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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00169
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert
durch Dr. C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist
eine 1994 geborene belarussische Staatsangehörige. Sie reiste am
9. Oktober 2016 in die Schweiz ein, wo sie am 10. November 2016 in J
den Schweizer Bürger D, geboren 1994, heiratete. In der Folge wurde ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt.
Im Mai 2017 kehrte A in ihr
Heimatland zurück, worauf ihre Aufenthaltsbewilligung erlosch. Am
19. Oktober 2018 reiste sie wieder in die Schweiz ein und zog zu ihrem Ehemann
nach J, woraufhin ihr erneut eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Bern erteilt wurde.
B. Am
1. April 2019 zogen A und D nach E; das Migrationsamt erteilte ihr
daraufhin eine bis am 18. Oktober 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am
4. Mai 2020 zog D aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mit E-Mail vom
13. Mai 2020 teilte er dem Migrationsamt mit, dass er und seine Ehefrau
sich getrennt hätten, woraufhin das Migrationsamt verschiedene Abklärungen
vornahm.
C. Am
21. September 2020 ersuchte A um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom
2. November 2020 ab und wies A aus der Schweiz weg.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Januar 2021 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
an (Dispositiv-Ziff. II), wies ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihr die Rekurskosten
von Fr. 1'335.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in
Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 5. März 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende
Anträge stellen:
"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
2. Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, der Ehegatte der
Beschwerdeführerin, seine Eltern, seine Schwester und seinen Bruder bezüglich
häuslicher Gewalt anzuhören.
3. Eventualiter sei die Sache sei zur Neubeurteilung an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und RA B als ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, sowohl
für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren.
5. Es seien der Beschwerdeführerin für beide Rechtsmittelverfahren,
Parteientschädigungen zuzusprechen."
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. März 2021
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A
reichte am 11. Mai 2021 ein Deutsch-Zertifikat ein. Am 13. August
2021 reichte ihr Vertreter ausserdem je eine Honorarnote für das Beschwerde-
und das Rekursverfahren ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung
der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin
oder eines Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Es ist unbestritten, dass die eheliche
Gemeinschaft (in der Schweiz) weniger als drei Jahre dauerte; ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG entfällt somit.
2.2 Wichtige
persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn
der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freien Stücken
geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint.
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem
Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Psychische bzw. sozioökonomische
Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann
einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an
unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die
psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft
schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den
eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet
bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der
Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,
dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände
vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre
Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine
glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für
die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben,
wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre
und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver
Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen
Hinweisen; BGr, 10. Oktober 2020, 2C_213/2020, E. 2.2).
Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung,
transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete
Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom
dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei
häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang
zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem
solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von
häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls
vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in
der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen
(BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018,
E. 4.2).
2.3 Die
ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt
geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine
weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt
bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft
machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäusern, Opferhilfe usw.],
glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. auch
Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Allgemein
gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht;
wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die
Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3;
BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3). Der Beweis ist geleistet,
wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden Beweismasses von deren
Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des Beweismasses der
Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines Zutreffens der behaupteten
Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren Gegenteil (BGr, 13. März 2020,
2C_915/2019, E. 3.5).
Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird,
bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung
als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die
befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände
glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender
Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden
können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten
Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches
Beweisverfahren durchzuführen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit
Hinweisen).
2.4 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe durch ihren Ehemann "psychische
Gewalt, bestehend aus ständigem Kontrollieren ihres Verhaltens, sozialer
Isolation, Suiziddrohungen, der Benutzung der Aufenthaltsbewilligung als
Druckmittel sowie einer erzwungenen Abtreibung" erlebt. Dabei verweist sie
auf ihre Eingaben an den Beschwerdegegner und die diesem eingereichten
Beweismittel, namentlich die Schreiben ihrer beiden Schwestern sowie ihrer Deutschlehrerin,
verschiedene WhatsApp-Nachrichten und Verbindungsnachweise für ihr
Mobiltelefon.
2.4.1
Zunächst hebt die Beschwerdeführerin ein Schreiben von F, dem Vater ihres
Ehemanns, vom 16. August 2020 hervor. Darin beschreibt dieser einen
Vorfall vom 11. Mai 2020. An diesem Datum sei er von seinem Sohn gebeten
worden, ihn zu einem Treffen mit der Beschwerdeführerin in deren Wohnung zu
begleiten. D beabsichtigte, ein offenbar ihm gehörendes iPad zurückzuverlangen;
gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe er ihr dieses aber geschenkt. Kurz
nach der Ankunft in der Wohnung habe D "seine Zurückhaltung relativ rasch
aufgegeben" und die Sachen der Beschwerdeführerin ohne deren
Einverständnis "nach dem I-Pad durchwühlt, und dieses an sich
genommen". Ausserdem habe er die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Wohnung
sofort zu verlassen. Des Weiteren habe er Letztere verdächtigt, eine Affäre mit
einem anderen Mann zu haben. Danach sei das Treffen "in dem Sinne
[ausgeartet]", dass sich die Eheleute gegenseitig beschimpft hätten
"und danach viele Sachen durch die Wohnung flogen und beschädigt wurden,
so zum Beispiel auch der Fernseher und das umstrittene I-Pad". In der
Folge habe er, F, seinen Sohn mehrmals und bestimmt aufgefordert, die Wohnung
mit ihm zu verlassen, was dieser jedoch abgelehnt habe. So sei er allein nach
draussen gegangen und habe gewartet. Als die Polizei eingetroffen sei,
"die entweder von [der Beschwerdeführerin] oder D verständigt wurde",
habe er sich zu Fuss zum Bahnhof begeben, um nach J zurückzukehren. Seit diesem
Vorfall habe er keinen Kontakt zu seinem Sohn mehr. Das Schreiben schliesst mit
folgendem Satz: "Die ganze Angelegenheit belastet auch mich, und ich
wünsche beiden, dass eine befriedigende Lösung gefunden wird."
2.4.2
Mit Blick auf das Vorbringen, D habe "die Aufenthaltsbewilligung stets
als Instrument der Unterdrückung benutzt", verweist die Beschwerdeführerin
auf Akten der bernischen Migrationsbehörden. Daraus geht hervor, dass D am
30. August 2017 angegeben hatte, die Beschwerdeführerin habe ihn am
28. Mai 2017 verlassen und halte sich in Russland auf; er habe keinen
Kontakt mehr zu ihr. Im August 2018 gab er jedoch gegenüber derselben Behörde
an, es sei "eine schwierige Situation" für die Beschwerdeführerin
gewesen; er habe damals den Militärdienst angetreten. Über die Ausreise der
Beschwerdeführerin sei "in gemeinsamer Übereinkunft entschieden
worden".
2.4.3
Aus den bei den Akten liegenden Schreiben der beiden Schwestern und der
Deutschlehrerin der Beschwerdeführerin geht unter anderem Folgendes hervor: D
"schneidet sich in die Adern, er wirft ein Messer nach dir, er wirft dich
aus dem Haus". Sodann habe er die Beschwerdeführerin "erniedrigt und
verspottet"; "[m]anchmal" habe er ihre Sachen
"zerbrochen"; "zerschlug ihr Telefon und ihr Tablett". Auch
während ihres Aufenthalts in Belarus habe er von ihr verlangt, dass sie
"zu jeder Zeit vor ihrem Laptop auf Skype" sei; sie habe sogar
"mit Skype geschlafen, damit er alles sehen konnte". Während der
"ersten Jahre[n]" in der Schweiz sei D dagegen gewesen, dass die
Beschwerdeführerin arbeite; er "wollte sie völlig aus der Gesellschaft
raushalten". Des Weiteren habe D "[e]ines Tages" seine
Militäruniform angezogen, "nahm ein Messer und schloss sich in der
Toilette ein. Dort schrieb er Abschiedsbriefe an [die
Beschwerdeführerin]". Er habe sie auch "jede Minute" angerufen,
als sie bei der Arbeit gewesen sei. "Als sie noch zusammenlebten",
habe er sie ausserdem "mehr als einmal" aus der Wohnung gestossen und
diese abgeschlossen.
2.4.4
Aus dem Austrittsbericht der Frauenklinik des Spitals G vom
10. Februar 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 10.
und dem 12. Februar 2019 eine Abtreibung durchführen liess. Sie macht
diesbezüglich geltend, ihr Ehemann habe sie dazu gezwungen. In der Folge habe
er sie allein gelassen, wofür er sich entschuldigt und dadurch seine Schuld
eingestanden habe.
2.4.5
Im Weitern liegen Verbindungsnachweise für die Monate April und Mai 2020 bei
den Akten. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen
Tagen mehrere Anrufe von derselben Nummer, offenbar derjenigen ihres Ehemanns,
erhalten hat. So beantwortete die Beschwerdeführerin etwa am 20. Mai 2020,
am Tag mit den meisten verzeichneten Anrufen, zwischen 20.34 Uhr und 21.06 Uhr
insgesamt 15 Anrufe ihres Ehemanns.
2.4.6
Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin erstmals vor Verwaltungsgericht
eine Tonaufnahme ein, welche "während des Zusammenlebens" entstanden
sei; darauf "drohe" der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass "er
sie umbringen könne, aber er dies nicht tue".
2.5 Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die
erwähnten Beweismittel geeignet sind, einen nachehelichen Härtefall im Sinn
einer psychischen Oppression glaubhaft zu machen.
2.5.1 Das Schreiben von F vom 16. August 2020 bezieht
sich auf einen Vorfall, welcher eine Woche nach dem Auszug von D aus der
ehelichen Wohnung am 4. Mai 2020 stattfand. Damit ist bereits fraglich, ob
daraus "rückwirkend auf die Gewalthaltigkeit der Beziehung während der
Dauer der Haushaltsgemeinschaft" Schlüsse gezogen werden können, wie die
Beschwerdeführerin vorbringt. Diese Frage braucht jedoch nicht weiter vertieft
zu werden, zumal aus dem Schreiben keine Hinweise auf relevante häusliche
Gewalt abgeleitet werden können. Gemäss Angaben von F haben sich die Eheleute
am 11. Mai 2020 gestritten und sich gegenseitig beschimpft; ebenso haben
offenbar beide Gegenstände in der Wohnung beschädigt bzw. zerstört. Im Rahmen
eines Streits, der insbesondere im Zusammenhang mit der erst kürzlich erfolgten
Trennung der Ehegatten ausbrach, erscheint entsprechendes Verhalten nicht allzu
aussergewöhnlich. Des Weiteren wird im Schreiben zwar erwähnt, dass die Polizei
am Wohnort der Beschwerdeführerin eingetroffen sei. Im Rahmen des
Rekursverfahrens hatte Letztere in diesem Zusammenhang noch ausgeführt, dass
auch am 25. Mai 2020 ein Polizeieinsatz stattgefunden habe; entsprechende
Belege würden der Vorinstanz nachgereicht. Die angekündigten polizeilichen
Akten gingen jedoch bis heute auch nicht beim Verwaltungsgericht ein. Weitere
Hinweise auf Polizeieinsätze am 11. und/oder am 25. Mai 2020 sind den
Akten nicht zu entnehmen. Somit ist lediglich erwiesen, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann rund eine Woche nach dessen Auszug aus der
gemeinsamen Wohnung einen Streit hatten.
2.5.2
Mit Blick auf die geltend gemachte "soziale Isolation" ist
festzuhalten, dass diese in den Akten keine hinreichende Stütze findet.
Insbesondere ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2018 über eine Vollzeitstelle bei H
in deren Filiale in I verfügt. Sie erwirtschaftete somit im Rahmen einer
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit bereits während der Ehe ein eigenes Einkommen
von monatlich rund Fr. 3'300.-. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr
Ehemann habe nicht gewollt, dass sie arbeite, erscheint vor diesem Hintergrund
wenig glaubhaft. Doch selbst wenn der Ehemann sie nach ihrer erstmaligen
Einreise davon abgehalten hätte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – was nicht
erstellt ist –, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Denn nach einem ersten rund achtmonatigen Aufenthalt in der Schweiz kehrte die
Beschwerdeführerin im Mai 2017 für rund eineinhalb Jahre nach Belarus zurück.
Nachdem sie am 19. Oktober 2018 wieder in die Schweiz eingereist war, trat
sie bereits am 1. Dezember 2018 die erwähnte Arbeitsstelle an. Letztere in
Verbindung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin (selbständig) den
Arbeitsweg von ihrem Wohnort in J bzw. – ab April 2019 – in K nach I
zurücklegte, spricht gegen eine soziale Isolation der Beschwerdeführerin.
2.5.3
Bezüglich der Schreiben der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin sowie
deren Deutschlehrerin ist zunächst festzuhalten, dass diese als reine Parteibehauptungen
zu qualifizieren sind, zumal die darin enthaltenen Schilderungen lediglich
darauf abstellen, was die Beschwerdeführerin diesen erzählt hat. Anders als bei
Berichten oder Auskünften von unabhängigen Fachpersonen sind die Schreiben der
Schwestern bzw. der Deutschlehrerin offensichtlich von der jeweiligen
persönlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin geprägt (vgl. BGr, 14. April
2020, 2C_776/2019, E. 5.3.3 – 26. Februar 2020, 2C_922/2019,
E. 5.2). Überdies ist bei den Schreiben der beiden Schwestern der
Beschwerdeführerin fraglich, wer diese verfasst hat, zumal sie in Belarus
wohnhaft sind und nicht vorgebracht wird, dass sie die deutsche Sprache
beherrschen. Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin selbst weder
in ihrer Rekurs- noch in ihrer Beschwerdeschrift vorbringt, D habe je ein
Messer nach ihr geworfen; dies wird jedoch von einer ihrer Schwestern
behauptet. Des Weiteren liegen die in einem Schreiben erwähnten
"Abschiedsbriefe" nicht bei den Akten.
2.5.4
Was die Behauptung angeht, D habe die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin als "Druckmittel" benutzt, so lässt sich diese
aufgrund der Akten nicht erhärten. Es trifft zwar zu, dass D gegenüber dem
bernischen Migrationsamt zunächst angab, seine Frau habe sich von ihm getrennt,
nur um später festzuhalten, die Ausreise sei gemeinsam vereinbart worden. Daraus
lässt sich aber in keiner Weise ableiten, dass die Beschwerdeführerin unter
Druck gesetzt worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus ihrer Eingabe an den
Beschwerdegegner vom 4. Juni 2020, dass ihre Mutter zur Zeit ihrer
Ausreise im Mai 2017 erkrankt und auf ihre Hilfe angewiesen war. Überdies gab
die Beschwerdeführerin an, dass sie "im Ausland geblieben [sei,] um mein
eigenes Geld zu verdienen".
2.5.5
Was den Vorwurf angeht, ihr Ehemann habe sie mehrfach aus der gemeinsamen
Wohnung ausgeschlossen, so ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass Ersterer
pauschal und vage bleibt.
2.5.6
Dass der Schwangerschaftsabbruch der Beschwerdeführerin im Februar 2019 vom
Ehemann "erzwungen" worden wäre, findet in den Akten ebenfalls keine
Stütze. Es trifft zwar zu, dass sich D in einer WhatsApp-Nachricht an die
Beschwerdeführerin dafür entschuldigte, dass er sich nicht um sie gekümmert
habe ("From Hospital what is happened. I feel it bad all
time really never have a one day that I never think about it. I remember that I
don't take care you in this time… because I really feel very…"). Die
entsprechende Nachricht liegt jedoch nicht vollständig bei den Akten – der
letzte Teil des vorzitierten Absatzes fehlt –, und es geht auch nicht daraus
hervor, wann D diese Nachricht verfasst hat. Auf jeden Fall lassen die darin
enthaltenen Aussagen den Schluss nicht zu, dass er die Beschwerdeführerin zur
Abtreibung gezwungen hätte. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach (mehr) Unterstützung im Zusammenhang mit ihrer Abtreibung ist
nachvollziehbar; aus dem fehlenden Beistand durch ihren Ehemann lässt sich
jedoch nicht ableiten, dieser habe die Beschwerdeführerin psychisch
misshandelt.
Schliesslich gab die
Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner an, ihr Ehemann habe sie
"alleine zum Krankenhaus gehen lassen (März 2019) nachdem die erste
Abtreibung mit der Pille nicht gelang. Der zweite Versuch erfolgte mittels
Operation". Diese Angaben sind jedoch aufgrund des erwähnten
Austrittsberichts des Spitals G nicht erstellt. Darin wird lediglich festgehalten,
dass "[d]ie Ausstossung" am 12. Februar 2019 erfolgt sei. Für
den 11. März 2019 wurde eine Nachkontrolle vereinbart. Weitere ärztliche
Unterlagen liegen nicht bei den Akten. Dass sich die Beschwerdeführerin im März
2019 einer Operation hätte unterziehen müssen, ist demnach nicht dargetan.
2.5.7
Bezüglich der Verbindungsnachweise für die Monate April und Mai 2020 kann
mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass weder aus der Anzahl noch der
zeitlichen Folge der Anrufe auf "Telefonterror" geschlossen werden
kann. Es geht zwar daraus hervor, dass etwa am 20. Mai 2020 insgesamt
15 Anrufe eingegangen sind. Dass die Eheleute rund zwei Wochen nach ihrer
Trennung Kontakt hatten bzw. D mit der Beschwerdeführerin sprechen wollte, ist
jedoch grundsätzlich nachvollziehbar. Gleichzeitig ist den
Verbindungsnachweisen zu entnehmen, dass an etlichen Tagen keine Anrufe von D
entgegengenommen wurden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, "die
Anzahl der Telefonanrufe [sei] effektiv noch viel höher" gewesen, da in
den Verbindungsnachweisen lediglich die angenommenen Anrufe verzeichnet seien,
so hätte es ihr freigestanden, dies entsprechend zu belegen, etwa mit
Screenshots von ihrem Mobiltelefon.
2.5.8
Die Tonaufnahme, welche erstmals vor Verwaltungsgericht eingereicht wurde, wirft
in verschiedener Hinsicht Fragen auf. Zunächst geht daraus nicht hervor, wann
diese entstanden ist; in der Beschwerdeschrift wird dazu lediglich angegeben,
das Gespräch habe "während des Zusammenlebens" stattgefunden. Sodann
wird nicht klar, weshalb die Beschwerdeführerin Ersteres aufzeichnete; auch der
Beschwerdeschrift sind dazu keine Hinweise zu entnehmen. Inhaltlich vermag die
Aufnahme schliesslich die behauptete Drohung nicht zu belegen. Die relevante
Passage lautet in etwa wie folgt: D: "I asked you something Aliona. If I really be crazy and do something to you before like maybe kill
you or something, right. I would never do it", worauf die
Beschwerdeführerin antwortet: "Man, you think that do something bad to
people is only kill? Really?". Daraus und aus der weiteren aufgezeichneten
Interaktion zwischen der Beschwerdeführerin und D lässt sich sodann nicht
schliessen, dass Erstere die Aussage ihres Ehemanns als ernstzunehmende Drohung
auffasste.
2.6 Insgesamt
vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel
keine häusliche Gewalt psychischer Natur einer gewissen Konstanz bzw.
Intensität glaubhaft zu machen. Es trifft zwar zu, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin in psychologischer Behandlung ist; ebenso ist erstellt, dass
die Eheleute am 11. Mai 2020 einen (heftigen) Streit hatten, anlässlich
desselben unter anderem ein iPad zerstört wurde. Des Weiteren kann aufgrund der
Akten davon ausgegangen werden, dass D mindestens einmal ein Messer nahm und
drohte, sich selbst umzubringen. Diese Umstände und Vorfälle erreichen jedoch
auch in ihrer Gesamtheit den relevanten Grad an psychischer Oppression nicht.
2.7 Mit Blick
auf die ebenfalls behauptete physische Gewalt ist festzuhalten, dass diese
lediglich pauschal vorgebracht wird; in der Beschwerdeschrift wird dazu
lediglich "auf die Ausführungen in der Rekurseingabe" verwiesen. Doch
auch dort werden die Vorwürfe physischer Gewalt nicht weiter konkretisiert. Was
den von einer Schwester der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf betrifft, D
habe mit einem Messer nach seiner Ehefrau geworfen, so ist Ersterer – wie
aufgezeigt – nicht weiter belegt und wird von der Beschwerdeführerin selbst in
ihren Eingaben nicht aufgegriffen. Dieser Vorfall kann somit nicht als erstellt
erachtet werden. Die weiteren geltend gemachten physischen Gewaltanwendungen
wie etwa Schubsen oder das Bewerfen mit nicht näher spezifizierten Gegenständen
sind aufgrund mangelnder Intensität nicht geeignet, einen nachehelichen
Härtefall zu begründen (vgl. BGr, 16. November 2018, 2C_339/2018,
E. 8.5).
2.8 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, es sei "äusserst wichtig" für sie,
dass ihr Ehegatte, dessen Eltern und dessen Geschwister befragt würden,
"da sie keine Behörde bezüglich der häuslichen Gewalt aufgesucht hatte und
nur die Familienangehörigen in der Lage sind, die Geschehnisse zu
schildern". Dabei unterlässt es die Beschwerdeführerin jedoch,
substanziiert darzulegen, zu welchen Vorfällen etwa die Mutter oder die
Geschwister des Beschwerdeführers zu befragen wären. Da die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann ab dem 1. April 2019 gemeinsam in Zürich wohnten, ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Mutter und die Geschwister, welche – soweit
ersichtlich – in J wohnhaft sind, entscheidwesentliche Aussagen machen könnten.
Sodann hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens
mehrfach geäussert und dabei klar zum Ausdruck gebracht, dass er von der
Beschwerdeführerin enttäuscht war und sich von ihr ausgenutzt fühlte.
Schliesslich wurde das Schreiben von F sowohl von der Vorinstanz als auch im
vorliegenden Verfahren (vorn, E. 2.5.1) ausführlich gewürdigt; dass dieser
zu weiteren Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann
Auskunft geben könnte, bringt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert vor.
Nach dem Gesagten ist der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei
anzuweisen, den Ehegatten der Beschwerdeführerin, seine Eltern, seine Schwester
und seinen Bruder bezüglich häuslicher Gewalt anzuhören, abzuweisen. Die in
diesem Kontext erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz geht fehl. An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch der Hinweis
der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2017 (VB.2017.00340) nichts zu ändern, zumal dort insbesondere
die Befragung der Beschwerdeführerin selbst zur geltend gemachten Misshandlung
und der daraus entstandenen subjektiven Belastung angeordnet worden war (vgl.
die dortige E. 4.4).
2.9 Die
Beschwerdeführerin bringt schliesslich nicht hinreichend konkret
vor, dass ihre soziale Wiedereingliederung in Belarus stark gefährdet wäre.
Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin jung und gesund
ist und in ihrer Heimat auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen kann
(vgl. 15. Januar 2015, BGr, 2C_480/2014, E. 5.4.1 mit Hinweisen). Der
pauschale Hinweis, dass seit den "Präsidentschaftswahlen vom August 2020
die politische Lage sehr instabil ist", reicht nicht aus, um auf
Gegenteiliges zu schliessen. Ebenso vermögen die hervorgehobene wirtschaftliche
und sprachliche Integration der Beschwerdeführerin keinen nachehelichen
Härtefall zu begründen.
2.10 Insgesamt
liegen demnach keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG vor, welche einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz
erforderlich machen würden.
3.
3.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die
kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung
bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1
AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu
berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 50 N. 25 ff.).
3.2 Die
Beschwerdeführerin reiste im Alter von 24 Jahren letztmals in die Schweiz
ein und hält sich somit seit bald drei Jahren hier auf. Davor hatte sie sich
bereits während rund acht Monaten in der Schweiz aufgehalten, bevor sie für rund
eineinhalb Jahre nach Belarus zurückkehrte. Sie musste hier weder durch die
Sozialhilfe unterstützt noch betrieben werden; ausserdem verfügt sie seit dem
1. Dezember 2018 über eine Anstellung bei H. Mit Blick auf die sprachliche
Integration der Beschwerdeführerin ist ein Sprachzertifikat vom 20. April
2021 des Niveaus A2 zu erwähnen.
Schon mit Blick auf die relativ kurze Anwesenheitsdauer liegt
indes keine derart vertiefte Integration vor, dass ihre Wegweisung
unverhältnismässig erschiene. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Heimatland
nach wie vor gut vertraut und wird sich dort mithilfe ihrer Familie rasch
wieder zurechtfinden und integrieren. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse
bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Belarus, vermag
an der Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Ebenso
verhält es sich mit Blick auf die angespannte politische Lage in Belarus (BVGr, 14. Juni 2021, E-2502/2021, S. 11; vgl. auch BVGr,
13. November 2020, E-5232/2020, E. 7.1 f. – 25. April 2019,
E-4108/2017, E. 9.4).
3.3 Der
Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach
nicht rechtsverletzend.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Aufgrund der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der
gesuchstellenden Person, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihr
obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
Lebenserhaltungskosten umfassend darzustellen. Aus den eingereichten Belegen
muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person
hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen
der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Aufschluss zu geben (BGr, 16. Juni 2017, 2C_48/2017, E. 2.3; Plüss,
§ 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht werden praxisgemäss hohe
Anforderungen gestellt (VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00213, E. 5.4 mit
Hinweis). Eine gerichtliche Pflicht, auf diejenigen Angaben hinzuweisen, die
das Gericht zur Beurteilung des Gesuchs benötigt, besteht nur bei unbeholfenen
Rechtsuchenden. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht
verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares
Gesuch zu verbessern (Plüss, § 16 N. 39 f.; vgl. BGr,
28. November 2016, 4D_69/2016, E. 5.4.3 mit Hinweisen).
5.2.2
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin substanziierte ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren nicht; sie führte lediglich aus,
dass ihr Einkommen "relativ gering" sei. Damit kam sie ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nach und hat die Vorinstanz das Gesuch demnach (im
Ergebnis) zu Recht abgewiesen. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Rekursverfahren ist demnach abzuweisen.
5.2.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die
Beschwerdeführerin verschiedene Belege zu ihrem Einkommen und ihren
Lebenshaltungskosten ein. Daraus geht zunächst hervor, dass die
Beschwerdeführerin monatlich rund Fr. 3'300.- netto erwirtschaftet. Es
kann aufgrund der Akten überdies davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin über kein relevantes Vermögen verfügt.
Auf der Kostenseite kann vom sogenannten erweiterten
Grundbedarf gemäss den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die
Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009
(nachfolgend: Richtlinie) ausgegangen werden (vgl. Plüss, § 16
N. 32 f.). Danach wird einer alleinstehenden Person ohne
Kinder zunächst ein pauschaler monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.-,
zuzüglich eines Zuschlags von 20 %, angerechnet (Richtlinie, Ziff. II
1.2; VGr, 28. April 2020, VB.2019.00705, E. 2.8 Abs. 2 mit
Hinweisen; Plüss, § 16 N. 35). Dazu sind vorliegend die effektiven
Wohnkosten (Fr. 1'300.-; Richtlinie Ziff. III 1.1), Kosten der
Krankenkasse (Fr. 232.25; Richtlinie Ziff. III 2), Kosten für ein
ÖV-Abonnement (monatlich Fr. 335.-; Richtlinie Ziff. III 3.4 a) und
auswärtige Verpflegung (Fr. 110.- pro Monat) hinzuzurechnen, was insgesamt
bereits Fr. 3'417.25 an Kosten ergibt. Selbst ohne Berücksichtigung der
weiteren in der Beschwerde aufgeführten Ausgabenposten ist die
Beschwerdeführerin somit nicht in der Lage, die Gerichts- und Vertretungskosten
innert angemessener Frist zu bezahlen. Sie ist demnach mittelos im Sinn von
§ 16 Abs. 1 VRG. Da die gestellten Begehren nach dem Gesagten nicht
als offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden können und die
Beschwerdeführerin überdies nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung
für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Die Gerichtskosten sind einstweilen
auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin in der
Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (LS 175.242) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-
pro Stunde.
Der Rechtsvertreter macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt
einen Aufwand von 8 Stunden und 5 Minuten sowie eine Spesenpauschale
von 3 % geltend. Dieser Aufwand erscheint der Sache angemessen. Ausgehend
von einem Stundenansatz von Fr. 220.- (anstatt dem in der Honorarnote
ausgewiesenen Ansatz von Fr. 250.-) resultiert somit eine Entschädigung
(inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) von Fr. 1'972.70. Demnach ist Rechtsanwalt
B mit insgesamt Fr. 1'972.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4 Abschliessend
gilt es die Beschwerdeführerin auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu
machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung wird
gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwalt Marc Spescha ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt
Marc Spescha wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'972.70
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8.. Mitteilung an …