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VB.2021.00188
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A und B werden seit Oktober 2009 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, zeitweise ergänzend zu ihrem Erwerbseinkommen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 verpflichtete das Sozialzentrum C A und B zur Unterzeichnung von Banken- und Versicherungsvollmachten zur Abklärung ihrer Bedürftigkeit und drohte bei Nichtbefolgen eine Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an. B. Nachdem A und B der Auflage keine Folge geleistet und erklärt hatten, keine Vollmachten unterzeichnen zu wollen, verfügte die Zentrumsleitung des Sozialzentrums C am 6. Juli 2020 die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. August 2020 wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit. Auf ein neues Gesuch um wirtschaftliche Hilfe werde nur eingetreten, wenn A und B der Auflage zur Unterzeichnung der Vollmachten nachgekommen seien. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich wies das dagegen erhobene Neubeurteilungsgesuch am 3. September 2020 ab und bestätigte die Verfügung des Sozialzentrums C vom 6. Juli 2020. II. Der Bezirksrat Zürich wies den von A gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom 3. September 2020 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 4. Februar 2021 ab. III. Dagegen gelangte A am 11. März 2021 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 4. Februar 2021. Sinngemäss stellte er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Bezirksrat Zürich beantragte unter Verzicht auf Vernehmlassung am 16. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde stellte mit Eingabe vom 25. März 2021 unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Entscheide ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 1 mit Hinweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Das monatliche Unterstützungsbudget der Unterstützungseinheit des Beschwerdeführers lag im Februar 2021 bei Fr. 3'415.20, womit der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt. Entsprechend ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, so kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b SHG; § 24 SHV). 2.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3, auch zum Folgenden). So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00204, E. 2.3; 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3 und 4.2.3; 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.2). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen, sofern sie denn tatsächlich bedürftig ist (vgl. VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.4). 3. 3.1 Nach der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung habe die Ehefrau des Beschwerdeführers, die mit ihm zusammen eine Unterstützungseinheit bildet, im Jahr 2017 diverse Einnahmen auf ein nicht deklariertes Konto gegenüber der Sozialbehörde nicht offengelegt. Sie habe zudem Taggelder der SUVA erhalten, was sie zunächst bestritten habe, die auf ein weiteres nicht deklariertes Konto geflossen seien. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten zudem ein Schreiben der SUVA zur Dauer des Taggeldbezugs eingereicht, auf dem sie offensichtlich das Datum der Einstellung der Taggelder abgeändert hätten. Die Vorinstanz erwog, angesichts der wiederholten Verletzungen der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und weil sie weder die monatlichen Kontoauszüge der nicht deklarierten Konten eingereicht noch die verlangten Bankvollmachten unterzeichnet hätten, bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit. Die Auflage zur Unterzeichnung von Bankvollmachten erweise sich als verhältnismässig, und es entstünden dadurch weder dem Beschwerdeführer noch seiner Frau entgegen deren Ansicht Kosten. Nachdem die Frist zur Unterzeichnung der Vollmachten abgelaufen sei, sei die angedrohte Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zu Recht erfolgt. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein, ohne allerdings auf die einzelnen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen Bezug zu nehmen. Er habe der Sozialberatung nichts verheimlicht, aber diese habe offenbar nicht notiert, was er jeweils erzählt habe. Die Taggelder der IV seien auf das Konto seiner Tochter ausbezahlt worden, welches er irrtümlich angegeben habe. Zur fraglichen Zeit habe er gesundheitliche Probleme gehabt. Seine Weigerung, die verlangten Bankvollmachten zu unterzeichnen, begründet er damit, dass Nachforschungen der Sozialbehörde für ihn mit Gebühren verbunden seien und dafür keinerlei Veranlassung bestehe. Zumindest sinngemäss äussert er hingegen sein Einverständnis, für Nachforschungen betreffend das letzte Jahr Vollmachten zu erteilen, wenn dies keine Kosten für ihn zur Folge habe. 3.3 Dem Beschwerdeführer wurde in der Verfügung vom 18. Mai 2020 die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht, falls er der Auflage, Bankvollmachten zu unterzeichnen, nicht nachkomme. Die verlangte Mitwirkung erweist sich als zumutbar, nachdem der Beschwerdeführer und seine Frau mehrmals Einkünfte verschwiegen und gar ein manipuliertes Schreiben der SUVA eingereicht hatten, um den Umfang eines Taggeldbezugs zu verheimlichen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seiner Sozialarbeiterin jeweils alle Auskünfte erteilt, vermöchte, selbst wenn sie denn zuträfe, die bestehenden Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht infrage zu stellen, welche in der Einreichung eines manipulierten Schreibens der SUVA bereits ihre ausreichende Begründung finden. Ausserdem ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer seine angeblich mündlich erteilten Auskünfte nicht mit den entsprechenden schriftlichen Belegen untermauern wollte. Die Auflage wurde somit gerade nicht ohne jegliche Veranlassung verfügt, wie der Beschwerdeführer rügt. Die Beschwerdegegnerin war vor dem Hintergrund der entdeckten Nichtdeklarationen und des verfälschten Schreibens vielmehr berechtigt und verpflichtet, weitere Abklärungen zu treffen. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin Vollmachten einverlangte, welche sie zur Einholung von Auskünften betreffend die letzten zehn Jahre ermächtigen: Nur durch Einsicht in Kontobewegungen über einen längeren Zeitraum – in dem der Beschwerdeführer stets wirtschaftliche Hilfe bezogen hat – liesse sich auf mögliche nicht offengelegte regelmässige Einkünfte schliessen. Dass dem Beschwerdeführer durch die Unterzeichnung der verlangten Vollmachten und die Abklärungen der Sozialbehörde entgegen der anderslautenden Annahme der Vorinstanz Kosten erwüchsen, ist zudem nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet. Für den Fall, dass Banken oder Versicherungen Gebühren in Rechnung stellten, ist in der Erklärung der Sozialbehörde, dass dem Beschwerdeführer aus den durch die Vollmachten ermöglichten Auskünfte keine Kosten entstünden, eine Zusicherung zu erblicken, dass solche von der Sozialbehörde getragen würden. Die Angabe eines nicht deklarierten Kontos für die Überweisung von Taggeldern, das gemäss Angaben des Beschwerdeführers seiner Tochter gehöre, erfolgte zwar womöglich unabsichtlich und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme. Diese entbinden ihn jedoch nicht von seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seiner sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, durch die Unterzeichnung der verlangten Bankvollmachten der Beschwerdegegnerin die Abklärung seiner Bedürftigkeit zu ermöglichen und auch künftig – bei gegebener Bedürftigkeit – wirtschaftliche Hilfe zu erhalten. Weigert er sich hingegen weiterhin, die verlangten Vollmachten zu unterzeichnen, erscheinen die bestehenden Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestärkt und ist die Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug (vorstehend E. 2.1) nicht möglich. 3.4 Nachdem der fehlende Nachweis der Anspruchsvoraussetzung auf die zu Unrecht verweigerte Mitwirkung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, hält der angefochtene Entscheid einer Rechtskontrolle (§ 50 VRG) stand. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). 4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss ein solches Gesuch, das allerdings aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren, wie sie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, abzuweisen ist. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |