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VB.2021.00185
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. A. A ist eine 1962 geborene ukrainische Staatsangehörige. Am 26. Januar 2012 heiratete sie in C den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten dänischen Staatsangehörigen D, geboren 1960. Per 1. März 2012 meldete sich A am damaligen Wohnort ihres Ehemanns in E an; am 20. März 2012 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Gleichentags wurde D die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. Am 15. August 2015 zogen D und A nach F. Am 12. Dezember 2018 wurde Letzterer ebenfalls die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. B. Am 7. August 2019 stellte A beim Bezirksgericht C ein Eheschutzbegehren. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 teilte D dem Migrationsamt mit, dass seine Ehefrau nach der Eheschliessung "ihr Leben in der Ukraine fort[geführt]" habe; ein "ehegemeinschaftliches Zusammenleben" habe während der gesamten Ehedauer nicht stattgefunden. Er habe seine Ehefrau "im August 2018" informiert, dass er sich scheiden lassen möchte; daraufhin sei sie aus der Ukraine in die Schweiz zurückgekehrt und lebe seitdem in seiner Wohnung in F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Juli 2020 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A und wies sie aus der Schweiz weg. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. Februar 2021 ab. III. Am 10. März 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, und das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2021 wurde die Ehe zwischen A und D geschieden. Am 28. April 2021 liess A dem Verwaltungsgericht ein Schreiben von D, datiert vom 7. April 2021, einreichen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute EU) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. 2.2 Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen (vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018, E. 4.1). Gemäss Art. 1 des Briefwechsels vom 6. September 1962 zwischen der Schweiz und Dänemark über die fremdenpolizeiliche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen (Briefwechsel, SR 0.142.113.141.1) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) haben dänische Staatsangehörige nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Diesen Anspruch haben gemäss Art. 3 des Briefwechsels auch die Ehefrau und die Kinder unter 18 Jahren der begünstigten Person ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts, sofern sie mit dieser in Hausgemeinschaft leben. Die Beschwerdeführerin hatte als damalige Ehefrau eines dänischen Staatsangehörigen, der sich bereits seit fünf Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz aufgehalten hatte, ab dem 15. März 2012 grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Diese wurde ihr am 12. Dezember 2018 erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2021 wurde die Ehe von A und D geschieden. 2.3 Weder das Freizügigkeitsabkommen noch der Briefwechsel enthalten Bestimmungen über das Erlöschen oder den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. In dieser Hinsicht kommen die innerstaatlichen Regeln des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Anwendung (vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018, E. 5.2 – 8. April 2013, 2C_741/2013, E. 2.1). 2.4 Aus dem für die Frage der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung massgeblichen Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraussetzt. Für die Definition dieser minimalen physischen Präsenz hat der Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium des Lebensmittelpunktes oder des Wohnsitzes verzichtet; das Gesetz weist diesbezüglich auch keine Lücke auf (BGE 145 II 322 E. 2.2, 120 Ib 369 [= Pra. 84/1995 Nr. 98] E. 2c). Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung insbesondere mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung auf zwei formelle Kriterien – die Abmeldung oder einen Auslandaufenthalt von mindestens sechs Monaten – abgestellt. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der ausländerrechtlichen Bewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt: Dies ist etwa der Fall, wenn eine ausländische Person ihren Wohnsitz oder ihren Lebensmittelpunkt (also den Schwerpunkt ihrer familiären, sozialen und privaten Beziehungen) ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeiträume, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz vorliegen sollte, selbst wenn die ausländische Person in der Schweiz etwa noch über eine Wohnung verfügt (BGE 145 II 322 E. 2.3, 120 Ib 369 [= Pra. 84/1995 Nr. 98] E. 2c). In diesem Sinn präzisiert Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), dass die Sechsmonatsfrist gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird. Kurze, ferienbedingte Aufenthalte in der Schweiz sind nämlich praxisgemäss unbeachtlich, da sie keine Integration zur Folge haben (BGr, 6. Dezember 2013, 2C_332/2013, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 145 II 322 E. 2.3; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00639, E. 3.1.1). 2.5 Ausländerinnen und Ausländer sind nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere erstreckt sich diese Mitwirkungspflicht auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGr, 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5 – 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2 [je mit Hinweisen]). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der betroffenen Person, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3 – 31. Mai 2016, 2C_400/2015, E. 5.1; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00644, E. 3.1 Abs. 4). 3. Daneben qualifizierte sie folgende Umständen als Indizien dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz lag: - Immobilieneigentum der Beschwerdeführerin in der Ukraine (ein Haus in G bis 2014, seither eine Eigentumswohnung in H); - Besuch eines einzigen Deutschkurses in der Schweiz, rund zweieinhalb Jahre nach der Hochzeit (vom 1. bis am 26. September 2014); - Aussagen von (dänischen) Freunden ihres ehemaligen Ehemanns, dass sie die Beschwerdeführerin nur selten gesehen hätten; - Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie zu Nachbarn oder Freunden in der Schweiz nur selten Kontakt gehabt habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Sachumstände aufgezeigt, "die es als überzeugend erscheinen lassen, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Schweiz lag". Gestützt auf diese Umstände erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschwerdeführerin "ihren Lebensmittelpunkt (…) sicher in den Jahren 2015 und 2017, vermutungsweise aber auch in den übrigen Ehejahren, nicht in der Schweiz hatte und die [Beschwerdeführerin] diese Vermutung nicht umzustossen vermochte". 3.2 Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden: 3.2.1 Zunächst ist in dieser Hinsicht auf das Schreiben des ehemaligen Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 7. April 2021 einzugehen. Darin führt dieser unter anderem Folgendes aus: "Ich muss zugeben, dass der Brief, den ich [am 14. Oktober 2019 an den Beschwerdegegner] geschrieben habe, Informationen enthält, die mit meinen Enttäuschungsgefühlen vermischt sind". In jener Zeit habe er den Eindruck gehabt, dass er und die Beschwerdeführerin "keine wirklich gute Ehebeziehung hatten". Des Weiteren gibt D an, dass er und die Beschwerdeführerin den Plan gehabt hätten, nach seiner Pensionierung nach Italien zu ziehen. Aus diesem Grund habe er die Entscheidung der Beschwerdeführerin, "ihre Einkaufstätigkeit in Italien nicht aufzugeben", unterstützt. "Der Mittelpunkt unserer Beziehung war aber immer unser gemeinsames Zuhause in E und später in F." Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen von A vom 14. Oktober 2019 sowie auch diejenigen vom 7. November 2019 zu relativieren. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zu Recht bereits fest, dass D (damals) "ein grosses eigenes Interesse daran [hatte], dass die [Beschwerdeführerin] ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verliert". 3.2.2 Mit Blick auf die Auslandreisen der Beschwerdeführerin zwischen 2012 und 2018 ist zunächst festzuhalten, dass diese primär nach Italien und in die Ukraine geführt hatten. Diese sind insbesondere auf die (vormalige) Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie auf die Tatsache, dass ihre Mutter und ihre Tochter mit ihrer Familie in der Ukraine wohnen bzw. wohnten, zurückzuführen (die Mutter verstarb am 20. Mai 2020). Ohnehin war nicht vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz ihre Erwerbstätigkeit aufgeben würde; Entsprechendes war dem Beschwerdegegner im Rahmen des Einreiseverfahrens auch mitgeteilt worden. Neben den Aufenthalten in Italien und der Ukraine weilte die Beschwerdeführerin, gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann, auch mehrmals in Dänemark (wo die Töchter von D mit ihren Familien leben). Sodann unternahmen die Eheleute auch regelmässig Ferienreisen, etwa nach Thailand oder nach Italien. Teilweise wurde die Beschwerdeführerin schliesslich auch von ihrem Ehemann in die Ukraine begleitet. Soweit die Beschwerdeführerin sich im Ausland aufhielt, war sie somit grösstenteils entweder geschäftlich unterwegs oder verbrachte Zeit mit ihrem Ehemann. Bezüglich der Aufenthalte in Italien gab D an, er habe die Entscheidung der Beschwerdeführerin, ihre "Einkaufstätigkeit" dort weiterzuführen, unterstützt und sie hätten den Plan gehabt, nach seiner Pensionierung dorthin zu ziehen. Demnach beruhten die regelmässigen Reisen der Beschwerdeführerin nach Italien auf einer gemeinsamen Entscheidung der Eheleute. Ebenso verhält es sich mit Blick auf den Betrieb der Modeboutiquen (zunächst in G, danach in H [an zwei verschiedenen Standorten]). 3.2.3 Was die Schreiben von Freunden von D (I und J) angeht, ist aufgrund der Datierung der Schreiben und der verwendeten Formulierungen davon auszugehen, dass sie als Gefälligkeitsschreiben ausgestellt worden sind. Da es der Beschwerdeführerin überdies gelang, mit Fotos insgesamt neun Treffen mit den genannten Freunden ihres Ehemanns zu belegen, kann nicht gesagt werden, sie hätte keinen Kontakt zu diesen gehabt. Ob weitere Treffen stattgefunden, aber nicht (fotografisch) dokumentiert worden sind, kann nicht beurteilt werden. Des Weiteren vermögen auch die Schreiben zweier Nachbarn von D nicht zu belegen, dass sich die Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre jeweils nur (sehr) kurz in der Schweiz aufhielt. Es mag wohl zutreffen, dass Letztere selten von ihren Nachbarinnen und Nachbarn im Treppenhaus oder im Dorf angetroffen wurde. Aufgrund ihrer geschäftlich bedingten Reisetätigkeit und der regelmässigen Ferienaufenthalte im Ausland ist dies jedoch nachvollziehbar. 3.2.4 Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin lediglich im Jahr 2014 einen Deutschkurs besuchte, vorliegend nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Denn aus den Akten ergibt sich klar, dass sie und D sich von Anfang an auf Englisch verständigten. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin mit dessen hier ansässigen (dänischen) Freunden sowie seinen Verwandten in Dänemark auf Englisch unterhielt (die vorerwähnten Schreiben der Freunde von D sind auf Englisch verfasst). Des Weiteren war es auch für ihre Erwerbstätigkeit nicht notwendig, die deutsche Sprache zu beherrschen. Die Beschwerdeführerin hatte demnach aufgrund ihres sozialen und geschäftlichen Umfelds während mehrerer Jahre keine Veranlassung, sich (vertiefte) Deutschkenntnisse anzueignen. 3.2.5 Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2017 auf der Ukrainischen Botschaft in Bern eine sogenannte "vorübergehende konsularische Registrierung", gültig bis am 28. Februar 2022 (entsprechend der Gültigkeitsdauer ihrer damaligen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA), vornehmen liess. Diese erlaubte ihr unter anderem, in einem Wahllokal in der Schweiz an den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in der Ukraine teilzunehmen. 3.2.6 Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin zahlreiche Fotos eingereicht, welche sie – teilweise gemeinsam mit ihrem Ehemann und/oder weiteren Personen – in der ehelichen Wohnung in E bzw. in F zeigen. Ebenso liegen verschiedene Bilder von Ausflügen innerhalb der Schweiz bei den Akten. Diese Fotos stellen zwar lediglich Momentaufnahmen dar. Dennoch deuten sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Mittelpunkt ihrer gemeinsamen Beziehung hier in der Schweiz hatten. 3.3 Insgesamt hielt sich die Beschwerdeführerin zwar während mehrerer Jahre immer wieder für längere Zeit im Ausland auf, wobei sie jedoch nie ununterbrochen sechs Monate im Ausland weilte. Gleichzeitig kehrte die Beschwerdeführerin auch immer wieder in die Schweiz zurück. Sie und D gestalteten ihr Leben offensichtlich derart, dass sie regelmässig in verschiedenen Ländern und insbesondere auch in der Schweiz gemeinsam Zeit verbrachten. Mit Blick auf sämtliche vorgenannten Umstände können die Zeitspannen, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann im ehelichen Domizil in F verbrachte, nicht als bloss kurzfristige oder vorübergehende Besuchsaufenthalte bezeichnet werden. Ebenso wenig kann gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei jeweils einzig in die Schweiz zurückgekehrt, um den Fristenlauf von Art. 61 Abs. 2 AIG zu unterbrechen. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für die Anknüpfung an das Kriterium des Lebensmittelpunkts (vgl. zum Ganzen BGr, 19. November 2020, 2C_602/2020, E. 4.3; vgl. auch BGr, 21. August 2020, 2C_158/2020, E. 3.5 – 11. Februar 2020, 2C_220/2019, E. 6). Entsprechend braucht die Beschwerdeführerin auch nicht die Vermutung zu widerlegen, ihr Lebensmittelpunkt habe sich im Ausland befunden. Demnach kann das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin nicht auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG und die dazu ergangene Rechtsprechung gestützt werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz ging im Weiteren davon aus, die Beschwerdeführerin habe den Widerrufsgrund von Art. 23 Abs. 2 VFP in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt. Gemäss diesen Bestimmungen kann die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA widerrufen werden, wenn eine ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. 4.2 Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Gemäss dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führen kann, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 7. August 2018, 2C_246/2018, E. 2.2 – 1. September 2015 2C_988/2014, E. 2.2). 4.3 Mit Blick auf die Auslandaufenthalte ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdegegner bereits im Rahmen des Einreiseverfahrens darüber informiert worden war, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine ein Geschäft betreibt. Es hätte demnach am Beschwerdegegner gelegen, im Vorfeld der Erteilung der Niederlassungsbewilligungen ausdrücklich Fragen dazu und den damit verbundenen Auslandaufenthalten zu stellen. Dies hat er jedoch nicht getan. Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, sie hätte offensichtlich wissen müssen, dass ihre (geschäftlich bedingten) Landesabwesenheiten für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind, zumal sie vom Beschwerdegegner nie ausdrücklich diesbezüglich befragt worden war (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 265 E. 3.2). Sodann ist auch im Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 28. November 2018 als Aufenthaltszweck den "Verbleib beim Ehemann" angab, keine falsche Angabe zu erblicken. Denn wie aus dem Schreiben von D vom 7. April 2021 hervorgeht, haben die Ehegatten bis "im Sommer 2019" versucht, "eine Lösung für unsere Meinungsverschiedenheiten zu finden". Ein Eheschutzbegehen wurde erst am 7. August 2019 von der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht C anhängig gemacht. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war die Ehe demnach noch nicht definitiv gescheitert. Schliesslich ist die Bedeutung der Angabe des Aufenthaltszwecks im Gesuch vom 28. November 2018 auch mit Blick auf den der Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2012 zustehenden Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu relativieren (vgl. vorn, E. 2.2). 4.4 Demnach hat die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 23 Abs. 2 VFP in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht gesetzt. Es braucht mithin nicht beurteilt zu werden, ob ein Widerruf verhältnismässig wäre. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Juli 2020 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 4. Februar 2021 werden aufgehoben. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 4. Februar 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |