{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00156_2021-11-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221819&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f5fed41169b6a9b76fc1b2f830c0f034"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.11.2021  VB.2021.00156"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.11.2021  VB.2021.00156"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.11.2021  VB.2021.00156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gew\u00e4sserschutzrechtliche Sanierung | Gew\u00e4sserschutzrechtliche Sanierung. Das Verwaltungsgericht pr\u00fcft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen auch im Verfahren vor dem Baurekursgericht erf\u00fcllt waren; massgebend ist dabei, wie sich die Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids dargestellt haben (E. 4.3.1). Die Verpflichtung des Beschwerdef\u00fchrers zur Untersuchung und Dokumentation der Kontrollsch\u00e4chte und deren Leitung diente in erster Linie der Kl\u00e4rung der Frage, wohin die drei fraglichen Kontrollsch\u00e4chte entw\u00e4sserten; durch die Kl\u00e4rung dieser Frage sollte insbesondere ausgeschlossen werden, dass tierische Abg\u00e4nge statt in das G\u00fclleloch in die allgemeine Abwasserkanalisation gelangten. Die Unklarheiten sind allerdings mittlerweile aufgrund der nach einem Gewitter von Amtes wegen vorgenommenen Untersuchungen beseitigt (E. 4.3.3). Der Beschwerdef\u00fchrer hatte schon im vorinstanzlichen Verfahren kein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Anfechtung der verf\u00fcgten Verpflichtung (E. 4.3.4). Was die Verpflichtung betrifft, Aufbordungen rund um den Laufhof vorzunehmen und die Laufhoffl\u00e4che zu den weiteren Platzfl\u00e4chen und Geb\u00e4uden abzugrenzen, legte das Baurekursgericht seinem Entscheid zu Recht die tats\u00e4chliche Annahme zugrunde, dass der Laufhof f\u00fcr die Mutterkuhhaltung verwendet werden solle (E. 5.2.1). Mit Blick auf \u00a7 52 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, von dem schon das Baurekursgericht ausgegangen ist (E. 5.2.2). Die Verpflichtung zu Aufbordungen und Abgrenzungen ist rechtm\u00e4ssig (E. 5.2.2). Ob der Beschwerdef\u00fchrer einen Teil des durch die Aufbordung entstehenden finanziellen Aufwands auf die Verp\u00e4chterin abw\u00e4lzen kann, ist eine zivilrechtliche Frage, die im vorliegenden Verfahren im Grundsatz nicht zu beantworten ist (E. 5.3). Abweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:16:31", "Checksum": "4baf0d1618b7fa99f4b81390a3f64894"}