{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00184_2021-09-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221627&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1c67073be082fa182599e7535079b445"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.09.2021  VB.2021.00184"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.09.2021  VB.2021.00184"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.09.2021  VB.2021.00184"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin | [Entsch\u00e4digung einer f\u00fcr die Zukunft abgelehnten unentgeltlichen Rechtsbeist\u00e4ndin f\u00fcr bereits erbrachte Prozesshandlungen] Zur Rechtsmittelerhebung gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung ist grunds\u00e4tzlich nur die vertretene Partei, nicht aber der Rechtsbeistand (in eigenem Namen) berechtigt. Umgekehrt ist nur der unentgeltliche Rechtsbeistand legitimiert, den Entscheid \u00fcber seine Entsch\u00e4digung anzufechten, um eine h\u00f6here Entsch\u00e4digung zu beantragen (E. 4.2.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Mitbeteiligten 2 und 3 auf unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung ab der H\u00e4ngigkeit des Rekursverfahrens bejahte. Trotzdem verweigerte sie die Bestellung der Beschwerdef\u00fchrerin als unentgeltliche Rechtsbeist\u00e4ndin im hier interessierenden Zwischenentscheid nicht nur f\u00fcr die Zukunft, sondern auch mit Bezug auf bereits erfolgte Prozesshandlungen. Diese bereits erfolgten Prozesshandlungen k\u00f6nnen offensichtlich nicht mehr von einer anderen Vertretung ausgef\u00fchrt werden. Die Beschwerdegegnerin verf\u00fcgt insoweit \u00fcber kein Ermessen, ob eine von der Beschwerdef\u00fchrerin verschiedene Person als unentgeltliche Rechtsvertretung einzusetzen ist. Die Situation der Beschwerdef\u00fchrerin entspricht derjenigen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, der eine Entsch\u00e4digung verweigert wird. Sie ist deshalb durch die Weigerung der Beschwerdegegnerin, sie bis zum angefochtenen Zwischenentscheid als unentgeltliche Rechtsbeist\u00e4ndin einzusetzen, in eigenen schutzw\u00fcrdigen Interessen betroffen und zur Beschwerdef\u00fchrung in eigenem Namen legitimiert. Da ihre Parteistellung erst durch den angefochtenen Entscheid begr\u00fcndet wurde, ist auch die formelle Beschwer gegeben (zum Ganzen E. 4.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat im Namen der Mitbeteiligten 2 und 3 eine den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgende Rekursschrift eingereicht und ist daf\u00fcr sowie f\u00fcr die weiteren erbrachten Prozesshandlungen angemessen zu entsch\u00e4digen. Die von der Beschwerdegegnerinbeanstandeten M\u00e4ngel am Inhalt der Rekursschrift und der Prozessf\u00fchrung k\u00f6nnen bei der Festsetzung der Entsch\u00e4digungsh\u00f6he ber\u00fccksichtigt werden (E. 6.2).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:26:09", "Checksum": "65832caab6e9a4c9aa64277fc62803ef"}