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Geschäftsnummer: VB.2021.00189  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.11.2021 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen werden, wenn der Ausländer mutwillig Schuldenwirtschaft betreibt (E. 3.1). Der Beschwerdeführer, welcher wegen seiner Schuldenwirtschaft bereits ermahnt und verwarnt worden ist, weist mittlerweile 74 Verlustscheine auf. Sowohl in der Zeit zwischen der Ermahnung und der Verwarnung als auch nach der Verwarnung ergibt sich eine kontinuierliche Steigerung der Schuld (E. 3.3). Trotzdem hielt er an seiner unrentablen selbständigen Erwerbstätigkeit fest und setzte seine Schuldenwirtschaft fort, weshalb ihm diese vorzuwerfen ist (E. 4.2). Sodann kann der Beschwerdeführer weder einen Bewilligungsanspruch gestützt auf sein Konkubinat noch aus der Beziehung zu seinen Kindern geltend machen (E. 4.3). Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist somit erfüllt. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
BEZIEHUNG
EHEÄHNLICHE BEZIEHUNG
ERWERBSTÄTIGKEIT
KINDSVERHÄLTNIS
KONKUBINAT
MUTWILLIGE VERSCHULDUNG
SCHULDENABBAU
SCHULDENWIRTSCHAFT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SPRACHKENNTNISSE
UNTERHALTSZAHLUNG
VERLUSTSCHEINE
VERMITTELBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. 3 AIG
Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG
Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 Abs. 2 AIG
Art. 126 Abs. 1 AIG
Art. 13 BV
Art. 36 BV
Art. 8 EMRK
Art. 3 KRK
Art. 9 KRK
Art. 10 Abs. 2 KRK
§ 20a Abs. 2 VRG
§ 21 Abs. 1 VRG
§ 49 VRG
§ 52 VRG
Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00189

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

Nr. 3 vertreten durch Nr. 1+2

 

alle vertreten durch D,

 

dieser substituiert durch Dr. iur. E,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1966 geborene tunesische Staatsangehörige A und Vater zweier in Tunesien lebenden Töchter (geb. 1989 und 1991) heiratete am 28. Juli 2000 in seiner Heimat die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau F. Im Rahmen eines Familiennachzugs reiste er am 13. Oktober 2001 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, zuletzt kontrollbefristet bis 6. September 2018. Aus der Ehe ging 2001 der gemeinsame Sohn G hervor, welcher am 29. Juli 2014 eingebürgert wurde. Nachdem sich das Ehepaar im Juni 2003 scheiden liess, heiratete es im September 2005 erneut. Diese zweite Ehe wurde am 24. September 2013 geschieden.

B. 2016 ging aus der Beziehung zwischen A und der Sudanesin H der Sohn I hervor, welcher die Niederlassungsbewilligung besitzt und mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks J vom 21. Januar 2016 verbeiständet wurde.

C. Seit Dezember 2016 lebt A mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Marokkanerin B zusammen. Aus der Beziehung ging 2017 die gemeinsame Tochter C hervor.

D. A wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz diverse Male betrieben und erwirkte zahlreiche offene Verlustscheine gegen sich. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 durch das Migrationsamt ermahnt und am 8. März 2017 verwarnt, unter Androhung einer Bewilligungsverweigerung bei Fortsetzung seiner Schuldenwirtschaft.

Nachdem A und seiner Partnerin B am 24. bzw. 28. Oktober 2019 das rechtliche Gehör aufgrund der beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 14. Oktober 2020 seine Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 13. Januar 2021.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. Februar 2021 ab, soweit sie auf diesen eintrat. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 10. Mai 2021 an.

III.  

Mit Eingabe vom 12. März 2021 liessen A sowie dessen minderjährige Tochter, C (geb. 2017, Staatsangehörige von Marokko), und deren Mutter sowie Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, B (geb. 1978, Staatsangehörige von Marokko), Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben. Sie liessen beantragen, es sei der Entscheid vom 10. Februar 2021 der Sicherheitsdirektion aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Weiter liessen sie um Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchen.

Eine dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. März 2021 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Berührt von einer Anordnung – im Sinn des Erfordernisses der formellen Beschwer – ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Dieses Erfordernis muss nicht erfüllt sein, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 29–31; VGr, 28. August 2013, VB.2013.00249, E. 1.3).

Sowohl das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als auch der Rekurs vom 10. Februar 2021 waren nur im Namen des Beschwerdeführers eingereicht bzw. erhoben worden. Dieser war ab dem Gesuchsverfahren anwaltlich vertreten und reichte Unterlagen ein, welche er wohl auch von der Beschwerdeführerin erhalten haben musste. Ferner wurde am 28. Oktober 2019 auch der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt, weshalb sich diese sowie ihre minderjährige Tochter bereits an den vorinstanzlichen Verfahren hätten beteiligen können, was sie hingegen unterlassen haben. Auf ihre Beschwerde ist daher mangels formeller Beschwer nicht einzutreten.

1.3 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.  

Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_549/2019, E. 4.1; Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126 N. 1).

3.  

3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Mutwillig ist die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).

3.2 Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit seiner Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrunds, da die Äufnung der Schulden nicht mutwillig erfolgt, sondern auf die engen finanziellen Verhältnisse zurückführen sei.

3.3 Die Schuldensituation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Seit 2009 sind zahlreiche Betreibungen gegen ihn angehoben und zahlreiche Verlustscheine ausgestellt worden. Dabei wuchsen die Schulden selbst nach erfolgter Ermahnung am 8. Dezember 2015 und ausländerrechtlicher Verwarnung vom 8. März 2017 laufend an: Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 8. Juli 2011 des Betreibungsamts M waren es neben zahlreichen Betreibungen noch 8 Verlustscheine im Betrag von Fr. 29'856.75; gemäss den Betreibungsregisterauszügen vom 24. November bzw. 20. Dezember 2016 der Betreibungsämter L und M waren es schliesslich schon 23 bzw. 32 Verlustscheine im Betrag von Fr. 76'751.30 bzw. 88'700.27 und 15 Betreibungen inkl. laufender Pfändungen von Fr. 46'760.25. Gemäss den aktuellsten Betreibungsregisterauszügen der nämlichen Betreibungsämter vom 15. Dezember 2020 sind es 74 Verlustscheine und fünf Betreibungen in Höhe von Fr. 285'059.81, wobei es sich bei den ausstehenden Schulden sowohl um öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Forderungen wie unter anderem Unterhaltszahlungen handelt. Das Ausmass der aktuellen Schulden wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen, dies selbst nach erfolgter Ermahnung und nachfolgender Verwarnung nicht, was Rückschlüsse auf eine fortbestehende Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft und die zukünftige Entwicklung zulässt. Der Beschwerdeführer vermag im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht schlüssig zu erklären, weshalb seine Schulden und insbesondere die Höhe der offenen Verlustscheinforderungen auch nach seiner ausländerrechtlichen Verwarnung vom 8. März 2017 weiter angestiegen sind. Spätestens nach dieser Verwarnung durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er Massnahmen ergreift, um keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen. Stattdessen häufte er Forderungen in einem Ausmass an, welches einen Schuldenabbau in absehbarer Zeit nicht mehr zulässt. Dem Beschwerdeführer war seine Schuldensituation seit Jahren bewusst. Dass er sich seitdem in irgendeiner Weise ernsthaft um die Sanierung seiner Schuldensituation bemüht hätte, macht er hingegen nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass, soweit es in der Vergangenheit überhaupt zu Rückzahlungen gekommen ist, dies ganz überwiegend auf vollzogene Lohnpfändungen und nicht auf freiwillige Leistungen des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Insbesondere wurden die in der Rekurseingabe behaupteten Ratenabzahlungsvereinbarung mit zahlreichen Gläubigern selbst im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Vielmehr macht er geltend, dass eine Schuldensanierung mithilfe einer Organisation wie Caritas nur Sinn mache, wenn entsprechende finanzielle Mittel vorhanden seien, jedoch dies vorliegend nicht der Fall sei. Zwar birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und berufliche Rückschläge können einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 4.1). Indessen läge es am Beschwerdeführer, die langjährige offensichtlich unrentable und volatile Tätigkeit, die zu weiteren hohen Schulden führte, aufzugeben und sein Erwerbspotenzial auszuschöpfen, wie dies bereits die Vorinstanzen richtig erkannten (siehe VGr, 19. März 2014, VB.2013.00790, E. 4.2.3). Das hartnäckige Festhalten an seiner selbständigen Erwerbstätigkeit trotz der weiter massiv ansteigenden Verschuldung verdeutlicht, dass er keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte (vgl. dazu BGr, 2. März 2021, 2C/764/2020, E. 3.3.3; BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 4.1: BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 5.3.2).

Dass es ihm – wie er geltend macht – aufgrund des Alters, seiner mangelnden Sprachkenntnisse sowie der fehlenden Aufenthaltsbewilligung nicht gelungen sei, eine Anstellung als Arbeitnehmer zu finden, überzeugt nicht, legt er doch in keiner Weise dar, dass er sich um eine unselbständige Anstellung bemüht hätte. Sodann vermag ihn auch die fehlende Bewilligung nicht zu entlasten, zumal er selbst im Zeitraum vor dem Ablauf seiner Bewilligung am 6. September 2018 keine Anstellung als Arbeitnehmer vorweisen konnte. Zwar reichte der Beschwerdeführer diverse Visitenkärtchen ins Recht, hingegen vermögen diese nicht den geforderten Nachweis von Bewerbungsbemühungen zu erbringen. Sofern er moniert, er sei aufgrund der Sprachbarriere nicht in der Lage gewesen, eine schriftliche Bewerbung zu verfassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich dafür Hilfe bei verschiedenen Institutionen hätte holen können. Darüber hinaus hat er einen mittlerweile knapp 20-jährigen Sohn, welcher 2014 die schweizerische Staatsbürgerschaft erhalten hat und demzufolge der deutschen Sprache mächtig ist und ihm dabei hätte behilflich sein können, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe vom 11. November 2020 eine innige und gelebte Beziehung zu seinem Sohn geltend macht. Auch hat er sich umgekehrt weder bemüht, auf dem sekundären Arbeitsmarkt Anschluss zu finden, noch hat er je Aus- und Weiterbildungen besucht. Zudem vermögen Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse eine mangelhafte Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die frühere Regelung in Art. 4 lit. b und d der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA]; VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.2.1; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.3). Insgesamt muss sich der Beschwerdeführer daher vorwerfen lassen, dass er trotz Ermahnung und anschliessender Verwarnung nicht ernsthaft eine Stabilisierung bzw. den Abbau seiner Schulden angestrebt hat. Damit ist ohne Weiteres von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE auszugehen.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

4.2 Das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Schuldenwirtschaft wiegt schwer: Wie bereits dargelegt, hat er sich kaum um eine Regulierung seiner Schulden und eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer gekümmert. Stattdessen hielt er trotz massiv ansteigender Verschuldung ein Jahrzehnt lang an seiner unrentablen und volatilen selbständigen Erwerbstätigkeit fest. Sein bisheriges Verhalten lässt nicht erwarten, dass er sich inskünftig um einen nachhaltigen Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist mit einer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft zu rechnen, zumal er sich bis zum heutigen Tag nicht nachhaltig auf dem hiesigen ersten Arbeitsmarkt als unselbständig Erwerbstätiger integrieren konnte, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch dem Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde. Sodann beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache trotz des langen Aufenthalts nur gebrochen, weshalb bei der polizeilichen Befragung am 24. Oktober 2019 ein Übersetzer beigezogen werden musste. Auch in der Beschwerdeschrift gibt der Beschwerdeführer an, dass er nur beschränkte Sprachkenntnisse und Ausbildung aufweise, was ihm die Stellensuche erschwere. Seine unzureichenden Bemühungen zum Sprach- und (Weiter-)Bildungserwerb und die daraus resultierende erschwerte Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt sind ihm hingegen ohne Weiteres vorzuwerfen, zumal bei einer solch langen Aufenthaltsdauer üblicherweise weitaus bessere Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden können und der Bildungserwerb für jedermann möglich ist. Aufgrund seiner vorwerfbaren massiven Schuldenwirtschaft besteht somit ein sehr hohes öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, welcher damit einen Widerrufsgrund gesetzt hat.

4.3  

4.3.1 Dem hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und dessen Angehörigen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner familiären sowie persönlichen Beziehungen unverhältnismässig sei bzw. sein Recht auf Familien- und Privatleben verletze. Insbesondere verweist er auf seine Beziehung zu seinen Kindern und seiner Lebenspartnerin. Bis auf seine entschuldbare berufliche Integration weise er keine Integrationsdefizite auf. Sodann sei ihm eine Rückkehr nach Tunesien nicht zuzumuten, da er dort über kein soziales Netz mehr verfüge, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne.

4.3.2 Bei der Interessenabwägung ist insbesondere dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt, insbesondere wenn Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Aus einem Konkubinat kann sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat) oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. (BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.1). Anknüpfend an die Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2 und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2).

Bei getrennt lebenden Eltern hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In affektiver Hinsicht muss der Kontakt zum Kind zumindest im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 2.3.4.1). Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). Überdies besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst noch zu entwickeln (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 3.2).

4.3.3 Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Obwohl der Beschwerdeführer seit knapp 20 Jahren in der Schweiz lebt, ist seine relativ lange hiesige Landesanwesenheit in mehrfacher Hinsicht zu relativieren: Aufgrund seiner Schuldenwirtschaft und seiner nicht rentablen selbständigen Erwerbstätigkeit hat er sich hier in wirtschaftlicher Hinsicht nur unvollständig integriert. Wie bereits dargelegt wurde, spricht der Beschwerdeführer trotz jahrzehntelangem Aufenthalt zudem lediglich gebrochen Deutsch. Zwar gab der Beschwerdeführer an der besagten Einvernahme an, dass er einen breiten Freundeskreis in der Schweiz habe und oft in einen arabischen Club gehe, jedoch wollte er keine Namen nennen. Die mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers lassen deshalb darauf schliessen, dass sich seine hiesigen Kontakte überwiegend auf die arabische Diaspora beschränkt haben, wäre doch ansonsten mit weitaus besseren Deutschkenntnissen zu rechnen (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 4.3.1). Dass er während seines hiesigen Aufenthalts bis auf einige Strassenverkehrsrechtsverstösse nicht straffällig geworden ist, kann erwartet werden, ohne dass bereits deshalb ein Widerruf unverhältnismässig würde. Insoweit ist weder eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse – trotz der langen Anwesenheitsdauer – noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.

4.3.4 Die Wegweisung ist für den Beschwerdeführer zweifellos mit einer gewissen Härte verbunden. Dennoch hat der Beschwerdeführer seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Tunesien verbracht und dort auch eine Lehre als Automechaniker abgeschlossen. Zu seinem Heimatland hat er weiterhin enge Beziehungen, besucht er doch dort mehrmals jährlich seine Angehörigen, insbesondere seine Mutter und leben dort auch zwei leibliche Töchter aus einer früheren Beziehung, zu welchen er Kontakt mittels Telefonaten pflegt. Trotz seiner langen Landesanwesenheit ist der Beschwerdeführer damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer bis auf seine Mutter keinerlei Kontakt nach Tunesien mehr unterhalten haben will, ist ihm aufgrund seiner ursprünglichen Sozialisation in Tunesien und seines dortigen Lehrabschlusses zuzumuten, sich nötigenfalls auch eigenständig ein neues soziales Netz in seiner alten Heimat aufzubauen.

4.3.5 Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde zur Trennung von seinen Kindern in der Schweiz führen, weshalb die daraus drohenden sowie dem Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile für die Kinder mitzuberücksichtigen sind. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Wegweisung das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern belasten könnte. Auf eine konventionsrechtlich geschützte Beziehung zu seinem volljährigen Sohn kann sich der Beschwerdeführer hingegen aufgrund des mangelnden anspruchsbegründenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht berufen. Aus den Akten lässt sich zudem erschliessen, dass der Beschwerdeführer seine Vaterrolle gegenüber seinem jüngsten Sohn I sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht nur bedingt erfüllen konnte. So kam der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben anlässlich der polizeilichen Anhörung vom 24. Oktober 2019 seiner Unterhaltspflicht nur sehr unregelmässig bis gar nicht nach, weil er kein Geld habe. Zwar zahlt der Beschwerdeführer mittlerweile Unterhaltsbeiträge zuhanden des Amts für Jugend und Berufsberatung in K. Hingegen erfolgten die Zahlungen erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs, weshalb es fraglich erscheint, ob sie auch weiterhin geleistet werden, zumal er auch weiterhin nur ein geringes sowie volatiles Einkommen erwirtschaftet und immer noch keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit vorweisen kann. Darüber hinaus erfolgte der persönliche Kontakt zum Sohn gemäss Bericht der KESB J vom 30. Oktober 2020 ebenfalls nur unregelmässig, da der Beschwerdeführer diesen spontan gestalten wollte. Da die Kindsmutter aufgrund einer Suchterkrankung noch in Behandlung ist, wurde für I eine Beistandschaft errichtet und wird derzeit die Möglichkeit einer Pflegefamilie für die Wochenenden gesucht. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seinen Sohn nun regelmässig sehe, hingegen lässt sich aus den Akten erschliessen, dass die Hauptbezugspersonen des Sohnes die Grosseltern sowie der Onkel mütterlicherseits sind, zu welchen er eine sehr innige Beziehung pflegt. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer erst im Begriff, eine solche Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Insoweit kann von einer engen affektiven Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine Rede sein, befindet sich diese doch erst in der Aufbauphase. Überdies erfolgte die Aufrechterhaltung der Vater-Sohn-Beziehung bereits bis anhin mittels unregelmässiger Besuche, weshalb die Aufrechterhaltung der Beziehung über Distanz auch künftig zumutbar ist.

4.3.6 Selbst aus der Beziehung zur Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der Aktenlage erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer eine intakte Beziehung zur Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter unterhält. Zwar gaben beide aktuell an, dass das Zusammenleben in der Patchworkfamilie sehr gut funktioniere. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Anhörung vom 28. Oktober 2019 erschliesst sich, dass diese den Beschwerdeführer aus Angst vor ihm bereits bei der Einvernahme bei manchen Fragen geschützt hat, weshalb es fraglich erscheint, inwieweit sich das Familienverhältnis seither tatsächlich zum Positiven verändert hat und sie ihn nicht allenfalls wieder schützt. Überdies gab die Beschwerdeführerin bei der besagten Einvernahme ebenfalls an, dass der Beschwerdeführer eine Wohnung bei seiner Garage in O gehabt habe und er bei ihr lediglich angemeldet gewesen sei, was ebenfalls auf kein intaktes Familienverhältnis schliessen lässt. Mangels eines existenzsichernden Erwerbseinkommens konnte der Beschwerdeführer seine Familie bislang auch nicht regelmässig alimentieren, weshalb die Beschwerdeführerin hauptsächlich für den Unterhalt aufzukommen hatte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tochter bislang in einem nennenswerten Umfang unterstützt und sein diesbezügliches Potenzial ausgeschöpft hat. Selbst wenn die familiäre bzw. partnerschaftliche Beziehung aktuell wieder intakt sein sollte, kann in Anbetracht der vergangenen Geschehnisse und des seither relativ kurzen vergangenen Zeitraums noch nicht von einem gefestigten Konkubinat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden.

Sodann konnte das Paar aufgrund der Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers und der deswegen bereits ausgesprochenen Ermahnung sowie Verwarnung von Beginn weg nicht damit rechnen, seine Beziehung in der Schweiz fortsetzen zu können. Weiter vermochten weder seine Beziehung noch seine Vaterschaft den Beschwerdeführer davon abzuhalten, sich weiter zu verschulden. Er hat durch seine Schuldenwirtschaft den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ein Kontaktabbruch eine grosse Härte für seine Kinder bedeuten würde, kann dem entgegengehalten werden, dass es im Einflussbereich des Beschwerdeführers liegt, für eine Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung mittels Besuchen und elektronischer Kommunikationsmittel zu sorgen, schliesslich hat er bei seiner Einreise in die Schweiz so auch das Verhältnis zu seinen damals noch minderjährigen Töchtern in Tunesien aufrechterhalten können. Indes würde das öffentliche Fernhalteinteresse nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV ohnehin auch Eingriffe in das konventions- und verfassungsmässige Recht auf Familienleben rechtfertigen, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, den Kontakt zu seiner Familie über die Distanz aufrechtzuerhalten, sollte diese ihm nicht nach Tunesien folgen wollen.

4.4 Zusammenfassend erscheint angesichts des grossen öffentlichen Fernhalteinteresses der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen verhältnismässig und auch mit Art. 3, Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 KRK vereinbar. Soweit hierdurch in das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Privatleben eingegriffen werden muss, erscheint dies gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG liegen ebenfalls nicht vor.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …