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Geschäftsnummer: VB.2021.00169  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.09.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 27-jährigen Belarussin nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe] Die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Schweizer Ehemanns dauerte weniger als drei Jahre (E. 2.1). Es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machten. Es gelingt ihr insbesondere nicht, die behauptete eheliche Gewalt psychischer Natur in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die von ihr hervorgehobenen Vorfälle und die eingereichten Beweismittel erreichen auch in ihrer Gesamtheit den relevanten Grad an psychischer Oppression nicht (E. 2.4 ff.). Beschwerdegegner und Vorinstanz haben ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
DREIJAHRESFRIST
EHELICHE GEWALT
HÄUSLICHE GEWALT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 50 Abs. 2 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00169

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 16. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch Dr. C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1994 geborene belarussische Staatsangehörige. Sie reiste am 9. Oktober 2016 in die Schweiz ein, wo sie am 10. November 2016 in J den Schweizer Bürger D, geboren 1994, heiratete. In der Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt.

Im Mai 2017 kehrte A in ihr Heimatland zurück, worauf ihre Aufenthaltsbewilligung erlosch. Am 19. Oktober 2018 reiste sie wieder in die Schweiz ein und zog zu ihrem Ehemann nach J, woraufhin ihr erneut eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern erteilt wurde.

B. Am 1. April 2019 zogen A und D nach E; das Migrationsamt erteilte ihr daraufhin eine bis am 18. Oktober 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 4. Mai 2020 zog D aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mit E-Mail vom 13. Mai 2020 teilte er dem Migrationsamt mit, dass er und seine Ehefrau sich getrennt hätten, woraufhin das Migrationsamt verschiedene Abklärungen vornahm.

C. Am 21. September 2020 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. November 2020 ab und wies A aus der Schweiz weg.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Januar 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II), wies ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihr die Rekurskosten von Fr. 1'335.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 5. März 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

 "1.  Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

   2. Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, seine Eltern, seine Schwester und seinen Bruder bezüglich häuslicher Gewalt anzuhören.

   3. Eventualiter sei die Sache sei zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

   4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und RA B als ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren.

   5. Es seien der Beschwerdeführerin für beide Rechtsmittelverfahren, Parteientschädigungen zuzusprechen."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. März 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A reichte am 11. Mai 2021 ein Deutsch-Zertifikat ein. Am 13. August 2021 reichte ihr Vertreter ausserdem je eine Honorarnote für das Beschwerde- und das Rekursverfahren ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft (in der Schweiz) weniger als drei Jahre dauerte; ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG entfällt somit.

2.2 Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 10. Oktober 2020, 2C_213/2020, E. 2.2).

Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2).

2.3 Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäusern, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3). Der Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden Beweismasses von deren Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren Gegenteil (BGr, 13. März 2020, 2C_915/2019, E. 3.5).

Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe durch ihren Ehemann "psychische Gewalt, bestehend aus ständigem Kontrollieren ihres Verhaltens, sozialer Isolation, Suiziddrohungen, der Benutzung der Aufenthaltsbewilligung als Druckmittel sowie einer erzwungenen Abtreibung" erlebt. Dabei verweist sie auf ihre Eingaben an den Beschwerdegegner und die diesem eingereichten Beweismittel, namentlich die Schreiben ihrer beiden Schwestern sowie ihrer Deutschlehrerin, verschiedene WhatsApp-Nachrichten und Verbindungsnachweise für ihr Mobiltelefon.

2.4.1 Zunächst hebt die Beschwerdeführerin ein Schreiben von F, dem Vater ihres Ehemanns, vom 16. August 2020 hervor. Darin beschreibt dieser einen Vorfall vom 11. Mai 2020. An diesem Datum sei er von seinem Sohn gebeten worden, ihn zu einem Treffen mit der Beschwerdeführerin in deren Wohnung zu begleiten. D beabsichtigte, ein offenbar ihm gehörendes iPad zurückzuverlangen; gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe er ihr dieses aber geschenkt. Kurz nach der Ankunft in der Wohnung habe D "seine Zurückhaltung relativ rasch aufgegeben" und die Sachen der Beschwerdeführerin ohne deren Einverständnis "nach dem I-Pad durchwühlt, und dieses an sich genommen". Ausserdem habe er die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Wohnung sofort zu verlassen. Des Weiteren habe er Letztere verdächtigt, eine Affäre mit einem anderen Mann zu haben. Danach sei das Treffen "in dem Sinne [ausgeartet]", dass sich die Eheleute gegenseitig beschimpft hätten "und danach viele Sachen durch die Wohnung flogen und beschädigt wurden, so zum Beispiel auch der Fernseher und das umstrittene I-Pad". In der Folge habe er, F, seinen Sohn mehrmals und bestimmt aufgefordert, die Wohnung mit ihm zu verlassen, was dieser jedoch abgelehnt habe. So sei er allein nach draussen gegangen und habe gewartet. Als die Polizei eingetroffen sei, "die entweder von [der Beschwerdeführerin] oder D verständigt wurde", habe er sich zu Fuss zum Bahnhof begeben, um nach J zurückzukehren. Seit diesem Vorfall habe er keinen Kontakt zu seinem Sohn mehr. Das Schreiben schliesst mit folgendem Satz: "Die ganze Angelegenheit belastet auch mich, und ich wünsche beiden, dass eine befriedigende Lösung gefunden wird."

2.4.2 Mit Blick auf das Vorbringen, D habe "die Aufenthaltsbewilligung stets als Instrument der Unterdrückung benutzt", verweist die Beschwerdeführerin auf Akten der bernischen Migrationsbehörden. Daraus geht hervor, dass D am 30. August 2017 angegeben hatte, die Beschwerdeführerin habe ihn am 28. Mai 2017 verlassen und halte sich in Russland auf; er habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Im August 2018 gab er jedoch gegenüber derselben Behörde an, es sei "eine schwierige Situation" für die Beschwerdeführerin gewesen; er habe damals den Militärdienst angetreten. Über die Ausreise der Beschwerdeführerin sei "in gemeinsamer Übereinkunft entschieden worden".

2.4.3 Aus den bei den Akten liegenden Schreiben der beiden Schwestern und der Deutschlehrerin der Beschwerdeführerin geht unter anderem Folgendes hervor: D "schneidet sich in die Adern, er wirft ein Messer nach dir, er wirft dich aus dem Haus". Sodann habe er die Beschwerdeführerin "erniedrigt und verspottet"; "[m]anchmal" habe er ihre Sachen "zerbrochen"; "zerschlug ihr Telefon und ihr Tablett". Auch während ihres Aufenthalts in Belarus habe er von ihr verlangt, dass sie "zu jeder Zeit vor ihrem Laptop auf Skype" sei; sie habe sogar "mit Skype geschlafen, damit er alles sehen konnte". Während der "ersten Jahre[n]" in der Schweiz sei D dagegen gewesen, dass die Beschwerdeführerin arbeite; er "wollte sie völlig aus der Gesellschaft raushalten". Des Weiteren habe D "[e]ines Tages" seine Militäruniform angezogen, "nahm ein Messer und schloss sich in der Toilette ein. Dort schrieb er Abschiedsbriefe an [die Beschwerdeführerin]". Er habe sie auch "jede Minute" angerufen, als sie bei der Arbeit gewesen sei. "Als sie noch zusammenlebten", habe er sie ausserdem "mehr als einmal" aus der Wohnung gestossen und diese abgeschlossen.

2.4.4 Aus dem Austrittsbericht der Frauenklinik des Spitals G vom 10. Februar 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 10. und dem 12. Februar 2019 eine Abtreibung durchführen liess. Sie macht diesbezüglich geltend, ihr Ehemann habe sie dazu gezwungen. In der Folge habe er sie allein gelassen, wofür er sich entschuldigt und dadurch seine Schuld eingestanden habe.

2.4.5 Im Weitern liegen Verbindungsnachweise für die Monate April und Mai 2020 bei den Akten. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen Tagen mehrere Anrufe von derselben Nummer, offenbar derjenigen ihres Ehemanns, erhalten hat. So beantwortete die Beschwerdeführerin etwa am 20. Mai 2020, am Tag mit den meisten verzeichneten Anrufen, zwischen 20.34 Uhr und 21.06 Uhr insgesamt 15 Anrufe ihres Ehemanns.

2.4.6 Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin erstmals vor Verwaltungsgericht eine Tonaufnahme ein, welche "während des Zusammenlebens" entstanden sei; darauf "drohe" der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass "er sie umbringen könne, aber er dies nicht tue".

2.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die erwähnten Beweismittel geeignet sind, einen nachehelichen Härtefall im Sinn einer psychischen Oppression glaubhaft zu machen.

2.5.1 Das Schreiben von F vom 16. August 2020 bezieht sich auf einen Vorfall, welcher eine Woche nach dem Auszug von D aus der ehelichen Wohnung am 4. Mai 2020 stattfand. Damit ist bereits fraglich, ob daraus "rückwirkend auf die Gewalthaltigkeit der Beziehung während der Dauer der Haushaltsgemeinschaft" Schlüsse gezogen werden können, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Diese Frage braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden, zumal aus dem Schreiben keine Hinweise auf relevante häusliche Gewalt abgeleitet werden können. Gemäss Angaben von F haben sich die Eheleute am 11. Mai 2020 gestritten und sich gegenseitig beschimpft; ebenso haben offenbar beide Gegenstände in der Wohnung beschädigt bzw. zerstört. Im Rahmen eines Streits, der insbesondere im Zusammenhang mit der erst kürzlich erfolgten Trennung der Ehegatten ausbrach, erscheint entsprechendes Verhalten nicht allzu aussergewöhnlich. Des Weiteren wird im Schreiben zwar erwähnt, dass die Polizei am Wohnort der Beschwerdeführerin eingetroffen sei. Im Rahmen des Rekursverfahrens hatte Letztere in diesem Zusammenhang noch ausgeführt, dass auch am 25. Mai 2020 ein Polizeieinsatz stattgefunden habe; entsprechende Belege würden der Vorinstanz nachgereicht. Die angekündigten polizeilichen Akten gingen jedoch bis heute auch nicht beim Verwaltungsgericht ein. Weitere Hinweise auf Polizeieinsätze am 11. und/oder am 25. Mai 2020 sind den Akten nicht zu entnehmen. Somit ist lediglich erwiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann rund eine Woche nach dessen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung einen Streit hatten.

2.5.2 Mit Blick auf die geltend gemachte "soziale Isolation" ist festzuhalten, dass diese in den Akten keine hinreichende Stütze findet. Insbesondere ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2018 über eine Vollzeitstelle bei H in deren Filiale in I verfügt. Sie erwirtschaftete somit im Rahmen einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit bereits während der Ehe ein eigenes Einkommen von monatlich rund Fr. 3'300.-. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe nicht gewollt, dass sie arbeite, erscheint vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft. Doch selbst wenn der Ehemann sie nach ihrer erstmaligen Einreise davon abgehalten hätte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – was nicht erstellt ist –, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn nach einem ersten rund achtmonatigen Aufenthalt in der Schweiz kehrte die Beschwerdeführerin im Mai 2017 für rund eineinhalb Jahre nach Belarus zurück. Nachdem sie am 19. Oktober 2018 wieder in die Schweiz eingereist war, trat sie bereits am 1. Dezember 2018 die erwähnte Arbeitsstelle an. Letztere in Verbindung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin (selbständig) den Arbeitsweg von ihrem Wohnort in J bzw. – ab April 2019 – in K nach I zurücklegte, spricht gegen eine soziale Isolation der Beschwerdeführerin.

2.5.3 Bezüglich der Schreiben der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin sowie deren Deutschlehrerin ist zunächst festzuhalten, dass diese als reine Parteibehauptungen zu qualifizieren sind, zumal die darin enthaltenen Schilderungen lediglich darauf abstellen, was die Beschwerdeführerin diesen erzählt hat. Anders als bei Berichten oder Auskünften von unabhängigen Fachpersonen sind die Schreiben der Schwestern bzw. der Deutschlehrerin offensichtlich von der jeweiligen persönlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin geprägt (vgl. BGr, 14. April 2020, 2C_776/2019, E. 5.3.3 – 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 5.2). Überdies ist bei den Schreiben der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin fraglich, wer diese verfasst hat, zumal sie in Belarus wohnhaft sind und nicht vorgebracht wird, dass sie die deutsche Sprache beherrschen. Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin selbst weder in ihrer Rekurs- noch in ihrer Beschwerdeschrift vorbringt, D habe je ein Messer nach ihr geworfen; dies wird jedoch von einer ihrer Schwestern behauptet. Des Weiteren liegen die in einem Schreiben erwähnten "Abschiedsbriefe" nicht bei den Akten.

2.5.4 Was die Behauptung angeht, D habe die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als "Druckmittel" benutzt, so lässt sich diese aufgrund der Akten nicht erhärten. Es trifft zwar zu, dass D gegenüber dem bernischen Migrationsamt zunächst angab, seine Frau habe sich von ihm getrennt, nur um später festzuhalten, die Ausreise sei gemeinsam vereinbart worden. Daraus lässt sich aber in keiner Weise ableiten, dass die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus ihrer Eingabe an den Beschwerdegegner vom 4. Juni 2020, dass ihre Mutter zur Zeit ihrer Ausreise im Mai 2017 erkrankt und auf ihre Hilfe angewiesen war. Überdies gab die Beschwerdeführerin an, dass sie "im Ausland geblieben [sei,] um mein eigenes Geld zu verdienen".

2.5.5 Was den Vorwurf angeht, ihr Ehemann habe sie mehrfach aus der gemeinsamen Wohnung ausgeschlossen, so ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass Ersterer pauschal und vage bleibt.

2.5.6 Dass der Schwangerschaftsabbruch der Beschwerdeführerin im Februar 2019 vom Ehemann "erzwungen" worden wäre, findet in den Akten ebenfalls keine Stütze. Es trifft zwar zu, dass sich D in einer WhatsApp-Nachricht an die Beschwerdeführerin dafür entschuldigte, dass er sich nicht um sie gekümmert habe ("From Hospital what is happened. I feel it bad all time really never have a one day that I never think about it. I remember that I don't take care you in this time… because I really feel very…"). Die entsprechende Nachricht liegt jedoch nicht vollständig bei den Akten – der letzte Teil des vorzitierten Absatzes fehlt –, und es geht auch nicht daraus hervor, wann D diese Nachricht verfasst hat. Auf jeden Fall lassen die darin enthaltenen Aussagen den Schluss nicht zu, dass er die Beschwerdeführerin zur Abtreibung gezwungen hätte. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach (mehr) Unterstützung im Zusammenhang mit ihrer Abtreibung ist nachvollziehbar; aus dem fehlenden Beistand durch ihren Ehemann lässt sich jedoch nicht ableiten, dieser habe die Beschwerdeführerin psychisch misshandelt.

Schliesslich gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner an, ihr Ehemann habe sie "alleine zum Krankenhaus gehen lassen (März 2019) nachdem die erste Abtreibung mit der Pille nicht gelang. Der zweite Versuch erfolgte mittels Operation". Diese Angaben sind jedoch aufgrund des erwähnten Austrittsberichts des Spitals G nicht erstellt. Darin wird lediglich festgehalten, dass "[d]ie Ausstossung" am 12. Februar 2019 erfolgt sei. Für den 11. März 2019 wurde eine Nachkontrolle vereinbart. Weitere ärztliche Unterlagen liegen nicht bei den Akten. Dass sich die Beschwerdeführerin im März 2019 einer Operation hätte unterziehen müssen, ist demnach nicht dargetan.

2.5.7 Bezüglich der Verbindungsnachweise für die Monate April und Mai 2020 kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass weder aus der Anzahl noch der zeitlichen Folge der Anrufe auf "Telefonterror" geschlossen werden kann. Es geht zwar daraus hervor, dass etwa am 20. Mai 2020 insgesamt 15 Anrufe eingegangen sind. Dass die Eheleute rund zwei Wochen nach ihrer Trennung Kontakt hatten bzw. D mit der Beschwerdeführerin sprechen wollte, ist jedoch grundsätzlich nachvollziehbar. Gleichzeitig ist den Verbindungsnachweisen zu entnehmen, dass an etlichen Tagen keine Anrufe von D entgegengenommen wurden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, "die Anzahl der Telefonanrufe [sei] effektiv noch viel höher" gewesen, da in den Verbindungsnachweisen lediglich die angenommenen Anrufe verzeichnet seien, so hätte es ihr freigestanden, dies entsprechend zu belegen, etwa mit Screenshots von ihrem Mobiltelefon.

2.5.8 Die Tonaufnahme, welche erstmals vor Verwaltungsgericht eingereicht wurde, wirft in verschiedener Hinsicht Fragen auf. Zunächst geht daraus nicht hervor, wann diese entstanden ist; in der Beschwerdeschrift wird dazu lediglich angegeben, das Gespräch habe "während des Zusammenlebens" stattgefunden. Sodann wird nicht klar, weshalb die Beschwerdeführerin Ersteres aufzeichnete; auch der Beschwerdeschrift sind dazu keine Hinweise zu entnehmen. Inhaltlich vermag die Aufnahme schliesslich die behauptete Drohung nicht zu belegen. Die relevante Passage lautet in etwa wie folgt: D: "I asked you something Aliona. If I really be crazy and do something to you before like maybe kill you or something, right. I would never do it", worauf die Beschwerdeführerin antwortet: "Man, you think that do something bad to people is only kill? Really?". Daraus und aus der weiteren aufgezeichneten Interaktion zwischen der Beschwerdeführerin und D lässt sich sodann nicht schliessen, dass Erstere die Aussage ihres Ehemanns als ernstzunehmende Drohung auffasste.

2.6 Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel keine häusliche Gewalt psychischer Natur einer gewissen Konstanz bzw. Intensität glaubhaft zu machen. Es trifft zwar zu, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in psychologischer Behandlung ist; ebenso ist erstellt, dass die Eheleute am 11. Mai 2020 einen (heftigen) Streit hatten, anlässlich desselben unter anderem ein iPad zerstört wurde. Des Weiteren kann aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass D mindestens einmal ein Messer nahm und drohte, sich selbst umzubringen. Diese Umstände und Vorfälle erreichen jedoch auch in ihrer Gesamtheit den relevanten Grad an psychischer Oppression nicht.

2.7 Mit Blick auf die ebenfalls behauptete physische Gewalt ist festzuhalten, dass diese lediglich pauschal vorgebracht wird; in der Beschwerdeschrift wird dazu lediglich "auf die Ausführungen in der Rekurseingabe" verwiesen. Doch auch dort werden die Vorwürfe physischer Gewalt nicht weiter konkretisiert. Was den von einer Schwester der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf betrifft, D habe mit einem Messer nach seiner Ehefrau geworfen, so ist Ersterer – wie aufgezeigt – nicht weiter belegt und wird von der Beschwerdeführerin selbst in ihren Eingaben nicht aufgegriffen. Dieser Vorfall kann somit nicht als erstellt erachtet werden. Die weiteren geltend gemachten physischen Gewaltanwendungen wie etwa Schubsen oder das Bewerfen mit nicht näher spezifizierten Gegenständen sind aufgrund mangelnder Intensität nicht geeignet, einen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGr, 16. November 2018, 2C_339/2018, E. 8.5).

2.8 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei "äusserst wichtig" für sie, dass ihr Ehegatte, dessen Eltern und dessen Geschwister befragt würden, "da sie keine Behörde bezüglich der häuslichen Gewalt aufgesucht hatte und nur die Familienangehörigen in der Lage sind, die Geschehnisse zu schildern". Dabei unterlässt es die Beschwerdeführerin jedoch, substanziiert darzulegen, zu welchen Vorfällen etwa die Mutter oder die Geschwister des Beschwerdeführers zu befragen wären. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ab dem 1. April 2019 gemeinsam in Zürich wohnten, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Mutter und die Geschwister, welche – soweit ersichtlich – in J wohnhaft sind, entscheidwesentliche Aussagen machen könnten. Sodann hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens mehrfach geäussert und dabei klar zum Ausdruck gebracht, dass er von der Beschwerdeführerin enttäuscht war und sich von ihr ausgenutzt fühlte. Schliesslich wurde das Schreiben von F sowohl von der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren (vorn, E. 2.5.1) ausführlich gewürdigt; dass dieser zu weiteren Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann Auskunft geben könnte, bringt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert vor. Nach dem Gesagten ist der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, den Ehegatten der Beschwerdeführerin, seine Eltern, seine Schwester und seinen Bruder bezüglich häuslicher Gewalt anzuhören, abzuweisen. Die in diesem Kontext erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geht fehl. An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2017 (VB.2017.00340) nichts zu ändern, zumal dort insbesondere die Befragung der Beschwerdeführerin selbst zur geltend gemachten Misshandlung und der daraus entstandenen subjektiven Belastung angeordnet worden war (vgl. die dortige E. 4.4).

2.9 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich nicht hinreichend konkret vor, dass ihre soziale Wiedereingliederung in Belarus stark gefährdet wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin jung und gesund ist und in ihrer Heimat auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen kann (vgl. 15. Januar 2015, BGr, 2C_480/2014, E. 5.4.1 mit Hinweisen). Der pauschale Hinweis, dass seit den "Präsidentschaftswahlen vom August 2020 die politische Lage sehr instabil ist", reicht nicht aus, um auf Gegenteiliges zu schliessen. Ebenso vermögen die hervorgehobene wirtschaftliche und sprachliche Integration der Beschwerdeführerin keinen nachehelichen Härtefall zu begründen.

2.10 Insgesamt liegen demnach keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, welche einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden.

3.  

3.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

3.2 Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 24 Jahren letztmals in die Schweiz ein und hält sich somit seit bald drei Jahren hier auf. Davor hatte sie sich bereits während rund acht Monaten in der Schweiz aufgehalten, bevor sie für rund eineinhalb Jahre nach Belarus zurückkehrte. Sie musste hier weder durch die Sozialhilfe unterstützt noch betrieben werden; ausserdem verfügt sie seit dem 1. Dezember 2018 über eine Anstellung bei H. Mit Blick auf die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin ist ein Sprachzertifikat vom 20. April 2021 des Niveaus A2 zu erwähnen.

Schon mit Blick auf die relativ kurze Anwesenheitsdauer liegt indes keine derart vertiefte Integration vor, dass ihre Wegweisung unverhältnismässig erschiene. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Heimatland nach wie vor gut vertraut und wird sich dort mithilfe ihrer Familie rasch wieder zurechtfinden und integrieren. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Belarus, vermag an der Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Ebenso verhält es sich mit Blick auf die angespannte politische Lage in Belarus (BVGr, 14. Juni 2021, E-2502/2021, S. 11; vgl. auch BVGr, 13. November 2020, E-5232/2020, E. 7.1 f. – 25. April 2019, E-4108/2017, E. 9.4).

3.3 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Aufgrund der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der gesuchstellenden Person, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihr obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenserhaltungskosten umfassend darzustellen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGr, 16. Juni 2017, 2C_48/2017, E. 2.3; Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00213, E. 5.4 mit Hinweis). Eine gerichtliche Pflicht, auf diejenigen Angaben hinzuweisen, die das Gericht zur Beurteilung des Gesuchs benötigt, besteht nur bei unbeholfenen Rechtsuchenden. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Plüss, § 16 N. 39 f.; vgl. BGr, 28. November 2016, 4D_69/2016, E. 5.4.3 mit Hinweisen).

5.2.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin substanziierte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren nicht; sie führte lediglich aus, dass ihr Einkommen "relativ gering" sei. Damit kam sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach und hat die Vorinstanz das Gesuch demnach (im Ergebnis) zu Recht abgewiesen. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren ist demnach abzuweisen.

5.2.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Belege zu ihrem Einkommen und ihren Lebenshaltungskosten ein. Daraus geht zunächst hervor, dass die Beschwerdeführerin monatlich rund Fr. 3'300.- netto erwirtschaftet. Es kann aufgrund der Akten überdies davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über kein relevantes Vermögen verfügt.

Auf der Kostenseite kann vom sogenannten erweiterten Grundbedarf gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009 (nachfolgend: Richtlinie) ausgegangen werden (vgl. Plüss, § 16 N. 32 f.). Danach wird einer alleinstehenden Person ohne Kinder zunächst ein pauschaler monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.-, zuzüglich eines Zuschlags von 20 %, angerechnet (Richtlinie, Ziff. II 1.2; VGr, 28. April 2020, VB.2019.00705, E. 2.8 Abs. 2 mit Hinweisen; Plüss, § 16 N. 35). Dazu sind vorliegend die effektiven Wohnkosten (Fr. 1'300.-; Richtlinie Ziff. III 1.1), Kosten der Krankenkasse (Fr. 232.25; Richtlinie Ziff. III 2), Kosten für ein ÖV-Abonnement (monatlich Fr. 335.-; Richtlinie Ziff. III 3.4 a) und auswärtige Verpflegung (Fr. 110.- pro Monat) hinzuzurechnen, was insgesamt bereits Fr. 3'417.25 an Kosten ergibt. Selbst ohne Berücksichtigung der weiteren in der Beschwerde aufgeführten Ausgabenposten ist die Beschwerdeführerin somit nicht in der Lage, die Gerichts- und Vertretungskosten innert angemessener Frist zu bezahlen. Sie ist demnach mittelos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG. Da die gestellten Begehren nach dem Gesagten nicht als offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden können und die Beschwerdeführerin überdies nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.242) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 8 Stunden und 5 Minuten sowie eine Spesenpauschale von 3 % geltend. Dieser Aufwand erscheint der Sache angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- (anstatt dem in der Honorarnote ausgewiesenen Ansatz von Fr. 250.-) resultiert somit eine Entschädigung (inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) von Fr. 1'972.70. Demnach ist Rechtsanwalt B mit insgesamt Fr. 1'972.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt Marc Spescha ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

       Rechtsanwalt Marc Spescha wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'972.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8..   Mitteilung an …