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Geschäftsnummer: VB.2021.00179  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.06.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Bewilligungswiderruf nach Eheauflösung. [Die aus einem Drittstaat stammende Beschwerdeführerin trennte sich nach kurzer Ehe von ihrem spanischen Ehemann. Sie macht unter anderem geltend, Opfer ehelicher Oppression geworden zu sein.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Grundsätzlicher freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch aufgrund der formell fortbestehenden Ehe mit einem EU-Bürger (E. 2). Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und Relativierung des EuGH-Urteils "Diatta" in der bundesgerichtlichen Praxis: Die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe erscheint rechtsmissbräuchlich (E. 3). Ein nachehelicher Aufenthalt scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, wobei auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich auf die Dauer der Haushaltsgemeinschaft abzustellen ist (E. 4). Verneinung eines (nachehelichen) Härtefalls, da der Beschwerdeführerin die Reintegration in ihrem Heimatland zuzumuten ist, zwischen den Eheleuten keinerlei Gewalttätigkeiten oder Drohungen dokumentiert sind und die gezielte Ausnützung eines Machtgefälles durch den Ehemann weder substanziiert dargelegt noch belegt wurde. Eine unzulässige eheliche Oppression ergibt sich insbesondere weder aus den prekären Wohnverhältnissen in der ehelichen Wohnung noch aus dem Drängen des Ehemannes zur Anpassung des ehelichen Güterstandes (E. 5). Der Wegweisung der Beschwerdeführerin stehen keine grund-, freizügigkeits- oder völkerrechtlichen Verpflichtungen oder Vollzugshindernisse entgegen. Offengelassen, ob die beengten Wohnverhältnisse oder die Scheineheindizien allenfalls bereits dem ursprünglichen Nachzug entgegengestanden wären (E. 6). Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANGEMESSENE WOHNUNG
AUFLÖSUNG EHEGEMEINSCHAFT
BEDARFSGERECHTE WOHNUNG
DREIJAHRESFRIST
EHELICHE GEWALT
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
GETRENNTLEBEN
GÜTERTRENNUNG
HÄUSLICHE GEWALT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 43 Abs. I lit. a AIG
Art. 49 AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 83 AIG
Art. 90 AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 2 FZA
Art. 7 lit. d FZA
Art. 7 lit. e FZA
Art. 3 Anhang I FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA
Art. 23 VFP
Art. 31 VZAE
Art. 76 VZAE
Art. 176 Abs. I Ziff. 3 ZGB
Art. 185 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00179

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. Juni 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1964 geborene ecuadorianische Staatsangehörige A heiratete am 9. Dezember 2017 den 1970 geborenen und in der Schweiz aufenthaltsberechtigten spanischen Staatsangehörigen C, worauf sie am 3. März 2018 in die Schweiz einreiste und ihr am 19. März 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Mit Schreiben vom 17. August und 15. September 2020 teilte C dem Migrationsamt mit, dass seine Ehefrau die eheliche Wohnung verlassen habe, ihm deren neuer Aufenthaltsort nicht bekannt sei und er sich scheiden lassen werde, wozu er bereits einen Scheidungsanwalt kontaktiert habe. Hierauf widerrief das Migrationsamt am 9. November 2020 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 8. Februar 2021.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 26. Januar 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 26. April 2021.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. März 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, die bis zum 2. März 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. Weiter beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist trotz Trennung und Scheidungsabsichten ihres Ehemannes nach wie vor mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten spanischen Staatsangehörigen verheiratet, womit sie sich während der formellen Fortdauer ihrer Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen kann.

3.  

3.1 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).

Das Bundesgericht hat sich dabei auch ausführlich mit dem bereits erwähnten Urteil Diatta (EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.) auseinandergesetzt und festgehalten, dass dieses Urteil der Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen Ehe nicht entgegenstehe. So wies es insbesondere darauf hin, dass sich der EuGH im Urteil Diatta mit der Frage des Rechtsmissbrauchs noch nicht vertieft auseinanderzusetzen hatte und sich eine diesbezügliche Praxis erst in den Folgejahren etablierte, während die Berufung auf eine nur formell fortbestehende Ehe die freizügigkeitsrechtlich verfolgten Ziele konterkarieren würde (BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9, insbesondere E. 9.4). Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht seine Rechtsmissbrauchsrechtsprechung und seine Auslegung des Urteils Diatta diverse Male bestätigt und klar bekräftigt, an seiner diesbezüglichen Praxis festhalten zu wollen (vgl. z. B. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 29. März 2019, 2C_305/2019, E. 2).

Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.

Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). 

3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Beschwerdeverfahren nicht, sich definitiv von ihrem spanischen Ehemann getrennt zu haben, weshalb die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis rechtsmissbräuchlich erscheint. Mangels intakten Ehelebens entfallen überdies auch allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben.

Hieran vermag auch das in der Beschwerdeschrift angeführte Urteil Diatta nichts zu ändern, da dieses nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis und unter Berücksichtigung nachfolgender Rechtsentwicklungen einschränkend zu interpretieren ist. Im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Erleichterungen nach gefestigter Praxis des EuGH gerade nicht dazu dienen, sich in betrügerischer oder rechtsmissbräuchlicher Weise dem Einfluss nationaler Rechtsvorschriften zu entziehen, weshalb es freizügigkeitsrechtlich zulässig und geboten ist, die Berufung auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich einzustufen (vgl. BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9.2 und 9.4, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Sodann handelt es sich bei der in der Beschwerdeschrift zitierten Stelle aus dem Urteil Diatta, wonach die Ehegatten getrennt leben dürften, "selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen", um ein für die damalige Entscheidung ohnehin nicht relevantes Obiter dictum. Das Bundesgericht hat hierzu mit einlässlicher Begründung dargelegt, weshalb sich freizügigkeitsrechtlich eine Differenzierung zwischen einer von Beginn an vorgetäuschten oder lediglich rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltenen Ehe nicht rechtfertigt (BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9.3 f.).

Angesichts dieser klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin aus der "Diatta"-Rechtsprechung des EuGH nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (BGr, 29. März 2019, 2C_305/2019, E. 2.2). Zu prüfen bleiben damit allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche der Beschwerdeführerin.

4.  

4.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3).

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Zur Bestimmung der Dauer des ehelichen Zusammenlebens ist grundsätzlich auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 N. 16). Strittig ist, ob auch bei Ehegatten von EU-Bürgern die Dauer der Ehegemeinschaft an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft bemessen werden soll, obwohl letztere im freizügigkeitsrechtlichen Bereich nicht Bewilligungsvoraussetzung ist (implizit bejahend beispielsweise BGr, 10. Dezember 2013, 2C_719/2013, E. 2.1; ablehnend Marc Spescha, in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 50 AIG N 6). Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von EU-Bürgern jedoch nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt deshalb auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht (vgl. auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2 und 3.3).

Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

4.2 Vorliegend hat das eheliche Zusammenleben in der Schweiz selbst nach der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin höchstens zwei Jahre und fünf Monate bzw. bis zum 2. August 2020 gedauert, weshalb die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind.

Sodann hat ihr Ehemann seinen Scheidungswillen klar geäussert und auf Nachfrage bestätigt, weshalb auch nicht von einer lediglich vorübergehenden Trennung der Ehegatten im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ausgegangen werden kann. Eine solche fällt überdies auch aufgrund der langen Trennungsdauer ausser Betracht (vgl. Spescha in: Spescha et al., Art. 49 AIG N. 4 und VGr, 17. April 2019, VB.2019.00177, E. 2.1.4 (sechs bis zwölf Monate); für noch kürzere Frist offenbar Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten, Ausländerrechtliches um die Ehe und Familiengemeinschaft, in: Achermann Alberto et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 55 [drei Monate] und BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3 ["kurze Unterbrüche"]; vgl. auch BGE 138 II 229, E. 2: "kurzfristig"). Inwiefern sich die Beschwerdeführerin dem Scheidungswillen ihres Ehemannes angeschlossen hat, erscheint hingegen irrelevant, da der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft zwingend von beiden Ehegatten getragen werden muss.

Da ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG damit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert, muss die Integration der Beschwerdeführerin nicht näher erörtert werden.

5.  

5.1 Auch bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE).

Eheliche bzw. häusliche Gewalt ist als physische oder psychische Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht und Kontrolle zu verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5).

Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 20. November 2018, 2C_241/2018, E. 4.2). Bei ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Oppression müssen die Vorfälle zumindest in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f. VZAE können hierfür weitere Nachweise – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden.

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, während ihrer Ehe Opfer ehelicher Oppression geworden zu sein, da in der Ehe ein finanzielles Ungleichgewicht geherrscht habe und sie nach ihrer Einreise in beengten Wohnverhältnissen mit weiteren Angehörigen ihres Ehemannes zusammengewohnt sowie unter dieser Wohnsituation gelitten habe. Weiter verweist die darauf, dass ihr Name auf dem Briefkasten der ehelichen Wohnung ohne weitere Erklärung entfernt worden sei und sich ihr Ehegatte von ihr getrennt habe, nachdem er seinen Wunsch nach einer Gütertrennung in Ecuador nicht durchsetzen konnte. Zudem soll ihr eine Rückkehr nach Ecuador nicht mehr zuzumuten sein, nachdem sie im Vertrauen auf ihr Eheleben in der Schweiz ihre dortige Anstellung aufgegeben und sich inzwischen in der Schweiz integriert habe.

5.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, einen nachehelichen Härtefall glaubhaft zu machen:

Eine gezielte Ausnützung eines Machtgefälles durch den Ehemann ist durch die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt oder belegt worden. Aus der Aktenlage ergeben sich weder Hinweise, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert worden ist, noch sonstige Hinweise auf häusliche Oppression. Insbesondere sind keinerlei Gewalttätigkeiten oder Drohungen dokumentiert.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit den konkreten Wohnverhältnissen nicht einverstanden gewesen sein sollte, lässt sich hieraus kein nachehelicher Härtefall ableiten: Die behauptete Überbelegung der ehelichen Wohnung ist durch die Beschwerdeführerin nicht belegt und bei der Stellung des Nachzugsgesuchs auch nicht offengelegt worden. Inwieweit die Eheleute tatsächlich mit weiteren Personen in der ehelichen Wohnung gelebt hatten, kann indes offenbleiben. Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt wurde, vermag nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung einen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGr, 20. Februar 2020, 2C_157/2020, E. 3.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die behauptete und unbelegt gebliebene Überbelegung der ehelichen Wohnung im dargelegten Sinn Ausdruck ehelicher Oppression gewesen sein könnte, zumal die prekäre Wohnsituation allenfalls auch durch die finanziellen Verhältnisse der Eheleute bedingt und damit nicht allein durch den Ehemann zu verantworten war. So geht aus den in den Akten liegenden Lohnbelegen hervor, dass die im Niedriglohnbereich (Reinigung) tätigen Eheleute zwar ein ausreichendes Einkommen erzielten, um ihre eheliche Wohnung zu finanzieren. Ihre Arbeitspensen überstiegen dabei aber regelmässig ein normales Vollzeitpensum. Weiter ist nicht dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin sich bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung jemals selbst um geeignetere Räumlichkeiten bemüht hatte und erfolgte ihr Auszug gemäss ihrer eigenen Darstellung erst auf Initiative ihres Ehemannes und dessen Familie, welche sie "rausgeworfen" haben sollen. Dass hierbei unangemessener Zwang auf sie ausgeübt worden ist, wird nicht substanziiert dargelegt.

Bezüglich der erwähnten Namensentfernung vom Briefkasten der ehelichen Wohnung geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht klar hervor, ob dies tatsächlich noch vor ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung geschehen ist. Jedoch wäre die Namensentfernung selbst dann noch nicht als eheliche Gewalt einzustufen. Soweit ihr Rechtsvertreter in einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 mutmasste, dass mit der Streichung ihres Namens vom Briefkasten allenfalls eine Überbelegung der Wohnung versteckt werden sollte, wäre die Namensentfernung nicht zuletzt zum Vorteil der Beschwerdeführerin gewesen, musste doch ansonsten mit einer Wohnungskündigung durch die Vermieterschaft gerechnet werden (vgl. zudem auch E. 6.3 nachstehend zum freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungserfordernis einer angemessenen Wohnung).

Sodann ist es grundsätzlich legitim, während bestehender Ehe eine Anpassung des Güterstands zu verlangen und die Ehe zu beenden, wenn sich der Ehepartner einer derartigen Anpassung widersetzt: Die verfassungsmässig garantierte Ehefreiheit schliesst auch das Recht mit ein, eine Ehegemeinschaft zu beenden, wenn ein Ehepartner mit den Fortsetzungsbedingungen nicht mehr einverstanden ist. Gerade bei einem Auseinanderleben der Ehegatten ist die nachträgliche Vereinbarung einer Gütertrennung nicht ungewöhnlich und überdies auch als Eheschutzmassnahme bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts oder aus wichtigen Grund vorgesehen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 185 ZGB).

Die Beschwerdeführerin lebt sodann erst wenige Jahre in der Schweiz und ist hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr eine Rückkehr in ihre Heimat nicht mehr zuzuzmuten wäre, wo sie aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Sie befindet sich noch nicht in einem Alter, in welchem der berufliche Wiedereinstieg in den heimischen Arbeitsmarkt illusorisch erscheint. Eigenen Angaben zufolge vermochte sie sich bereits nach kurzer Zeit in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren, obwohl ihr die hiesigen Verhältnisse und Sprache zunächst fremd waren. Es ist deshalb trotz ihres fortgeschrittenen Alters davon auszugehen, dass sie auch in ihrem Heimatland wieder eine Anstellung finden wird, wo sie eigenen Angaben zufolge vor ihrer Einreise bereits über eine "anständig" bezahlte Arbeit verfügte. Die generell schlechteren Erwerbsaussichten in Ecuador stehen hingegen nicht in einem relevanten Konnex zum ehebedingten Aufenthalt der Beschwerdeführerin und vermögen überdies im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auch keinen allgemeinen Härtefall zu begründen. Ebenso wenig vermag das enttäuschte Vertrauen in ein gemeinsames Eheleben in der Schweiz einen Härtefall zu begründen, müsste doch ansonsten in praktisch jedem Fall einer gescheiterten Ehe ein entsprechender Härtefall bejaht werden.

Sodann stellt die erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin und deren klagloses Verhalten in der Schweiz vermögen damit ebenfalls keinen Härtefall zu begründen.

Damit hat die Vorinstanz einen nachehelichen oder allgemeinen Härtefall zu Recht verneint.

6.  

6.1 Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund relativ kurzen Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin (BGE 144 I 266 E. 3.9). Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung der Beschwerdeführerin entgegen.

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

6.2 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

6.3 Ferner kann offenbleiben, ob die (behaupteten) beengten Wohnverhältnisse allenfalls bereits dem ursprünglichen Nachzug der Beschwerdeführerin entgegengestanden wären, wird das Vorhandensein einer angemessenen Wohnung doch gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich vorausgesetzt (vgl. auch Weisungen VFP, Ziff. 9.2.1) und haben die Eheleute die Überbelegung der Wohnung beim Nachzug der Beschwerdeführerin nicht offengelegt.

Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin die Ehe mit ihrem Ehemann lediglich zur Erschleichung eines Aufenthaltsrechts eingegangen ist, worauf zumindest die Angaben ihres Ehemannes in dessen Stellungnahme vom 17. August 2020 und die für ein eheliches Zusammenleben ungeeigneten Wohnverhältnisse hindeuten (vgl. auch VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00549, E. 2.4).

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …