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VB.2021.00163
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A, eine 1994 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, hielt sich ab November 2014 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung als Tänzerin in der Schweiz auf. Anfang Juni 2015 heiratete sie D, einen 1976 geborenen und in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen Italiens, worauf ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine bis 31. Januar 2020 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilte. Ebenfalls eine bis zum 31. Januar 2020 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt ihr im Dezember 2015 in die Schweiz nachgezogener Sohn aus einer früheren Beziehung, B, geboren 2013. Nach dem Auszug von A aus der ehelichen Wohnung am 15. Januar 2016 und der Scheidung der Ehe am 10. Mai 2016 widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. November 2016 die Aufenthaltsbewilligungen von A und B und wies sie aus der Schweiz weg. Den hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (VGr, 23. Juli 2018, VB.2018.00117 [nicht publiziert]). Während des anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens – am 4. September 2018 – ging A die Ehe mit dem 23 Jahre älteren Landsmann E ein, welcher über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Vor diesem Hintergrund wurde A am 14. Dezember 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt und das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht mit Urteil vom 1. März 2019 mit ihrem Einverständnis abgeschrieben (BGr, 1. März 2019, 2C_697/). B. Ende August 2019 verliess E die gemeinsame eheliche Wohnung, worauf das Migrationsamt weitere Abklärungen tätigte und mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 A die Verlängerung der bis 3. September 2020 befristeten Aufenthaltsbewilligung verweigerte; gleichzeitig widerrief es die bis 31. Januar 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung von B und setzte Mutter und Sohn zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 23. Januar 2021 an. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Januar 2021 ab und setzte diesen eine neue Ausreisefrist bis 26. April 2021. III. A und B liessen am 3. März 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 26. Januar 2021 aufzuheben und "[v]om Widerruf" ihrer Aufenthaltsbewilligungen abzusehen bzw. seien diese ordentlich zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. März 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lebten weniger als neun Monate in ehelicher Gemeinschaft. Ersterer kommt daher – was unbestritten ist – gestützt weder auf Art. 43 Abs. 1 und Abs. 5 noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine ausländische Person nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte oder die ausländische Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. 2.2 2.2.1 Eheliche Gewalt stellt nur dann einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar, wenn sie eine gewisse Intensität erreicht bzw. von einer gewissen Konstanz ist, was etwa bei der Ausübung physischer Gewalt bei einer einzelnen Ohrfeige oder bei einmaligen Tätlichkeiten, in deren Folge die Ehegattin bzw. der Ehegatte Kratzspuren im Gesicht aufweist, noch nicht gegeben ist (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Auch psychische oder sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Häusliche Oppression bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss insofern derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, die Ehe einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. zum Ganzen auch BGr, 23. Januar 2020, 2C_878/2018, E. 5.1 mit Hinweisen). Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt geltend gemacht, kann die Behörde entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; vgl. hierzu und zum Folgenden BGE 138 II 229 E. 3.2.3); ein voller Beweis wird nicht verlangt. Der Nachweis ist vielmehr geleistet, wenn die ausländische Person die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft macht (BGE 142 I 152 E. 6.2). Als mögliche Hinweise auf eheliche Gewalt gelten dabei insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber Gewalttätigen wie auch entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen jedoch nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGr, 12. März 2021, 2C_802/2020, E. 2.5 mit Hinweis). 2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang vor Verwaltungsgericht geltend, sie habe die Ehegemeinschaft aufgrund des "exzessiven Alkohol- und Drogenkonsums ihres Ehegatten" auflösen müssen. Da sie bereits während ihrer ersten Ehe "traumatische Erfahrungen mit dem Verhalten ihres damaligen Ehemannes gemacht" habe, habe sie weder sich noch ihren Sohn erneut "dergleichen Erfahrungen aussetzen" wollen. Was die erste Ehe der Beschwerdeführerin anbelangt, hat das Verwaltungsgericht jedoch bereits in dem die Beschwerdeführenden betreffenden Urteil vom 23. Juli 2018 festgestellt, dass sich weder deren Vorbringen noch den Akten genügende Anhaltspunkte dafür entnehmen liessen, dass die Beschwerdeführerin seitens ihres früheren Ehemanns Opfer ehelicher Gewalt in der von der Rechtsprechung verlangten Intensität geworden wäre (VGr, 23. Juli 2018, VB.2018.00117, E. 4.2 [nicht publiziert]). Zwar sei davon auszugehen – so das betreffende (rechtskräftige) Urteil konkret –, dass es zwischen den früheren Ehegatten zu Spannungen gekommen sei, nachdem D erfahren hatte, dass die Beschwerdeführerin während eines vom 9. bis zum 27. Dezember 2015 dauernden Aufenthalts in der Heimat wiederholt Intimitäten mit dem Vater ihres Sohns ausgetauscht habe; abgesehen von einer heftigen (verbalen) Auseinandersetzung am 16. Januar 2016, deren Auslöser die Weigerung der Beschwerdeführerin gewesen sei, die Scheidungspapiere zu unterzeichnen, lägen allerdings keinerlei Hinweise für die behauptete eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor. Zum Beleg der angeblichen Alkohol- und Drogenexzesse bzw. der darauf zurückzuführenden "Entgleisungen" von E verweist die Beschwerdeführerin sodann einzig auf eine von ihr verfasste Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdegegner vom 23. Juli 2020, worin sie vorbrachte, dass ihr "[e]in weiteres Zusammenleben [… mit ihrem Ehemann] wegen seinem exzessiven Alkohol- und Drogenkonsum leider nicht mehr möglich" sei, sowie die im März 2020 geäusserte Bemerkung von E gegenüber der Kantonspolizei Zürich, an den Wochenenden jeweils drei oder vier Bier zu konsumieren. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann waren damals wegen des Verdachts, eine Scheinehe eingegangen zu sein, getrennt voneinander polizeilich befragt worden, und Erstere hatte bei dieser Gelegenheit auf die Frage nach dem Grund für den Auszug ihres Ehemanns aus der ehelichen Wohnung bereits ausgeführt, dass E "[m]it der Zeit" angefangen habe, zu spät und alkoholisiert nach Hause zu kommen und sie "auf eine Art unter Druck" zu bringen. Wenn er jeweils gemerkt habe, dass sie "auf seinen Druck nicht eingestiegen" sei, sei er "wieder aggressiv" geworden. Einige Fragen später fügte sie präzisierend an, dass ihr Ehemann "sehr viel Alkohol" trinke, "meistens Bier vor allem am Wochenende" und er sie während des Zusammenlebens dadurch unter Druck gesetzt habe, "dass […sie sich] nach seinen Wünschen verhalten müsse". 2.2.3 Damit ist keine hinreichend konstante und intensive Druckausübung seitens des Ehemanns der Beschwerdeführerin dargetan. Diese schildert vielmehr keinen einzigen konkreten Vorfall, in dessen Rahmen sie ihr Ehemann (erfolgreich) psychisch unter Druck gesetzt hätte, und auch betreffs des von ihr reklamierten exzessiven Alkohol- und Drogenkonsums ihres Mannes sind aufgrund der Aussagen des Ehepaars gegenüber der Kantonspolizei sowie des Fehlens weiterer (objektiver) Hinweise auf ein problematisches Konsumverhalten Zweifel angebracht. Jedenfalls gelingt es der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht, glaubhaft zu machen, dass ihr das weitere Zusammenleben mit ihrem regelmässig "dem Alkohol frönenden" Ehemann nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Hier ist denn auch anzumerken, dass beide Ehegatten im Rahmen der Gehörsgewährung übereinstimmend angegeben haben, dass E die Beschwerdeführerin bzw. die eheliche Wohnung verlassen habe. So brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihr Ehemann von ihr getrennt und den Kontakt zu ihr abgebrochen habe. Sie habe "am Anfang" sogar noch geglaubt, dass sie vielleicht wieder zusammenkommen würden. Als sie dann aber gesehen habe, dass ihr Ehegatte keinen weiteren Kontakt zu ihr suche, habe sie die Scheidung eingereicht bzw. sich zu diesem Schritt entschlossen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sagte anlässlich seiner Befragung im März 2020 aus, dass sein Ehewille "[v]or ca. 6 oder 7 Monaten" erloschen sei und er keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin unterhalte, weil diese "mit einem anderen Mann zusammen war". 2.3 Es mag daher sein, dass der Ehemann der Beschwerdeführer an den Wochenenden jeweils Alkohol (Bier) konsumierte und sich die Ehe der Beschwerdeführerin nicht wie erwartet entwickelte, deren Ausführungen können aber in keiner Weise die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt in Form psychischer Oppression glaubhaft machen. Gleiches gilt – wie aufgezeigt – für die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gewalterfahrungen während ihrer ersten Ehe, weshalb sich schon aus diesem Grund aus der von ihr verlangten Gesamtbetrachtung beider Ehen kein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ergibt. Der von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGr, 22. Februar 2012, 2C_678/2011, E. 3.4) befasst sich zudem nur mit der Frage, ob die Zeit, während der ein Ehepaar bereits vor der Heirat zusammengelebt hat, bei der Beurteilung eines nachehelichen Härtefalls zu berücksichtigen sei. Nicht gesagt wird mithin, dass zwei bzw. mehrere (bloss) unglückliche bzw. belastende Ehen in Folge insgesamt einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen können. 2.4 Daneben sind auch keine anderen wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gegeben, welche einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machten. Namentlich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz ("markant") besser ist als im jeweiligen Heimatstaat einer von einer ausländerrechtlichen Massnahme betroffenen ausländischen Person, die Vorgaben nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt, dies selbst dann, wenn die oder der Betroffene in der Schweiz integriert erscheint, allenfalls eine Landessprache relativ gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (vgl. BGr, 31. Januar 2019, 2C_788/2018, E. 4.2.4 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren (sinngemäss) einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geltend. Sie sei in der Schweiz gut integriert, beherrsche die deutsche Sprache und gehe einer einträglichen Arbeit nach. Zudem verzeichne sie keine Einträge im Strafregister, habe nie ausländerrechtlich verwarnt werden müssen und lebe seit Längerem in einer Beziehung mit einem Schweizer. 3.2 Die Beschwerdeführerin lebt indes erst seit etwas mehr als sechs Jahren in der Schweiz und erscheint nicht in besonderem Mass in die hiesigen Verhältnisse integriert: So sind etwa ihre Sprachkenntnisse nicht belegt und musste sie von Mai 2016 bis Ende Oktober 2018 (teils ergänzend) von der Sozialhilfe unterstützt werden, namentlich, weil sie von Oktober 2016 bis Juni 2017 und von Januar 2018 bis August 2018 keiner Erwerbstätigkeit nachging. Die Beschwerdeführerin kann sich demzufolge nicht auf den Schutz des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK berufen (vgl. dazu BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Berufung auf den konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens fällt ebenso ausser Betracht, da der Sohn der Beschwerdeführerin in der Schweiz bloss über ein von der Mutter abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügt und sich die Beziehung zu ihrem Schweizer Partner in ihrer Natur und Stabilität (noch) nicht mit einer ehelichen Gemeinschaft vergleichen lässt (vgl. dazu BGr, 29. Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3, und 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3 [jeweils mit Hinweisen]). Zwar soll das Paar zusammenleben, dies allerdings erst seit etwas mehr als einem Jahr, und es ist auch nicht dargetan, dass der Partner der Beschwerdeführerin dieser gegenüber finanzielle Verpflichtungen übernehmen oder sie massgeblich bei der Kinderbetreuung unterstützen würde. 4. 4.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.). 4.2 Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit sechseinhalb Jahren auf. Sie ist seit ihrer Einreise zwar nie straffällig geworden und ging zuletzt von August 2018 bis mindestens April 2021 durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach, womit sie ihren Lebensunterhalt sowie denjenigen ihres Sohns zu bestreiten vermochte; eine derart vertiefte Integration, dass ihre Wegweisung unverhältnismässig erschiene, liegt indes nicht vor (siehe vorn 3.2). Mit ihrem Heimatland, in dem sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht und die Schule besucht hat, sollte die Beschwerdeführerin demgegenüber noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal sie während ihres bisherigen hiesigen Aufenthalts jährlich für mehrere Wochen zu Besuchszwecken dorthin zurückgekehrt ist. In der Heimat leben denn auch nebst ihren Eltern zumindest drei der insgesamt vier Halbgeschwister der Beschwerdeführerin, mit welchen sie in den letzten Jahren zusätzlich telefonisch Kontakt unterhielt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Dominikanischen Republik mithilfe ihrer Familie rasch wieder zurechtfinden und neue Beziehungen aufbauen oder alte Kontakte wieder aufnehmen können wird. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in der Dominikanischen Republik, vermag an der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin dabei ebenso wenig etwas zu ändern wie die gegenwärtige Pandemielage dort bzw. der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in das mittelamerikanische Land unter Umständen zunächst in Quarantäne begeben müsste. Die Beziehung zu ihrem Partner kann die Beschwerdeführerin schliesslich nach ihrer Ausreise besuchsweise und über die traditionellen sowie neuen Kommunikationsmittel aus der Ferne pflegen. Sollte das Paar – wie geplant – heiraten, wäre der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu prüfen. 4.3 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend. 5. Was den Beschwerdeführer anbelangt, entfällt mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch dessen (allein) von der Mutter abgeleitetes hiesiges Anwesenheitsrecht und hat er mit dieser das Land zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). Zwar dürfte ihm die Ausreise in die Dominikanische Republik heute schwerer fallen als noch im Zeitpunkt des letzten sein Aufenthaltsrecht betreffenden Entscheids des Verwaltungsgerichts, da er – inzwischen siebenjährig – mittlerweile eingeschult wurde; seine persönliche Entwicklung ist allerdings immer noch auf die Beziehung zur Mutter ausgerichtet. Nachdem sich diese mit ihrem Ehemann zu Hause jeweils auf Spanisch unterhielt und noch im März 2020 aussagte, nur ein bisschen Deutsch zu verstehen, ist ausserdem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden unter sich Spanisch sprechen, weshalb der Beschwerdeführer besser Spanisch sprechen dürfte, als die Beschwerdeführerin geltend macht. Der Beschwerdeführer verbrachte überdies die ersten beiden Lebensjahre bei den Grosseltern bzw. seinem Vater in der Dominikanischen Republik, und die Beschwerdeführerin reiste seit dem Jahr 2016 mit ihm jedes Jahr für mehrere Wochen dorthin zurück, um ihre Familie zu besuchen. Es ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar, mit seiner Mutter in die Dominikanische Republik zurückzukehren (vgl. zum Ganzen BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 6.2.1 f.). 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 23. Januar 2020, 2C_878/2018, E. 1 mit Hinweisen); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |