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VB.2021.00182
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf Niederlassungsbewilligung/Rückstufung, hat sich ergeben: I. Die 1975 geborene peruanische Staatsangehörige A reiste am 22. Juni 2001 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein und heiratete am 28. September 2001 in E den 1962 geborenen Schweizer Bürger C, worauf ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann am 8. Januar 2002 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung und am 13. September 2006 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. 2007 kam der gemeinsame Sohn D zur Welt, welcher wie sein Vater Schweizer Staatsbürger ist. Die Eheleute trennten sich gemäss eheschutzrichterlichem Entscheid vom 12. Januar 2010 am 1. Juli 2009 und liessen sich am 11. April 2013 (Rechtskraftdatum: 7. März 2014) voneinander scheiden. Das Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn wurde A übertragen. Mangels Leistungsfähigkeit des Kindsvaters wurde der Kinderunterhalt in der Folge von der Alimentenbevorschussungsstelle vorgeschossen. A wird seit April 2009 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt, nachdem sie bereits in den Jahren zuvor immer wieder Unterstützungsleistungen bezogen hatte. Die von ihr und ihrer Familie bezogenen Fürsorgeleistungen summierten sich per 1. Juli 2020 auf rund Fr. 400'000.-. Aufgrund des fortwährenden Sozialhilfebezugs wurde A am 17. Februar 2015 ausländerrechtlich verwarnt und darüber hinaus am 6. Oktober 2010, 19. Dezember 2017 und am 7. Juni 2019 auf mögliche ausländerrechtliche Folgen ihres fortlaufenden Sozialhilfebezugs hingewiesen. Am 17. Dezember 2020 widerrief das Migrationsamt im Sinn einer Rückstufung die Niederlassungsbewilligung von A unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung wurde sodann an die Bedingung geknüpft, dass sie ihr Arbeitspensum auf mindestens 80 % aufstocke. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 4. Februar 2021 ab. III. Mit Beschwerde vom 10. März 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Weiter sei ihr für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Rückstufung). Die erwähnten Neuregelungen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG wurden mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Mangels übergangsrechtlicher Regelung bestimmt sich das Übergangsrecht nach allgemeinen Grundsätzen bzw. in analoger Anwendung von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Dies muss auch für nichtaufenthaltsbeendende Bewilligungswiderrufe im Rahmen neurechtlicher Rückstufungen gelten. 2.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit migrationsamtlichem Schreiben vom 2. Oktober 2020 die Rückstufung ihrer Bewilligung in Aussicht gestellt. Auf das vorliegende Verfahren finden damit unbestrittenermassen bereits die neurechtlichen Bestimmungen von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a AIG sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen Anwendung. 3. Zweck der neuen Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 AIG ist es, integrationsunwillige bzw. desintegrierte niedergelassene Ausländer an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern, namentlich auch durch den Abschluss entsprechender Integrationsvereinbarungen (vgl. hierzu den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 29. August 2014 zur parlamentarischen Initiative 08.406 "Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter" und die hierzu geführte parlamentarische Debatte). Entsprechend ist die Rückstufung auch mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG zu verbinden, sofern nicht in der Rückstufungsverfügung selbst die nichterfüllten Integrationskriterien und die Bedingungen für den weiteren Verbleib in der Schweiz festgehalten werden (Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Bezweckt wurde mithin eine Verschärfung der Rechtslage für Niederlassungsberechtigte, denen zwar aus migrationsrechtlicher Sicht ein gewisses Fehlverhalten vorzuwerfen ist, denen gegenüber sich ein Widerruf mit Wegweisung aber (noch) als unzulässig erweist. Nicht gewollt durch den Gesetzgeber war die Schaffung einer milderen Alternativmassnahme für Niederlassungsberechtigte, deren Niederlassungsbewilligung bereits unter Art. 63 Abs. 1 AIG (damals noch AuG) widerrufen und die aus der Schweiz weggewiesen werden konnten (vgl. zum Ganzen VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3.2 [nicht rechtskräftig]; vgl. für die Auffassung der obsiegenden Parlamentsmehrheit auch Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat [Amtl. Bull. S] 2016, S. 969, Votum Engler, 4. Absatz). Die Rückstufung ist deshalb nicht etwa als mildere Massnahme anstelle einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zu sehen, sondern stellt (im Sinn einer Verschärfung des bisherigen Rechts) eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten gegenüber integrationsunwilligen Niedergelassenen dar, welche noch keinen Widerrufsgrund erfüllen oder bei welchen der Widerruf bereits nach bisherigem Recht unverhältnismässig gewesen wäre (vgl. VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3.2; vgl. auch – allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Gesetzgebungsgeschichte und der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – VGr, 25. Mai 2020, VB.2019.00768, E. 3.3 [nicht rechtskräftig], wo die Rückstufung zwar als mildere Massnahme bezeichnet wurde, jedoch ebenfalls nur in Betracht gezogen wurde, wenn eine Wegweisung unverhältnismässig gewesen wäre; vgl. zudem Barbara von Rütte, Rechtsentwicklungen in der Schweiz, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2016/2017, Bern 2017, S. 475 ff., 480, wonach mit der Neuregelung der Entzug der Niederlassungsbewilligung erleichtert werden sollte; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 8.3.3.2; a.M. offenbar Marc Spescha in: Marc Spescha [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2013, Art. 63 AIG N 23). Entsprechend verweist Art. 63 Abs. 2 AIG auch nicht auf die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 AIG, sondern auf die Integrationskriterien von Art. 58a AIG und schliesst das Bundesgericht eine Rückstufung gemäss "dem klaren Gesetzeswortlaut" aus, wenn "(andere) Widerrufsgründe" als die (blosse) Nichterfüllung der Integrationskriterien gesetzt wurden (BGr, 10. Februar 2020 2C_782/2019, E. 3.3.4; vgl. auch BGr, 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3 und BGr, 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 3.3.3; vgl. auch den erläuternden Bericht des SEM vom 2. August 2018 zu Art. 62a VZAE bzw. den Änderungen der VZAE [abrufbar unter www.sem.admin.ch]). Demzufolge schliesst das Bundesgericht eine Rückstufung aus, wenn bereits nach bisherigem Recht ein Widerruf mit Wegweisung zulässig war. Umgekehrt kommt nach dem dargelegten Willen des Gesetzgebers die Rückstufung bereits bei Integrationsdefiziten in Betracht, welche noch keinen aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG begründen könnten. Ist im konkreten Einzelfall der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung zulässig, kann der oder die Betroffene demnach nicht geltend machen, die ebenfalls zulässige Rückstufung genüge und sei als mildere Massnahme anstelle des Widerrufs mit Wegweisung auszusprechen. Die Rückstufung fällt damit von vornherein ausser Betracht, wo nach bisheriger Rechtslage bereits ein Bewilligungsentzug samt Wegweisung zulässig gewesen wäre (vgl. auch BGr vom 10. Februar 2020, 2C_782/2019, E. 3.3.4; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.3.2). Damit ist vorab immer zu prüfen, ob ein (aufenthaltsbeendender) Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG begründet und verhältnismässig wäre. Erst wenn dies zu verneinen ist, ist die Begründet- und Verhältnismässigkeit der Rückstufung zu erörtern. 4. 4.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch verhältnismässig erscheint, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). 4.2 Die Beschwerdeführerin und deren Familie mussten in den letzten 18 Jahren immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden. Bis Juli 2020 summierten sich die von der Familie bezogenen Unterstützungsleistungen auf fast Fr. 400'000.-. Davon entfielen rund Fr. 312'000.- auf die Beschwerdeführerin selbst und die restlichen Bezüge auf Leistungen zugunsten ihres früheren Ehemannes (bis zur Trennung der Eheleute) und des gemeinsamen Kindes. Bis heute konnte sich die Beschwerdeführerin nicht vollständig und dauerhaft von der Sozialhilfe lösen. 4.3 Wie bereits dargelegt wurde – und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –setzt die Rückstufung keinen Widerrufsgrund voraus, welcher auch eine Aufenthaltsbeendigung begründen könnte (vgl. VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3.2 [nicht rechtskräftig]; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2.4). Hieran vermag auch der in der Beschwerdeschrift angeführte Entscheid nichts zu ändern, welcher die Frage im Übrigen ausdrücklich offengelassen hatte (VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 2.2). Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin würden indes ohnehin und selbst unter Ausblendung der Sozialhilfebezüge ihrer Familienangehörigen ohne Weiteres ausreichen, den (aufenthaltsbeendenden) Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu setzen. Sodann kann der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit, ihres nach wie vor nicht existenzsichernden Erwerbseinkommens und ihrem erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens ausgeweiteten Arbeitspensums auch keine gute Prognose gestellt werden. Jedoch ist bereits aufgrund der langjährigen Landesanwesenheit der Beschwerdeführerin und deren familiären Beziehungen unstrittig und offenkundig, dass ihre Wegweisung aus der Schweiz unabhängig von der Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs derzeit unverhältnismässig wäre. Ein Bewilligungswiderruf im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG wurde deshalb auch von den Vorinstanzen nicht in Betracht gezogen. Es bleibt somit die Begründetheit und Verhältnismässigkeit der verfügten Rückstufung zu prüfen. 5. 5.1 Laut Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG kann unter anderem eine mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben einen Rückstufungsgrund bilden. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an ihrer fehlenden wirtschaftlichen Integration bzw. der hieraus regelmässig resultierenden Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. hierzu in Bezug auf den aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2 und 3.4). 5.2 Die derzeit lediglich in mehreren Teilzeitpensen tätige Beschwerdeführerin geht seit Jahren keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach, weshalb sie und ihr Sohn ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen sind. Wie bereits dargelegt wurde, würden Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs sogar zur Bejahung eines aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrunds ausreichen, wenngleich eine Wegweisung derzeit unverhältnismässig wäre. Deshalb muss a maiore ad minus erst recht der Rückstufungsgrund der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE bejaht werden. 6. 6.1 6.1.1 Wie jede behördliche Massnahme muss auch die Rückstufung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] und Art. 96 AIG). Dementsprechend ist zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig war, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu widerrufen und ihr stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. 6.1.2 Im Rahmen der Eignungsprüfung ist insbesondere dem Verschulden am Integrationsdefizit Rechnung zu tragen, da unverschuldete Integrationsdefizite den Betroffenen nicht vorzuwerfen sind und bei fehlender Integrationsfähigkeit eine Rückstufung auch keine Verhaltensänderung bewirken könnte, mithin eine ungeeignete Massnahme darstellen würde. Hierbei darf grundsätzlich das Verhalten während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz berücksichtigt werden – und nicht bloss dasjenige seit Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG am 1. Januar 2019 (vgl. VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3.3 [nicht rechtskräftig]). Ein schuldhafter Sozialhilfebezug wurde bereits altrechtlich (sowohl im Ausländer- als auch im Sozialhilferecht) missbilligt, weshalb sich Betroffene auch nicht darauf berufen können, ihr Verhalten an der früheren Rechtslage ausgerichtet zu haben und nun durch die Gesetzesänderung überrascht worden zu sein (vgl. VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3.3 [nicht rechtskräftig]; VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00539, E. 4.1.2 [nicht rechtskräftig]; für eine zurückhaltende Anwendung jedoch Anne Kneer/Benjamin Schindler, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf der Niederlassungsbewilligung, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migration 2020, Bern 2020, S. 35 ff.). Dies muss erst recht gelten, wenn der Sozialhilfebezug ganz oder grösstenteils in eine Zeit fällt, in welchem selbst unter Berücksichtigung der früheren Gesetzeslage ein gänzlicher Bewilligungswiderruf möglich gewesen wäre und eine entsprechende ausländerrechtliche Massnahmen auch mittels Verwarnung oder Ermahnung angedroht wurde (vgl. auch VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00343, E. 2.2). 6.1.3 Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist aber der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. In Art. 77f VZAE ist eine Abweichung von diesen Integrationskriterien möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund: einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (lit. a); einer schweren oder lang andauernden Krankheit (lit. b); anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen einer ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, wegen Erwerbsarmut oder der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (lit. c; vgl. dazu auch die Kommentierung des Artikels im erläuternden Bericht des SEM zu den Änderungen der VZAE vom 2. August 2018, S. 23 [abrufbar unter www.sem.admin.ch]). 6.1.4 Die Rückstufung erscheint erforderlich, wenn kein milderes Mittel gleichermassen geeignet erscheint, eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Als milderes Mittel kommt namentlich eine blosse Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG in Betracht. Die Rückstufung und die Androhung einer Verwarnung lassen sich allerdings nicht ohne Weiteres in eine Stufenfolge bringen, da die Androhung eines Bewilligungswiderrufs mit Wegweisung keine Vorstufe der Rückstufung bildet und gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG zudem nur angedroht werden kann, wo aufenthaltsbeendende Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 AIG zwar begründet, aber noch nicht angemessen erscheinen. Im Gegensatz dazu ist eine Rückstufung bereits bei Integrationsdefiziten möglich, welche noch keinen aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund begründen würden. Die Rückstufung unterliegt damit geringeren Anordnungshürden als die Wegweisungsandrohung, weshalb sie nur bedingt als die härtere Massnahme betrachtet werden kann. Da es sich bei der Rückstufung um eine eigenständige ausländerrechtliche Massnahme handelt und mit der Rückstufung auch noch keine Wegweisung angedroht wird, ist es zudem denkbar, die Rückstufung neben der Androhung einer Wegweisung anzudrohen (vgl. dazu VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00252, E. 6.1.4 [nicht rechtskräftig]). 6.1.5 Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Person, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zu berücksichtigen, dass mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen einhergehen. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK]; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [IPBPR bzw. UNO-Pakt II) nicht tangiert. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die betroffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht (z. B. beim Familiennachzug und bei den inskünftigen Widerrufshürden) zu einer substanziellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. Letzteres ist jedoch ein durchaus erwünschter Effekt, damit mit Blick auf eine spätere Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung eine Verhaltensänderung beim Betroffenen erzielt werden kann (vgl. dazu VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00252, E. 6.1.5 [nicht rechtskräftig]). 6.2 6.2.1 Die heute 45-jährige Beschwerdeführerin lebt seit knapp 20 Jahren in der Schweiz, wo sie als Reinigungskraft in diversen privaten Haushalten und in wechselnden Arbeitspensen erwerbstätig ist. Ihr gesamthaftes Arbeitspensum betrug dabei zunächst nur rund 15 bis 20 %, konnte aber zuletzt auf rund 17 Wochenstunden gesteigert werden, was in etwa einem 40%-Pensum entspricht. Ernsthafte Bemühungen zur Ausweitung des Arbeitspensums sind aber erst unter dem Druck der angedrohten Rückstufung dokumentiert: So wies das Migrationsamt in seiner Anfrage zum bisherigen Sozialhilfebezug vom 31. Januar 2019 die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass ihre "Sozialhilfeabhängigkeit für Ihren weiteren Aufenthalt relevant sein" könne, was die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge veranlasste, weitere Arbeitsstellen als Reinigungskraft anzunehmen (vgl. die am 8. April 2019 beim Migrationsamt eingegangene Stellungnahme der Beschwerdeführerin). Unmittelbar nachdem das Migrationsamt am 13. November 2020 die Bewilligungsrückstufung verfügt hatte, schloss die Beschwerdeführerin weitere neue Arbeitsverträge ab. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge ist offenkundig, dass erst die unmittelbar drohende Verschlechterung ihrer ausländerrechtlichen Bewilligungssituation die Beschwerdeführerin zur Ausweitung ihres Arbeitspensums veranlasst hatte. Dies obwohl die Beschwerdeführerin wegen schuldhafter Sozialhilfeabhängigkeit bereits am 17. Februar 2015 ausländerrechtlich verwarnt und am 6. Oktober 2010, 19. Dezember 2017 und am 7. Juni 2019 wiederholt zur Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit aufgefordert worden war. Obschon ein Bewilligungswiderruf aufgrund ihres über 15-jährigen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts altrechtlich ab Mitte 2016 bis Ende 2018 gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG (in der bis Ende 2018 in Kraft stehenden Fassung) vorübergehend nicht mehr in Betracht kam, wurde sie bereits in der migrationsamtlichen Ermahnung vom 19. Dezember 2017 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass inskünftig auch nach mehr als 15 Jahren ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalts ein Bewilligungswiderruf wieder möglich sei. Die Beschwerdeführerin konnte damit nie bzw. höchstens während rund 1½ Jahren darauf vertrauen, dass ihre wirtschaftlichen Integrationsdefizite keine ausländerrechtlichen Konsequenzen haben könnten. Sodann musste ihr unabhängig von den konkreten Sanktionsmöglichkeiten des Ausländerrechts stets bewusst sein, dass sie im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht zur Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials verpflichtet ist. Unabhängig von der früheren Rechtlage ist ihr deshalb ihr Sozialhilfebezug während der ganzen Bezugszeit vorzuwerfen bzw. ist dieser im Sinn nachfolgender Erwägung höchstens in den ersten Jahren nach der Geburt ihres Sohnes entschuldbar. 6.2.2 Da die Vorinstanzen der Beschwerdeführerin eine ungenügende Ausschöpfung ihres eigenen Arbeitspotenzials vorwerfen, kann diese aus der unzureichenden Alimentierung der Familie durch den Kindsvater nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie stattdessen von der Alimentenbevorschussungsstelle unterstützt wird. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zumindest in den ersten Jahren nach der Geburt ihres Kindes durch entsprechende Betreuungspflichten an der Ausweitung ihres Arbeitspensums gehindert worden sein könnte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht spätestens nach dem Schuleintritt ihres Sohnes ihr Arbeitspensum erheblich ausgeweitet hatte, zumal sie in einer zeitlich flexiblen Branche erwerbstätig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe von Sozialhilfeempfängern (SKOS-Richtlinien) ist vom betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zu erwarten, sobald die Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1; BGr, 25. Juni 2018, 5A_98/2016; SKOS-Richtlinien, Ziff. C.6.4. : "so früh wie möglich zu planen"). Spätestens mit dem Schuleintritt des betreuten Kindes sind regelmässig auch höhere Arbeitspensen möglich, da diesfalls die Betreuung während eines Grossteils des Tages gewährleistet erscheint. 6.2.3 Wie sich aus einem Bericht der Sozialen Dienste ihrer Wohnsitzgemeinde vom 29. Oktober 2014 erschliesst, zeigte sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bei ihren Arbeitseinsätzen wenig flexibel und nahm Betreuungsangebote für ihr Kind nicht in Anspruch, womit sie ihre Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt in vorwerfbarer Weise erschwerte. Die strengen ausländerrechtlichen (und sozialhilferechtlichen) Anforderungen an die wirtschaftliche Integration von ausländischen Elternteilen mit Betreuungspflichten dienen in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Finanzen und der Sicherstellung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration, weshalb sie nicht mit der familien- bzw. unterhaltsrechtlichen Praxis zu vergleichen sind, wo finanzielle Interessen des Staates in der Regel nicht tangiert sind und auch dem von den Beteiligten während der Ehe bzw. dem Zusammenleben gewählten Rollenmodell Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführerin ist deshalb insoweit zuzustimmen, als dass die (neuere) Bundesgerichtspraxis zum Familienunterhalts- bzw. Scheidungsrecht nicht oder nur eingeschränkt auf das Ausländerrecht übertragbar ist. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Rechtsauffassung ist jedoch gerade bei schlecht ausgebildeten oder älteren Migrantinnen und Migranten ein rascher Berufseinstieg essenziell für deren Integrationserfolg und die zukünftige Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt und kann von sozialhilfeabhängigen Ausländern eine frühzeitige Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials erwartet werden (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2). Die Anforderungen im Ausländerrecht sind damit weitaus strenger als im familienrechtlichen Unterhaltsrecht. Da in der neueren scheidungsrechtlichen Praxis dem hauptbetreuenden Elternteil ab Eintritt des (jüngsten) Kindes in die Sekundarschule in der Regel bereits ein Arbeitspensum von 80 % zuzumuten ist (vgl. BGr, 21. September 2018, 5A_384/2018, E. 4.7.6), erscheint dies der Beschwerdeführerin im vorliegenden ausländer- und sozialhilferechtlichen Kontext erst recht zumutbar. 6.2.4 Sodann vermag auch die derzeitige Coronavirus-Pandemie die jahrelang unzureichenden Arbeits- und Suchbemühungen der Beschwerdeführerin nicht zu entschuldigen. Soweit in der Beschwerdeschrift angedeutet wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer prekären Situation als alleinerziehende Mutter besonderen "psychischen Belastungen" ausgesetzt sei, fehlt es an jeglicher Substanziierung, zumal in den Akten keinerlei psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin dokumentiert sind und heutzutage viele Eltern alleinerziehend sind, ohne dass die damit einhergehende Mehrbelastung sie an der Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs hindern würde. Bis auf vorübergehende Krankschreibungen im Dezember 2018 und im Frühjahr 2019 sind keine gesundheitlichen Probleme dokumentiert, welche einer Ausweitung des Erwerbspensums entgegengestanden wären. 6.2.5 Weiter beweisen die jüngst erfolgte Pensumsaufstockung und die unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens intensivierten Suchbemühungen der Beschwerdeführerin, dass sie ihr Erwerbspotenzial in der Vergangenheit nur unzureichend ausgeschöpft hatte und nach wie vor noch über freie Kapazitäten verfügt. Trotz ihrer Ausbildungsdefizite und der unbestritten schwierigeren Arbeitsmarktlage seit Ausbruch der Coronavirus-Pandemie konnte die Beschwerdeführerin in kurzer Zeit mehrere neue Arbeitsstellen finden und ihr Erwerbspensum im hängigen Widerrufsverfahren erheblich erhöhen. Es erscheint damit nicht glaubhaft, dass ihre Bildungsdefizite ursächlich für ihr jahrelang unzureichendes Erwerbspensum sind, zumal zumindest im Niedriglohnbereich nur geringe Ausbildungsanforderungen gestellt werden. 6.2.6 Soweit die Beschwerdeführerin die Schuldhaftigkeit ihres bisherigen Sozialhilfebezugs aufgrund einer wohlwollenderen Beurteilung ihrer Sozialarbeiterin in Zweifel zu ziehen versucht, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Schuldhaftigkeit eines Sozialhilfebezugs nicht schon ausgeschlossen, wenn Betroffene fürsorgerechtlich ihrer Schadensminderungspflicht nachkommen (BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 4.2.3). Zur Beurteilung des ausländerrechtlichen Verschuldens ist grundsätzlich das Verhalten während der gesamten Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen (vgl. VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3.3 [nicht rechtskräftig]) und es kann insbesondere auch berücksichtigt werden, wenn betroffene Ausländer ihre Vermittelbarkeit aufgrund ihres bisherigen Verhaltens (z. B. fehlender Spracherwerb, unzureichende Bemühungen zum Erwerb weiterer Berufserfahrungen etc.) selbst erschwert haben. Im Gegensatz dazu basiert die sozialhilferechtliche Beurteilung stärker auf den gegenwärtigen Verhältnissen, weshalb sozialhilferechtlich ein Ausländer derzeit unverschuldet nicht (mehr) vermittelbar sein kann, während ihm ausländerrechtlich seine heute fehlende Vermittlungsfähigkeit (und ein daraus resultierender Sozialhilfebezug) allenfalls aufgrund seines vergangenen Verhaltens weiterhin vorgeworfen werden kann. Überdies sind Such- und Arbeitsbemühungen ausländerrechtlich zu relativieren, wenn sie – wie vorliegend – erst unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens erfolgt sind (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat überdies auch die vom Sozialamt gesetzten Ziele nur unvollkommen erreicht: Gemäss einem Schreiben der Sozialen Dienste vom 23. Juni 2020 wurde von der Beschwerdeführerin neben der Erhöhung ihres Pensums als Reinigungskraft auch der Antritt einer Festanstellung von mindestens 50 % erwartet, was die Beschwerdeführerin bis heute nicht erreicht hat. In ihren Stellungnahmen vom 16. Juli und 16. Oktober 2020 gab die Beschwerdeführerin vielmehr bekannt, dass sie entgegen der migrationsamtlichen Aufforderung bis anhin nicht davon ausgegangen sei, sich um eine 50%-Stelle bewerben zu müssen. In den Akten sind nur wenige Bewerbungsbemühungen für eine Festanstellung dokumentiert, obwohl die Beschwerdeführerin mit migrationsamtlichem Schreiben vom 7. Juni 2019 ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, ihre entsprechenden Arbeitssuchbemühungen zu intensivieren und zu dokumentieren. Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 vorgelegten Bewerbungsschreiben sind überdies allesamt undatiert und in mangelhaften Deutsch mit identischem Wortlaut verfasst. Wie sich aus den Antwortschreiben der angeschriebenen Unternehmen und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erschliesst, erfolgten die Bewerbungsbemühungen praktisch allesamt erst im September und Oktober 2020. Zudem fehlen Hinweise auf Referenzen, Lebenslauf etc., was ebenfalls gegen ernsthafte Bewerbungsbemühungen spricht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss der erwähnten Stellungnahme ihrer Sozialarbeiterin vom 23. Juni 2020 dem Sozialamt gegenüber in der Vergangenheit wiederholt nicht alle Einnahmen offengelegt hatte, weshalb es zu mehreren Kürzungs- beziehungsweise Rückerstattungsentscheiden gekommen ist, auf eine Anzeigenerstattung jedoch verzichtet wurde. Die Einschätzung des Sozialamts, wonach die Beschwerdeführerin ihrer Schadensminderungspflicht gegenüber den Sozialen Diensten E nachkommen und sich aktiv um Arbeit bemühen würde, fällt damit eher wohlwollend aus und ist für die ausländerrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. 6.2.7 Wie sich aus einer früheren Stellungnahme der Sozialen Dienste der Stadt E vom 29. Oktober 2014 erschliesst, hatte die Beschwerdeführerin ihre Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt durch ihre fehlende Flexibilität selbst erschwert und ihr Arbeitspotenzial jahrelang nur unvollständig ausgeschöpft. Dass sie inzwischen nach Einschätzung der Sozialen Dienste ihrer Schadensminderungspflicht nachkommt, ist aufgrund der zeitlichen Abfolge offenkundig auch auf das laufende ausländerrechtliche Verfahren und den hierdurch aufgebauten Druck zurückzuführen. Die jüngsten Arbeits- und Suchbemühungen vermögen damit zumindest in ausländerrechtlicher Hinsicht die Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs nicht infrage zu stellen, sondern beweisen gerade, dass die Beschwerdeführerin ihr Potenzial zuvor in vorwerfbarer Weise nur unvollständig ausgeschöpft hatte. Sodann zeigen die jüngsten Bewerbungserfolge der Beschwerdeführerin auf, dass diese auf dem Arbeitsmarkt durchaus vermittelbar ist und ihr Pensum auch noch weiter aufstocken könnte, zumal sie sich bislang offenbar hauptsächlich im angestammten Berufsfeld beworben hat und ihr weitere Möglichkeiten im Niedriglohnbereich offenstehen würden. Ihre bisherige Fokussierung auf Reinigungstätigkeiten in Privathaushalten ist ihr deshalb ebenfalls vorzuwerfen. Die migrationsamtlich erwartete Pensumsaufstockung auf 80 % erscheint damit realistisch und keineswegs überspannt. Sollte der Beschwerdeführerin wider Erwarten keine weitere Pensumsaufstockung gelingen, wird anhand ihrer Bewerbungsbemühungen etc. zu eruieren sein, inwieweit ihr dies weiterhin vorwerfbar ist oder zumindest teilweise auch durch die derzeit noch nicht abschliessend abschätzbaren Folgen der Coronavirus-Pandemie entschuldigt werden kann. Indes fällt eine Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung ohnehin frühestens fünf Jahre nach dem rechtskräftigen Bewilligungsentzug in Betracht (Art. 34 Abs. 6 AIG) und dürfte die derzeitige Coronavirus-Pandemie nach derzeitigem Wissensstand die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin kaum längerfristig beeinträchtigen. 6.2.8 Es kann damit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin ihre ungenügende wirtschaftliche Integration und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit überwiegend vorzuwerfen ist und ihre jüngste Pensumsaufstockung durch das eingeleitete ausländerrechtliche Widerrufsverfahren motiviert wurde. Aufgrund ihrer mangelhaften wirtschaftlichen Integration sowie der Dauer und der Höhe des hieraus resultierenden Sozialhilfebezugs weist sie ein gewichtiges Integrationsdefizit auf. Die Rückstufung ihrer Bewilligung stellt damit ein geeignetes Mittel dar, sie an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und sie (weiterhin) zu einer Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials anzuhalten. 6.2.9 Der Beschwerdeführerin wurde bereits wiederholt der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt, sollte sie sich nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit bemühen. Angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit, der wiederholt erfolglosen Ermahnungen und der am 17. Februar 2015 auch formell ausgesprochenen Verwarnung der Beschwerdeführerin erscheint eine erneute formelle Verwarnung oder Ermahnung nicht erfolgversprechend. Da die blosse Androhung weiterführender ausländerrechtlicher Massnahmen die Beschwerdeführerin bislang weder dauerhaft zu beindrucken noch eine nachhaltige Verhaltensänderung zu bewirken vermochten, ist zu befürchten, dass diese in alte Verhaltensmuster zurückfallen würde, sobald der Druck des gegenwärtigen Bewilligungsverfahrens wieder nachlassen würde. Es erscheint deshalb unabdingbar, der Beschwerdeführerin die Ernsthaftigkeit ihrer Situation unmissverständlich vor Augen zu führen und es nicht erneut bei einer blossen Ermahnung bzw. Verwarnung zu belassen. Die migrationsamtlich verfügte Rückstufung erscheint damit auch erforderlich, um die Beschwerdeführerin mit dem nötigen Nachdruck an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und sie (weiterhin) zu einer nachhaltigen Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials zu motivieren. 6.2.10 Auch wenn die Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung für die Beschwerdeführerin mit einer empfindlichen Statusverschlechterung einhergeht, ist ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet und von ihren zukünftigen Anstrengungen bei der Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit abhängig. Zudem steht bei der Beschwerdeführerin derzeit auch kein Familiennachzug etc. an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Ihre aktuelle sprachliche Integration ist nicht näher belegt, jedoch lässt das fehlerhafte Deutsch in ihren Bewerbungsschreiben und ihren selbst verfassten Eingaben zumindest gewisse sprachliche Defizite vermuten, die angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer nicht mehr zu erwarten wären. Ihr einwandfreier strafrechtlicher Leumund und ihre fehlende Verschuldung gehen nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und dürfen grundsätzlich vorausgesetzt werden. Damit vermag die Integration der Beschwerdeführerin in anderen Bereichen die Defizite bei ihrer wirtschaftlichen Integration auch in einer Gesamtwürdigung nicht aufzuwiegen (vgl. auch Spescha in: Spescha, Art. 58a AIG N. 1, mit Hinweisen). Das private Interesse der Beschwerdeführerin, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demgemäss geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse, sie mittels Rückstufung mit Nachdruck an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung erscheint es sodann nach der Intention des Gesetzgebers keineswegs widersinnig, "einerseits von einer Person die Erreichung eines bestimmten Ziels zu verlangen, andererseits ihr auf dem Weg zu diesem Ziel Steine in den Weg zu legen": Die migrationsamtlich verfügte Statusverschlechterung setzt nach dargelegter Intention des Gesetzgebers vielmehr einen neuen Anreiz zur Verstärkung der Integrationsbemühungen und ist Konsequenz der jahrelangen Nichterfüllung eines auch für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzten Integrationskriteriums. Nicht zuletzt zeigen gerade auch die (erst) unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens eingesetzten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin, dass Statusverschlechterungen geeignet sind, desintegrierte Ausländer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen und ihnen den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Demnach besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung der Beschwerdeführerin, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist. 7. Seit dem 1. Januar 2021 ist gemäss Art. 3 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ersetzung einer widerrufenen Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Die Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG), womit vorliegend vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin die Zustimmung des SEM einzuholen ist. 8. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). 8.2 Aufgrund des erheblichen und langjährigen Sozialhilfebezugs und ihres nach wie vor nur unvollständig ausgeschöpften Erwerbspotenzials konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit rechnen, dass die verfügte Rückstufung als unverhältnismässig eingestuft würde. Ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. 9. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen und unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |