{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00172_2021-05-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221321&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "11454959305a8823efa6be2f449ccfd1"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.05.2021  VB.2021.00172"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.05.2021  VB.2021.00172"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.05.2021  VB.2021.00172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Versetzung in eine andere Klasse/Anordnung einer schulpsychologischen Abkl\u00e4rung | [Mit der Ausgangsverf\u00fcgung wurde seitens der Pr\u00e4sidentin der Beschwerdegegnerin angeordnet, dass beim 2009 geborenen Sohn der Beschwerdef\u00fchrenden eine schulpsychologische Abkl\u00e4rung vorzunehmen sei und der Knabe vorsorglich in eine andere Klasse versetzt werde; einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz im Sinn der Erw\u00e4gungen teilweise gut. In den betreffenden Erw\u00e4gungen wurde festgehalten, dass die Pr\u00e4sidentin der Beschwerdegegnerin nicht befugt gewesen sei, eine schulpsychologische Abkl\u00e4rung anzuordnen, die zust\u00e4ndige Instanz die Verf\u00fcgung jedoch inzwischen (am 19. Januar 2021) best\u00e4tigt habe, sodass von einer R\u00fcckweisung abzusehen sei.] Legitimation der Beschwerdef\u00fchrenden (E. 1.2). Eintreten auf die Beschwerde, (auch) insofern sich diese gegen die teilweise Gutheissung richtet (E. 1.3). Entgegen dem Rekursentscheid verlor der Rekurs der Beschwerdef\u00fchrenden aufgrund der am 19. Januar 2021 erfolgten Wiedererw\u00e4gung einzig bez\u00fcglich der Frage der (Un-)Zust\u00e4ndigkeit der Schulpflegepr\u00e4sidentin seine Grundlage und entband der nachtr\u00e4gliche identische Beschluss der zust\u00e4ndigen Instanz die Vorinstanz nicht davon, den Rekurs der Beschwerdef\u00fchrenden gegen die Anordnung einer schulpsychologischen Abkl\u00e4rung ihres Sohns auch materiell zu behandeln (E. 4.1). Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine R\u00fcckweisung und f\u00e4llt auch in diesem Punkt einen materiellen Entscheid (E. 4.2). Eine sonderp\u00e4dagogische Abkl\u00e4rung des aktuellen Unterst\u00fctzungsbedarfs des Sohns der Beschwerdef\u00fchrenden erscheint dringend angezeigt, sodass die entsprechende Anordnung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist (E. 5). \u00dcber die gesetzlich geregelten Versetzungsgr\u00fcnde hinaus k\u00f6nnen im Einzelfall auch andere gewichtige Gr\u00fcnde eine Versetzung rechtfertigen (E. 6.2). Hier sind jedoch keine solchen Gr\u00fcnde ersichtlich (E. 6.3 f.). Selbst wenn die behauptete Unzumutbarkeit der weiteren Schulung des Sohns der Beschwerdef\u00fchrenden in der angestammten Klasse aber gegeben (gewesen) w\u00e4re, istjedenfalls die von der Beschwerdegegnerin zur Behebung gew\u00e4hlte Massnahme als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig einzustufen (E. 6.4).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:44", "Checksum": "670fa441ffaf1e1da8a55262772769ee"}