{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00175_2021-05-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221306&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "805a6730412211f81b2ed0b83ad8739a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.05.2021  VB.2021.00175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.05.2021  VB.2021.00175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.05.2021  VB.2021.00175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken. [Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin im Ausland ein Bachelorstudium absolvierte, nahm sie an einer Hochschule in der Schweiz das Masterstudium und parallel dazu ein weiteres Bachelorstudium auf. Nachdem ihre Doppelimmatrikulation gescheitert war, startete die Beschwerdef\u00fchrerin in ein neues Studium, welches sie 2019 mit einem Bachelor abschloss. Die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin zur Absolvierung des Masterstudiums wurde mit der Begr\u00fcndung verweigert, sie verfolge das Studium nicht zielgerichtet, weshalb es nicht angezeigt sei, ihr die Aufenthaltsbewilligung \u00fcber die Maximalfrist von acht Jahren zu verl\u00e4ngern.] Gem\u00e4ss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel f\u00fcr l\u00e4ngstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber m\u00f6glich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen. Nach dem Studienwechsel im Herbst 2014 verfolgte die Beschwerdef\u00fchrerin ihr Studium grunds\u00e4tzlich konsequent und ohne Unterbruch. Aufgrund massiver Pr\u00fcfungs- und Versagens\u00e4ngste ab Herbstsemester 2015 kam es indessen zu Verz\u00f6gerungen bei der Ablegung von Pr\u00fcfungen und der Abgabe der Bachelorarbeit. Die Verschiebungen waren somit Folge einer enormen Pr\u00fcfungs- und Versagensangst, welche aus objektiver Sicht in keiner Weise gerechtfertigt war. Sowohl die betreuenden Professoren als auch das Prorektorat attestierten der Beschwerdef\u00fchrerin fachliches Talent. So trug die immer wiederkehrende Pr\u00fcfungsangst insgesamt zu einer l\u00e4ngeren Studienzeit bei, sodass die Beschwerdef\u00fchrerin ihr Studium nicht innert der von Art. 23 Abs. 3 VZAE vorgesehenen Maximaldauer abschliessen konnte. Der Beschwerdef\u00fchrerin fehlen f\u00fcr den Masterabschluss nur noch 44 Kreditpunkte. Um der Beschwerdef\u00fchrerin den ordentlichen Abschluss des Masterstudiums zu erm\u00f6glichen, rechtfertigt es sich daher ausnahmsweise, ihr die Aufenthaltsbewilligung \u00fcber die f\u00fcrStudienaufenthalte vorgesehene Achtjahresfrist hinaus und trotz \u00dcberschreitung des 30. Altersjahrs um ein weiteres Jahr zu verl\u00e4ngern. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:17:59", "Checksum": "f94502d6ad53159c94ba0dec0c2a5ba7"}