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Geschäftsnummer: VB.2021.00175  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.05.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken. [Nachdem die Beschwerdeführerin im Ausland ein Bachelorstudium absolvierte, nahm sie an einer Hochschule in der Schweiz das Masterstudium und parallel dazu ein weiteres Bachelorstudium auf. Nachdem ihre Doppelimmatrikulation gescheitert war, startete die Beschwerdeführerin in ein neues Studium, welches sie 2019 mit einem Bachelor abschloss. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zur Absolvierung des Masterstudiums wurde mit der Begründung verweigert, sie verfolge das Studium nicht zielgerichtet, weshalb es nicht angezeigt sei, ihr die Aufenthaltsbewilligung über die Maximalfrist von acht Jahren zu verlängern.] Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen. Nach dem Studienwechsel im Herbst 2014 verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Studium grundsätzlich konsequent und ohne Unterbruch. Aufgrund massiver Prüfungs- und Versagensängste ab Herbstsemester 2015 kam es indessen zu Verzögerungen bei der Ablegung von Prüfungen und der Abgabe der Bachelorarbeit. Die Verschiebungen waren somit Folge einer enormen Prüfungs- und Versagensangst, welche aus objektiver Sicht in keiner Weise gerechtfertigt war. Sowohl die betreuenden Professoren als auch das Prorektorat attestierten der Beschwerdeführerin fachliches Talent. So trug die immer wiederkehrende Prüfungsangst insgesamt zu einer längeren Studienzeit bei, sodass die Beschwerdeführerin ihr Studium nicht innert der von Art. 23 Abs. 3 VZAE vorgesehenen Maximaldauer abschliessen konnte. Der Beschwerdeführerin fehlen für den Masterabschluss nur noch 44 Kreditpunkte. Um der Beschwerdeführerin den ordentlichen Abschluss des Masterstudiums zu ermöglichen, rechtfertigt es sich daher ausnahmsweise, ihr die Aufenthaltsbewilligung über die für Studienaufenthalte vorgesehene Achtjahresfrist hinaus und trotz Überschreitung des 30. Altersjahrs um ein weiteres Jahr zu verlängern. Gutheissung.
 
Stichworte:
ACHTJAHRESFRIST
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUS- UND WEITERBILDUNG
BACHELOR
GUTHEISSUNG
MASTER
PSYCHISCHE PROBLEME
STUDIUM
Rechtsnormen:
Art. 27 AIG
Art. 23 Abs. III VZAE
Art. 4 lit. b ZV-EJPD
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00175

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. Mai 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1987, chinesische Staatsangehörige, studierte zunächst in B (im Land C) parallel ...wissenschaften und .... Nach Erwerb ihres Bachelors in ...wissenschaften stellte sie am 30. Mai 2011/15. Juni 2011 ein Gesuch um Einreise in der Schweiz zur Absolvierung eines Masterstudiums in ...wissenschaften an der Hochschule D. Mit gültigem Visum reiste A am 15. September 2011 in die Schweiz ein. Am 19. Oktober 2011 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken erteilt. Im Herbstsemester 2011 nahm A sowohl ein Bachelorstudium in ... als auch ein Masterstudium in ...wissenschaften an der Hochschule D auf. Daneben arbeitete sie als Hilfsassistentin. Im September 2014 wurde sie von beiden Studiengängen ausgeschlossen, da die maximale Studiendauer für den Masterstudiengang ...wissenschaften erreicht wurde bzw. sie eine Blockprüfung im Studiengang ... definitiv nicht bestand. In der Folge wechselte A im Herbstsemester 2014 in ein Bachelorstudium für ... Wissenschaften an der Hochschule D. Das Migrationsamt verlängerte daraufhin die Aufenthaltsbewilligung von A weiter, unter Hinweis darauf, dass ihre Ausreise spätestens im September 2019 erfolgen müsse. Im Juli 2019 wurde A der Bachelor of Science der Hochschule D in ... Wissenschaften verliehen. Im Herbstsemester 2019 startete A in den Masterstudiengang … Wissenschaften. Mit Gesuch vom 26. August 2019 beantragte A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 teilte das Migrationsamt A mit, es beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern, da das Studium nicht zielgerichtet verfolgt werde. Eine Ausnahme, ihren Aufenthalt über die maximal vorgesehenen acht Jahre hinaus zu verlängern, sei nicht angebracht. Hierzu wurde A das rechtliche Gehör gewährt. Am 5. November 2019 teilte A dem Migrationsamt mit, es seien noch 65 Kreditpunkte von 90 Kreditpunkten erforderlich, um das Masterstudium abzuschliessen. Mit Verfügung vom 2. März 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A eine Frist bis 15. April 2020 zum Verlassen der Schweiz.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Februar 2021 ab. A wurde eine neue Frist bis 2. März 2021 zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. März 2021 beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um die Beschwerdeschrift mit einer gültigen Unterschrift zu versehen. Innert der gleichen Frist wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Mittellosigkeit nachzuweisen. Am 26. März 2021 überbrachte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine mit Originalunterschrift unterzeichnete Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c), sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 27 AIG in Art. 23 VZAE ("Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung") und Art. 24 VZAE ("Anforderungen an die Schulen"). Namentlich erfüllt die Ausländerin oder der Ausländer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der Weisungen AIG (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. Januar 2021) sind bei der Prüfung des Einzelfalls insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3).

2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat (z. B. Bachelor, Master, Doktorat) und nicht zur Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (vgl. Martina Caroni/Lisa Ott in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 27 Rz. 4; BVGr, 19. Dezember 2011, C-2218/2010, E. 6.4.1). Zudem gilt bei Personen über dreissig Jahren besondere Zurückhaltung und müssen besondere Umstände vorliegen (Weisungen AIG, Ziff. 5.1.1.5). Eine Bewilligung über die Achtjahresfrist hinaus muss dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet werden (Art. 4 lit. b Ziff. 1 der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren [ZV-EJPD]).

2.3 Die Vorinstanz erwog, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin im Rekurs vom 6. April 2020, wonach ihr Masterstudium weit fortgeschritten sei, habe diese gemäss Leistungsüberblick der Hochschule D per 25. Januar 2021 lediglich 46 Kreditpunkte erzielt. Damit habe sie erst die Hälfte der erforderlichen 90 Kreditpunkte erreicht, womit sie noch weit entfernt davon sei, ihr Masterstudium abzuschliessen. Zwar habe sie in der Prüfungssession Winter 2019/2020 die für das Herbstsemester 2019 gemäss eigener Studienplanung vorgesehenen sechs Prüfungen bzw. Fallstudien absolviert, wovon sie fünf bestanden habe. An den bereits angemeldeten Prüfungen "..." und "..." habe sie aber nicht teilgenommen. Auch das gemäss Studienplanung für das Frühlingssemester 2020 eingeplante "Seminar in ..." und ihre Semsterarbeit habe sie nicht abgeschlossen. Dass sie mit der Masterarbeit bereits begonnen hätte, werde nicht geltend gemacht. Die Corona-Pandemie vermöge die fehlenden Fortschritte im Studium nicht zu rechtfertigen. Da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihre Prüfungsangst nachhaltig beseitigt habe bzw. diese mittlerweile komplett remittiert sei, sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Umstand, dass ihre Therapie vorerst unterbrochen und nicht mehr vor Ort habe fortgeführt werden können, Einfluss auf den Studienfortgang gehabt habe. Insgesamt erweise sich die am 5. November 2019 eingereichte Studienplanung als nicht realistisch. Gleiches gelte für den Ende Frühlingssemester 2021 in Aussicht gestellten Masterabschluss. In Anbetracht dieser Umstände könne nicht von einem zielgerichteten Studium gesprochen werden. Es gebiete sich daher nicht, den Aufenthalt ausnahmsweise über die Maximaldauer von acht Jahren hinaus zu bewilligen, zumal diese bereits im September 2019 erreicht worden sei.

2.4 In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Prüfungsangst sei nachhaltig beseitigt. Sie habe keine einzige Prüfung mehr unterbrochen. Indessen habe die Verfügung des Migrationsamts zu Sorgen und allgemein negativen Gedanken geführt, welche das Studienverhalten wiederum stark negativ beeinflusst hätten. Die Verfügung habe sie als fachliche Bewertung ihrer Studierfähigkeit betrachtet. Endlich habe sie nun aber die Selbstzweifel überwinden können. Derzeit besuche sie regelmässig die Online-Vorlesungen und bearbeite die Übungen sorgfältig. Zudem beschäftige sie sich hochmotiviert mit der Masterarbeit. Sodann habe sie folgenden "sportlichen" Fahrplan für das Studium aufgestellt:

-      "Seminar in …" und die damit kombinierte Semesterarbeit (12 KP bis Ende März 2021)

-      "..." (4 KP per Ende Prüfungssession Sommer 2021)

-      "..." (8 KP per Ende Prüfungssession Sommer 2021)

-      Masterarbeit (30 KP bis Ende August, spätestens Mitte September 2021).

 

Das Ziel sei somit, das Masterstudium diesen Sommer abzuschliessen.

2.5 Um ihren Master im Sommer 2021 abschliessen zu können, verlangt die Beschwerdeführerin eine ausnahmsweise Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken über die Maximaldauer von acht Jahren hinaus. Würde diese bewilligt, hätte sich die Beschwerdeführerin während insgesamt zehn Jahren zu Studienzwecken in der Schweiz aufgehalten. Unter Mitberücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gebietet sich vorliegend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr: Nach erfolgreichem Bachelorabschluss in ...wissenschaften an der Hochschule B beabsichtigte die Beschwerdeführerin zunächst, an der Hochschule D ein Masterstudium in ...wissenschaften zu absolvieren. Dabei schrieb sie sich, wie bereits zuvor an der Hochschule B, gleichzeitig für ein Bachelorstudium der ... ein. Die damit einhergehende Doppelbelastung stellte sich aber offenbar als zu gross heraus, was dazu führte, dass die Beschwerdeführerin aus beiden Studiengängen an der Hochschule D im Herbst 2014 ausgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin sah sich daher dazu gezwungen, in einem anderen Studiengebiet einen neuen Anlauf zu nehmen. Nahtlos an die Studienausschlüsse in ...wissenschaften und ... anreihend, nahm sie daher im Herbst 2014 ein Bachelorstudium in ... Wissenschaften auf. Nach dem Studienwechsel im Herbst 2014 verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Studium grundsätzlich konsequent und ohne Unterbruch. Aufgrund massiver Prüfungs- und Versagensängste ab Herbstsemester 2015 kam es indessen zu Verzögerungen bei der Ablegung von Prüfungen und der Abgabe der Bachelorarbeit. So schrieb die Beschwerdeführerin etwa im Juni 2019 an Prof. E, sie habe die Bachelorarbeit nicht abgegeben, weil sie bisher kein wesentliches wissenschaftliches Ergebnis erzielt habe. Alles deute darauf hin, dass sie nicht qualifiziert sei, an der Hochschule D zu studieren. Sie schäme sich, die Leute, die sie riesig unterstützt hätten, zu enttäuschen. Prof. E antwortete darauf, eine Bachelorarbeit müsse keine wissenschaftlichen Ergebnisse bieten. Ein Kollege habe ihm mitgeteilt, dass nur noch ein kleiner Teil fehle für die Bachelorarbeit, welcher bereits "wohldefiniert" sei. Die Selbstzweifel der Beschwerdeführerin seien nicht angebracht. Ebenso setzte sich der Leiter der Prüfungsplanstelle der Hochschule D, F, im Namen des Prorektors Studium, Prof. G, für die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt ein. So sei der Prorektor gerne gewillt, diese "fachlich sehr begabte Studentin" zu unterstützen. Im Mai 2019 nahm die Beschwerdeführerin eine psychotherapeutische Behandlung auf, in welcher sie ihre ausgeprägte Prüfungsangst und Panikstörungen, verbunden mit überdimensional hohen Selbstansprüchen und Selbstzweifeln, ansprach. Laut Arztbericht vom 22. Oktober 2019 der behandelnden Psychiaterin Dr. H leide die Beschwerdeführerin unter einer vermeintlichen wissenschaftlichen Ungenügsamkeit. Zahlreiche Prüfungen hätte sie gar nicht erst angetreten, weil sie sich nicht als würdig empfunden habe. Die Bachelorarbeit sei unter einer psychisch sehr belastenden Grundverfassung zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin verfüge über ausgezeichnete intellektuelle Fähigkeiten. In der Rekurseingabe vom 6. April 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, die Prüfungsangst sei "nachhaltig beseitigt". Auch Dr. H führte im Schreiben vom 16. März 2020 aus, die Prüfungsangst sei unter der Behandlung "komplett remittiert". Hingegen erklärte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2021, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Corona-Pandemie den direkten Kontakt mit Studenten und Professoren und Dozentinnen verloren. In ihrer Isolation habe sie die Strategien, welche sie sich zum Lernen im Rahmen der Therapie erarbeitet habe, nicht mehr kontinuierlich abrufen können; vielmehr sei es immer wieder zu Unterbrechungen und Rückschlägen gekommen. Inzwischen habe sich die Beschwerdeführerin jedoch wieder gefangen und arbeite voller Elan an der Semesterarbeit, welche sie am 7. Januar 2021 abgeben werde. Sie plane, ihr Studium im Herbst 2021 abzuschliessen.

Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin verschiedene, dem Migrationsamt in Aussicht gestellte Leistungen nicht erbracht hat (z. B. "..." und "...", vorgesehen für August 2020, aktuell vorgesehen für die Prüfungssession Ende Sommer 2021). Die Verschiebungen waren jedoch Folge einer enormen Prüfungs- und Versagensangst, welche aus objektiver Sicht in keiner Weise gerechtfertigt war. Sowohl die betreuenden Professoren als auch das Prorektorat attestierten der Beschwerdeführerin fachliches Talent im Bereich der ... Wissenschaften. Ferner schloss die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium innert der von der Hochschule D vorgesehenen Studiendauer von fünf Jahren im Juli 2019 erfolgreich ab und studiert seit eineinhalb Jahren im Masterstudium, für welches laut Hochschule D maximal drei Jahre Studiendauer vorgesehen sind. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe ihr Studium nicht zielgerichtet verfolgt. Vielmehr trug die immer wiederkehrende Prüfungsangst – selbst wenn sie mittlerweile beseitigt sein mag – insgesamt zu einer längeren Studienzeit bei, sodass die Beschwerdeführerin ihr Studium nicht innert der von Art. 23 Abs. 3 VZAE vorgesehenen Maximaldauer abschliessen konnte. Der Beschwerdeführerin fehlen für den Masterabschluss nur noch 44 Kreditpunkte (Stand: 25. Januar 2021). Um der Beschwerdeführerin den ordentlichen Abschluss des Masterstudiums zu ermöglichen, rechtfertigt es sich daher ausnahmsweise, ihr die Aufenthaltsbewilligung über die für Studienaufenthalte vorgesehene Achtjahresfrist hinaus und trotz Überschreitung des 30. Altersjahrs um ein weiteres Jahr zu verlängern.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit werden die von der Beschwerdeführerin im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

3.2 Für das Rekursverfahren ist der Beschwerdeführerin sodann eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch, es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin I eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen, wies die Vorinstanz mangels Nachweis der Mittellosigkeit indessen zu Recht ab.

3.3 Mangels entsprechenden Antrags ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. (zum Antragserfordernis siehe VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 2. März 2020 und die Dispositiv-Ziffern I, II, IV und V des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 2. Februar 2021 werden aufgehoben; Dispositiv-Ziffer III wird dahingehend modifiziert, dass das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abgewiesen wird.

       Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zu erteilen.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …