{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00164_2021-10-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221719&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3827286952338a6516f979d7d9138328"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.10.2021  VB.2021.00164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.10.2021  VB.2021.00164"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.10.2021  VB.2021.00164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | L\u00e4rmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; wesentliche \u00dcberschreitung der IGW. Art. 22 USG dient somit dem Schutz von Bewohnern und Benutzern von Wohn- und Arbeitsr\u00e4umen vor \u00fcberm\u00e4ssigem L\u00e4rm sowie der Erzeugung von Druck auf L\u00e4rmverursacher, um L\u00e4rmbelastung zu reduzieren. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung w\u00fcrde bei einer wesentlichen \u00dcberschreitung der Immissionsgrenzwerte einen Verstoss gegen den Zweck von Art. 22 USG darstellen, weil diesfalls das wichtige \u00f6ffentliche Interesse am Schutz der Bev\u00f6lkerung vor \u00fcberm\u00e4ssigem L\u00e4rm geradezu ausgeh\u00f6hlt w\u00fcrde und die Bewohnerinnen und Bewohner der geplanten Bauten erheblich st\u00f6rendem oder gar gesundheitssch\u00e4digendem L\u00e4rm ausgesetzt w\u00e4ren. Nach der gesetzlichen Konzeption ist derartiger L\u00e4rm prim\u00e4r durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (E. 3.1.3). Allgemein gefasst, ist mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 22 USG von einer \u2013 einer Ausnahmebewilligung generell entgegenstehenden \u2013 wesentlichen \u00dcberschreitung tendenziell dann auszugehen, wenn die L\u00e4rmwerte n\u00e4her beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen (E. 3.2.1). Es handelt sich insgesamt offensichtlich um eine wesentliche \u00dcberschreitung der Immissionsgrenzwerte im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht infrage kommt (E. 3.2.3).  Ziehen M\u00e4ngel wesentliche Projekt\u00e4nderungen nach sich, lassen sie sich nicht mittels einer Nebenbestimmung beheben. Das Weglassen mehrerer Fenster bzw. deren Ersatz durch (allenfalls transparentes) Mauerwerk stellt \u2013 im Zusammenhang mit der l\u00e4rmschutzrechtlichen Pr\u00fcfung nach Art. 31 Abs. 1 LSV \u2013 in der Regel eine konzeptionelle Projekt\u00e4nderung mit Auswirkungen auf (unter anderem) die Wohnhygiene und das \u00e4ussere Erscheinungsbild dar, welche nicht nebenbestimmungsweise angeordnet werden kann (E. 3.3.2). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:26:59", "Checksum": "2786a0e6042e98b2a42cdc8bad48f6f0"}