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VB.2021.00159
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Ehegattennachzug), hat sich ergeben: I. Die 1973 geborene ukrainische Staatsangehörige A heiratete nach kürzeren Aufenthalten in der Schweiz am 17. Januar 2020 in C in dritter Ehe den 1957 geborenen, in der Schweiz niedergelassenen und teilinvaliden iranischen Staatsangehörigen D. Ihr hierauf am 27. Januar 2020 gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann wies das Migrationsamt am 25. Juni 2020 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. Juli 2020. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 2. Februar 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 2. März 2021. III. Mit Beschwerde vom 3. März 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur Pflege des Familienlebens mit ihrem Ehemann zu erteilen. Überdies liess sie beantragen, dass ihr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der weitere Aufenthalt im Kanton Zürich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen und von Vollziehungsvorkehrungen abzusehen bzw. das Migrationsamt superprovisorisch anzuweisen sei, bis zum entsprechenden Entscheid sämtliche Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2021 setzte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin aufgrund ihres prekären Aufenthalts in der Schweiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Zugleich ordnete es an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet. Während das Migrationsamt auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine gehörsverletzende Missachtung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz, welche ihren Entscheid nur unzureichend begründet und auf ihre Vorbringen nur unzureichend eingegangen sei. Überdies sei der entscheidrelevante Sachverhalt in Verletzung der Untersuchungspflicht nur unzureichend abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe insbesondere das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Eheleuten trotz anstehender schwerer Operationen nicht hinreichend abgeklärt und nicht näher dargelegt, inwiefern der Ehemann seine finanziellen Verpflichtungen mutwillig vernachlässigt habe. Abweichungen in der Berechnung des Existenzbedarfs seien unzureichend begründet und die guten Stellenaussichten der Beschwerdeführerin seien in willkürlicher Weise angezweifelt worden. Zudem sei die Vorinstanz irrtümlich von einem IV-Grad von 36 % ausgegangen, obwohl dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente zugesprochen worden sei. 2.2 Als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantierten rechtlichen Gehörs sind Entscheide von Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen soweit zu begründen, dass eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht wird (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV] sowie § 10 Abs. 1 VRG). Die Begründung darf sich dabei auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2). Eine Entscheidbegründung erscheint somit nicht schon unbegründet, wenn die Begründung von der Rechtsauffassung der hiergegen beschwerdeführenden Partei abweicht. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor, wenn auf einzelne Rügen nur kursorisch eingegangen wird, weil sie zu wenig substanziiert, nicht entscheiderheblich oder offenkundig unbegründet erscheinen. Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin beschränken sich weitgehend darauf, den vorinstanzlichen Erwägungen eine abweichende rechtliche Würdigung gegenüberzustellen. Dies reicht für den Nachweis einer Begründungspflichtverletzung nicht aus und stellt vielmehr eine appelatorische Kritik in der Sache selbst dar (vgl. z.B. BVGr, 24. Juni 2019, E-2026/2019, E. 6.2.3). Soweit die Beschwerdeführerin beanstanden lässt, dass die Vorinstanz ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Ehemann nicht weiter geprüft habe, ist dem entgegenzuhalten, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis im Rekursverfahren zwar behauptet, jedoch nicht hinreichend substanziiert wurde. So geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den hierzu eingereichten medizinischen Unterlagen lediglich hervor, dass ihr Ehemann inskünftig aufgrund anstehender Operationen vorübergehend weitergehende Unterstützung benötigen könnte. Eine dauerhafte Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin ist damit aber weder dargelegt noch zu erwarten, zumal ein medizinischer Eingriff ohnehin nur dann sinnvoll erscheint, soweit hierdurch langfristig eine Verbesserung oder Erhaltung des gegenwärtigen Gesundheitszustands erreicht werden kann. Ansonsten ist bereits im migrationsamtlichen Entscheid vom 25. Juni 2020 mit zutreffender Begründung dargelegt worden, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemannes nicht derart gravierend sind, als dass er zur Bewältigung seines Alltags auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen wäre. Nachdem sich auch aus den im Rekursverfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen kein dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten ergibt, durfte sich die Rekursinstanz der migrationsamtlichen Beurteilung anschliessen und auf die entsprechenden Erwägungen verweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die SVA E in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2021 von einem unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % ausgegangen ist. 2.3 Auch eine unzureichende Abklärung des entscheiderheblichen Sachverhalts ist nicht ersichtlich: Nach Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Ausländerinnen und Ausländer dürfen sich in Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss pauschal gehaltene Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind (VGr, 28. November 2013, VB.2013.00646, E. 2.3). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt ihnen der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus denen sie Rechte für sich herleiten (vgl. VGr, 20. September 2017, VB.2017.00385, E. 4.3.2). Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b). Sind für einen Familien- bzw. Ehegattennachzug die finanziellen Verhältnisse relevant, müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen im Sinn der eingangs dargelegten Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3 und 3; VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3). Der Beschwerdeführerin wurde mehrfach Gelegenheit gegeben, sich zu den finanziellen Verhältnissen der Eheleute zu äussern. Wie nachfolgend darzulegen ist, erscheint es sodann nicht entscheiderheblich, inwiefern die finanzielle Situation ihr oder ihrem Ehemann vorzuwerfen ist. Ebenso wenig mussten weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Ehemannes gemacht werden, nachdem dieser in den Akten hinreichend dokumentiert ist und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Eheleuten weder substanziiert dargelegt wurde noch aufgrund der Umstände zu erwarten war. 2.4 Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, dass die Vorinstanz von einem zu geringen Invaliditätsgrad des Ehemannes ausgegangen sei. Die Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin beträgt gemäss Bescheinigung der SUVA F vom 2. Dezember 2020 seit Mai 2017 36 %. Laut Bescheinigung der SVA E vom 21. Dezember 2020 bezieht er eine halbe SVA-Invalidenrente, was gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) einen Invaliditätsgrad von (mindestens) 50 % erfordert. Ein Invaliditätsgrad von 50 % erschliesst sich auch aus der bereits erwähnten Verfügung der SVA E vom 21. Januar 2021. Die Differenz erklärt sich daraus, dass die Rentenleistungen der Unfallversicherung lediglich die unfallbedingten Invaliditätsfolgen abdecken (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG]), während diese Einschränkung im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) nicht gilt. In den vorinstanzlichen Erwägungen wurden die Invaliditätsgrade nach IVG und UVG tatsächlich nicht korrekt auseinandergehalten, jedoch hat sich dies nicht zulasten der Beschwerdeführerin ausgewirkt: Wäre die Vorinstanz korrekter Weise von einem Invaliditätsgrad (gemäss IVG) von mindestens 50 % ausgegangen, wäre das Erwerbspotenzial des Ehemannes noch tiefer zu veranschlagen und die Gefahr eines inskünftigen Leistungsbezugs noch höher einzustufen gewesen. Sodann spielt es im Sinn nachfolgender Erwägungen keine entscheiderhebliche Rolle, inwieweit dem Ehemann eine ungenügende Ausschöpfung seines Erwerbspotenzials vorzuwerfen ist. Ebenso wenig vermag sein Invaliditätsgrad eine Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Für eine anderweitige Gehörsverletzung oder mangelhafte Untersuchung durch die Vorinstanzen gibt es keinerlei Anhaltspunkte. 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) oder sich zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet haben (Abs. 2) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor, muss überdies innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten) um den Ehegattennachzug ersucht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1, 3 und 4 AIG). Zudem steht die Bewilligung des Ehegattennachzugs unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 43 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AIG). 3.1.2 Ein entsprechender Anspruch auf Ehegattennachzug ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1. f). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (vgl. auch Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). 3.1.3 Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2, mit Relativierung in Bezug auf die besondere statusbedingte Situation anerkannter Flüchtlinge). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 43 AIG werden praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf Familienleben akzeptiert, weshalb der Familiennachzug auch bei einem gefestigten Aufenthaltsrecht und im Lichte der konventionsrechtlichen Vorgaben unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des innerstaatlichen Rechts steht (BGE 146 I 185 E. 6.2 und 7.2; BGE 137 I 284 E. 2.6). Die Verweigerung des Familien- bzw. Ehegattennachzugs aufgrund der Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen ist damit grundsätzlich zulässig und stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar, selbst wenn hierdurch in das Recht auf Familienleben eingegriffen und ein eheliches Zusammenleben dauerhaft vereitelt wird (vgl. auch Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2852). 3.1.4 Anders als bei den Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AIG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) ist bei den Nachzugsbedingungen von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG überdies kein schuldhaftes Verhalten für die Nachzugsverweigerung erforderlich: Weder in der Botschaft (vgl. Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2841 ff.) noch in der parlamentarischen Debatte (vgl. Amtl. Bull. NR 2016 1307 ff.) wurde ein Vorbehalt bezüglich unverschuldeten Bezugs von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen gemacht. Während aufenthaltsbeendende Massnahmen wegen Sozialhilfeabhängigkeit regelmässig unverhältnismässig erscheinen, wenn der Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter unverschuldet erfolgt, lässt ein fehlendes Verschulden am Leistungsbezug bei der (erstmaligen) Bewilligung des Familiennachzugs eine Bewilligungsverweigerung noch nicht unverhältnismässig erscheinen und ist das Verschulden höchstens in der Gesamtwürdigung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen mitzuberücksichtigen (vgl. BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1 und 5.5). Sodann greift die Verweigerung des Familien- bzw. Ehegattennachzugs auch nicht in ein bestehendes Anwesenheitsrecht ein und unterliegt schon deshalb weniger strengen Anforderungen. Damit ist festzuhalten, dass zumindest nach derzeitiger Bundesgerichtspraxis ein Familiennachzug bei der Abhängigkeit von Sozialhilfe- oder Ergänzungsleistungen (bzw. einem entsprechenden Bezugsanspruch) unabhängig von der Schuldhaftigkeit des Bezugs verweigert werden kann, sofern nicht weitere Umstände eine Bewilligungsverweigerung ausnahmsweise unverhältnismässig erscheinen lassen (vgl. auch BGE 139 I 330, E. 2.4.1). Im Gegensatz zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist sodann weder ein dauerhafter noch ein erheblicher Bezug erforderlich (vgl. auch VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3). 3.2 3.2.1 Vorliegend ist insbesondere strittig, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG über hinreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie bei einer Bewilligung des Nachzugsgesuchs weder auf Sozialhilfe noch auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind noch entsprechende Ansprüche geltend machen könnten. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin gab vor Vorinstanz an, in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Im Beschwerdeverfahren reichte sie sodann eine Arbeitszusicherung eines Barbier- bzw. Coiffeursalons vom 19. Februar 2021 ein, welcher ihr bei Regulierung ihres Aufenthalts eine unbefristete Anstellung zu einem Bruttomonatslohn von Fr. ...- in Aussicht stellte. Sie selbst geht von zukünftigen Monatseinkünften als Coiffeurin in Höhe von ca. ...- (brutto) aus. Der Ehemann deklarierte in seiner Steuererklärung 2020 eine IV-Rente in Höhe von Fr. …- und Erwerbseinkünfte in Höhe von Fr. … Gemäss Beschwerdeschrift soll er monatliche Einkünfte von "Fr. …" (recte: Fr. …) erzielen, bestehend aus einer halben SVA-IV-Rente von Fr. …-, einer SUVA-IV-Rente von Fr. ... und Einnahmen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Ebay-Verkäufer von Fr. ... Dies entspricht bis auf die nicht deklarierte SVA-IV-Rente den Angaben in der Steuererklärung 2020 und deckt sich bis auf die angeblichen Einnahmen aus den Ebay-Verkäufen mit den vorinstanzlichen Annahmen und der Aktenlage. Gemäss Steuerdeklaration besitzt der Ehemann keinerlei Vermögenswerte, obwohl die Beschwerdeführerin in zwei Stellungnahmen ihres Rechtsvertreters vom 25. Mai 2020 und 13. Januar 2021 (Eingangsdatum) behaupten liess, dass ihr Ehemann über Waren im Verkaufswert von über Fr. … - verfügen würde und aufgrund der Vermutung von Art. 930 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vermutungsweise auch deren Eigentümer sei. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. Januar 2021 liegen gegen den Ehemann 94 Verlustscheine im Gesamtbetrag von fast Fr. …- und eine aktive Betreibung seiner Krankenkasse vor. Den Ehegatten würden damit zusammen monatliche Einkünfte von Fr. … (Fr. … + Fr. …) zur Verfügung stehen, bzw. ohne die vorinstanzlich nicht berücksichtigen Ebay-Einnahmen solche von Fr. … (… – … [diesbezüglich wiederum fehlerhaft die Berechnung in der Beschwerdeschrift]). 3.2.3 Der sozialhilferechtliche Existenzbedarf der Eheleute beträgt gemäss der vorinstanzlichen Berechnung Fr. ..., wobei lediglich der Zuschlag einer Integrationszulage von monatlich Fr. 100.-, die Berücksichtigung pauschalisierter Kosten für eine Haftpflicht- und Haushaltsversicherung von monatlich Fr. 60.- und die Anrechnung einer Jahresfranchise der Beschwerdeführerin in Höhe von jährlich Fr. 300.- strittig geblieben sind. Die Nichtberücksichtigung des Mietzinses in der Existenzberechnung gemäss Beschwerdeschrift ist hingegen offenkundig auf ein Versehen zurückzuführen. Die Berücksichtigung einer Integrationszulage ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis umstritten, jedoch in den aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ausdrücklich vorgesehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.6.7). Ebenso entspricht die pauschale Berücksichtigung der Kosten einer angemessenen Haftpflicht- und Haushaltsversicherung den aktuellen SKOS-Richtlinien (Ziff. C.6.8) und der verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 3.2, mit Hinweisen). Da im Zusammenhang mit Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG auch wahrscheinliche zukünftige Sozialhilfeansprüche zu prüfen sind, muss dies grundsätzlich unabhängig davon gelten, ob sich die Betroffenen tatsächlich entsprechend versichert haben. Dadurch wird mitunter sichergestellt, dass auch sozialhilfeabhängige Personen über eine angemessene Versicherungsdeckung verfügen. Sodann sind für die Prognostizierung des Sozialhilferisikos grundsätzlich auch (hypothetische) Krankheitskosten in der Höhe der Franchise und eines darüber hinaus gehenden Selbstbehalts von 10 % bzw. maximal Fr. 700.- pro Jahr, miteinzubeziehen (vgl. Art. 103 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV]). Die vorinstanzliche Existenzminimumsberechnung erscheint damit im Wesentlichen korrekt, zumal in Bezug auf die hypothetischen Krankheitskosten allenfalls auch noch ein jährlicher Selbstbehalt von jeweils maximal Fr. 700.- bei beiden Eheleuten zu berücksichtigen wäre. 3.2.4 Da der Ehemann der Beschwerdeführerin IV-Rentner ist und kurz vor dem ordentlichen Pensionsalter steht, ist indes ohnehin nicht auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum, sondern auf einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen abzustellen. Demgemäss sind die anrechenbaren Einnahmen im Sinn von Art. 11 ELG den anrechenbaren Ausgaben nach Art. 10 ELG gegenüberzustellen. Vorliegend würden die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten deren anrechenbaren Ausgaben übersteigen, sofern die Beschwerdeführerin nach der Regulierung ihres Aufenthalts tatsächlich im angekündigten Umfang als Coiffeurin tätig wäre und ihr Ehemann die behaupteten Einkünfte aus seinen Ebay-Verkäufen erzielen könnte. Hingegen würden ohne die behaupteten Zusatzeinkünfte aus den Ebay-Verkäufen und der Coiffeurtätigkeit der Beschwerdeführerin die anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen, was dem begehrten Ehegattennachzug entgegenstünde. 3.2.5 Die anzurechnenden Einkünfte sind danach zu bemessen, ob und in welchem Umfang sie tatsächlich realisierbar sind. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen durch die bei der Sachverhaltserstellung mitwirkungspflichtigen Eheleute im bereits dargelegten Sinn nach Art. 90 AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. dazu E. 2.3 vorstehend). 3.2.6 Die im Beschwerdeverfahren nachgereichte "Arbeitsbestätigung" der G GmbH vom 19. Februar 2021 stellt keine verbindliche bzw. rechtlich durchsetzbare Arbeitszusicherung dar: So liegt der Bestätigung weder ein wechselseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag bei noch geht aus dieser hervor, ob eine Probezeit vorgesehen ist. Die Bestätigung kann damit bestenfalls als Absichtserklärung interpretiert werden. Zudem geht aus dem Bestätigungsschreiben hervor, dass der Coiffeursalon bislang nur männliche Kunden bedient und männliche Angestellte hat, jedoch "so schnell wie möglich auch Frauendienstleistungen anbieten" und hierfür eine Coiffeurin anstellen will. Überdies weist das Bestätigungsschreiben darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den Kundenanforderungen entsprechend im Erwerb der deutschen Sprache unterstützt werden soll. Diese Ausführungen legen nahe, dass die Bestätigung aus reiner Gefälligkeit ausgestellt wurde, ohne dass tatsächlich ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis beabsichtigt ist. So erstaunt, dass der Coiffeursalon trotz der rasch beabsichtigten Ausweitung seines Tätigkeitsfeldes gerade eine Anstellung der Beschwerdeführerin erwogen hatte, die derzeit über keine Arbeitsbewilligung verfügt sowie die sprachlichen Anforderungen an den Beruf selbst nach Darstellung des Coiffeursalons (noch) nicht erfüllt und deshalb auf Unterstützung angewiesen wäre. Sodann ist auch nicht leicht nachvollziehbar, weshalb der Coiffeursalon gerade im Februar 2021, mitten während der Covid-19-Pandemie, "so schnell wie möglich" sein Geschäftsfeld ausweiten wollte. Damit bestehen erhebliche Indizien für eine lediglich aus Gefälligkeit ausgestellte Bestätigung und stellt diese jedenfalls eine bloss unverbindliche Absichtserklärung dar, ohne dass eine dauerhafte Anstellung der Beschwerdeführerin als gesichert gelten kann. Das entsprechende (behauptete) Einkommen muss deshalb unberücksichtigt bleiben. Sodann befindet sich die 48-jährige Beschwerdeführerin bereits in einem Alter, in welchem die Vermittlungsfähigkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt gerade bei unzureichenden Sprachkenntnissen erschwert ist. Die von ihr ursprünglich beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Eröffnung eines eigenen Coiffeursalons) ist nicht weiter belegt worden und dürfte bereits an den fehlenden Mitteln für eine entsprechende Geschäftsgründung scheitern. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Nachzug über keinerlei gesicherten Einkünfte verfügen würde. 3.2.7 Auch die behaupteten Einkünfte ihres Ehemannes auf Ebay sind nicht hinreichend belegt und unglaubhaft: Die Ausdrucke aus dem Händlerkonto des Ehemannes auf Ebay belegen zwar eine rege Händlertätigkeit, geben jedoch keinerlei Auskunft darüber, inwieweit auf eigene Rechnung gehandelt wurde und welche Gewinnmargen aus den Verkäufen erzielt wurden. Der Ehemann bezifferte seine Verkaufserlöse bei Ebay auf einer Abrechnung vom 22. Januar 2021 mit USD …. Auf verschiedenen Post-it-Zetteln hielt er fest, im Jahr 2020 insgesamt Waren im Wert von Fr. … verkauft zu haben. Gemäss einer in den Akten liegenden Kontoübersicht erhob Ebay für die Verkäufe insgesamt Gebühren in Höhe von Fr. …, wobei der Ehemann in seiner Abrechnung vom 22. Februar 2021 hierzu leicht abweichende Angaben machte. Um die in der Steuererklärung deklarierten Nettoeinnahmen von Fr. …- zu erzielen, hätten die auf Ebay veräusserten Waren damit für rund den dreifachen Einstandspreis weiterverkauft werden müssen. Derartige Gewinnmargen sind unrealistisch. Die Geschäfte des Ehemannes werden zudem nicht über eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma abgewickelt und es wurde ausser mit ein paar selbst erstellten, rudimentären Abrechnungen über verkaufte und auf Ebay eingestellte Gegenstände über die Handelstätigkeit in keinster Weise Buch geführt. Eine Anmeldung der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der SVA erfolgte erst am 15. Dezember 2020 und erst nachdem die Beschwerdeführerin vom Migrationsamt mit Schreiben vom 25. November 2020 ausdrücklich dazu aufgefordert worden war, eine solche vorzulegen. Bei einem am 19. Dezember 2019 durchgeführten Pfändungsvollzug gab der Ehemann unter Strafandrohung bei Falschangaben an, über keinerlei Einkünfte neben seiner IV-Rente zu verfügen, obwohl aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass er bereits ab Juli 2019 als Händler auf Ebay aktiv war. In seiner Steuererklärung 2020 hatte er angegeben, "Rentner" zu sein und hatte keinerlei Vermögenswerte deklariert, obwohl beim behaupteten Geschäftsmodell (günstiger Ankauf auf Auktionen und Flohmärkten sowie Weiterverkauf auf Ebay) und den von ihm behaupteten Gewinnen und Umsätzen solche vorhanden sein müssten. Die in der Steuererklärung deklarierten Einnahmen aus den Ebay-Verkäufen sind damit nicht substanziiert nachgewiesen worden und es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Ehemann höchstens einen Bruchteil der deklarierten Einnahmen erzielen kann. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass der Ehemann jährlich noch rund Fr. …- Nettoeinnahmen aus seiner Verkäufertätigkeit auf Ebay erzielen könnte, würde sich dies in Anbetracht des in Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG freigestellten Betrags nicht auf das Ergebnis auswirken. 3.2.8 Damit sind weder die Einkünfte der Beschwerdeführerin, noch die Einkünfte ihres Ehemannes aus dessen Händlertätigkeit auf Ebay substanziiert nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht worden. Die nach Art. 10 ELG anrechenbaren Ausgaben erscheinen damit bei Weitem nicht gedeckt, selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, dass ihr Ehemann auf Ebay zumindest ein gewisses Einkommen erzielen kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Nachzug der Beschwerdeführerin zu einer jährlichen Unterdeckung und einem damit korrespondierenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen führen würde. 3.2.9 Inwieweit den Eheleuten die bei einem Nachzug drohende Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen vorzuwerfen ist, kann nach dargelegter Rechtslage offenbleiben. Immerhin kann diesbezüglich aber festgehalten werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Restarbeitsfähigkeit bislang nicht vollständig ausgeschöpft und hohe Schulden angehäuft hat. Sodann muss der Bezug von Ergänzungsleistungen weder dauerhaft noch erheblich sein. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und sind für die vorliegende Konstellation offenkundig nicht einschlägig. 3.2.10 Damit ist zumindest die Nachzugsbedingung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt und es kann offenbleiben, ob die übrigen Nachzugsbedingungen – namentlich die Anforderungen an die Sprachkenntnisse bzw. die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot (die Beschwerdeführerin hat nur wenige Stunden einen Deutschkurs für Anfänger besucht) – erfüllt sind. Ebenso kann offenbleiben, ob nicht auch die Schuldenwirtschaft des Ehegatten einem Nachzug entgegenstehen könnte (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]), womit auch nicht weiter zu klären ist, ob die Schulden des Ehemannes mutwillig angehäuft wurden. 3.2.11 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Verweigerung des Nachzugs unverhältnismässig erscheinen lassen: Die Beschwerdeführerin lebt erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und musste aufgrund ihres prekären Aufenthalts stets mit einer Wegweisung rechnen. Damit ist weder von einer massgeblichen Integration in der Schweiz noch von einer Entfremdung von der ukrainischen Heimat auszugehen. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Eheleuten ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem angeschlagenen Gesundheitszustand des Ehemannes: Dieser ist zumindest teilweise arbeitsfähig und war auch wegen seiner Schulterbeschwerden nur vorübergehend arbeitsunfähig. Sodann war er eigenen Angaben zufolge selbst dann noch selbständig erwerbstätig, als ihm ärztlich vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Dass er nach zukünftig geplanten Operationen allenfalls auf vorübergehenden Beistand angewiesen ist, begründet noch kein konventionsrechtlich geschütztes Abhängigkeitsverhältnis: Auch wenn die Anwesenheit der Beschwerdeführerin sicherlich eine gewisse Entlastung bringt, ist nicht substanziiert dargelegt, dass er deren Unterstützung zwingend braucht. Sodann steht die beabsichtigte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu deren nicht weiter substanziierten Behauptung, wonach ihr Ehemann auf eine Betreuung angewiesen sei, welche durch die Spitexhilfe nicht "rund um die Uhr" geleistet werden könne. Da keine besonderen Gründe ein Zusammenleben der Eheleute erfordern und die finanziellen Interessen der Schweiz einen hinreichenden Grund für einen Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben darstellen, ist es den Eheleuten zuzumuten, ihre Beziehung über die Distanz und wechselseitige Besuche zu pflegen. 3.2.12 Da die materielle Nachzugsbedingung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG einem legitimen öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK dient, ist auch nicht ersichtlich, dass hierdurch andere völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt sein könnten. Namentlich ist weder eine Verletzung der Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), noch des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt I; 0.103.1) oder des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BRK) ersichtlich. Die beiden letztgenannten Konventionen sind ohnehin vorwiegend programmatischer Natur, ohne dass sie für die Individuen unmittelbar einklagbare Rechte begründen (vgl. BBI 1991 I 1202 und BBl 2013 673 ff.; vgl. auch BGE 126 I 240, Erw. 2.c). 3.2.13 Für eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung besteht aufgrund dargelegter Sachlage und aufgrund der klaren gesetzgeberischen Vorgaben kein Raum. Die Verweigerung des Ehegattennachzugs erscheint damit auch unter Berücksichtigung der verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben zulässig und verhältnismässig. 4. 4.1 Während die Vorinstanzen sich auf eine inskünftige Sozialhilfeabhängigkeit der Ehegatten fokussierten, begründet der vorliegende Entscheid die Nachzugsverweigerung mit der drohenden Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen und unter Verweis auf Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG. Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine Motivsubstitution vorliegt, welche den Parteien vorgängig angezeigt werden müsste. 4.2 Als Ausfluss des gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch die Verfassung geschützten rechtlichen Gehörs haben betroffene Ausländer im ausländerrechtlichen Verfahren das Recht, vor Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden. Das rechtliche Gehör ist im Rechtsmittelverfahren erneut zu gewähren, soweit die Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer sogenannten Motivsubstitution seinen Entscheid auf Rechtsnormen stützen will, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21). 4.3 Vorliegend stützten beide Vorinstanzen ihre Entscheide massgeblich auf die Unterschreitung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums und die Gefahr einer zukünftigen Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen ab. Zugleich wurde jedoch in beiden vorinstanzlichen Entscheiden festgehalten, dass neben der drohenden Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG auch die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt sei. Auch bei der erstmaligen Gehörsgewährung vom 9. April 2020 wies das Migrationsamt ausdrücklich auf die Gefahr einer Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen und die Nichterfüllung der Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG hin. Die Beschwerdeführerin hatte damit sowohl Veranlassung als auch Gelegenheit, sich auch zu dieser Frage zu äussern. Deshalb erscheint eine nochmalige Gehörsgewährung vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entbehrlich und ist das Verfahren spruchreif. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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