{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00179_2021-06-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221369&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0414407ca9df30867ccf5d46157835bc"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.06.2021  VB.2021.00179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.06.2021  VB.2021.00179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.06.2021  VB.2021.00179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Bewilligungswiderruf nach Eheaufl\u00f6sung. [Die aus einem Drittstaat stammende Beschwerdef\u00fchrerin trennte sich nach kurzer Ehe von ihrem spanischen Ehemann. Sie macht unter anderem geltend, Opfer ehelicher Oppression geworden zu sein.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Grunds\u00e4tzlicher freiz\u00fcgigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch aufgrund der formell fortbestehenden Ehe mit einem EU-B\u00fcrger (E. 2). Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und Relativierung des EuGH-Urteils \"Diatta\" in der bundesgerichtlichen Praxis: Die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe erscheint rechtsmissbr\u00e4uchlich (E. 3). Ein nachehelicher Aufenthalt scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, wobei auch im freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Bereich auf die Dauer der Haushaltsgemeinschaft abzustellen ist (E. 4). Verneinung eines (nachehelichen) H\u00e4rtefalls, da der Beschwerdef\u00fchrerin die Reintegration in ihrem Heimatland zuzumuten ist, zwischen den Eheleuten keinerlei Gewaltt\u00e4tigkeiten oder Drohungen dokumentiert sind und die gezielte Ausn\u00fctzung eines Machtgef\u00e4lles durch den Ehemann weder substanziiert dargelegt noch belegt wurde. Eine unzul\u00e4ssige eheliche Oppression ergibt sich insbesondere weder aus den prek\u00e4ren Wohnverh\u00e4ltnissen in der ehelichen Wohnung noch aus dem Dr\u00e4ngen des Ehemannes zur Anpassung des ehelichen G\u00fcterstandes (E. 5). Der Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrerin stehen keine grund-, freiz\u00fcgigkeits- oder v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen oder Vollzugshindernisse entgegen. Offengelassen, ob die beengten Wohnverh\u00e4ltnisse oder die Scheineheindizien allenfalls bereits dem urspr\u00fcnglichen Nachzug entgegengestanden w\u00e4ren (E. 6). Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:16", "Checksum": "95e65b4c927e05c63150b4bd796107f2"}