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VB.2021.00165
Verfügung
des Einzelrichters
vom 29. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Wiedererwägungsverfügung vom 14. November 2019 den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre. Als weitere Massnahme verfügte das Strassenverkehrsamt sodann am 14. Mai 2020 wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs eine Sperrfrist für immer ab 30. Oktober 2019 (Dispositiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 2 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises nach Art. 23 Abs. 3 SVG richten. Auf Einsprache hin bestätigte das Strassenverkehrsamt diese Verfügung am 9. Juli 2020. II. A rekurrierte gegen diese Verfügung am 8. August 2020 an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit dem Antrag, die unverhältnismässig hohe Sperrfrist von fünf Jahren zu reduzieren. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 abgewiesen. III. Am 5. März 2021 ging am Verwaltungsgericht Beschwerde von A ein. Darin beantragte er die Ansetzung einer Sperrfrist von maximal zwei Jahren. Da die Beschwerde mehr als vier Monate nach Ergehen des Rekursentscheids erhoben wurde, wurde ihm Frist angesetzt, um sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Seine Stellungnahme erfolgte am 26. März 2021. Die Sicherheitsdirektion verzichtete in der Folge auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 12. April 2021, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, erfolgt die Beurteilung durch den Einzelrichter (vgl. § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 2.2 Laut § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen zweiten Zustellversuch (VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 2.2; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00718, E. 3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 90 ff.; Julia Gschwend, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 18). 2.3 Sodann bewirkt das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst, die Post regelmässig zu kontrollieren und den Behörden allfällige Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens und dauert fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren abgeschrieben wird. In der Regel besteht sie während eines Zeitraums bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde (VGr, 18. August 2020, VB.2020.00368, E. 2.3). 2.4 Kommt eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellfiktion. Ändert sie während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt bekannte Adresse als erfolgt (Plüss, § 10 N. 87; vgl. Jacques Bühler, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018 [Basler Kommentar BGG], Art. 39 N. 10). 3. 3.1 Offensichtlich ist der Beschwerdeführer Ende August 2020, also während der Hängigkeit des Rekursverfahrens, aus der Haftanstalt B entlassen worden. Der am 14. Oktober 2020 an die Adresse der Haftanstalt gesandte Rekursentscheid wurde folglich an die Rekursbehörde retourniert. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er seine neue Adresse nach Entlassung aus der Strafanstalt der Rekursbehörde während laufendem Rekursverfahren mitgeteilt hätte. Offenbar auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde der Rekursentscheid schliesslich im Februar 2021 erneut verschickt, nämlich an seine neue Wohnadresse in C. 3.2 Bei dieser Sachlage ist die Zustellung des angefochtenen Rekursentscheids vom 13. Oktober 2020 an die vom Beschwerdeführer zuletzt bekannte Adresse als zulässig zu erachten. Ausgehend von der Zustellfiktion nach sieben Tagen im Oktober 2020, war die 30-tägige Beschwerdefrist längst vor der Beschwerdeerhebung vom 26. März 2021 abgelaufen. Sodann konnte der Beschwerdeführer bei der gegebenen Konstellation nicht in guten Treuen davon ausgehen, die zweite formlose Zustellung im Februar 2021 – also weit nach Ablauf der massgeblichen Rechtsmittelfrist – habe eine erneute Beschwerdefrist ausgelöst (vgl. Plüss, § 10 N. 80). Die Beschwerde erfolgte damit verspätet. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Dennoch ist im Folgenden ergänzend auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 4.1 Zum einen macht der Beschwerdeführer geltend, bei seiner Einsprache nicht gewusst zu haben, dass es keine aufschiebende Wirkung gebe. Damit spricht er offenbar die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2019 bzw. vom 14. November 2019 an, mit welchen gegen ihn ein Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit ab 29. Oktober 2018 bzw. wiedererwägungsweise ab 20. September 2019 angeordnet worden war. Allerdings enthielten beide Verfügungen den Hinweis, dass dem Lauf der Rekursfrist bzw. einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Wenn der Beschwerdeführer dennoch geltend macht, er sei von einer aufschiebenden Wirkung seines Rekurses ausgegangen, so erscheint dies als unglaubhaft, zumal er nicht ausführt, was ihn zu dieser Annahme geführt hat. Abgesehen davon wäre dem Beschwerdeführer, wenn seinem Standpunkt gefolgt würde, grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Die Rekursbehörde hat das Fahren des Beschwerdeführers ohne Führerausweis vom 30. Oktober 2019 somit zu Recht als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG qualifiziert. 4.2 Sodann hält der Beschwerdeführer die für immer angeordnete Sperrfrist für unverhältnismässig und möchte diese auf zwei Jahre verkürzen lassen. 4.2.1 Die Vorinstanzen haben den Entzug "für immer" zutreffend begründet, ohne dass der Beschwerdeführer dagegen substanziierte und stichhaltige Argumente vorbringen würde. Laut Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG ist der Führerausweis bei einer schweren Widerhandlung für immer zu entziehen, wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen worden war. Da die Entzugsverfügung vom 14. November 2019 in Anwendung von 16c Abs. 2 lit. d SVG erfolgt war, ist ein Ausweisentzug "für immer" in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG rechtens und folglich nicht zu beanstanden. 4.2.2 Missverständlich kann zwar die Anordnung einer expliziten "Sperrfrist für immer" sein. Wie die Beschwerdegegnerin mit Dispositiv-Ziffer 2 ihrer Verfügung vom 9. Juli 2020 sowie in deren Begründung ausführlich darlegt, hat der Beschwerdeführer indes nach fünf Jahren die Möglichkeit, die Wiedererteilung des Führerausweises zu beantragen (Art. 23 Abs. 3 SVG). Dies ist dem Beschwerdeführer auch bewusst, da er sich im Rekursverfahren ausdrücklich gegen eine "Sperrfrist von 5 Jahren" gerichtet hat. Eine Möglichkeit zur Wiederbewerbung vor Ablauf von fünf Jahren sieht das Gesetz in der vorliegenden Konstellation nicht vor. Art. 17 Abs. 4 SVG erwähnt vielmehr explizit, dass der für immer entzogene Führerausweis nur unter den Bedingungen von Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden kann – also frühestens nach fünf Jahren. 5. Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an …
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