{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00162_2021-10-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221718&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7b9c38d74d234ce2df5d3cc5576b07a6"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.10.2021  VB.2021.00162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.10.2021  VB.2021.00162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.10.2021  VB.2021.00162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | L\u00e4rmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; wesentliche \u00dcberschreitung der IGW. Art. 22 USG dient dem Schutz von Bewohnern und Benutzern von Wohn- und Arbeitsr\u00e4umen vor \u00fcberm\u00e4ssigem L\u00e4rm. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung w\u00fcrde bei einer wesentlichen \u00dcberschreitung der Immissionsgrenzwerte einen Verstoss gegen den Zweck von Art. 22 USG darstellen, weil diesfalls das wichtige \u00f6ffentliche Interesse am Schutz der Bev\u00f6lkerung vor \u00fcberm\u00e4ssigem L\u00e4rm geradezu ausgeh\u00f6hlt w\u00fcrde und die Bewohnerinnen und Bewohner der geplanten Bauten erheblich st\u00f6rendem oder gar gesundheitssch\u00e4digendem L\u00e4rm ausgesetzt w\u00e4ren. Nach der gesetzlichen Konzeption ist derartiger L\u00e4rm prim\u00e4r durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (E. 3.1.3). Allgemein gefasst, ist mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 22 USG von einer \u2013 der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell entgegenstehenden \u2013 wesentlichen \u00dcberschreitung tendenziell dann auszugehen, wenn die L\u00e4rmwerte n\u00e4her beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen (E. 3.2.1).  Es verbleiben IGW-\u00dcberschreitungen bis 7 dB (A). Es handelt sich um wesentliche \u00dcberschreitungen der Immissionsgrenzwerte im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell entgegensteht (E. 3.2.2-3.2.3). Ob auch transparente Fassadenbauteile ohne \u00d6ffnungsmechanismus, deren Schalld\u00e4mmung nur unwesentlich von der Schalld\u00e4mmung der restlichen Fassadenbauteile abweicht, Fenster im Sinn der LSV \u2013 an denen die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind \u2013 darstellen oder nicht, kann im vorliegenden Fall offengelassen werden. (...) Im vorliegenden Fall m\u00fcssten \u2013 um eine wesentliche \u00dcberschreitung der Immissionsgrenzwerte zu verhindern \u2013 s\u00e4mtliche westlichen Fenster des Ess-/Wohnbereichs der westlichen Wohnungen durch (durchsichtige) Fassadenelemente ersetzt werden. Damit bliebe nur noch je ein Fenster mit einer Fl\u00e4che von ca. 4 m2 \u00fcbrig, das die fl\u00e4chenm\u00e4ssigen Voraussetzungen von \u00a7 302 Abs. 2 PBG deutlichunterschreitet und dar\u00fcber hinaus nur von einer geringen Teilfl\u00e4che des Raums aus sichtbar w\u00e4re. Es w\u00e4re nicht von wohnhygienisch einwandfreien Verh\u00e4ltnissen auszugehen (E. 3.3).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:26:57", "Checksum": "b114d37855e093e27032fafdf9b5821e"}