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Geschäftsnummer: VB.2021.00180  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 45-jährigen Staatsangehörigen Kosovos wegen Straffälligkeit] Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und hat damit den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt (E. 3.2). Aufgrund der von ihm begangenen Straftat und der mehrfachen Vorbestrafung liegt ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung vor (E. 4.2). Er hält sich zwar seit über 32 Jahren in der Schweiz auf. Eine Rückkehr in die Heimat erweist sich jedoch als zumutbar, da der Beschwerdeführer Albanisch spricht und im Kosovo auf ein soziales Netz zurückgreifen kann. Auch seine gesundheitlichen Beschwerden lassen die Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen (E. 4.3 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
HIV
HIV-ERKRANKUNG
SOZIALHILFEBETRUG
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 64d AIG
Art. 66a StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00180

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 30. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1976 geborener kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. November 1988 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Am 10. April 2002 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Vom 7. Mai 2004 bis am 2. Juli 2012 war er mit seiner Landsfrau C verheiratet. Am 5. Dezember 2014 heiratete A seine Landsfrau D, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Aus der Beziehung gingen bereits vor der Heirat die Kinder E (geboren 2010) und F (geboren 2012) hervor, welche wie ihr Vater über die Niederlassungsbewilligung verfügen.

B. A erwirkte in der Schweiz zahlreiche Straferkenntnisse:

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2012: Geldstrafe von 50 Tagessätzen, unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit, unter anderem wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. September 2015: Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen mehrfacher Urkundenfälschung;

-          Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Februar 2018: Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit, wegen mehrfachen Betrugs;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. September 2019: Geldstrafe von 10 Tagessätzen wegen Fahrens ohne Berechtigung.

Aus den Akten und insbesondere den darin liegenden Strafregisterauszügen gehen daneben weitere – zwischen 1999 und 2020 erwirkte – Strafbefehle hervor, welche insbesondere Strassenverkehrsdelikte und Vergehen gegen das Ausländerrecht beschlagen. Mit Verfügung vom 4. März 2010 wurde A vom Migrationsamt verwarnt und ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht.

C. Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 18. Dezember 2018 wurde festgehalten, dass A und seine Ehefrau seit dem 3. September 2018 getrennt leben. Die beiden Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die Obhut der Mutter gestellt. Ausserdem wurde ein Besuchsrecht an drei Abenden pro Woche sowie jeden Samstag angeordnet und der Kinderunterhalt auf je Fr. 500.- festgesetzt.

D. Nachdem A auf mehrere Anfragen des Migrationsamts nicht reagiert hatte, widerrief es mit Verfügung vom 4. Mai 2020 dessen Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Mit Entscheid vom 29. Januar 2021 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. März 2021 liess A ans Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen. Ausserdem liess er beantragen, ihm sei ein "prozessuales Aufenthaltsrecht für die Dauer des Verfahrens zu gewähren"; ausserdem sei die Ausreisefrist "auf sechs Monate nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu verlängern".

Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. März 2021 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4). Die vorliegend zum Widerruf Anlass gebende Straftat wurde im Zeitraum vom 1. November 2014 bis 23. August 2016 und damit noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB verübt, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht über die Wegweisung befunden hat.

3.  

3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_479/2019, E. 3 mit Hinweisen). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, falls sich die ausländische Person – wie der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AIG, in der hier anwendbaren, bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5456]; Art. 126 Abs. 1 AIG; BGr, 20. November 2020, 2C_514/2020, E. 2.1).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Februar 2018 wegen mehrfachen Betrugs mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen können, ergibt sich das auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berücksichtigt.

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 2.3 – 19. August 2016, 2C_300/2016, E. 3.2).

4.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Februar 2018 im abgekürzten Verfahren wegen mehrfachen Betrugs zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das entsprechende Urteil weist keine Begründung auf; der vom Beschwerdeführer anerkannten Anklageschrift lässt sich indes entnehmen, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern zwischen dem 1. November 2014 und dem 23. August 2016 zu Unrecht Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 133'937.50 bezog. Während dieses Zeitraums verschwieg er der Sozialbehörde relevante Einnahmen (Lohn und Zuwendungen Dritter) im Umfang von mindestens Fr. 435'477.70. Durch das Verschweigen und die Nichtdeklaration seiner Einnahmequellen hat der Beschwerdeführer die Sozialen Dienste der Stadt Zürich bzw. die für ihn jeweils zuständigen Sachbearbeiter über seine tatsächliche finanzielle Situation getäuscht und so die Auszahlung von Sozialhilfegeldern erwirkt, welche ihm gestützt auf seine wahre finanzielle Situation nicht zustanden.

4.2.2 Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafmass von 18 Monaten liegt zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde ausserdem aufgeschoben; die Probezeit wurde jedoch auf 4 Jahre festgesetzt, was am oberen Ende des Rahmens liegt, welcher für die Dauer der Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB vorgesehen ist. Hinzu kommt, dass Betrug im Bereich der Sozialhilfe ein sogenanntes Anlassdelikt darstellt. Solche Delikte ziehen gemäss Art. 121 Abs. 3 BV und Art. 66a StGB – wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind – in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich. In diese Deliktskategorie fällt auch der vom Beschwerdeführer (mehrfach) begangene Betrug (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV; Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, den in den zitierten Bestimmungen zum Ausdruck gebrachten Wertungen im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGr, 1. Februar 2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2; vgl. BGr, 15. April 2021, 2C_883/2020, E. 2.4.3).

4.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann nicht um eine Person, welche sich während ihres gesamten Aufenthalts tadellos verhalten hat und der nun aufgrund eines einmaligen, wenn auch gravierenden und schwerwiegenden Vorfalls die ausländerrechtliche Bewilligung entzogen werden soll (BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.3 mit Hinweisen). Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich wiederholt straffällig. So wurde er unter anderem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2012 unter anderem wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten mit einer (bedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen belegt. Ausserdem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. September 2015 wegen mehrfacher Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft. Wegen davor begangener Straftaten war der Beschwerdeführer überdies mit Verfügung vom 4. März 2010 ausländerrechtlich verwarnt worden. Insgesamt erwirkte der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von rund 21 Jahren mindestens 25 Straferkenntnisse. Die Anzahl und Frequenz der Delikte wirken sich vorliegend erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es den Migrationsbehörden nicht verwehrt, Straftaten auch nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (BGr, 10. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2; VGr, 24. September 2020, VB.2019.00848, E. 4.2.5).

4.2.4 Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer auch seit dem hier interessierenden Urteil erneut straffällig. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. September 2019 wegen Fahrens ohne Berechtigung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen belegt. Sodann sind weitere Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht aktenkundig, welche jeweils mit Busse geahndet wurden. Diese erneute Delinquenz zeigt auf, dass sich der Beschwerdeführer (erneut) weder von der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe noch von der damit angesetzten Bewährungsfrist von vier Jahren von weiterer Delinquenz abschrecken liess.

4.2.5 Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, muss schliesslich nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 2.3 – 24. Juli 2020, 2C_293/2020, E. 2.3).

4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des mehrfach straffällig gewordenen Beschwerdeführers aus der Schweiz besteht. Diesem Interesse sind im Folgenden die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen gegenüberzustellen.

4.3.1 Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 12. Lebensjahr und damit seit über 32 Jahren in der Schweiz. Hier hat er ein Jahr die Primarschule und anschliessend die Sekundarschule ("drei Werkjahre") absolviert; eine Berufsausbildung hat er dagegen nicht abgeschlossen. Sprachlich ist der Beschwerdeführer gut integriert. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers kann jedoch nur als durchschnittlich qualifiziert werden: Zwar hatte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit verschiedene langjährige Anstellungen inne. Zwischen 2009 und 2011 war er als Gesellschafter bei H beteiligt, wo er als Geschäftsführer tätig war; die Gesellschaft wurde am 3. Mai 2011 aus dem Handelsregister gelöscht. Vom 8. April 2009 bis am 14. Juni 2013 war der Beschwerdeführer Inhaber der Einzelunternehmung I; darüber wurde am 11. Januar 2011 der Konkurs eröffnet, in der Folge aber mangels Aktiven eingestellt. Am 30. April 2012 wurde über die Einzelunternehmung erneut der Konkurs eröffnet. Ab dem 21. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer im Weiteren als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer von J erneut selbständig erwerbstätig; am 2. März 2016 wurde auch über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Ab Juli 2015 war der Beschwerdeführer immer wieder im Rahmen von Temporäreinsätzen, vermittelt durch K bzw. L, erwerbstätig, wobei er teilweise auch über längere Zeit arbeitslos war. Per 3. April 2017 trat der Beschwerdeführer bei der M eine unbefristete Stelle an. Seit einem Verkehrsunfall am 1. September 2019 ist der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig und bezieht Taggelder der SUVA.

Mit Blick auf seine wirtschaftliche Integration fällt die Verschuldung des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht. Gegen ihn sind Verlustscheine von rund Fr. 40'000.- verzeichnet, und es erfolgten Pfändungen im Umfang von über Fr. 30'000.-. Zwischen November 2014 und Januar 2017 wurden er und seine Familie ausserdem durch die Sozialhilfe unterstützt, wobei ein Grossteil des Bezugs rechtswidrig erfolgte.

In sozialer Hinsicht kann die Integration des Beschwerdeführers als gelungen bezeichnet werden. So unterhält er etwa zum Paten seiner beiden Kinder, N, eine langjährige Freundschaft. Daneben hat er auch freundschaftliche Beziehungen zu einigen seiner ehemaligen Arbeitskollegen. Schliesslich leben zwei Brüder und eine Schwester sowie mehrere Onkel des Beschwerdeführers, jeweils gemeinsam mit deren Familien, in der Schweiz.

4.3.2 Im Kosovo besuchte der Beschwerdeführer während rund sieben Jahren die Schule. Auch nach seiner Einreise in die Schweiz unterhielt er weiterhin regelmässige Kontakte dorthin und lernte auch seine Ehefrau dort kennen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau reisten sie in der Vergangenheit – gemeinsam mit ihren Kindern – jeweils zweimal pro Jahr ferienhalber in den Kosovo. Dort leben auch die Eltern des Beschwerdeführers; mit diesen telefoniert er gemäss eigenen Angaben oft. Daneben leben auch weitere Verwandte des Beschwerdeführers ("einige Cousins und Cousinen") im Kosovo; zu diesen hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr. Sodann verfügt er bzw. sein Vater im Kosovo über ein Haus ("Also das Wohnhaus lautet auf den Namen meines Vaters, gehört aber mir"). Schliesslich spricht der Beschwerdeführer Albanisch. Mit der Sprache und der Kultur des Kosovo ist er demnach noch immer vertraut. Trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und den wirtschaftlichen Umständen im Kosovo ist es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumutbar, dort wieder Fuss zu fassen. Bei seiner beruflichen Reintegration kann er auf die in der Schweiz gesammelte Arbeitserfahrung zurückgreifen.

4.3.3 Des Weiteren ist auf die Gesundheit des Beschwerdeführers einzugehen. Medizinische Gründe lassen die Wegweisung bzw. deren Vollzug nur dann als unzumutbar erscheinen, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden könnte, die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung mit anderen Worten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BGr, 9. Januar 2018, 2C_192/2017, E. 3.3 – 4. Dezember 2014, 2C_573/2014, E. 4.3.1).

Aus einem Arztbericht von Dr. med. O vom Universitätsspital Zürich vom 25. Oktober 2018 gehen folgende Diagnosen hervor: "HIV-Infektion CDC St. C3", "Chronische Hepatitis B Infektion", "St.n. chronischer Hepatitis C", "Hepatopathie mit mässiger Fibrose", "Panvertebrales Schmerzsyndrom bei Skoliose". Gemäss dem behandelnden Arzt sind dreimonatige Kontrollen aufgrund der HIV-Erkrankung notwendig; ebenfalls sei eine Kontrolle "inkl. Ultraschall" der Hepatopathie alle sechs Monate nötig. Aus einem vom Beschwerdegegner beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingeholten medizinischen Consulting vom 6. März 2019 geht unter anderem hervor, dass HIV-Kontrollen und -tests an der Klink für Infektionskrankheit der Universitätsklinik in Pristina bzw. vom National Institute for Public Health durchgeführt würden. Ebenso könnten an der Universitätsklinik Untersuchungen der Leber durchgeführt werden, wobei auch Verfahren wie Ultraschall möglich seien. Die Behandlung in staatlichen medizinischen Einrichtungen wie der Universitätsklinik in Pristina sei grundsätzlich kostenfrei, ebenso wie Medikamente und Tests. Das (vom Beschwerdeführer momentan eingenommene) Medikament sei im Kosovo nicht verfügbar; vorhanden seien jedoch verschiedene andere HIV-Medikamente, bei welchen seit rund sechs Jahren keine Versorgungslücken mehr bestünden.

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf eine Stellungnahme seines Arztes vom 18. Februar 2021 und bringt unter anderem vor, die im medizinischen Consulting des SEM aufgeführten Therapieoptionen würden "nicht mehr einer modernen HIV-Behandlung" entsprechen und würden in der Schweiz nicht mehr verwendet. Ausserdem könne ein Wechsel der Behandlung zu einem "Wiederaufflackern der HIV-Infektion mit Resistenzentwicklung und schlussendlich nicht mehr behandelbarer HIV- und Leberkrankheit führen". Doch auch diese Umstände lassen eine Rückkehr in den Kosovo nicht als unzumutbar erscheinen. Die Änderung der Behandlung kann wohl (vorübergehend) negative Folgen für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers haben. Bezüglich der Medikamente wird er sich jedoch in der gleichen Situation wiederfinden wie seine Landsleute. Selbst bei einer anderen Medikation ist bei einer Rückkehr nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu rechnen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen im Kosovo (allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht den selben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5).

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer nicht vor, seine auf den Auffahrunfall vom 1. September 2019 zurückzuführenden Beschwerden könnten im Kosovo nicht behandelt werden. Dies wäre auch nicht ersichtlich.

Insgesamt lässt die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eine Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen.

4.3.4 Die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind hier geboren, heute 11 und 9 Jahre alt und besuchen die Schule; sie verfügen beide über die Niederlassungsbewilligung. Seit der Trennung ihrer Eltern im September 2018 stehen sie unter der Obhut der Mutter, und der Beschwerdeführer hält den Kontakt zu ihnen im Rahmen seines Besuchsrechts aufrecht. Die Wegweisung des Beschwerdeführers widerspricht den Interessen seiner Kinder, gemeinsam mit beiden Elternteilen hier aufzuwachsen, zumal der Beschwerdeführer (weiterhin) eine wichtige Bezugsperson für die beiden Kinder ist und die Kindsmutter bei der Betreuung unterstützt. Der Beschwerdeführer kann die Beziehung zu seinen Kindern jedoch auch aus seinem Heimatland besuchsweise und mittels elektronischer Kommunikationsmittel engmaschig pflegen. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie seine beiden Kinder und über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGr, 10. Dezember 2020, 2C_582/2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Erschwerung der Kontaktpflege bildet die Konsequenz der mehrfachen Delinquenz des Beschwerdeführers in der Schweiz.

4.4 Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung als höherrangig zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit im Ergebnis als verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Mit seinem Eventualantrag beantragt der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist sei "auf sechs Monate nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu verlängern".

6.2 Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Der Beschwerdeführer hält sich seit bald 33 Jahren in der Schweiz auf und hat hier zwei Kinder. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine etwas längere Ausreisefrist zu gewähren, als gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG grundsätzlich vorgesehen. Eine Ausreisefrist, wie von ihm beantragt, erscheint jedoch selbst mit Blick auf seine lange Aufenthaltsdauer nicht (mehr) gerechtfertigt. Er hat die Schweiz bis am 31. Januar 2022 zu verlassen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht oder sonst ein Anwesen­heitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. Januar 2022 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …