten der Untersuchungshandlungen zu tragen hat, denn es wird von keiner Seite infrage gestellt, dass das AWEL die Firma H angesichts des Überlaufens des Güllelochs am 19. Juni 2020 zu Recht mandatiert hat und dass die dabei entstandenen Kosten zulässigerweise auf den Beschwerdeführer überwälzt worden sind.

4.3.3 Ausgangspunkt von Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der Verfügung vom 31. März 2020 bildete die Feststellung des AWEL, dass auf dem streitgegenständlichen Laufhof drei Kontrollschächte vorhanden seien, deren Entwässerung unklar sei (vgl. "Erwägungen" der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020). Die vom AWEL verfügte Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Untersuchung und Dokumentation der Kontrollschächte und deren Leitung diente mithin in erster Linie der Klärung der Frage, wohin die drei fraglichen Kontrollschächte entwässerten; durch die Klärung dieser Frage sollte insbesondere ausgeschlossen werden, dass tierische Abgänge statt in das Gülleloch in die allgemeine Abwasserkanalisation gelangten. Die erwähnten Unklarheiten sind mittlerweile allerdings beseitigt: Aufgrund der von der Firma H vorgenommenen Untersuchungen und der daraufhin von ihr erstellten Pläne (vgl. Beschwerdebeilage 4) steht nunmehr fest, dass die drei erwähnten Kontrollschächte letztlich über den Schacht 04 in die Hauptleitung münden; die Hauptleitung wiederum führt das gesammelte Abwasser in den J-See (vgl. Beschwerdebeilage 5). Worin vor diesem Hintergrund der Zweck zusätzlicher Kanalfernsehaufnahmen bestehen sollte, erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht: Nachdem Hofdünger gemäss Art. 14 Abs. 2 GSchG umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden muss und entsprechend nicht in das allgemeine Abwasser geleitet werden darf (vgl. Roland Norer/Simone Tschopp in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 14 GSchG N 17, m.w.H.), liegt auf der Hand, dass die drei fraglichen Kontrollschächte nicht zur Ableitung tierischer Abgänge benutzt werden dürfen; sie müssten mithin dicht verschlossen werden, sollte die Laufhoffläche weiterhin zur Haltung von Nutztieren verwendet werden (vgl. auch E. 6.3 des angefochtenen Entscheids und S. 2 der Vernehmlassung des AWEL vom 23. März 2021). Wenn über die drei Kontrollschächte aber zum Vornherein kein Wasser abgeleitet werden darf, das mit tierischen Abgängen versetzt ist, erübrigt sich die Klärung der Frage, ob die an die Kontrollschächte anschliessenden Leitungen in gutem Zustand sind; es besteht dann nämlich keine Gefahr, dass das umliegende Erdreich mit tierischen Exkrementen verseucht wird.

4.4 Nach dem Gesagten (vgl. E. 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3 hiervor) hatte der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren kein schutzwürdiges Interesse (§ 21 Abs. 1 VRG) an der Anfechtung von Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 vorzuweisen. Im vorliegenden Verfahren führt dies zur partiellen Aufhebung des Urteils des Baurekursgerichts (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N 57) und zur Abänderung dieses Entscheids in dem Sinn, dass der Rekurs vom 30. April 2020 in Bezug auf Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 zufolge Gegenstandslosigkeit jener Verpflichtung abzuschreiben ist.

5.  

Zu entscheiden bleibt damit die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet hat, Aufbordungen rund um den Laufhof vorzunehmen und die Laufhoffläche zu den weiteren Platzflächen und Gebäuden abzugrenzen (vorinstanzlich bestätigte Disp.-Ziff. I./1 lit. b der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020).

5.1 Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzlich bestätigte Verpflichtung von Dispositiv-Ziffer I./1. lit. b der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 – anders als Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der genannten Verfügung (vgl. dazu E. 4 hiervor) – im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens nicht gegenstandslos geworden ist: Wie aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Plänen der Firma H hervorgeht, besteht vom Kontrollschacht 05 zum Gülleloch eine direkte Leitung (vgl. Beschwerdebeilage 4). Das AWEL führt in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2021 (a.a.O., S. 2) zutreffend aus, dass damit (über die Rinne entlang des Stalls) zumindest ein Teilbereich des Laufhofs in die Güllegrube entwässert. Insofern erscheint es durchaus möglich, die Laufhoffläche unter Einhaltung gewässerschutzrechtlicher Vorgaben weiterhin für die Tierhaltung zu benutzen, sofern die anderen drei Kontrollschächte mit einem dichten Deckel versehen werden (vgl. zu dieser Möglichkeit auch E. 4.3.3 hiervor).

5.2 Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend macht, er verfüge mittlerweile über einen eigenen Tierstall mit Laufhof, weshalb er nicht mehr darauf angewiesen sei, die Laufhoffläche an der E-Strasse 02, Gemeinde F, für die Mutterkuhhaltung zu benutzen, beruft er sich auf neue Tatsachen. Soweit das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz entscheidet, sind derartige neue Tatsachenbehauptungen nach § 52 Abs. 2 VRG nur so weit zulässig, als dies durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen hat oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar bestätigte, aber neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch berücksichtigt wird, in welcher Parteirolle der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (VGr, 28. Januar 2021, VB.2020.00704, E. 2.1.1, mit Hinweis auf Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 22 ff.).

5.2.1 Wie aus den Akten hervorgeht, hat das AWEL dem Baurekursgericht zur Kenntnis gebracht, dass dem Beschwerdeführer mit Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 16. März 2017 der Neubau eines Mutterkuhstalls mit Remise sowie eines Jauchesilos bewilligt worden ist und dass der Bau gemäss Auskunft des Beschwerdeführers bereits fortgeschritten sei (vgl. Vernehmlassung des AWEL an das Baurekursgericht vom 28. Mai 2020, S. 2 a.E.). Der Beschwerdeführer selbst hat sich gegenüber dem Baurekursgericht hingegen nicht darauf berufen, den Laufhof an der E-Strasse 02, Gemeinde F, zukünftig nicht mehr für die Mutterkuhhaltung zu verwenden; vorgebracht hat er lediglich, dass er alles daransetze, "seinen Neubau soweit fertigzustellen, dass die Tiere bereits in diesem Herbst" (d.h. im Herbst 2020) im Neubau untergebracht werden könnten (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2020 an das Baurekursgericht, S. 3 f.). Weitere diesbezügliche Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig, sodass das Baurekursgericht seinem Entscheid vom 27. Januar 2021 zu Recht die tatsächliche Annahme zugrunde legte, dass der Laufhof an der E-Strasse 02, Gemeinde F, für die Mutterkuhhaltung verwendet werden solle (vgl. E. 2 des angefochtenen Entscheids).

5.2.2 Aus den Rechtsschriften des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren geht nicht hervor, ob der neue Stall des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Entscheids des Baurekursgerichts schon fertiggestellt war. Falls der Stall erst nach dem Entscheid des Baurekursgerichts fertiggestellt worden sein sollte, fiele eine Berücksichtigung dieser Tatsache durch das Verwaltungsgericht zum Vornherein ausser Betracht, denn das Einbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, kann von vornherein nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein (vgl. für die analoge Novenregelung von Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1). Falls der Stall hingegen schon vor dem Entscheid des Baurekursgerichts fertiggestellt gewesen wäre, hätte es am Beschwerdeführer gelegen, diesen Umstand dem Baurekursgericht zur Kenntnis zu bringen; dies gilt zumindest für den (nun behaupteten) Fall, dass er beabsichtigt haben sollte, die Laufhoffläche zukünftig nicht mehr zu benützen. Ein entsprechendes Vorbringen wäre vom Baurekursgericht zu berücksichtigen gewesen, selbst wenn der Schriftenwechsel zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen gewesen ist (vgl. Donatsch, § 52 N. 28). Dass die Vorinstanz die – nach heutiger Darstellung des Beschwerdeführers – entscheidwesentliche Tatsache des künftigen Verzichts auf die Nutzung des Laufhofs nicht berücksichtigt hat, muss sich der Beschwerdeführer mithin in dieser zweiten Hypothese selber zuzuschreiben.

Mit Blick auf § 52 Abs. 2 VRG ist der Beurteilung des vorliegenden Falls durch das Verwaltungsgericht deshalb so oder anders derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, von dem schon das Baurekursgericht ausgegangen ist (vgl. dazu E. 4.2.1 hiervor). Es fehlt vor diesem Hintergrund schon die tatsächliche Grundlage dafür, das AWEL vorliegend auf seiner (tatsächlich aktenkundigen) Erklärung zu behaften, dass die verlangten Auflagen bezüglich Laufhofbereich hinfällig würden, wenn der Beschwerdeführer seine Tiere – wie nun der Fall – nicht mehr an der E-Strasse 02 halte (vgl. Vernehmlassung des AWEL an das Baurekursgericht vom 29. Mai 2020, E. 2 a.E.).

5.2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Würdigung auf Basis des damals vorliegenden Sachverhalts – wie oben (vgl. E. 3.1 hiervor) erwähnt – ausdrücklich nicht. Auch das Verwaltungsgericht kann sich der vorinstanzlichen Würdigung bezüglich der Rechtmässigkeit von Dispositiv-Ziffer I./1. lit. b der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 nach Sichtung der Akten in allen Belangen anschliessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 2 hiervor; § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Beschwerdeanträge 1 und 3 sind – soweit sie die von der Vorinstanz geschützte Dispositiv-Ziffer I./1. lit. b der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 betreffen – abzuweisen.

5.3 Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen wollte, dass die neuen Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers zulässig seien (vgl. dazu E. 5.2 hiervor), vermöchte dieser mit seinen Einwänden (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht durchzudringen: Vorab ist darauf hinzuweisen, dass er nach wie vor Pächter des Grundstücks an der E-Strasse 02, Gemeinde F, ist. Insofern kann er den Laufhof unter Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben ohne Weiteres entsprechend der bisherigen Zweckwidmung benützen; daran vermag die "Selbstverpflichtung", die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unternimmt, nichts zu ändern. Auch mit dem Argument, dass die Haltung von Nutztieren auf dem Laufhof zum Vornherein unzulässig sei, dringt der Beschwerdeführer nicht durch (vgl. E. 5.1 hiervor). Als Pächter des Grundstücks an der E-Strasse 02, Gemeinde F, sowie als Halter der Mutterkuhherde, von welcher die gewässerschutzrechtlich relevanten tierischen Ausscheidungen herrühren, ist der Beschwerdeführer im Übrigen – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Urteils) – ohne Weiteres als Inhaber im Sinn von Art. 15 Abs. 1 GSchG zu qualifizieren. Ob er einen Teil des durch die Aufbordung entstehenden finanziellen Aufwands auf die Verpächterin abwälzen kann, ist eine zivilrechtliche Frage, die im vorliegenden Verfahren im Grundsatz nicht zu beantworten ist.

Festzuhalten sei hierzu Folgendes: Die Ausgangsverfügung legt lediglich fest, wer die erforderliche Massnahme zu treffen hat, ohne sich zur (finalen) Kostentragung zu äussern. Die Massnahmeanlastung richtet sich im Polizei- wie auch im Umweltrecht nach dem Störerprinzip. Der Beschwerdeführer hat als Pächter die tatsächliche Herrschaft über die Sache, von der die Störung ausgeht, womit er als Zustandsstörer erscheint; hielte er weiterhin Vieh in der nicht sanierten Anlage, könnte er zugleich auch als Verhaltensstörer betrachtet werden. Zwar ist auch die Verpächterin als Eigentümerin des Grundstücks (und damit auch der darauf befindlichen Bauten mitsamt der grundstückseitigen Entwässerungsanlagen) Zustandsstörerin. Bei einer Mehrzahl von Störern können indessen grundsätzlich alternativ oder kumulativ alle Verhaltens- oder Zustandsstörer zur Ergreifung von Sanierungsmassnahmen verpflichtet werden, wobei der anordnenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden wird. Üblicherweise wird derjenige Störer ins Recht gefasst, welcher am ehesten in der Lage ist, die erforderliche Sanierung vorzunehmen. Dies ist in aller Regel der "sachnähere" Zustandsstörer. Welche Vertragspartei im Pachtverhältnis privatrechtlich
welche Unterhaltspflichten trifft und wer zu einer Änderung am Pachtgegenstand berechtigt wäre, spielt angesichts der zwingenden Natur der angeordneten Massnahmen keine Rolle. Wird der Pächter dazu verpflichtet, hat der Verpächter die betreffenden Massnahmen zu dulden, ohne dass es zusätzlich seiner (privatrechtlichen) Zustimmung in Bezug auf die hoheitlich verlangten Anpassungen bedürfte; vielmehr hätte der Verpächter, welcher sich gegen einen Substanzeingriff in die Pachtsache durch den dazu verpflichteten Pächter wehren möchte, selber gegen die Massnahmeverfügung vorzugehen, was in casu die mitbeteiligte Verpächterin, welcher die Ausgangsverfügung vom 31. März 2020 ebenfalls eröffnet wurde, indes nicht getan hat. Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint nicht rechtverletzend, wenn das AWEL den Beschwerdeführer als Pächter ins Recht fasste. Nichts anderes ergibt sich aus dem Inhaberbegriff von Art. 15 Abs. 1 GSchG. Im Gegensatz zum Altlastenrecht ist eine separate Kostenverteilungsverfügung im vorliegenden Kontext gesetzlich nicht vorgesehen, womit die Kostentragung im Verhältnis Pächter/Verpächterin allein auf dem Boden des Privatrechts zu entscheiden ist (Art. 22/22a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht); es bestand insofern weder Anlass noch Raum für die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren beantragte vorfrageweise Klärung des Regressrechts auf die Verpächterin.

6.  

Nach dem oben Ausgeführten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. mit Blick auf Konstellationen wie die vorliegende [E. 4 hiervor] Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Der angefochtene Entscheid ist jedoch insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. E. 4.4 hiervor). In allen übrigen Punkten bleibt der Rekursentscheid unverändert; namentlich besteht auch kein Anlass, ihn im Kosten- und Entschädigungspunkt anzupassen (Dispositiv-Ziffern II und III), weil sich am Unterliegen des Beschwerdeführers im Rekursverfahren nichts ändert. In der Sache unterliegt der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren, was es rechtfertigt, ihm die diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat der Beschwerdeführer der Beigeladenen eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten, welche nach § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) festzusetzen ist. Der Beizug einer Kostennote der Beigeladenen ist vor diesem Hintergrund entbehrlich; ihr Antrag, ihr zur Einreichung einer Kostennote Frist anzusetzen, ist abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 27. Januar 2021 wird dahingehend teilweise abgeändert, als der Rekurs in Bezug auf Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 zufolge Gegenstandslosigkeit jener Verpflichtung abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr. 3'230.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer hat der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …