{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00171_2022-02-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222119&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "51fad5805d32b1e047b0a6e05e550bc1"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.02.2022  VB.2021.00171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.02.2022  VB.2021.00171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.02.2022  VB.2021.00171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur Erteilung von Schwimmunterricht | Nutzung eines st\u00e4dtischen Hallenbads. [Der Beschwerdef\u00fchrer will Privatschwimmunterricht in einem st\u00e4dtischen Hallenbad erteilen und erachtet eine Bewilligungspflicht daf\u00fcr als unzul\u00e4ssig] \u00d6ffentliche Hallenb\u00e4der sind Anstaltsverm\u00f6gen (E. 2.2). Gem\u00e4ss kommunalem Recht ist die Erteilung von Schwimmunterricht in st\u00e4dtischen Hallenb\u00e4dern bewilligungspflichtig (E. 2.3 f.). Ein Recht auf Zulassung zum Anstaltsgebrauch besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der vorhandenen Kapazit\u00e4ten, hingegen nicht direkt gest\u00fctzt auf verfassungsm\u00e4ssige Rechte. Die Zulassung muss aber rechtsgleich und willk\u00fcrfrei erfolgen (E. 3.2). Die Nutzung des Schwimmbads durch einen Privatschwimmkurs unterscheidet sich von dessen Nutzung durch Freizeitbadeg\u00e4ste, womit sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Bewilligungspflicht bestehen (E. 4.3). Diese ist ein notwendiges Instrument der Belegungssteuerung im Interesse der aus der Widmung des Hallenbads folgenden Priorisierung verschiedener Nutzungen (E. 4.4).  Die Wirtschaftsfreiheit vermittelt keinen Anspruch auf Nutzung des Verwaltungsverm\u00f6gens, aber verbietet eine Ungleichbehandlung mit Konkurrenten (E. 5.1). Die private Betreiberin der Hallenbadinfrastruktur, die auch Privatschwimmkurse anbietet, ist keine direkte Konkurrentin des Beschwerdef\u00fchrers (E. 5.4). Ihre Besserstellung st\u00fctzt sich aber jedenfalls auf einen sachlichen Grund, liegt im \u00f6ffentlichen Interesse und ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.5 ff.). Dem Beschwerdef\u00fchrer steht offen, seinen Unterricht in anderen, weniger stark ausgelasteten st\u00e4dtischen Hallenb\u00e4dern anzubieten (E. 5.7). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:31:37", "Checksum": "59c0d62342316f3594d4882713399e3f"}