|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2021.00173
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A, 2. B, 3. C, 4. D, Nr. 4 vertreten durch Nr. 1+2,
alle vertreten durch E und K, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägungsgesuch), hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1966, Staatsangehöriger der Schweiz und Nigerias, reiste am 29. August 1997 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung vom 1. September 1997 durch das Bundesamt für Flüchtlinge ([BFF]; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) gab er insbesondere an, er sei mit F (geborene B), geboren 1967, verheiratet. Aus dieser Ehe sei der Sohn G, geboren 1993, hervorgegangen. Am 20. Mai 1998 reichte er dem BFF einen Todesschein für die Ehefrau ein, wonach diese 1995 verstorben sei. Am 25. September 1998 heiratete er die Schweizerin H und zog sein Asylgesuch in der Folge zurück. Am 17. November 1998 wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung und am 25. September 2003 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 18. Mai 2004 wurde A erleichtert eingebürgert. Diese Verfügung des Bundesamts für Migration ([BFM]; heute SEM) wurde jedoch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ([EJPD]; Beschwerdedienst) per 22. August 2006 aufgehoben und das Gesuch um erleichterte Einbürgerung abgewiesen, weil die wesentliche Voraussetzung, nämlich der Bestand einer gelebten und intakten ehelichen Beziehung, praktisch unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Verfügung wegfallen sei. B. Am 3. Dezember 2010 heiratete A in I (Nigeria) B, geboren am 1966, Staatsangehörige von Nigeria. Aus dieser Beziehung waren die drei Söhne G, geboren am 12. August 1992, C, geboren 2002, und D, geboren 2007, hervorgegangen. Eigenen Angaben zufolge hielten sich die Ehefrau und die Kinder vom 2. April bis 15. Mai 2015 mit einem Touristenvisum in der Schweiz auf. C. Am 13. Juli 2016 ersuchte A um Nachzug der Familie. Am 29. August 2016 stellten seine Ehefrau und die Kinder in Nigeria den Antrag um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch ab, da es verspätet erfolgt sei. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 17. April 2017 reisten die Ehefrau und die Kinder mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Sie stellten am 10. Mai 2017 Asylgesuche. Mit Asylentscheid vom 8. Juni 2017 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein und verwies auf die Zuständigkeit des Migrationsamts, um über den Aufenthalt der Familie beim damals in der Schweiz niedergelassenen A zu befinden. D. Am 14. Juni 2017 ersuchten die Ehefrau und die Kinder nochmals um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Mit Verfügung vom 22. September 2017 wies das Migrationsamt die Gesuche wegen des verspäteten Familiennachzugs erneut ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 6. November 2017, Nr. 2017.0803; Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2018, VB.2017.00808). A gab in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2017 gegenüber dem Verwaltungsgericht an, dass es sich bei seiner Ehefrau B um dieselbe Ehefrau handle, welche angeblich am 1998 verstorben sei. Er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie bei der Geburt von G verstorben sei. Am 16. Januar 2018 setzte das Migrationsamt die Ausreisefrist auf den 23. Februar 2018 fest. Am 19. Februar 2018 ersuchten die Ehefrau und die Kinder um Erstreckung der Ausreisefrist, was das Migrationsamt mit Verfügung vom 22. Februar 2018 ablehnte. Es forderte B und die Kinder auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Diese erhoben am 12. März 2018 Rekurs mit dem Antrag, die Verfügung vom 22. Februar 2018 sei dahingehend zu korrigieren, dass ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen seien. Nachdem die Sicherheitsdirektion am 22. März 2018 darauf hingewiesen hatte, der Antrag liege ausserhalb des Prozessthemas, wurde der Rekurs am 4. April 2018 zurückgezogen und das Verfahren als erledigt abgeschrieben (Rekursentscheid vom 27. April 2018, Nr. 2018.0148). Am 23. März 2018 erklärte sich A bereit, die Schweiz zusammen mit seiner Familie zu verlassen. Auf Anfrage vom 3. April 2018 teilte das Migrationsamt mit, dass eine mögliche Schweizer Staatsbürgerschaft von A die Fristen für den Familiennachzug nicht neu auslösen würde. Nach einem ersten Ausreisegespräch vom 18. April 2018 informierte A das Migrationsamt mehrfach über den Stand der für die Kinder besorgten Pässe und die Schwierigkeiten mit der Ausstellung des Passes für seine Ehefrau. Abklärungen des Migrationsamts vom 30. Januar 2019 bei der nigerianischen Botschaft ergaben, dass der abgelaufene Pass der Ehefrau nicht im System registriert sei, ihr aber ein Ersatzreisedokument nach persönlicher Vorsprache ausgestellt werden könne. Mit Verfügung des Gemeindeamtes der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich vom 12. Februar 2019 erhielt A das zürcherische Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht. Während A am 6. März 2019 erklärt hatte, seine Familie müsse in der Schweiz zusammenbleiben, zeigte er im zweiten Ausreisegespräch vom 14. März 2019 die Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr seiner Familie an. Erneut wurde die Familie zur Reisepapierbeschaffung aufgefordert. E. Am 19. März 2019 stellte die Familie den nächsten Antrag um Prüfung des Familiennachzugs, welchen das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. März 2019 mit der Begründung abwies, dass die Einbürgerung von A nichts an der Berechnung der Nachzugsfrist ändere. Es forderte die Ehefrau und die Kinder auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Anlässlich der Vorsprachen beim Migrationsamt am 2. April bzw. 2. Mai 2019 brachten A und seine Ehefrau die Pässe der Söhne vorbei, lehnten es aber ab, die Reisevorbereitungen zu treffen. Die am 6. Juni 2019 erfolgte Ausreisekontrolle zeigte, dass die Familie weiterhin in J wohnhaft war. Abklärungen des Migrationsamts ergaben, dass kein gültiger Pass für die Ehefrau vorliegt, die nigerianische Botschaft dem SEM aber versichert habe, ein Laissez-Passer für die freiwillige Ausreise auszustellen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 forderten die Ehefrau und die Kinder das Migrationsamt auf, wegen der Unmöglichkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen. Dies lehnte das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Juli 2019 ab. Am 5. September 2019 vernahm die Stadtpolizei J A und seine Ehefrau zur Sache. Am 3. Oktober 2019 wurden die Ehefrau und die Kinder erneut aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu verlassen bzw. die nigerianische Botschaft um Ausstellung des Ersatzreisedokuments für die freiwillige Ausreise zu ersuchen. Im dritten Ausreisegespräch vom 17. Juni 2020 zeigte sich die Ehefrau nicht bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen. F. Am 25. September 2020 wurde ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für die Ehefrau und den jüngsten Sohn bzw. um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den ältesten Sohn und eventualiter um vorläufige Aufnahme gestellt. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 trat das Migrationsamt auf die erneuten Gesuche mangels wesentlich veränderter Tatsachen nicht ein. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Februar 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Die Gegenstandslosigkeit betraf das Gesuch um prozeduralen Aufenthalt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bzw. eventualiter den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen, welches sich mit dem Entscheid, der innert kurzer Zeit erging, erübrigt hatte. III. Mit Beschwerde vom 8. März 2021 beantragten A, seine Ehefrau und die zwei Söhne mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. Februar 2021. Das Migrationsamt sei anzuweisen, auf das Gesuch vom 25. September 2020 einzutreten. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen für die Dauer des Verfahrens der prozedurale Aufenthalt zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu-lasten des Staates. Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2021 stellte der Abteilungspräsident fest, dass das Gesuch um prozeduralen Aufenthalt bzw. eventualiter um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, sich nur auf die Beschwerdeführenden 2–4 beziehen könne, da der Beschwerdeführer 1 Schweizer Bürger sei. Er verfügte, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen gegenüber den Beschwerdeführenden 2–4 zu unterbleiben haben. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 12. März 2021 auf Vernehmlassung, das Migrationsamt äusserte sich nicht. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Mit vorliegendem Entscheid erübrigt sich die Entscheidung über den prozeduralen Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2–4 während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 1.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretens-entscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152). 2. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, handelt es sich beim vorliegenden Wiedererwägungsgesuch materiell betrachtet um das vierte Gesuch, mit welchem die Beschwerdeführenden die Aufhebung der ersten Verfügung vom 16. Januar 2017 begehren, womit das Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug aufgrund der zu spät eingereichten Gesuche und fehlender wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug abgewiesen hat. 2.1 2.1.1 Auch wenn über die Erteilung eines Aufenthaltsrechts im Rahmen eines nachträglichen Familiennachzugs bereits rechtskräftig entschieden wurde, können die Beschwerdeführenden grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert hat (BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 und VGr, 13. Februar 2020, VB.2020.00015, E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.1.2 Die in Art. 47 AIG enthaltenen Altersbeschränkungen und Fristen für den Familiennachzug dienen der frühzeitigen Integration und sind auch mit der EMRK vereinbar (BGE 137 I 284 E. 2.4–2.6). Ein nachträglicher Familiennachzug, wenn also das Gesuch erst nach Ablauf der Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 bis 3 AIG gestellt wurde, wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (vgl. statt vieler BGr, 19. Februar 2016, 2C_767/2015, E. 5.1.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum AuG, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 75 VZAE jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (BGr, 19. Februar 2016, 2C_767/2015, E. 5.1.1 mit Hinweisen). 2.1.3 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2). Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst, es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2). 2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es lägen qualifizierte Wiedererwägungsgründe vor. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 3 habe sich insbesondere aufgrund seiner drohenden Wegweisung deutlich verschlechtert. Eine mögliche Wegweisung und die daraus resultierende Perspektivlosigkeit, die sich bereits aufgrund seines Schulabschlusses im Sommer 2019 verstärkt habe, führten bei ihm zu Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und suizidalen Absichten. Er habe sich deshalb erneut psychiatrisch untersuchen lassen. Das psychiatrische Gutachten attestiere ihm eine Anpassungsstörung sowie eine Depression und Hinweise auf eine latente Selbstgefährdung. Diese psychischen Erschwernisse seien entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht den Eltern des Beschwerdeführers 3 zuzurechnen, sondern allein dem Umstand der möglichen Wegweisung aus einem Land, in dem er aufgewachsen sei und die wichtigsten Jahre seiner sozialen und emotionalen Entwicklung durchgemacht habe. Die Integration des zum Einreisezeitpunkt vierzehn- und heute volljährigen Beschwerdeführers 3 müsse selbständig sowie im Licht der KRK als neue Tatsache gewürdigt werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 3 mittlerweile volljährig sei, stelle für sich alleine schon eine neue wesentliche Tatsache dar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei der Integration der Beschwerdeführer 3 und 4 sowohl um neue als auch um wesentliche Tatsachen. An der Unrechtmässigkeit ihres Aufenthalts würden die Beschwerdeführer 3 und 4 keinerlei Verschulden tragen. Die erfolgreiche Integration der Beschwerdeführer 3 und 4 würde überdies möglicherweise die Härtefallkriterien von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i. V. m. Art. 31 lit. a, c, e und f VZAE i. V. m. Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllen. Die erfolgte Integration in der Schweiz sei auch entscheidrelevant, da sich die Rückkehr nach Nigeria für die Kinder aufgrund der starken Assimilation und Verwurzelung in der Schweiz als unzumutbar erweise. Der Vollzug der Wegweisung würde das Kindeswohl erheblich gefährden. Die Vorinstanz habe dies nur unzureichend abgeklärt und gewürdigt, insbesondere habe sie die Kinder weder schriftlich noch mündlich angehört. Weiter erweise sich die Wegweisung auch aufgrund der Covid-19-Pandemie als unzumutbar. Nicht nur die Lebensverhältnisse hätten sich in Nigeria drastisch verschlechtert, auch die Massnahmen wie Schulschliessungen, welche aufgrund der Pandemie ergriffen worden seien, würden eine derzeitige Integration in Nigeria unmöglich machen. Zudem sei die Menschenrechtslage in Nigeria weiterhin prekär und auch das Eidgenössische Amt für Auswärtiges (EDA) rate in seinen Reisehinweisen von einer Reise nach Nigeria ab. Schliesslich entspreche die vom SEM ausgestellte Zusicherung, dass auf Anfrage der Beschwerdeführerin 2 ein Laissez-Passer ausgestellt würde, nicht den von ihr mit der Botschaft gemachten Erfahrungen. Das SEM habe bis heute keinen entsprechenden Beleg erbracht. Ihr Pass sei ihr bis anhin nicht zurückgegeben worden und auch sei ihr noch kein Laissez-Passer ausgestellt worden. Diese Umstände stünden zusätzlich einer Wegweisung entgegen. 2.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit Erlass der Verfügungen des Migrationsamts vom 16. Januar 2017, 22. September 2017 und 29. März 2019 in einer Weise geändert haben, welche eine materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs durch das Migrationsamt erfordert hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind für die Beurteilung, ob Wiedererwägungsgründe vorliegen, die in den Verfügungen rechtskräftig festgestellten Umstände massgebend, wonach der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Familiennachzug aufgrund der zu spät eingereichten Gesuche entfallen ist und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7). Es ist deshalb unerheblich, dass der Beschwerdeführer 3 inzwischen volljährig geworden ist, da er zum Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs dieses Alter noch nicht erreicht hatte (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.2–3.9). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weiter zutreffend festgehalten hat, stellen die Integrationserfolge keine neuen wesentlichen Tatsachen dar. Die Beschwerdeführenden argumentieren, als ob es darum ginge, den Beschwerdeführenden 2–4 ein bestehendes Aufenthaltsrecht zu entziehen. Sie verkennen jedoch, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 2–4 nunmehr seit vier Jahren in der Schweiz leben, keine ausschlaggebende Rolle spielen kann. Die Beschwerdeführenden 2–4 sind im April 2017 mit einem Touristenvisum eingereist. Nach dem klaren Wortlaut und Sinn von Art. 17 Abs. 1 AIG haben Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Die Beschwerdeführenden 2–4 hatten auch keinen Anspruch auf einen vorläufigen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG, da die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt gewesen waren. Ihr Familiennachzugsgesuch ist bereits vor ihrer Einreise (Verfügung des Migrationsamts vom 16. Januar 2017) rechtskräftig abgewiesen worden. Mit Art. 17 AIG soll verhindert werden, dass die Gesuchstellenden durch einen unbewilligten Aufenthalt in der Schweiz vollendete Tatsachen schaffen, die sie bei rechtmässigem Verhalten nicht hätten schaffen können, und dadurch privilegiert werden gegenüber denjenigen, die das korrekte Verfahren einhalten (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.3.1; BGr, 16. April 2018, 2C_591/2017, E. 2.6). Die Beschwerdeführenden 2–4 können deshalb aus dem Umstand, dass sie seit April 2017 – ohne gültigen Aufenthaltstitel – beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz leben, sich mittlerweile eingelebt haben und eine gewisse Integration stattgefunden hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass den Beschwerdeführern 3 und 4 keine Schuld an der vorliegenden Situation zukommt, ändert daran nichts. Wichtige persönliche Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug können nicht durch Sachumstände begründet werden, welche allein Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz sind. Die Erforderlichkeit des Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen Betreuungssituation im Heimatland zu offenbaren, ansonsten die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt werden könnten und der sich rechtskonform verhaltende Bürger benachteiligt würde (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.; BGE 133 II 6 E. 6.3.2; BGr, 1. April 2016, 2C_781/2015, E. 4.3). Solche Gründe machen die Beschwerdeführenden indes nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass die Betreuungssituation im Heimatland weiterhin gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdeführer 3 und 4 bis anhin im Heimatland betreut und würde gemeinsam mit ihren Kindern zurückkehren. Der Beschwerdeführer 3 ist zudem mittlerweile volljährig und bedarf keiner umfassender Betreuung mehr. Auch aus der globalen Covid-19-Pandemie können die Beschwerdeführenden 2–4 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die derzeitige Gefährdungslage aufgrund der Pandemiesituation ist in allen Ländern gleichermassen gegeben. Die wirtschaftlichen Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der Pandemie betreffen nicht nur Nigeria, sondern auch die Schweiz. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden 2–4 einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würden. Überdies haben sie die Möglichkeit, sich vor der Rückkehr in der Schweiz impfen zu lassen und sich so vor einer Infektion zu schützen. Sollten Einschränkungen bestehen (wie z. B. Einreiserestriktionen oder ein allfälliger Mangel an verfügbaren Rückflügen) kann diesen bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden, ohne dass allein deshalb der weitere Aufenthalt zu gestatten wäre oder sich hieraus ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (VGr, 11. November 2020, VB.2020.00751, E. 2.5; vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3). An diesem Ausgang des Verfahrens vermögen auch die geltend gemachten psychischen Probleme und das Risiko einer suizidalen Handlung des Beschwerdeführers 3 nichts zu ändern. Anknüpfend an die bundesgerichtliche Rechtsprechung begründet dies für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land (BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Die psychischen Probleme stehen sodann im Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug. Dieser Zustand dürfte deshalb vorübergehend sein und es kann ihm mit einer entsprechenden Vorbereitung der Rückreise entgegengetreten werden. Entsprechend dem genannten Bundesgerichtsentscheid sind die schweizerischen Behörden gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers 3 nicht beeinträchtigt werden. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die vom SEM ausgestellte Zusicherung, dass auf Anfrage Beschwerdeführerin 2 ein Laissez-Passer ausgestellt würde, entspreche nicht ihrer mit der Botschaft gemachten Erfahrungen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden substanziieren diese Behauptung mit keinem Wort und reichen keinerlei Belege ein. Es ist deshalb weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 2 von der nigerianischen Botschaft sofort ein Laisser-Passer ausgestellt würde, sollte sie bereit sein, mit Rückkehrhilfe nach Nigeria zurückzukehren, wie dies aus der Bestätigung des SEM vom 12. November 2019 hervorgeht. Schliesslich sind auch die Vorausssetzungen für einen Härtefall bei den Beschwerdeführenden 2–4 nicht erfüllt. Da bereits bei der Prüfung der wichtigen Gründe für einen nachträglichen Nachzug eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall vorzunehmen ist (BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2), besteht für die Prüfung eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kein Raum, wenn die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nicht gegeben sind (VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00328, E. 2.1). Die Erteilung von Härtefallbewilligungen käme ohnehin nicht infrage, können die Beschwerdeführenden 2–4 keine Rechte daraus ableiten, dass sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten (vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2D_37/2018, E. 3.3). Die in Art. 47 Abs. 4 AIG vorgesehene Anhörung der Kinder hat zu erfolgen, "sofern dies erforderlich ist". Das entspricht auch Art. 12 KRK. Eine persönliche Anhörung ist nicht in jedem Fall notwendig; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (Urteil 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.4; 2C_330/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.3; 2C_506/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.2.2; vgl. zu Art. 12 KRK BGE 124 II 361 E. 3c S. 368). Dies ist vorliegend der Fall. Der Sachverhalt ergibt sich nach dem Gesagten mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Die Beschwerdeführer 3 und 4 hatten die Möglichkeit, ihre Interessen über ihre Eltern in das Verfahren einzubringen. Bei dieser Sachlage erschliesst sich nicht, dass entscheidwesentliche Erkenntnisse aus einer mündlichen oder schriftlichen Anhörung hervorgehen würden. Es kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Anhörung der Beschwerdeführer 3 und 4 verzichtet werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung. Da ihr Begehren als von vornherein offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |