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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00184
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. September 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. Migrationsamt des Kantons Zürich,
2. B, vertreten durch RA C, substituiert durch RA D,
3. E, vertreten durch B,
Mitbeteiligte,
betreffend
Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin,
hat sich ergeben:
I.
B, gemäss eigenen Angaben eine 1988 geborene
Staatsangehörige Chinas, reiste 2014 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos
um Asyl. 2015 brachte sie ihre Tochter E zur Welt. F, ein in der Schweiz
aufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger Chinas, anerkannte E nach der Geburt
als sein Kind.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wies das
Migrationsamt Gesuche von B und E um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.
II.
B und E rekurrierten am 4. März 2020, vertreten durch
Rechtsanwältin A, an die Sicherheitsdirektion und beantragten im Wesentlichen,
unter Entschädigungsfolge sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihrer
Rechtsvertreterin (Rekursverfahren Nr. 2020.0178).
Mit Zwischenentscheid vom 4. Februar 2021 hiess die
Sicherheitsdirektion das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gut
(Dispositiv-Ziff. I), wies das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin A
als unentgeltliche Rechtsvertreterin ab (Dispositiv-Ziff. II) und setzte B
und E eine Frist bis 19. Februar 2021, um einen Rechtsbeistand bzw. eine
Rechtsbeiständin als unentgeltliche Rechtsvertretung zu beantragen, ansonsten
ihnen von Amtes wegen eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt würde
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Rechtsanwältin A führte am 10. März 2021 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge und in
Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 4. Februar 2021 sei sie für den Zeitraum vom 4. März 2020 bis zum
8. Februar 2021 als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B und E im
Rekursverfahren zu bestellen und als solche angemessen zu entschädigen. Die
Sicherheitsdirektion schloss am 7. April 2021, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen. Das
Migrationsamt (Mitbeteiligter 1) äusserte sich nicht.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 lud das
Verwaltungsgericht B und E als Mitbeteiligte (2 und 3) dem Beschwerdeverfahren
bei und setzte ihnen Frist für eine Stellungnahme zur Beschwerdelegitimation
der Beschwerdeführerin. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2021
sprachen sich B und E für die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin aus
und stellten ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres neuen Rechtsvertreters,
eventuell von dessen Substitutionsbevollmächtigter. Die Sicherheitsdirektion
teilte hierauf mit Schreiben vom 3. September 2021 den Verzicht auf eine
weitere Vernehmlassung mit. A liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht steht die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
offen. Ist das Gericht in der Hauptsache zuständig, so ist es das auch für eine
verfahrensleitende Anordnung wie die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 63; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 122).
2.
Zunächst ist der Streitgegenstand zu bestimmen.
2.1 Die
Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Dispositiv-Ziff. II des
Zwischenentscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. Februar 2021, also
gegen die Verweigerung der Einsetzung der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher
Rechtsvertreterin.
2.2 Die
Beschwerdeführerin moniert, die Begründung des angefochtenen Zwischenentscheids
müsse "geradezu als Ehrverletzung betrachtet werden". Dazu ist
festzuhalten, dass die Begründung eines Entscheids kein zulässiges
Anfechtungsobjekt bildet (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19 N. 5). Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht einzugehen
(vgl. auch Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 31 N. 1). Weiter wird
der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgeworfen, sie habe
die "verfassungsmässigen Schranken des freien Wahlrechts eines
Anwalts" nicht beachtet, dabei das Rechtsgleichheitsgebot sowie in
unzulässiger Weise die Wünsche der Mitbeteiligten 2 und 3 nicht berücksichtigt.
Diese Kritik betrifft vor allem die Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung in einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen Person
und richtet sich mithin auch gegen Dispositiv-Ziff. III des
Zwischenentscheids vom 4. Februar 2021. Es rechtfertigt sich vorliegend
jedoch nicht, den Streitgegenstand mittels Beizugs der Begründung zu erweitern;
vielmehr ist die Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin auf ihre deutlich
ausformulierten Anträge zu behaften (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1
in Verbindung mit § 23 N. 6 und 12).
2.3 Nach dem
Gesagten beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Weigerung der
Beschwerdegegnerin, den Mitbeteiligten 2 und 3 für den Zeitraum ab
Rekurserhebung bis zur am 8. Februar 2021 erfolgten Zustellung des angefochtenen
Zwischenentscheids vom 4. Februar 2021 (an die Beschwerdeführerin) die
Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen bzw. diese
für ihre Aufwendungen im genannten Zeitraum zu entschädigen. Nicht im Streit
liegt demgegenüber Dispositiv-Ziff. III des angefochtenen Entscheids und
damit die Anordnung der Beschwerdegegnerin, dass den Mitbeteiligten 2 und 3 von
Amtes wegen eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werde, sofern jene
nicht fristgerecht die Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands in einer
bestimmten, von der Beschwerdeführerin verschiedenen Person beantragen sollten.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, indem
sie nicht als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden sei, müsse sie
das Honorar für ihre bereits erbrachten Bemühungen den Mitbeteiligten 2 und 3
direkt in Rechnung stellen. Diese seien aber mittellos; selbst eine Betreibung
könne "nicht zum Ziel führen". Sie verfolgt mit ihrer Beschwerde
mithin vermögensrechtliche Interessen, weshalb dem vorliegenden Verfahren ein
Streitwert zukommt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 13, vgl.
VGr, 2. Mai 2019, VB.2018.00799, E. 1.1, und 6. November 2018,
VB.2018.00508, E. 1). Dies gilt praxisgemäss ungeachtet dessen, dass die
Hauptsache keinen Streitwert aufweist (vgl. etwa VGr, 30. April 2021,
VB.2020.00257, E. 1 – 28. Mai 2020, VB.2020.00024, E. 1;
a. M. Bertschi, § 38 b N. 12). Zur Höhe der beantragten
Entschädigung äussert sich die Beschwerdeführerin nicht; eine Honorarnote für
ihren Aufwand im hier interessierenden Zeitraum hat sie weder im Rekurs- noch
im Beschwerdeverfahren eingereicht. Mangels gegenteiliger Hinweise ist von
einem Streitwert in der Höhe von weniger als Fr. 20'000.- auszugehen.
Damit und mangels grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
4.
4.1
4.1.1
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 VRG). Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den
Erfordernissen der formellen und der materiellen Beschwer. Formell beschwert
ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen
nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Das Erfordernis der formellen
Beschwer muss jedoch nicht erfüllt sein, wenn jemand zu Unrecht und ohne
eigenes Verschulden nicht am Verfahren teilnehmen konnte oder wenn die
Parteistellung erst durch den angefochtenen Entscheid begründet wurde
(Bertschi, § 21 N. 29–31). Das Erfordernis der materiellen Beschwer
ist erfüllt, wenn die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe
zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Es muss sich um einen eigenen,
persönlichen praktischen Nutzen handeln, der sich unmittelbar aus der Korrektur
des angefochtenen Entscheids ergibt (Bertschi, § 21 N. 13–17 mit
Hinweisen). Ohne Weiteres rechtsmittellegitimiert sind in der Regel die
Verfügungsadressatinnen und -adressaten, soweit sie formell beschwert sind
(Bertschi, § 21 N. 41).
4.1.2
Dritte können unter bestimmten Voraussetzungen befugt sein, Anordnungen
anzufechten, welche die Verfügungsadressatinnen und -adressaten belasten
(Bertschi, § 21 N. 77). Die Legitimation setzt diesfalls voraus, dass
sich der geltend gemachte Nachteil unmittelbar für die anfechtende Drittperson
ergibt und nicht blosse Folge der Nachachtung der streitigen Anordnung ist.
Könnte die Drittperson einen für sie günstigen Endentscheid gegenüber den
Adressaten bzw. Adressatinnen überhaupt nicht durchsetzen, ist ihre
Legitimation zu verneinen. Insbesondere wenn sich die Verfügungsadressatinnen
und -adressaten mit einer sie belastenden Verfügung abgefunden haben, wenn also
die Drittperson nicht parallel zu jenen, sondern an deren Stelle den Prozess
führen will, dürfte die Drittperson im Allgemeinen keinen praktischen Nutzen am
Verfahrensausgang geltend machen können (Bertschi, § 21 N. 78).
4.1.3
Adressatinnen des hier umstrittenen Zwischenentscheids sind die
Mitbeteiligten 2 und 3, deren Gesuch um Bestellung der Beschwerdeführerin zur
unentgeltlichen Rechtsbeiständin abgewiesen wurde, nicht aber die
Beschwerdeführerin selbst. Die Mitbeteiligten 2 und 3 haben den
Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 4. Februar 2021 nicht
angefochten.
4.2
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG). Die Verfahrensgarantien des § 16 VRG statuieren keine
über die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien des Art. 29 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hinausreichenden
Ansprüche (Plüss, § 16 N. 4). Das Recht auf unentgeltliche
Verbeiständung ist streng personenbezogen (BGr, 7. Februar 2007,
5P.417/2006, E. 1.2, auch zum Folgenden). Es steht der vertretenen Partei
und nicht ihrem Rechtsbeistand bzw. ihrer Rechtsbeiständin zu. Ein (öffentlich-rechtliches)
Rechtsverhältnis zwischen der Rechtsvertretung und dem Staat entsteht erst
durch die Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. zur
unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf
unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 192
mit zahlreichen Hinweisen; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,
Bern 2017, N 906). Ein Anspruch auf Bestellung zur unentgeltlichen
Rechtsvertretung, mithin zur Einsetzung in ein öffentliches Amt, besteht nicht
(Meichssner, S. 195 mit Hinweisen).
4.2.2
Demzufolge ist ein Beschwerderecht des Rechtsvertreters bzw. der
Rechtsvertreterin gegen die eine unentgeltliche Verbeiständung ganz oder
teilweise verweigernde Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen (Alfred
Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 121 ZPO N. 11). Zur Rechtsmittelerhebung
gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher grundsätzlich
nur die vertretene Partei, nicht aber der Rechtsbeistand (im eigenen Namen)
befugt. Umgekehrt ist nur der unentgeltliche Rechtsbeistand legitimiert, den
Entscheid über seine Entschädigung anzufechten, um eine höhere Entschädigung zu
beantragen (Bertschi, § 21 N. 85; Plüss, § 16 N. 111; BGr,
10. November 2016, 2C_253/2016, E. 1.2). Nach Teilen der
zivilprozessualen Literatur ist der Rechtsbeistand zur Anfechtung seiner
Nichteinsetzung befugt, wenn diese aus persönlichen oder fachlichen Gründen
erfolgt (Frank Emmel, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
3. A., Zürich etc. 2016, Art. 121 N. 2; Viktor
Rüegg/Michael Rüegg, Basler Kommentar, 2017, Art. 121 ZPO N. 1; vgl.
ferner auch BGE 147 I 1 E. 3.4). Ob dem in dieser allgemeinen Form zu
folgen ist, kann offenbleiben, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
4.3
4.3.1
Die Beschwerdegegnerin heisst im angefochtenen Zwischenentscheid das Gesuch
der Mitbeteiligten 2 und 3 um unentgeltliche Prozessführung gut. Sie weist
jedoch zum einen das Gesuch um Bestellung der Beschwerdeführerin als
unentgeltliche Rechtsvertreterin ab und setzt zum andern den Mitbeteiligten 2
und 3 Frist für einen Antrag auf Bestellung einer anderen Person als
unentgeltliche Rechtsvertretung. Die letztere Anordnung setzt voraus, dass der
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht wird, was wiederum eine
Gutheissung des entsprechenden Gesuchs (im Grundsatz) zur Folge haben muss. Das
Dispositiv des angefochtenen Zwischenentscheids hält dies nicht fest und ist
insofern lückenhaft. Aus den Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz
den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab der Gesuchseinreichung
bzw. der Hängigkeit des Rekursverfahrens bejaht. Dies ist auch folgerichtig,
sind doch für die Beurteilung des Gesuchs die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung massgebend (BGE 142 III 138 E. 5.1; Plüss,
§ 16 N. 54, 79).
4.3.2
Die Beschwerdegegnerin verweigert die Bestellung der Beschwerdeführerin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht nur für die Zukunft, sondern auch mit
Bezug auf die bereits erfolgten Prozesshandlungen. Sie verwehrt damit der
Beschwerdeführerin eine Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für
bereits erbrachte Leistungen, obwohl sie den Anspruch von deren damaligen
Mandantinnen auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht. Die bereits erfolgten
Prozesshandlungen können offensichtlich nicht mehr von einer anderen Vertretung
ausgeführt werden. In diesem Umfang verfügt die Beschwerdegegnerin über
keinerlei Ermessen, ob überhaupt jemand und gegebenenfalls wer als
unentgeltliche Rechtsvertretung einzusetzen ist, und insoweit ist der angefochtene
Entscheid in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführerin ist unter diesen
besonderen Umständen und im genannten Umfang ein Anspruch auf Bestellung zur
unentgeltlichen Rechtsvertretung zuzuerkennen. Ihre Situation entspricht
derjenigen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, der die Entschädigung
verweigert wird, und nicht derjenigen der Rechtsvertretung einer Person, deren
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung – etwa mangels hinreichender
Substanziierung der Mittellosigkeit oder infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit
des Rechtsmittels – abgewiesen wird.
4.3.3
Sodann hängt die Verwirklichung des Interesses der Beschwerdeführerin nicht
vom Verhalten der Mitbeteiligten 2 und 3 ab. Diese könnten sich zwar mit der
Verweigerung der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für den
Zeitraum vom 4. März 2020 bis zum 8. Februar 2021 abfinden, etwa
aufgrund der Annahme, dass ihnen gegenüber ohnehin keine Honorarforderungen
gestellt werden dürften, weil die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung sinngemäss ab der Gesuchseinreichung – die mit der
Rekurserhebung erfolgte – bejaht hat (vgl. BGr, 26. September 2005,
2A.196/2005, E. 2.3; Walter Fellmann, in: ders./Gaudenz G. Zindel [Hrsg.],
Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011, Art. 12 N. 149a).
Dies würde jedoch am Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber dem Staat nichts
ändern. Das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Recht der Mandantinnen, den
Auftrag jederzeit zu widerrufen (Art. 404 Abs. 1 des Obligationenrechts
vom 30. März 2011 [SR 220]), kann nicht rückwirkend geltend gemacht
werden, weshalb es nicht zur Folge hat, dass die Entschädigung für bereits
erbrachte Leistungen der Beschwerdeführerin vom Willen der Mitbeteiligten 2 und
3 abhinge.
4.3.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist auch die formelle Beschwer
gegeben, ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf
Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin richtigerweise nicht im eigenen
Namen stellte. Ihre Parteistellung wurde durch den angefochtenen Entscheid
begründet (vgl. Bertschi, § 21 N. 31).
4.3.5
Demnach ist die Beschwerdeführerin durch die Weigerung der
Beschwerdegegnerin, sie in der hier fraglichen Zeitspanne als unentgeltliche
Rechtsvertreterin der Mitbeteiligten 2 und 3 einzusetzen, in eigenen
schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung im eigenen Namen
legitimiert.
5.
5.1 Selbständig
eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die Zuständigkeit noch
den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese
Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss
angewendet, was erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven
Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013,
VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ob die
Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines
Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;
soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi,
§ 19a N. 47 und 54).
5.2 Die
Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen der Anfechtung
eines Zwischenentscheids, doch ergibt sich ohne Weiteres aus dem angefochtenen
Entscheid, dass diese gegeben sind: Der Zwischenentscheid vom 4. Februar
2021 bzw. die Beendung des Mandats der Beschwerdeführerin in Befolgung seiner
Dispositiv-Ziff. III führten dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr
als Parteivertreterin am Hauptverfahren beteiligt ist. Für sie kommt er einem
Endentscheid gleich. Es kann ihr nicht zugemutet werden, ihre Beschwerde erst
gegen den Endentscheid in der Sache zu erheben, zumal sie nicht mit genügender
Sicherheit davon ausgehen kann, dass dieser ihr eröffnet würde. Sie ist daher
zur direkten Anfechtung des Zwischenentscheids befugt (vgl. BGE 133 IV 335
E. 5).
5.3 Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
6.
6.1 Die
Vorinstanz begründet ausführlich ihre Ansicht, dass die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage sei, die Interessen der Mitbeteiligten 2 und 3 wirksam
wahrzunehmen. Damit legt sie zwar dar, weshalb sie die Beschwerdeführerin für
die Zukunft nicht als unentgeltliche Rechtsbeiständin berufen wollte, sondern
die Mitbeteiligten 2 und 3 einlud, die Berufung einer anderen Person als
unentgeltliche Rechtsvertretung zu beantragen. Aus dieser Begründung ergibt
sich jedoch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin für die bereits erfolgten Prozesshandlungen
nicht als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt bzw. ihr eine Entschädigung
dafür ganz verweigert wurde.
6.2 Die
Beschwerdeführerin hat im Namen der Mitbeteiligten 2 und 3 eine den
Anforderungen von § 23 Abs. 1 VRG genügende Rekursschrift eingereicht.
Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus, hätte sie doch andernfalls das
Rekursverfahren ohne Weiterungen durch Nichteintreten erledigen bzw. allenfalls
den Mitbeteiligten 2 und 3 gemäss § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Frist
zur Behebung des Mangels (in Verbindung mit der Einladung zur Bezeichnung einer
neuen unentgeltlichen Rechtsvertretung) setzen müssen. Für das Verfassen der
Rekursschrift und für ihre weiteren Prozesshandlungen ist die
Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen. Die Zweifel der
Beschwerdegegnerin, ob die Beschwerdeführerin vor der Rekurserhebung mit ihrer
Mandantschaft Rücksprache nahm, und die Kritik am Inhalt der Rekursschrift und
an der Prozessführung ändern daran nichts. Die beanstandeten Mängel – die von
der Beschwerdeführerin bestritten werden – sind allenfalls bei der Prüfung der
Honorarnote zu berücksichtigen. Sie rechtfertigen aber nicht den Verzicht auf
die Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. auf jegliche
Entschädigung.
6.3 Die
Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin für
die bereits erfolgten Prozesshandlungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der
Mitbeteiligten 2 und 3 zu bestellen ist. Die Sache ist an die Vorinstanz
zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung zurückzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat sodann der
in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG), weil der Beizug einer externen
Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre und die Beschwerdeführerin den Anspruch
auf Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend macht, die sie im
Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt (Plüss,
§ 17 N. 49; BGr, 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 6). Die
Mitbeteiligten 2 und 3 haben keine Parteientschädigung beantragt.
8.
8.1 Aufgrund
des Verfahrensausgangs ist das Gesuch der Mitbeteiligten 2 und 3 um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Jenes um
unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen: Die Mitbeteiligten 2 und 3
gehören grundsätzlich zu den anspruchsberechtigten Verfahrensbeteiligten
(Plüss, § 16 N. 10); sie beziehen Nothilfe und sind somit mittellos,
die von ihnen unterstützten Anträge waren nicht aussichtslos, und für die
Beantwortung der streitigen prozessualen Fragen waren sie auf eine
Rechtsvertretung angewiesen.
8.2 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-
pro Stunde.
8.3 Die
Rechtsvertreterin der Mitbeteiligten 2 und 3 reichte am 22. September
2021 eine Kostennote ein, in der sie für ihre Aufwendungen im
Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 7,9 Stunden sowie Barauslagen von
Fr. 25.30 zuzüglich Mehrwertsteuern ausweist. Der geltend gemachte
(Stunden-)Aufwand erscheint insbesondere in Bezug auf das Studium der
Präsidialverfügung vom 27. Juli 2021 und die verschiedenen Besprechungen
mit der Klientschaft als deutlich zu hoch. Es ist ein solcher von 5,5 Stunden
noch angemessen; die Kostennote ist entsprechend zu kürzen. Demnach gilt es die
Rechtsvertreterin der Mitbeteiligten 2 und 3 für ihren Aufwand im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'330.40 (5,5 Stunden à
Fr. 220.- [= Fr. 1'210.-] + Fr. 25.30 zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuern) zu entschädigen.
8.4 Die
Mitbeteiligten 2 und 3 sind auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
9.
Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Da der hier angefochtene
prozessleitende Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2021 für
die Mitbeteiligten einen Zwischenentscheid darstellt, ist die vorliegende
Verfügung für sie ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das
Bundesgericht lässt sich daher insoweit im Sinn des Art. 93 BGG nur
anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des Zwischenentscheids
der Sicherheitsdirektion vom 4. Februar 2021 wird aufgehoben, soweit sie
sich auf die Zeit bis zum 8. Februar 2021 bezieht. Die Beschwerdeführerin
wird für den Zeitraum vom 4. März 2020 bis zum 8. Februar 2021 als
unentgeltliche Rechtsvertreterin der Mitbeteiligten 2 und 3 im Rekursverfahren
Nr. 2020.0178 bestellt. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, die
Entschädigung festzusetzen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 215.-- Zustellkosten,
Fr. 1'215.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Das
Gesuch der Mitbeteiligten 2 und 3 um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Das
Gesuch der Mitbeteiligten 2 und 3 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird
gutgeheissen. Den Mitbeteiligten 2 und 3 wird in der Person von Rechtsanwältin D
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Rechtsanwältin
D wird für ihren Aufwand mit Fr. 1'330.40 (inklusive Mehrwertsteuer) aus
der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Mitbeteiligten 2 und
3 bleibt vorbehalten.
6. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …