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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00186
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
A, geboren 1983, Staatsangehörige der Ukraine, reiste am
4. April 2011 in die Schweiz ein und heiratete am 22. August 2012 den
Schweizer Staatsbürger B. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie am 22. August
2012 zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und ab dem 22. August 2017 eine
Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis am 21. August
2020.
Am 5. September 2018 setzte das Bezirksgericht
Zürich die Vorinstanz über die Scheidung von A und B in Kenntnis. Am 7. November
2018 liess das Migrationsamt A und ihrem Ex-Ehemann eine Trennungsanfrage
zukommen. Am 3. Dezember 2018 (Datum Eingang) wurde die an A gerichtete
Trennungsanfrage (teilweise) ausgefüllt und unter Beilage diverser Unterlagen
retourniert. Der Ex-Ehemann beantwortete die Trennungsanfrage erst nach
mehreren Rückfragen seitens des Migrationsamts. Am 1. Oktober 2019
richtete sich die Vorinstanz wieder direkt an A. In ihrem Schreiben nahm sie
Bezug auf die Trennungsanfrage vom 7. November 2018 und das (nur an den
Ex-Ehemann gerichtete) Schreiben vom 10. April 2019 und verlangte
Dokumente und Angaben zum Erwerbseinkommen von A. Für den Fall, dass die
Anfrage nicht bis am 22. Oktober 2019 beantwortet werden sollte, stellte
das Migrationsamt in Aussicht, dass es aufgrund der vorhandenen Akten
entscheiden werde. Nachdem die Anfrage von A nicht beantwortet worden war,
richtete sich die Vorinstanz am 29. Oktober 2019 erneut an diese. Eine
weitere Aufforderung erfolgte am 26. November 2019. Am 14. Dezember
2019 reichte A ein Antwortschreiben beim Migrationsamt ein. Am 20. Dezember
2019 richtete sich das Migrationsamt unter Bezugnahme auf deren Schreiben
erneut an A und forderte weitere Unterlagen, um ihren weiteren Aufenthalt in
der Schweiz prüfen zu können. Die Anfrage blieb unbeantwortet, die zweite
Anfrage vom 24. Januar 2020 wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt»
retourniert. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 wurde A Gelegenheit zur
Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung
eingeräumt. Das Schreiben wurde wiederum nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 18. März
2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies
sie aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde nicht abgeholt.
II.
Auf den von A am 4. August 2020 dagegen erhoben
Rekurs trat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. Februar
2021 nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass A die Rekursfrist verpasst
habe. Weiter wies sie das Gesuch um Fristwiederherstellung ab.
III.
Am 11. März 2021 erhob A Beschwerde gegen den
Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8. Februar 2021
und liess dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf den Rekurs vom 4. August
2021 einzutreten. Eventualiter sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
A die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. Subeventualiter sei ihr
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin C. Weiter
teilte Rechtsanwältin C mit, dass ihr Mandatsverhältnis nur die Einreichung der
Beschwerde umfasse und deshalb von der Beendigung des Vertretungsverhältnisses
Kenntnis zu nehmen sei.
Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2021 nahm der
Abteilungspräsident davon Vormerk, dass das Mandatsverhältnis zwischen A und
Rechtsanwältin C mit der Beschwerdeeingabe endete. Weiter hielt er fest, dass
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Eingang der Akten oder mit
dem Endentscheid zu befinden ist, es sich aber vorerst rechtfertige, auf die
Erhebung eines Prozesskostenvorschusses zu verzichten. Weiter verfügte er, dass
während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
am 16. März 2021 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach § 22
Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs in Fällen wie dem vorliegenden
innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der
Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung bzw. Zustellung des
angefochtenen Akts (§ 22 Abs. 2 VRG).
In analoger Anwendung von § 71 VRG findet dabei auf
Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch auf
solche von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 (ZPO) Anwendung (VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2 f.,
auch zum Folgenden). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und
Entscheiden geschieht laut Art. 138 ZPO durch eingeschriebene Postsendung
oder anderswie gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Wird eine
eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, gilt diese zudem am siebten Tag nach
erfolglosem erstem Zustellversuch als zugestellt, sofern der Empfänger mit der
Zustellung rechnen musste (Abs. 3 lit. a). Dies gilt insbesondere bei
hängigen Verfahren, und zwar auch dann, wenn die Behörde zuvor während mehrerer
Monate keine Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, wobei die Praxis eine
Empfangspflicht annimmt, solange die letzte behördliche Verfahrenshandlung
nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 10 N. 86).
2.2 Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr die eingeschriebene Sendung mit
der vom 18. März 2020 datierenden Ausgangsverfügung am 20. März 2020
zur Abholung gemeldet wurde. Sie macht jedoch geltend, die Zustellfiktion
greife nicht. Zur Begründung führt sie aus, dass sie, nachdem das Migrationsamt
ihr das Schreiben vom 1. Oktober 2019 zugesandt habe, nicht mehr von einem
hängigen Prozessrechtsverhältnis ausgegangen sei. Dies entspreche der
Rechtsprechung, wonach nach dem Verstreichen von längstens einem Jahr seit der
letzten Interaktion mit einer Behörde grundsätzlich nicht mehr mit einer
Zustellung gerechnet werden müsse. Seit der Trennungsanfrage vom 7. November
2018 sei fast ein ganzes Jahr verstrichen. Sie sei deshalb davon ausgegangen,
dass es sich um eine Routineanfrage gehandelt habe. Es sei für sie auch nicht
ersichtlich gewesen, dass das Schreiben vom 1. Oktober 2019 im
Zusammenhang mit der Trennungsanfrage gestanden habe. Das Migrationsamt habe im
Schreiben vom 1. Oktober 2019 zwar geschrieben, dass es auf das Schreiben
vom 7. November 2018 zurückkomme, habe aber dann darauf verwiesen, dass
der von ihr eingereichte Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet worden sei. Als
Laie sei es für sie nicht erkennbar gewesen, dass sie sich durch die
Einreichung von Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation in einem
Prozessrechtsverhältnis befinde. Hinzu komme, dass das im Schreiben vom 1. Oktober
2019 ebenfalls referenzierte Schreiben vom 10. April 2019 nicht an sie,
sondern an ihren Ex-Ehemann gegangen sei. Schliesslich sei ihr am 31. Juli
2019 ohne Rückfragen einen Ersatz für die verlorene Niederlassungsbewilligung
ausgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei sie davon ausgegangen, dass
alles in Ordnung sei. Sie habe aus diesen Gründen nicht mehr mit weiteren
Zustellungen zur Frage ihrer Anwesenheitsberechtigung nach Beendigung ihrer Ehe
rechnen müssen. Insbesondere sei ihr – im Gegensatz zu ihrem Ex-Ehemann – nie
eine erweiterte Trennungsanfrage gestellt worden und habe man ihr zu den
Aussagen des Ex-Ehemanns nie das rechtliche Gehör gewährt.
2.3 Dem lässt
sich nicht beipflichten. Wie oben aufgezeigt, besteht die Pflicht, sich bei
Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses so zu
verhalten, dass Verfahrensakte zugestellt werden können, zumindest während
eines Jahres nach der letzten behördlichen Verfahrenshandlung. Zwar trifft zu,
dass zwischen der Trennungsanfrage vom 7. November 2018 und der Anfrage
vom 1. Oktober 2019 fast ein Jahr vergangen ist, allerdings handelt es
sich hier nicht um die letzte Verfahrenshandlung des Migrationsamts vor Erlass
der Verfügung vom 18. März 2020. Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am
26. Februar 2020 das rechtliche Gehör zum Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung gewährt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,
es sei ihr als Laie nicht bewusst gewesen, dass sie sich nach fast einem Jahr
nach wie vor in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, kann ihr nicht
gefolgt werden. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019, mit welchem das
Migrationsamt sie aufforderte, Belege zur Sicherung ihres Lebensunterhalts
einzureichen, wurde auf das Schreiben vom 7. November 2018 verwiesen und
wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie mitwirkungspflichtig sei
und ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. Der Beschwerdeführerin
musste nach Erhalt dieses Schreibens klar gewesen sein, dass das Migrationsamt
nach wie vor migrationsrechtliche Konsequenzen in Erwägung zieht und ihre
Stellungnahme relevant für diesen Entscheid ist. Die Beschwerdeführerin kam
diesen Aufforderungen nach zwei weiteren Anfragen des Migrationsamts (datiert
vom 29. Oktober 2019 und 26. November 2019) schliesslich mit
Schreiben vom 14. Dezember 2019 zumindest zum Teil nach. Auf die weiteren
Schreiben des Migrationsamts vom 20. Dezember 2019 und vom 24. Januar
2020, worin dieses weitere Fragen zu ihrer Integration stellte und weitere
Unterlagen einforderte, reagierte die Beschwerdeführerin nicht mehr. Auch die
Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 26. Februar 2020 blieb unbeantwortet.
Schliesslich nahm die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 18. März 2020
nicht entgegen. Das Migrationsamt hat der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten
sieben Mal die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, bis es schliesslich die
Verfügung erliess. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, diese Schreiben
erhalten zu haben. Dass die Beschwerdeführerin auf die Schreiben nicht reagiert
hat, kann dem Migrationsamt nicht zum Vorwurf gemacht werden. Anderes würde
bedeuten, dass sich ausländische Personen einem migrationsrechtlichen Verfahren
entziehen könnten, indem sie keine Briefe des Migrationsamts entgegennehmen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung des Migrationsamts vom 18. März 2020 eine
Empfangspflicht bestand und sich die Beschwerdeführerin dieser auch bewusst
gewesen sein muss. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand, dass ihr
nach dem Verlust ihres Ausländerausweises im Juli 2019 ein neuer Ausweis
ausgestellt wurde, nichts. Mit der Ausstellung wurde lediglich ein verloren
gegangener Ausweis ersetzt. Diese Handlung sagt nichts über den Stand ihres
migrationsrechtlichen Verfahrens aus. Der Beschwerdeführerin musste dies auch
spätestens nach dem Erhalt weiterer Verfahrenshandlungen des Migrationsamts ab
Oktober 2019 bewusst gewesen sein.
Mit den Vorinstanzen ist deshalb festzustellen, dass die am
20. März 2020 zur Abholung gemeldete Verfügung des Migrationsamts vom 18. März
2020 nach Ablauf der siebentätigen Abholfrist am 27. März 2020 als
zugestellt gilt und der Rekurs vom 4. August 2020 damit offensichtlich
verspätet erfolgt ist.
3.
3.1 Eine
versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG). Allgemein
ist die Fristwiederherstellung möglich, wenn der betroffenen Person keine oder
nur leichte Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12
N. 43). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist
ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigt, nicht leichthin
anzunehmen (vgl. VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss
der Rechtsprechung ist die fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen,
wenn es dem bzw. der Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv
unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung
rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00461, E. 3.1 Abs. 1
– 2. Juni 2014, VB.2014.00220, E. 1.3.1; Plüss, § 12 N. 46).
Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie die Tatsache, dass die
zehntägige Gesuchsfrist eingehalten worden sei, im Wiederherstellungsgesuch
vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine derartige
Sachverhaltsdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über die
massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur
Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1
Abs. 2; Plüss, § 12 N. 88).
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen,
namentlich ihrer psychischen Verfassung, nicht möglich gewesen, ihren Pflichten
nachzukommen. Sie sei nach der Trennung von ihrem Ehemann sowie den Turbulenzen
mit Auftragnehmern im Rahmen ihrer früheren selbständigen Erwerbstätigkeit
stark angeschlagen gewesen. Am 1. Februar 2020 habe sie aufgrund dieser
Turbulenzen und zur Stabilisierung ihrer finanziellen Situation eine
Festanstellung bei der D AG angenommen. Am 16. März 2020 habe der
Bundesrat einen landesweiten Lockdown und die Schliessung aller
Restaurantbetriebe beschlossen. Sie habe in der Folge Sorge gehabt, ihre
Arbeitsstelle wieder zu verlieren und ihre psychische angeschlagene Verfassung
habe sich weiter verschlechtert. Der Lockdown habe zudem dazu geführt, dass sie
sich sozial isoliert habe, da sie alleine wohne und niemanden habe treffen können.
Angesichts dieser Sachlage sei sie psychisch damit überfordert gewesen, ihre
Post zu öffnen oder eingeschriebene Briefe auf der Post abzuholen, zumal diese
Tätigkeit im Lockdown zwar möglich, aber durchaus erschwert gewesen sei
(verkürzte Öffnungszeiten der Post). Als Beweismittel reicht die
Beschwerdeführerin ein fachärztliches Attest von Dr. med. E, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 3. August 2020 ein, wonach sie wohl bereits seit
Oktober 2019 an einer reaktiven Depression leide. Die Beschwerdeführerin führt
weiter aus, sie habe versucht mit Dr. med. E bereits im März 2020 einen Termin zu vereinbaren,
aufgrund des Lockdowns und dem nachfolgenden Rückstau habe sie erst am 3. August
2020 einen ersten Termin wahrnehmen können.
3.3 Wie die
Vorinstanz zutreffend festhält, kann bei einer ernsthaften Erkrankung ein
Fristwiederherstellungsgrund vorliegen. Die Erkrankung muss allerdings derart
sein, dass die Rechtsuchende durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber
innert Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit
der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen (vgl. Plüss § 12
N. 61). Dem von der
Beschwerdeführerin als Beweis ihrer Behauptung eingereichten fachärztlichen
Attest von Dr. med.
E vom 3. August 2020 ist zu entnehmen, dass die reaktive Depression mit
hoher Wahrscheinlichkeit im Oktober 2019 begonnen und langsam zugenommen hat.
Akut geworden sei das psychische Zustandsbild mit Sicherheit seit der
Einführung des Lockdowns. Es sei der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen
Gründen deswegen nicht möglich gewesen, im Zeitraum von Februar bis April 2020
ihren Pflichten (inkl. Postangelegenheiten, Korrespondenz, Wahrnehmung
sämtlicher Termine etc.) ordnungsgemäss nachzugehen bzw. jemanden zu
bevollmächtigen. Ein Arztzeugnis, in dem – wie vorliegend – ohne nähere Angabe
von Gründen bescheinigt wird, die säumige Person habe während eines bestimmten
Zeitraumes keine administrativen Angelegenheiten erledigen können, stellt
keinen genügenden Nachweis für fehlende grobe Nachlässigkeit dar (vgl. Plüss § 12
N. 64). Auch genügt das Vorliegen einer schweren Depression grundsätzlich
nicht als Fristwiederherstellungsgrund (vgl. Plüss § 12 N. 62). Wie
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zudem zutreffend festgehalten hat,
hat Dr. med. E die
Diagnose und das Attest am gleichen Tag erstellt, als er die Beschwerdeführerin
erstmals empfing. Ihre Symptome waren zu diesem Zeitpunkt bereits drei Monate
abgeklungen. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Diagnose ausschliesslich auf der Eigenanamnese der Beschwerdeführerin beruht.
Die Vorinstanz hat dem ärztlichen Attest daher zu Recht keinen genügenden
Beweiswert zugemessen. Wie sie weiter zutreffend festhielt, bescheinigt das Attest
die eingeschränkte Handlungsfähigkeit zudem nur für die Zeit von Februar bis
April 2020. Es erklärt folglich nicht, weshalb es der Beschwerdeführerin von
Dezember 2019 bis Januar 2020 nicht möglich gewesen war, die Schreiben des
Migrationsamts entgegenzunehmen und darauf zu reagieren. Es bestehen im Übrigen
Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin während dieser Zeit tatsächlich in
ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen war, konnte sie doch gemäss
eigenen Angaben ab Februar 2020 eine Festanstellung bei der D AG antreten.
Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Gründe sind nach
dem Gesagten nicht geeignet, einen Fristwiederherstellungsgrund zu begründen.
Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen
Entscheid verwiesen werden, welchen das Verwaltungsgericht beitritt. Die
Fristsäumnis ist demnach auf eine grobe Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin
zurückzuführen. Entsprechend hat die Vorinstanz das Gesuch um
Fristwiederherstellung zu Recht abgewiesen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind, als die Aussichten
zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).
4.3 Einem wie vorliegend ausführlich begründeten
Rekursentscheid, der gemäss der geltenden Rechtslage eine umfassende Würdigung
vorgenommen hat, müsste Substanzielles entgegengesetzt werden, soll nicht die
Gefahr bestehen, dass das Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnet wird (vgl.
BGr, 19. Januar 2012, 2C_872/2011, E. 4). Dies ist der Beschwerdeführerin
nach dem Gesagten nicht gelungen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich
deshalb und auch wegen der klaren Rechtslage als
offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht
entsprochen werden kann.
5.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …