|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00172  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.05.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Vorsorgliche Versetzung in eine andere Klasse/Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung


[Mit der Ausgangsverfügung wurde seitens der Präsidentin der Beschwerdegegnerin angeordnet, dass beim 2009 geborenen Sohn der Beschwerdeführenden eine schulpsychologische Abklärung vorzunehmen sei und der Knabe vorsorglich in eine andere Klasse versetzt werde; einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz im Sinn der Erwägungen teilweise gut. In den betreffenden Erwägungen wurde festgehalten, dass die Präsidentin der Beschwerdegegnerin nicht befugt gewesen sei, eine schulpsychologische Abklärung anzuordnen, die zuständige Instanz die Verfügung jedoch inzwischen (am 19. Januar 2021) bestätigt habe, sodass von einer Rückweisung abzusehen sei.] Legitimation der Beschwerdeführenden (E. 1.2). Eintreten auf die Beschwerde, (auch) insofern sich diese gegen die teilweise Gutheissung richtet (E. 1.3). Entgegen dem Rekursentscheid verlor der Rekurs der Beschwerdeführenden aufgrund der am 19. Januar 2021 erfolgten Wiedererwägung einzig bezüglich der Frage der (Un-)Zuständigkeit der Schulpflegepräsidentin seine Grundlage und entband der nachträgliche identische Beschluss der zuständigen Instanz die Vorinstanz nicht davon, den Rekurs der Beschwerdeführenden gegen die Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung ihres Sohns auch materiell zu behandeln (E. 4.1). Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Rückweisung und fällt auch in diesem Punkt einen materiellen Entscheid (E. 4.2). Eine sonderpädagogische Abklärung des aktuellen Unterstützungsbedarfs des Sohns der Beschwerdeführenden erscheint dringend angezeigt, sodass die entsprechende Anordnung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist (E. 5). Über die gesetzlich geregelten Versetzungsgründe hinaus können im Einzelfall auch andere gewichtige Gründe eine Versetzung rechtfertigen (E. 6.2). Hier sind jedoch keine solchen Gründe ersichtlich (E. 6.3 f.). Selbst wenn die behauptete Unzumutbarkeit der weiteren Schulung des Sohns der Beschwerdeführenden in der angestammten Klasse aber gegeben (gewesen) wäre, ist jedenfalls die von der Beschwerdegegnerin zur Behebung gewählte Massnahme als unverhältnismässig einzustufen (E. 6.4). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
GRUNDSCHULUNTERRICHT
KINDESWOHL
MATERIELLER ENTSCHEID
REFORMATORISCHER ENTSCHEID
SONDERPÄDAGOGISCHE ABKLÄRUNG
SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT
TEILWEISE OBSIEGEN
UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
UNZUMUTBARKEIT
UNZUSTÄNDIGKEIT
VERSETZUNG
ZWECKTAUGLICHKEIT
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 2 BV
§ 38 Abs. 1 VSG
§ 42 Abs. 3 VSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00172

 

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 27. Mai 2021

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Primarschulpflege D, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend vorsorgliche Versetzung in eine andere Klasse / Anordnung
einer schulpsychologischen Abklärung,


 

hat sich ergeben:

I.  

Der 2009 geborene F besuchte seit dem Übertritt in die Primarstufe das Schulhaus G in der Primarschulgemeinde D. Ab dem Schuljahr 2020/2021 ging er dort in die 5. Klasse bei H und I.

Mit Verfügung vom 27. Dezember 2020 ordnete die Präsidentin der Primarschulpflege D nebst anderem an, dass bei F eine schulpsychologische Abklärung vorzunehmen sei (Dispositiv-Ziff. 2) und der Knabe "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zu einem Entscheid über seine weitere Schulung im Rahmen des sonderpädagogischen Verfahrens in die 5. Klasse von J im Schulhaus L versetzt" werde (Dispositiv-Ziff. 1); einem Rekurs gegen diese vorsorgliche Massnahme wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Gegen die Verfügung der Schulpflegepräsidentin liessen die Eltern von F, A und B, am 29. Dezember 2020 Rekurs beim Bezirksrat Winterthur erheben und in der Hauptsache verlangen, unter Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Präsidialbeschlusses vom 27. Dezember 2020 nichtig seien und ihr Sohn "weiterhin in seiner angestammten Klasse im Schulhaus G bei H und I zu beschulen" sowie von seiner schulpsycholgischen Abklärung abzusehen sei; im Weiteren ersuchten sie um aufschiebende Wirkung.

Am 19. Januar 2021 wies der Bezirksrat Winterthur den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichentags "bestätigte" die Primarschulpflege D die Präsidialverfügung ihrer Präsidentin vom 27. Dezember 2020.

Noch während der Hängigkeit einer von A und B am 1. Februar 2020 erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgericht betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VB.2021.00100) beschloss der Bezirksrat Winterthur am 24. Februar 2021, den Rekurs von A und B insofern gutzuheissen, als er Dispositiv-Ziff. 2 der Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2020 betreffs die Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung "im Sinne der Erwägungen" aufhob (Dispositiv-Ziff. I), das Rechtsmittel im Übrigen aber abwies (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 2'064.- wurden zu drei Vierteln A und B auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und diese dazu verpflichtet, die Primarschulpflege D mit Fr. 1'650.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. IV). Einer allfälligen Beschwerde entzog der Bezirksrat Winterthur in Dispositiv-Ziff. V die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 8. März 2021 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

"1. Es sei in den Erwägungen, auf welche in Ziffer I. des Bezirksratsbeschlusses verwiesen wird, klarzustellen, dass es sich beim Beschluss der Primarschulpflege vom 26. Januar 2021 [recte: 19. Januar 2021] nicht um einen selbständig anfechtbaren Wiedererwägungsbeschluss handelt.

2. Es sei Ziffer II. des Bezirksratsbeschlusses aufzuheben und von einer vorsorglichen Versetzung von F in eine andere Klasse abzusehen und F daher weiterhin in seiner angestammten Schulklasse im Schulhaus G bei Frau H und Frau I zu beschulen.

3. Es seien die Ziffern III. und IV. des Bezirksratsbeschlusses aufzuheben und die Kosten im Verfahren vor dem Bezirksrat vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Beschwerdeführerin für das Verfahren zu entschädigen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie überdies darum, der Beschwerde "im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und F ab sofort wieder in seiner angestammten Klasse im Schulhaus G […] zu beschulen". Dieses Gesuch hiess das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 9. März 2021 gut, wozu sich die Primarschulpflege D am 15. März 2021 mit Schluss auf Entzug der aufschiebenden Wirkung vernehmen liess. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 10. März 2021 war ausserdem bereits das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgeschrieben worden (VGr, 10. März 2021, VB.2021.00100).

Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 liess die Primarschulpflege D beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat Winterthur schloss mit Eingabe vom gleichen Tag ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2021 wurde das Gesuch der Primarschulpflege D vom 15. März 2021 um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und A und B eine Frist angesetzt, um sich zur Frage der Zulässigkeit der angeordneten schulpsychologischen Abklärung ihres Sohns zu äussern. Von dieser Möglichkeit machten die Genannten am 27. März 2021 Gebrauch, wobei sie beantragten, dass unter Entschädigungsfolge von einer schulpsychologischen Untersuchung ihres Sohns abzusehen sei; gleichzeitig nahmen sie Stellung zur Beschwerdeantwort und zurVernehmlassung des Bezirksrats Winterthur. Hierzu äusserte sich die Primarschulpflege D nicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über kommunale Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig.

1.2 Als sorgeberechtigte Eltern des von der Ausgangsverfügung unmittelbar betroffenen schulpflichtigen Kindes sind die Beschwerdeführenden in Schulsachen praxisgemäss (auch) zur Beschwerdeerhebung im eigenem Namen legitimiert (vgl. statt vieler VGr, 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 1.2, und 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 [jeweils mit Hinweisen]).

Teile der Lehre sowie einzelne kantonale Schulerlasse lehnen eine Anfechtbarkeit von Klassenzuteilungen zwar ab bzw. schliessen sie generell aus, weil es sich dabei um rein schulorganisatorische Massnahmen handle (vgl. etwa Stephan Hördegen, Entwicklungen beim Rechtsschutz im Schulbereich. Ein Plädoyer für mehr Transparenz und Partizipation statt mehr Rechtsschutz bei schulischen Massnahmen, in: recht 3/2018, S. 155 ff., S. 167 f.; Art. 146 Abs. 1 lit. e des Reglements zum Gesetz über die obligatorische Schule des Kantons Freiburg vom 19. April 2016 [SGF 411.0.11]; grosszügig[er] dagegen VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 2; ferner BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.1, und 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4 [alle auch zum Folgenden]); eine gegen den Willen eines Kindes und von dessen Eltern angeordnete Querversetzung in eine andere Klasse bedeutet jedoch in der Regel einen erheblichen Einschnitt für das betroffene Kind, kommt ihr doch bis zu einem gewissen Grad Sanktionscharakter zu. Der Eingriff wiegt dabei naturgemäss umso schwerer, je länger die Zugehörigkeit des Kindes im bisherigen Klassenverband gedauert hat, weil dieses während dieser Zeit Kontakte aufgebaut, Freundschaften geschlossen, Beziehungen zu Lehrpersonen geknüpft und seinen Platz in der Gemeinschaft der Klasse gefunden hat. Hier ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an einer möglichst beständigen Schulsituation für ihren Sohn und damit der Überprüfung von dessen vorsorglicher Querversetzung haben.

1.3 Auf die Beschwerde ist daher – und weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

Einzutreten ist auf das Rechtsmittel insbesondere auch insofern, als es sich gegen Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids wendet (Beschwerdeantrag 1). Zwar fehlt es dem Verwaltungsgericht an der Zuständigkeit für die Erläuterung von Rekursentscheiden und ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht aber dessen Begründung anfechtbar; der Antrag 1 der Beschwerdeführenden ist jedoch augenscheinlich dem Umstand geschuldet, dass die Gutheissung in Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids im Widerspruch steht zu den Erwägungen, auf welche darin verwiesen wird. So stellt die Vorinstanz in den Erwägungen zu Dispositiv-Ziff. I zwar fest, dass die Präsidentin der Beschwerdegegnerin zur Anordnung der strittigen schulpsychologischen Abklärung des Sohns der Beschwerdeführenden nicht befugt gewesen sei; gleichzeitig merkt sie allerdings an, dass auf eine Rückweisung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin verzichtet werde, "nachdem das Kollegium bereits erneut entschieden hat". Im Ergebnis erkennt die Vorinstanz mithin darauf, dass das Verfahren betreffend die schulpsychologische Abklärung von F als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde, weil inzwischen (am 19. Januar 2021) die zuständige Gesamtbehörde eine entsprechende Abklärung angeordnet habe. Den letztgenannten Entscheid haben die Beschwerdeführenden jedoch mit Blick auf die Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens – wie sich sogleich zeigt zu Recht – nicht angefochten, weshalb sie nach der im Rekursentscheid vertretenen und von der Beschwerdegegnerin übernommenen Auffassung keine Möglichkeit mehr hätten, sich gegen die Anordnung der schulpsychologischen Abklärung ihres Sohns zu wehren. Bei dieser Ausgangslage erscheinen die Beschwerdeführenden durch Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids bzw. die durch den expliziten Verweis darin zum Bestandteil des Dispositivs gewordenen Erwägungen dazu (BGE 120 V 233 E. 1a) beschwert und kommt ihnen auch insofern ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse zu.

2.  

Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2021 wurde den Beschwerdeführenden die superprovisorische Anordnung der weiteren Schulung ihres Sohns in der angestammten Klasse im Schulhaus G bewilligt. Dieser Entscheid wurde mit Präsidialverfügung vom 23. März 2021 bestätigt und ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Soweit nicht schon dadurch erledigt, wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit dem gegenwärtigen Entscheid in der Sache gegenstandslos. Gleiches gilt für das mit Eingabe vom 15. März 2021 gestellte Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

3.  

3.1 Die Ausgangsverfügung vom 27. Dezember 2020 wird im Wesentlichen damit begründet, dass F in seiner bisherigen Klasse durch seine grosse Unruhe und leichte Ablenkbarkeit aufgefallen sei und die Klasse, ihre Lehr- und Hilfspersonen sowie das Klassenumfeld die nötigen Ressourcen nicht (mehr) aufwiesen, um den Knaben "mit seinen Herausforderungen in die angestammte Klasse zu integrieren". Die Haltung der Eltern, welche stark davon geprägt sei, ihren Sohn ausschliesslich als Opfer anzusehen und sich der Wahrheit zu verschliessen, lasse dabei nur eine äusserst schlechte Prognose für ein Verbleiben von F in der angestammten Klasse zu. Ein solches sei den Kindern in der angestammten Klasse und den Lehrpersonen mithin nicht mehr zumutbar. Bis die nötigen Erkenntnisse für einen weiteren Schullaufbahnentscheid vorlägen, habe F Anspruch auf eine angemessene Schulung. "In der aktuellen Situation" stünden entweder eine Einzelschulung oder eine Versetzung in die fünfte Klasse im Schulhaus L "zur Verfügung", wobei "nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit" zunächst die letztgenannte Massnahme "versucht werden" solle. Angaben zur Rechtsgrundlage, auf welche sich die Präsidentin der Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid stützt, fehlen.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 mit dem Titel "Bestätigung Präsidialbeschluss zu F" "bestätigt" die Beschwerdegegnerin die Präsidialverfügung ihrer Präsidentin vom 27. Dezember 2020 und "spricht [gleichzeitig] nochmals die Vorübergehende Versetzung von F in die 5. Klasse von J aus […sowie] nochmals eine Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung". Zu letzterem Punkt führt die Beschwerdegegnerin dabei in ihrem Beschluss aus, dass bereits eine schulpsychologische Abklärung von F im Jahr 2017 ergeben habe, dass er auf kurze und klare Anweisungen angewiesen sei und sehr viel Rückmeldung brauche. Der Unterstützungsbedarf des Knaben sei denn auch seit Beginn seiner Schulung konstant hoch und jener bis heute nicht in der Lage, dem Unterricht ohne besondere Betreuung zu folgen. Dies führe dazu, dass F während des gesamten Klassenunterrichts der Unterstützung durch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedürfe. Die Argumente der Eltern gegen eine Abklärung, ihnen seien die Probleme ihres Sohns nie mitgeteilt worden und F erhalte gute Noten, überzeugten deshalb nicht.

3.2 Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich der Ausgangsverfügung sowie der dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2021 zugrunde liegenden Sachumstände Folgendes:

3.2.1 Gemäss den von der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen wurden die Beschwerdeführenden erstmals am 4. Oktober 2016 im Rahmen eines Elterngesprächs von der Klassenlehrperson ihres Sohnes darauf aufmerksam gemacht, dass dessen Konzentrationsspanne im mündlichen Unterricht extrem kurz sei, er sich bei Einzelarbeitsaufträgen "verliere" und er einen schwachen (Muskel-)Tonus aufweise, weshalb eine schulpsychologische Abklärung mit Teilfragestellung Psychomotorik angezeigt erscheine. Darüber hinaus sprach die Klassenlehrerin eine "klare Empfehlung" für DaZ-(Deutsch als Zweitsprache)-Unterricht aus.

Nachdem sich die Beschwerdeführenden anlässlich des erwähnten Gesprächs offenbar zunächst mit der Durchführung einer schulpsychologischen Abklärung sowie der Anordnung von DaZ-Unterricht einverstanden erklärt hatten, nahmen sie ihr Einverständnis Anfang November 2016 wieder zurück. Eine Anmeldung von F beim Schulpsychologischen Dienst Winterthur zur Abklärung seiner Konzentrationsprobleme bzw. seines diesbezüglichen Unterstützungsbedarfs wurde deshalb erst Ende April 2017 vorgenommen.

Die vom 15. bis 22. Juni 2017 durchgeführte Abklärung ergab, dass der Sohn der Beschwerdeführenden über ein leicht unterdurchschnittliches kognitives Potenzial mit einem sehr heterogenen Profil verfüge. Insbesondere das Arbeitsgedächtnis und seine Aufnahmekapazität seien stark eingeschränkt, sodass er rasch ermüde. Erschwerend hinzu komme ein geringes Selbstbewusstsein bezüglich des schulischen Lernens. F sei deshalb auf kurze und klare Anweisungen angewiesen und brauche viel Rückmeldung. Der Abklärungsbericht vom 18. Juli 2017 schliesst mit der Empfehlung, den Knaben zum Besuch des DaZ-Unterrichts sowie einer Psychomotoriktherapie anzumelden und ihn – wegen der beschriebenen Schwierigkeiten in der Konzentration und Aufmerksamkeit – zusätzlich durch die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Zürich abklären zu lassen. Nachdem die Beschwerdeführerin auch zu diesem weiteren Vorgehen anfänglich Hand geboten hatte, erklärten sie und der Beschwerdeführer kurz vor der geplanten Abklärung ihres Sohns Ende Oktober bzw. Anfang November 2017, dass ihrerseits kein Handlungsbedarf (mehr) bestehe.

3.2.2 Am 26. Januar 2018 fand auf Einladung der Präsidentin der Beschwerdegegnerin und des Schulleiters der Schule G ein Gespräch zwischen diesen, den Beschwerdeführenden sowie der zuständigen Schulpsychologin "über das weitere Vorgehen in Bezug auf die Schulpsychologische Abklärung von F" statt. Dem massgeblichen Gesprächsprotokoll zufolge betonte der Schulleiter im Rahmen des Gesprächs, dass F "ein herzlicher, liebenswerter Junge sei", der "gute Beziehungen zu den anderen Kindern und den Lehrerinnen" habe. Die Eltern seien aber auch darauf hingewiesen worden, dass ihr Sohn viel Unterstützung der Klassenassistentin benötige, was jene nicht hätten nachvollziehen können. Die Beschwerdeführenden sähen – so das Protokoll konkret – bei ihrem Sohn "keine Problematik in der Aufmerksamkeit". Entsprechend lehnten sie eine weitere Abklärung ab, zumal F "seine Leistungen" aus ihrer Sicht erbringe.

Am 13. Dezember 2018 erkundigten sich die damaligen Klassenlehrpersonen von F nochmals bei den Beschwerdeführenden, ob sie mit einer Abklärung des Knaben durch die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie einverstanden seien, was die Angesprochenen unter Hinweis auf die "gute[n] Noten" ihres Sohns abermals ablehnten.

Die Weigerung der Beschwerdeführenden, ihren Sohn (vertieft) psychologisch abklären zu lassen, wurde im Folgenden offenbar vorerst so hingenommen. Den eingereichten Akten zufolge bildete sie jedenfalls erst ein knappes Jahr später (wieder) Thema einer Sitzung der Beschwerdegegnerin. Gemäss dem (Kurz-)Protokoll der betreffenden Sitzung vom 3. Dezember 2019 war die pädagogische Situation von F "seit einigen Schulwochen extrem anspruchsvoll geworden". Der Sohn der Beschwerdeführenden könne sich kaum konzentrieren und seine Aufmerksamkeit nur ganz kurz aufrechterhalten. Er störe den Unterricht oft massiv und habe in den vergangenen Wochen von verschiedenen Personen während des Unterrichts zusätzlich unterstützt werden müssen, da die Klassenlehrpersonen klar an ihre Grenzen gestossen seien. Im anschliessend – am 9. Dezember 2019 – durchgeführten schulischen Standortgespräch wurden die Eltern daher nochmals (vergeblich) angefragt, ob sie einer "Abklärung bezüglich Aufmerksamkeit & Konzentration" beim Sozialpädiatrischen Zentrum des Kantonsspitals Winterthur zustimmen würden. Es wurde ihnen zudem mitgeteilt, dass ihr Sohn zwar ein aufgestellter, freundlicher Junge sei, der viel lache, er wegen seines Arbeits- und Lernverhaltens jedoch "bereits viele Einträge [ungenügend]" erhalten habe und "Probleme mit Disziplin im Unterricht" bestünden. Konkret brauche F "im Unterricht viel Energie und Ressourcen", was sowohl für die Lehrperson, die Mitschülerinnen und Mitschüler wie auch F selbst schwierig sei.

3.2.3 Zwischen Anfang Dezember 2019 und Mitte September 2020 finden sich sieben "Einträge" wegen Regelverstössen im Schülerdossier von F. So musste er am 2., 3. und 17. Dezember 2019, am 14. Februar 2020 und am 29. Juni 2020 sein Verhalten reflektieren, nachdem er wegen Unaufmerksamkeit und Sprechens ohne Aufheben bzw. "Schwatzens" im Unterricht, der Bedrohung und/oder des Schlagens eines anderen Kindes beim Spielen sowie wegen des Trödelns beim Umziehen in der Garderobe und der Rückkehr aus der Pause hatte ermahnt werden müssen. Am 10. März 2020 wurde seinem Schülerdossier ausserdem ein (angeblich) von ihm im Unterricht gezeichnetes Bild primärer Geschlechtsorgane beigefügt und am 14. September 2020 die schriftliche (stichwortartige) Beschwerde von vier Klassenkameradinnen über sein Verhalten ihnen gegenüber bzw. im Unterricht generell ("Beleidigungen", "Bedrohung", "schlägt", "spuckt", "respektlos", "passt nicht auf", "frech", "Macht Sachen kapput", "Er mischt sich in andere sachen ein", "Hört nicht auf die Lehrer").

Am 11. November 2020 fand ein zweites Standortgespräch statt, anlässlich dessen die Beschwerdeführenden zwar nicht über die vorerwähnte Beschwerde, aber darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass es zwischen ihrem Sohn und einem Mitschüler, K, immer wieder zu Konflikten komme. Die Klassenlehrerin von F wies die Beschwerdeführenden zudem (nochmals) darauf hin, dass ihr Sohn während des Unterrichts oft unkonzentriert sowie abgelenkt sei und viele Pausen "(Wasser)" brauche. Bezüglich des weiteren Vorgehens wurde (einzig) vereinbart, dass F künftig seinen Thek wieder mit der Checkliste der Schule packen müsse und ein nächstes Gespräch im Sommer/Herbst 2021 stattfinden werde.

3.2.4 In der Folge zog sich F am 2. Dezember 2020 im Rahmen einer Schneeballschlacht vor dem Schulhaus G eine Verletzung am Finger zu. Am Folgetag begleitete die Beschwerdeführerin ihren Sohn deshalb unangekündigt in die Klasse und richtete – mit dem Einverständnis der Klassenlehrerin – ein paar Worte an die Mitschülerinnen und Mitschüler von F. So berichtete sie diesen – laut einer von der Beschwerdegegnerin eingereichten "Dokumentation der Vorfälle vom 03./04.12.2020" – von dem Vorfall am Vortag und meinte, dass solches nicht mehr vorkommen dürfe. Sie könnte ja die grossen Brüder von F in die Schule schicken, aber das wäre falsch und sie wollten das Richtige tun. Sie und ihr Mann würden sich daher überlegen, Strafanzeige gegen die vier beteiligten Kinder zu erstatten. Am nächsten Tag soll es dann – so die Dokumentation weiter – gegen 7.20 Uhr zu einem weiteren Vorfall auf dem Schulhof gekommen sein, im Rahmen dessen F von K am Schulthek zurückgezogen worden sei, weil er in die Schneeburg der Zweitklässler "gekickt" habe. F und K hätten sich daraufhin gegenseitig in den Würgegriff genommen. Um 7.40 Uhr seien die Eltern von F auf dem Schulhausareal erschienen und hätten K vor der gesamten Klasse mit einer Strafanzeige gedroht. Um die Mittagszeit sei ausserdem der grosse Bruder von F von einer Lehrperson und drei Mitschülerinnen und Mitschülern von F gesehen worden, wie er mit seinem Auto auf den Schulparkplatz gefahren, kurz ausgestiegen und – nach dem Rauchen einer Zigarette – dann wieder weggefahren sei. Da am Nachmittag eine grosse Verunsicherung bei den restlichen Kindern spürbar gewesen sei und drei Kinder – entschuldigt – nicht mehr zum Unterricht erschienen seien, sei im Folgenden mit der Schulsozialarbeiterin ein Klassenbesuch auf den darauffolgenden Montag, 7. Dezember 2020, vereinbart worden.

Bereits am 6. Dezember 2020 wandten sich jedoch 15 Eltern mit einem Schreiben an die Klassenlehrerin von F und fragten, "welche rechtlichen Schritte […] jetzt, ganz konkret, gegen diese Familie eingeleitet" würden bzw. was "noch alles geschehen" müsse, "damit endlich für diese Familie Konsequenzen für ihr Verhalten daraus hervorgehen". Es könne nicht sein – so das Schreiben weiter –, "dass seit Jahren so viele Schüler/Schülerinnen und deren Familie unter dieser einen Familie, die sich nicht an die Vorschriften hält, zu leiden haben". Hierauf teilte die Schulleitung den "unterzeichnenden Eltern des offenen Briefes" am 7. Dezember 2020 mit, dass sie die Situation "sehr ernst nehmen" und Massnahmen prüfen würden sowie dass "das betreffende Kind" mindestens diese Woche "zuhause sein und im Fernunterricht lernen" werde.

Am 11. Dezember 2020 beschloss die Beschwerdegegnerin schliesslich, F ab sofort bis mindestens 18. Dezember 2020 vom Unterricht in der 5. Klasse im Schulhaus G wegzuweisen und ihm und seinen Eltern ein Hausverbot für das gesamte Areal der Schule G zu erteilen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur anfänglich ins Auge gefassten Einzelschulung von F ab dem 4. Januar 2021 und einem Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Rechtsvertreter, der Klassenlehrerin von F, der Schulsozialarbeiterin, dem Schulleiter der Schule G und der Präsidentin der Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2020 erging die Ausgangsverfügung.

3.3 Die Beschwerdeführenden bringen unter Hinweis auf die Akten und die Eingaben der Beschwerdegegnerin gegen die vorsorgliche Versetzung ihres Sohns in eine andere Klasse nunmehr vor, dass hierfür kein Anlass bestanden habe. Studiere man die Ausführungen der Beschwerdegegnerin näher, werde vielmehr ersichtlich, dass das eigentliche Problem aus Sicht der Schule nicht F gewesen sei, sondern sie als seine Eltern. Dies zeige sich auch darin, dass ihr Sohn lediglich in eine andere Klasse versetzt worden sei, was das behauptete "medizinisch/psychologische" Problem von F nicht löse. Die Beschwerdegegnerin lasse sich offensichtlich von anderen Eltern instrumentalisieren und unter Druck setzen "aufgrund der Vorfälle Anfang Dezember". Anstatt zu deeskalieren und das Gespräch mit allen Betroffenen zu suchen, werde auf dem Buckel von F eine vermeintlich einfache Lösung gesucht. Dies sei inakzeptabel, gehe es doch schlussendlich um ihren Sohn und nicht um das Befinden der Schule oder der anderen Eltern.

Gegen die Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung ihres Sohns wenden die Beschwerdeführenden sodann ein, dass eine solche gegen ihren Willen bedingte, dass dieser den Unterricht seiner Klasse nachhaltig und schwer beeinträchtige. Da es sich dabei nicht um eine Bagatelle handle, müssten sie im Übrigen auch keinen Grund nennen, weshalb sie einer Abklärung nicht zustimmten. "Sie wollen die Abklärung ganz einfach nicht, weil sie diese nicht für notwendig erachten".

4.  

4.1 Bezüglich der Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung von F in der Ausgangsverfügung hält die Vorinstanz in Erwägung 2.2 des Rekursentscheids dafür, dass diese einen erheblichen Eingriff in die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden darstelle und nicht dringlich gewesen bzw. eine allfällige Dringlichkeit von der Beschwerdegegnerin selbst herbeigeführt worden sei, weshalb sie nicht von der Präsidentin der Beschwerdegegnerin allein hätte verfügt werden dürfen. Da jener aber in Schulsachen allgemein Entscheidungsgewalt zukomme, sei die Ausgangsverfügung in diesem Punkt nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Gleichzeitig hält die Vorinstanz fest, dass das zuständige Kollegium inzwischen entschieden habe, sodass sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin erübrige. Der betreffende Entscheid sei als Wiedererwägung zu taxieren und stehe neben der ursprünglichen Verfügung.

Wie die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht erwägt, kann eine verfügende Behörde ihre Verfügung grundsätzlich von Amtes wegen während der Pendenz eines Rechtsmittels in Wiedererwägung ziehen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19 ff., 22). Mit diesem Rechtsinstitut soll der verfügenden Behörde die Möglichkeit gegeben werden, aufgrund des Rechtsmittels erkannte Fehler zu korrigieren, um damit einen weiteren Verfahrensschritt zu vermeiden (vgl. BGr, 18. Januar 2013, 2C_426/2012, E. 3.2). Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2021 lässt sich dabei in der Tat so interpretieren, dass damit wiedererwägungsweise der formelle Fehler der Unzuständigkeit zum Erlass der Ausgangsverfügung geheilt werden sollte. Entgegen der Vorinstanz verlor der Rekurs der Beschwerdeführenden aber aufgrund dieser Wiedererwägung (einzig) bezüglich der Frage der (Un-)Zuständigkeit der Schulpflegepräsidentin seine Grundlage und entband sie der nachträgliche identische Beschluss der zuständigen Instanz nicht davon, den Rekurs der Beschwerdeführenden gegen die Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung ihres Sohns auch materiell zu behandeln. Entspricht die nach der Erhebung eines Rechtsmittels erlassene Verfügung nämlich nur teilweise den im Rechtsmittelverfahren gestellten Begehren, darf das Rechtsmittel nicht insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden; in diesem Fall ist das Rechtsmittelverfahren vielmehr weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist. Die Rechtsmittelinstanz hat über die ungelöst gebliebenen Streitfragen zu befinden, ohne dass die betroffene Partei die zweite Verfügung anzufechten braucht (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2695; BGr, 16. Februar 2011, 2C_733/2010, E. 3.2).

4.2 Die Vorinstanz wäre demnach gehalten gewesen, über die Frage der Zulässigkeit der Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung von F materiell zu entscheiden, statt die Beschwerdeführenden faktisch zu zwingen, erneut ein Rechtsmittel gegen den die Ausgangsverfügung inhaltlich bloss bestätigenden Wiedererwägungsbeschluss zu erheben – mit der Konsequenz eines Rechtsverlusts. Wäre es den Beschwerdeführenden bei Zustellung des Rekursentscheids doch faktisch gar nicht mehr möglich gewesen, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2021 zu erheben.

Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz habe eine (Rechts-)Frage zu Unrecht nicht materiell behandelt, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden (§ 64 Abs. 1 e contrario VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18, § 64 N. 7). Unter Berücksichtigung dessen, dass es im Kindesinteresse ist, möglichst rasch über die Frage zu entscheiden, ob F schulpsychologisch abzuklären sei, und die Parteien sich wiederholt zu dieser Frage zu äussern vermochten, verzichtet das Verwaltungsgericht daher auf eine Rückweisung und fällt auch in diesem Punkt einen materiellen Entscheid.

Der Vorinstanz ist wegen des von ihr verursachten Aufwands ein Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überbinden.

5.  

5.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151.3]).

Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen, Fremdsprachigkeit ("des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache" [DaZ]) oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM).

5.2 Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Namentlich die Integrative Förderung, das heisst die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen in der Regelklasse (§ 34 Abs. 2 VSG; §§ 6 ff. VSM), und die Therapie (zum Beispiel Logopädie [§ 34 Abs. 3 VSG; §§ 9 ff. VSM]); können dabei – anders als die Sonderschulung – auch ohne vorgängige schulpsychologische Abklärung angeordnet werden, sofern sich Schule und Eltern einig sind und keine Unklarheiten bestehen (§ 38 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM).

Fällt eine Sonderschulung in Betracht, kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird dagegen eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt. Diese kann und muss gegebenenfalls von der Schulpflege auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden (§ 38 Abs. 1 VSG), da der Anspruch auf angemessenen Grundschulunterricht dem Kind zusteht und die persönliche Freiheit der Eltern durch die Schulpflicht und das öffentliche Interesse einerseits und die Verfolgung des Kindeswohls andererseits eingeschränkt wird (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Juristische Handreichung für die Sonderpädagogik, Bern 2012, S. 182).

Mit der Abklärung wird in der Regel der zuständige schulpsychologische Dienst betraut. Dieser kann weitere Unterlagen beiziehen (§ 25 Abs. 2 VSM) und hat eine Abklärung durch Fachleute zu veranlassen, wenn besondere, vor allem medizinische, logopädische oder psychomotorische, Kenntnisse notwendig sind (§ 38 Abs. 3 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VSM). Abschliessend verfasst der schulpsychologische Dienst einen Bericht mit einer Empfehlung über Art und Umfang einer allfälligen Massnahme (§ 25 Abs. 4 VSM). Besteht auch nach der schulpsychologischen Abklärung und dem Vorliegen des Berichts nach § 25 Abs. 4 VSM keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid das Kindeswohl und die Auswirkungen der Massnahme auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

5.3 Zeigt sich im Unterricht, dass ein Kind besondere pädagogische Bedürfnisse hat, denen in der Regelklasse allein nicht begegnet werden kann, das heisst, dass das Kind die Lernziele seiner Klasse nicht ohne sonderpädagogische Massnahmen erreichen kann – sei es auch nur, weil es dafür stundenweise der zusätzlichen Unterstützung durch eine Förder- oder Regellehrperson bedarf (sogenannte Integrative Förderung § 34 Abs. 2 VSG) –, hat die zuständige Schulpflege eine schulpsychologische Abklärung demnach auch gegen den Willen der Eltern des betroffenen Kindes anzuordnen. Entgegen den Beschwerdeführenden wird mithin nicht verlangt, dass Letzteres den Unterricht in seiner Klasse nachhaltig und schwer beeinträchtigt, soll mit der Anordnung einer sonderpädagogischen Massnahme doch in erster Linie dem Förderbedarf des Kindes sowie seinem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund ist die Schulpflege bei ihrem Entscheid über die Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung auch nicht an eine abweichende Meinung der Eltern gebunden.

Die letzte sonderpädagogische Abklärung von F liegt bald vier Jahre zurück und ist dementsprechend nicht mehr aktuell. Wie aufgezeigt, liess sich aufgrund der damaligen Abklärung einzig bezüglich des Besuchs von DaZ-Unterricht eine klare Äusserung zum besonderen pädagogischen Bedarf des Knaben treffen. Bereits im Januar 2018 wurden die Beschwerdeführenden jedoch seitens der Präsidentin der Beschwerdegegnerin, des Leiters der Schule G und der zuständigen Schulpsychologin darauf hingewiesen, dass ihr Sohn viel Unterstützung durch die Klassenassistentin benötige. Dieser besondere Unterstützungsbedarf hielt in den folgenden Monaten offenbar an bzw. nahm sogar noch zu, wurde anlässlich der Schulpflegesitzung vom 3. Dezember 2019 doch zur Schulsituation von F festgehalten, dass diese extrem anspruchsvoll geworden sei und er während des Unterrichts zusätzlich unterstützt werden müsse. Dies wurde auch den Beschwerdeführenden an dem sechs Tage später durchgeführten Standortgespräch mitgeteilt. Im Rahmen des Standortgesprächs vom 11. November 2020 erfolgte zwar einzig ein Hinweis darauf, dass ihr Sohn während des Unterrichts oft unkonzentriert sei, dem vor Verwaltungsgericht eingereichten Schreiben des Leiters der Schule G vom 14. März 2021 lässt sich allerdings entnehmen, dass F zu Beginn der 5. Klasse "[p]ragmatisch" durch diverse Lehrpersonen bzw. pädagogische Mitarbeiter ergänzend hatte unterstützt werden müssen und die für andere Kinder vorgesehenen Leistungen der Integrativen Förderung bzw. der Integrierten Sonderschulung in der Regelklasse für ihn hätten eingesetzt werden müssen.

5.4 Vor diesem Hintergrund erscheint eine sonderpädagogische Abklärung des aktuellen Unterstützungsbedarfs von F dringend angezeigt und ist die entsprechende Anordnung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Diese wäre vielmehr mit Blick auf den Anspruch von F auf ausreichenden Grundschulunterricht schon längst dazu verpflichtet gewesen, Entsprechendes vorzukehren, selbst wenn ihr das Volksschulamt "angesichts der Weigerung der Eltern, weiterreichende Massnahmen zu treffen", etwas anderes geraten haben sollte.

Eine andere – sogleich zu beantwortende – Frage ist, ob die Versetzung des Sohns der Beschwerdeführenden in eine andere Klasse bis zum Vorliegen des Entscheids über eine allfällig zu treffende sonderpädagogische Massnahme sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig war.

6.  

6.1 Die Kantone sind von Verfassung wegen (Art. 62 Abs. 2 und Art. 19 BV) nicht verpflichtet, die freie Schul- oder gar Klassenwahl zu ermöglichen (vgl. BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; vgl. auch § 62 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Als Grundsatz gilt vielmehr, dass die Schule an dem Ort besucht wird, an dem sich das Kind mit dem Willen seiner Eltern gewöhnlich aufhält. Für die Zuteilung der schulpflichtigen Kinder zu den jeweiligen Schulhäusern sowie die Bildung der Schulklassen sind in der Praxis die jeweiligen Schulgemeinden zuständig.

6.2 Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit für die Schulhauszuweisung bei den Schulpflegen (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), jene für die Klassenbildung bei den Schulleitungen (§ 44 Abs. 2 Ziff. 4 VSG). Sie haben darüber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 25 Abs. 1 VSV und Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden.

Wurde ein Kind einmal einer Klasse zugeteilt, sieht das kantonale Recht in verschiedenen Fallkonstellationen die Möglichkeit einer Versetzung in eine andere Klasse gleicher Stufe vor. So ist eine solche Versetzung zum einen aus Gründen des Wohls des betroffenen Kindes vorgesehen, wenn diesem der weitere Besuch der angestammten Klasse unzumutbar ist (§ 26 Abs. 5 VSG) oder aber seinen besonderen pädagogischen Bedürfnissen nur mit einer sonderpädagogischen Massnahme in Form der Schulung in einer anderen (besonderen) Klasse, einer Sonderschule oder aber im Einzelunterricht begegnet werden kann (§ 33 f. je Abs. 1 VSG). Zum anderen lässt sich eine solche Querversetzung als Disziplinarmassnahme von der Schulleitung anordnen, wenn sich die Schülerin oder der Schüler eine schwere Disziplinarverfehlung hat zuschulden kommen lassen oder eine minderschwere Verfehlung vorliegt, die nicht durch die Lehrperson in der Klasse gelöst werden konnte (§ 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 VSG in Verbindung mit § 56 VSV). § 53 Abs. 1 VSG sieht ausserdem eine disziplinarische Anordnung der Sonderschulung etwa in einer Sonderschule vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler andere Personen oder den Schulbetrieb in schwerwiegender Weise beeinträchtigt (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_446/2010, E. 7.3). Diese Bestimmungen regeln nur die Fälle, in welchen es am Einvernehmen zwischen den Schulbehörden und den Eltern fehlt; eine einvernehmliche Versetzung ist grundsätzlich immer möglich.

Über die gesetzlich geregelten Versetzungsgründe hinaus können im Einzelfall sodann auch andere gewichtige Gründe eine Versetzung rechtfertigen. Denn die Anwendung der Volksschulgesetzgebung muss, wie die Rechtsanwendung allgemein, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss zum Tragen kommen, wenn sich in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt ergibt, dass eine starre Rechtsanwendung zur Missachtung von anderen gewichtigen rechtlich geschützten Interessen führen würde (vgl. BGr, 17. September 2014, 1C_704/2013, E. 6.4). Wie erwähnt, ist die Rechtsnatur von Klassenzuteilungen umstritten (vorne 1.2); die gesetzlich geregelten Versetzungsgründe zeigen aber, dass es zu kurz greift, diese als schulorganisatorische Massnahmen zu qualifizieren. Umgekehrt darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Schulbehörden nicht nur das Interesse eines einzelnen Kindes, sondern die Interessen aller Kinder in einer Klasse und auch jene der Lehrpersonen zu berücksichtigen haben. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip kann eine Versetzung gegen den Willen des betroffenen Kindes bzw. dessen Eltern deshalb unter Umständen auch angeordnet werden, wenn andere als die im Gesetz genannten Gründe eine Versetzung gebieten, sofern sie von einigem Gewicht sind. Dabei ist in jedem Einzelfall eine sorgfältige Abwägung der einander entgegengesetzten bzw. aller auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Das Kindswohl gilt es in jedem Fall besonders zu beachten (zum Ganzen VGr, 18. März 2021, VB.2021.00109, E. 5.2).

6.3 Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang vor Verwaltungsgericht geltend, dass hier verschiedene Faktoren ("Lernbehinderungen, fehlende Ressourcen, Elternverhalten, Lehrpersonenressourcen, Klassensituation und die Vorgeschichte") zusammenwirkten und dazu führten, dass eine weitere Schulung von F in seiner angestammten Klasse nicht mehr tragbar sei. So hätten die Schulleitung und die Lehrpersonen in der Vergangenheit "unter Missachtung der Unterstützungsbedürfnisse der übrigen Schülerinnen und Schüler sehr viele Ressourcen F gewidmet" und sei dies aktuell nicht mehr möglich bzw. seien die "Lehrpersonen […] bezüglich F und seinen Eltern 'verbraucht'". Die übrigen Schülerinnen und Schüler würden sich voraussichtlich ebenfalls stark gegen eine Rückkehr von F in die Klasse auflehnen, ebenso wie ihre Eltern. Eine der beiden Klassenlehrpersonen von F habe für den Fall einer Rückkehr zudem "ihre Arbeitsfähigkeit infrage gestellt" bzw. überlege sich eine Kündigung.

Wie bereits mit Präsidialverfügung vom 9. März 2021 gesagt wurde, lassen sich den Akten indes keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführenden den Unterricht in seiner angestammten Klasse in der Vergangenheit mit seinem Verhalten derart nachhaltig oder schwer beeinträchtigt hätte, dass der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht seiner Mitschülerinnen und Mitschüler seine Versetzung in eine andere Klasse bereits während des hängigen Verfahrens gerechtfertigt hätte. So bestätigte der Schulleiter der Schule G denn auch anlässlich der am 22. Dezember 2020 durchgeführten Gesprächsrunde, dass F seine Mitschüler nicht gefährde, und legen seine weiteren Äusserungen wie auch jene des Vertreters der Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Gesprächs nahe, dass die "Auftritte" der Beschwerdeführenden am 3. und 4. Dezember 2020 den eigentlichen Auslöser für die Ausgangsverfügung bildeten, nicht das Verhalten von F im Unterricht, welches gemäss Standortgespräch vom 11. November 2020 ja auch ursprünglich erst im Sommer/Herbst 2021 erneut hätte überprüft werden sollen.

Zwar kann das Verhalten der Eltern – wie aufgezeigt – in Ausnahmefällen aus Sicht der jeweiligen Lehrperson die Unzumutbarkeit der weiteren Schulung eines Kindes in einer Klasse bewirken; dessen Querversetzung gegen seinen Willen bildete in solchen Fällen aber grundsätzlich nur dann eine taugliche, den damit verbundenen Eingriff ins Kindeswohl rechtfertigende Massnahme, wenn unauflösbare persönliche Probleme zwischen den Eltern und einer bestimmten Lehrperson bestünden, nicht wenn – wie hier – das Auftreten und Verhalten der Eltern generell Grund für Beanstandungen bildete (vgl. auch VGr, 18. März 2021, VB.2021.00109, E. 5.4 f.; ferner VGr, 26. September 2019, VB.2018.00563, E. 3.3 ff.). Insofern erstaunt nicht, dass sich das beanstandete unkooperative Verhalten der Beschwerdeführenden laut der Beschwerdegegnerin nach der Versetzung ihres Sohns nicht geändert haben soll.

6.4 An der (Un-)Tauglichkeit der strittigen vorsorglichen Versetzung ändert nichts, dass hier schulseitig als weiterer erschwerender Faktor noch die – bislang nicht näher abgeklärten – besonderen pädagogischen Bedürfnisse von F angerufen werden, zumal die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den Anspruch von F auf ausreichenden Grundschulunterricht verpflichtet gewesen wäre bzw. verpflichtet ist, die zur Sicherstellung einer ausreichenden Schulung notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, auch wenn keine (aktuelle) schulpsychologische Abklärung vorlag bzw. vorliegt.

Genauso wenig wie es sein kann, dass eine Schule einem Kind über Jahre hinweg "aus 'Empathie'" angeblich dringend benötigte sonderpädagogische Massnahmen versagt, um es stattdessen auch auf Kosten der anderen Kinder "irgendwie zu beschulen", kann die einzige Rechtfertigung für eine spätere plötzliche vorsorgliche Versetzung des betroffenen Kindes in eine andere Regelklasse – ohne die Anordnung (begleitender) sonderpädagogischer Massnahmen – sein, dass die Ressourcen in der bisherigen Klasse nunmehr wegen des unkooperativen Verhaltens seiner Eltern verbraucht seien, während bei den Lehrpersonen in der neuen Klasse noch "Ressourcen" vorhanden seien. Diesfalls würde mit der Versetzung des Kindes nicht nur dessen Wohl und sein verfassungsrechtlicher Schulungsanspruch (weiterhin) beeinträchtigt, sondern auch derjenige der Schülerinnen und Schüler der neuen Klasse. Die arbeitgeberische Fürsorgepflicht liesse sich ebenfalls nicht als öffentliches Interesse an der Versetzung anführen. Das Problem bzw. die Probleme mit dem Kind und seinen Eltern würden vielmehr einfach in die nächste Klasse getragen bzw. einstweilen dorthin verlagert. Wird ein Kind mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen nach Jahren aus seiner gewohnten Klasse gerissen und ohne geeignete begleitende pädagogische Massnahmen in eine neue Klasse versetzt, dürfte es nach der Versetzung regelmässig wieder bzw. allenfalls erst recht Probleme haben, sich in den Klassenverbund zu integrieren, womit keinem gedient wäre.

Selbst wenn die behauptete Unzumutbarkeit der weiteren Schulung von F in der angestammten Klasse im bisherigen "Setting" daher gegeben (gewesen) wäre, ist jedenfalls die von der Beschwerdegegnerin zur Behebung gewählte Massnahme als unverhältnismässig einzustufen. Ihr wären zur Entlastung der bisherigen Lehrperson von F und seinen Mitschülerinnen und Mitschülern geeignetere (mildere) Massnahmen zur Verfügung gestanden wie etwa die vorsorgliche Anordnung ergänzender sonderpädagogischer Massnahmen (vgl. die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Begleitung durch eine Heilpädagogin oder einen Heilpädagogen) oder ein einstweiliges Verbot an die Beschwerdeführenden, direkten Kontakt mit der Klasse und den Lehrpersonen aufzunehmen.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 24. Februar 2021 und Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Präsidentin der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2020 sind aufzuheben. F ist bis zu einem Entscheid über seine weitere Schulung im Rahmen des sonderpädagogischen Verfahrens in seiner früheren Klasse im Schulhaus G zu beschulen und seine schulpsychologische Abklärung anzuordnen.

Damit obsiegen die Beschwerdeführenden vor Vorinstanz überwiegend. In Abänderung vom Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 24. Februar 2021 sind die Kosten des Rekursverfahrens zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ist Erstere zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren zu bezahlen.

8.  

Ausgangsgemäss sowie unter Mitberücksichtigung der Präsidialverfügungen vom 9. und 23. März 2021 sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 3'000.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 24. Februar 2021 und Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Präsidentin der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2020 werden aufgehoben.

       F wird bis zu einem Entscheid über seine weitere Schulung im Rahmen des sonderpädagogischen Verfahrens in seiner früheren Klasse im Schulhaus G beschult.

       Es wird eine schulpsychologische Abklärung von F angeordnet.

In Abänderung vom Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 24. Februar 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 den Beschwerdeführenden auferlegt und wird Erstere verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'145.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 der Vorinstanz auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an …