{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00159_2021-08-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221543&W10_KEY=13823161&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a7dcaa81c284c313bc1710422de70fbe"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.08.2021  VB.2021.00159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.08.2021  VB.2021.00159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.08.2021  VB.2021.00159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Ehegattennachzug) | Verschuldensunabh\u00e4ngige Verweigerung des Ehegattennachzugs bei Bezug von Sozialhilfe oder Erg\u00e4nzungsleistungen. [Die Beschwerdef\u00fchrerin beantragt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem in der Schweiz niedergelassenen, teilinvaliden Ehemann, was ihr aufgrund dessen Abh\u00e4ngigkeit von Erg\u00e4nzungsleistungen verweigert wurde.] Kognition und Beschwerdegr\u00fcnde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1). Keine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht, der Untersuchungspflicht oder des rechtlichen Geh\u00f6rs und keine entscheidrelevante fehlerhafte Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz (E. 2). Ein Familiennachzug kann \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der konventionsrechtlichen Vorgaben und anders als beim Bewilligungswiderruf \u2013 bei der Abh\u00e4ngigkeit von Sozialhilfe oder Erg\u00e4nzungsleistungen unabh\u00e4ngig von der Schuldhaftigkeit des Bezugs verweigert werden, sofern keine weiteren Umst\u00e4nde eine Bewilligungsverweigerung ausnahmsweise unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig erscheinen lassen (E. 3.1.4). Da der Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin IV-Rentner ist und kurz vor dem ordentlichen Pensionsalter steht, ist nicht auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum, sondern auf einen allf\u00e4lligen Anspruch auf Erg\u00e4nzungsleistungen abzustellen (E. 3.2.4). Die anzurechnenden Eink\u00fcnfte sind danach zu bemessen, ob und in welchem Umfang sie tats\u00e4chlich realisierbar sind. In diesem Sinn m\u00fcssen die Erwerbsm\u00f6glichkeiten und das damit verbundene Einkommen durch die bei der Sachverhaltserstellung mitwirkungspflichtigen Eheleute nach Art. 90 AIG bzw. \u00a7 7 Abs. 2 VRG konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erh\u00e4rtet sein, um Ber\u00fccksichtigung zu finden (E. 3.2.5). Das hierf\u00fcr eingereichte Best\u00e4tigungsschreiben eines potenziellen Arbeitgebers stellt lediglich eine unverbindliche Absichtserkl\u00e4rung dar, ohne dass eine dauerhafte Anstellung der Beschwerdef\u00fchrerin als gesichert gelten kann (E. 3.2.6). Auch die behaupteten Eink\u00fcnfte des Ehemannes sind nicht hinreichend belegt undunglaubhaft (E. 3.2.7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Nachzug der Beschwerdef\u00fchrerin zu einer j\u00e4hrlichen Unterdeckung und einem damit korrespondierenden Anspruch auf Erg\u00e4nzungsleistungen f\u00fchren w\u00fcrde (E. 3.2.8).\rDie Schuldhaftigkeit des Bezugs kann offenbleiben, wobei der Ehemann seine Restarbeitsf\u00e4higkeit aber nicht vollst\u00e4ndig ausgesch\u00f6pft und hohe Schulden angeh\u00e4uft hat (E. 3.2.9). Da keine besonderen Gr\u00fcnde ein Zusammenleben der Eheleute erfordern und die finanziellen Interessen der Schweiz einen hinreichenden Grund f\u00fcr einen Eingriff in das konventionsrechtlich gesch\u00fctzte Recht auf Familienleben darstellen, ist es den Eheleuten zuzumuten, ihre Beziehung \u00fcber die Distanz und wechselseitige Besuche zu pflegen (E. 3.2.11). \rZul\u00e4ssigkeit einer Motivsubstitution (E. 4).\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6).\r\rBeschwerdeabweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:17:14", "Checksum": "61d2d3f22e577923d7ce0193bfbc8825"}