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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00189
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 3
vertreten durch Nr. 1+2
alle vertreten
durch D,
dieser substituiert durch Dr.
iur. E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
A. Der
1966 geborene tunesische Staatsangehörige A und Vater zweier in Tunesien
lebenden Töchter (geb. 1989 und 1991) heiratete am 28. Juli 2000 in seiner
Heimat die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau F. Im Rahmen eines
Familiennachzugs reiste er am 13. Oktober 2001 in die Schweiz ein und
erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, zuletzt
kontrollbefristet bis 6. September 2018. Aus der Ehe ging 2001 der
gemeinsame Sohn G hervor, welcher am 29. Juli 2014 eingebürgert wurde.
Nachdem sich das Ehepaar im Juni 2003 scheiden liess, heiratete es im September
2005 erneut. Diese zweite Ehe wurde am 24. September 2013 geschieden.
B. 2016
ging aus der Beziehung zwischen A und der Sudanesin H der Sohn I hervor,
welcher die Niederlassungsbewilligung besitzt und mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks J vom 21. Januar 2016 verbeiständet
wurde.
C. Seit
Dezember 2016 lebt A mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Marokkanerin B zusammen. Aus der Beziehung ging 2017 die gemeinsame Tochter C
hervor.
D. A wurde
während seines Aufenthalts in der Schweiz diverse Male betrieben und erwirkte
zahlreiche offene Verlustscheine gegen sich. In der Folge wurde der
Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 durch das Migrationsamt ermahnt und
am 8. März 2017 verwarnt, unter Androhung einer Bewilligungsverweigerung
bei Fortsetzung seiner Schuldenwirtschaft.
Nachdem A und seiner Partnerin B am 24. bzw. 28. Oktober
2019 das rechtliche Gehör aufgrund der beabsichtigten Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft gewährt worden war,
widerrief das Migrationsamt am 14. Oktober 2020 seine
Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 13. Januar
2021.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 10. Februar 2021 ab, soweit sie auf diesen
eintrat. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 10. Mai
2021 an.
III.
Mit Eingabe vom 12. März 2021 liessen A sowie dessen
minderjährige Tochter, C (geb. 2017, Staatsangehörige von Marokko), und deren
Mutter sowie Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, B (geb. 1978,
Staatsangehörige von Marokko), Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben. Sie
liessen beantragen, es sei der Entscheid vom 10. Februar 2021 der
Sicherheitsdirektion aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern. Weiter liessen sie um Zusprechung einer
Parteientschädigung ersuchen.
Eine dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. März
2021 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Nach § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Berührt von einer Anordnung – im Sinn des
Erfordernisses der formellen Beschwer – ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat. Dieses Erfordernis muss nicht erfüllt sein, wenn jemand zu Unrecht und
ohne eigenes Verschulden nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen
wurde (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 21 N. 29–31; VGr, 28. August 2013, VB.2013.00249, E. 1.3).
Sowohl das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
als auch der Rekurs vom 10. Februar 2021 waren nur im Namen des
Beschwerdeführers eingereicht bzw. erhoben worden. Dieser war ab dem
Gesuchsverfahren anwaltlich vertreten und reichte Unterlagen ein, welche er
wohl auch von der Beschwerdeführerin erhalten haben musste. Ferner wurde am 28. Oktober
2019 auch der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt, weshalb sich
diese sowie ihre minderjährige Tochter bereits an den vorinstanzlichen
Verfahren hätten beteiligen können, was sie hingegen unterlassen haben. Auf
ihre Beschwerde ist daher mangels formeller Beschwer nicht einzutreten.
1.3 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2
VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden
Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,
2C_651/2008, E. 4.2).
2.
Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung
von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der
Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht
anwendbar (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_549/2019, E. 4.1; Marc
Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 126 N. 1).
3.
3.1 Gemäss Art. 33
Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Laut
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese
gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a
Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b
VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer
mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die
migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von
etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November
2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli
2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Mutwillig ist
die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist
(BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon
ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der
Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde
bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur
Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu
würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein
Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise
weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar
2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1;
BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,
2C_273/2010, E. 3.4).
3.2 Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit seiner
Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds, da die Äufnung der Schulden nicht mutwillig
erfolgt, sondern auf die engen finanziellen Verhältnisse zurückführen sei.
3.3 Die Schuldensituation des Beschwerdeführers
präsentiert sich wie folgt: Seit 2009 sind zahlreiche Betreibungen gegen ihn
angehoben und zahlreiche Verlustscheine ausgestellt worden. Dabei wuchsen die
Schulden selbst nach erfolgter Ermahnung am 8. Dezember 2015 und ausländerrechtlicher Verwarnung vom 8. März
2017 laufend an: Gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 8. Juli 2011 des Betreibungsamts M waren es
neben zahlreichen Betreibungen noch 8 Verlustscheine im Betrag von Fr. 29'856.75;
gemäss den Betreibungsregisterauszügen vom 24. November bzw. 20. Dezember
2016 der Betreibungsämter L und M waren es schliesslich schon 23 bzw. 32
Verlustscheine im Betrag von Fr. 76'751.30 bzw. 88'700.27 und 15
Betreibungen inkl. laufender Pfändungen von Fr. 46'760.25. Gemäss den
aktuellsten Betreibungsregisterauszügen der nämlichen Betreibungsämter vom 15. Dezember
2020 sind es 74 Verlustscheine und fünf Betreibungen in Höhe von Fr. 285'059.81,
wobei es sich bei den ausstehenden Schulden sowohl um öffentlich-rechtliche als
auch privatrechtliche Forderungen wie unter anderem Unterhaltszahlungen
handelt. Das Ausmass der aktuellen Schulden wird vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Folglich ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen
Verpflichtungen über Jahre hinweg und in erheblichem Ausmass nicht
nachgekommen, dies selbst nach erfolgter Ermahnung und nachfolgender Verwarnung
nicht, was Rückschlüsse auf eine fortbestehende Mutwilligkeit der
Schuldenwirtschaft und die zukünftige Entwicklung zulässt. Der Beschwerdeführer
vermag im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht schlüssig zu
erklären, weshalb seine Schulden und insbesondere die Höhe der offenen Verlustscheinforderungen
auch nach seiner ausländerrechtlichen Verwarnung vom 8. März 2017 weiter
angestiegen sind. Spätestens nach dieser Verwarnung durfte vom Beschwerdeführer
erwartet werden, dass er Massnahmen ergreift, um keine weiteren Schulden mehr
anzuhäufen. Stattdessen häufte er Forderungen in einem Ausmass an,
welches einen Schuldenabbau in absehbarer Zeit nicht mehr zulässt. Dem Beschwerdeführer war seine Schuldensituation seit
Jahren bewusst. Dass er sich seitdem in irgendeiner Weise ernsthaft um die
Sanierung seiner Schuldensituation bemüht hätte, macht er hingegen nicht substanziiert
geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest,
dass, soweit es in der Vergangenheit überhaupt zu Rückzahlungen gekommen ist,
dies ganz überwiegend auf vollzogene Lohnpfändungen und nicht auf freiwillige
Leistungen des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Insbesondere wurden
die in der Rekurseingabe behaupteten Ratenabzahlungsvereinbarung mit
zahlreichen Gläubigern selbst im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Vielmehr macht er geltend, dass eine Schuldensanierung
mithilfe einer Organisation wie Caritas nur Sinn mache, wenn entsprechende
finanzielle Mittel vorhanden seien, jedoch dies vorliegend nicht der Fall sei.
Zwar birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und berufliche Rückschläge
können einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (BGr,
25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 4.1). Indessen
läge es am Beschwerdeführer, die langjährige offensichtlich unrentable und
volatile Tätigkeit, die zu weiteren hohen Schulden führte, aufzugeben und sein
Erwerbspotenzial auszuschöpfen, wie dies bereits die Vorinstanzen richtig
erkannten (siehe VGr, 19. März 2014, VB.2013.00790, E. 4.2.3). Das hartnäckige Festhalten an seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit trotz der weiter massiv ansteigenden Verschuldung
verdeutlicht, dass er keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte (vgl. dazu
BGr, 2. März 2021, 2C/764/2020, E. 3.3.3; BGr, 25. Juni 2018,
2C_658/2017, E. 4.1: BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 5.3.2).
Dass es ihm – wie er geltend
macht – aufgrund des Alters, seiner mangelnden Sprachkenntnisse sowie der
fehlenden Aufenthaltsbewilligung nicht gelungen sei, eine Anstellung als
Arbeitnehmer zu finden, überzeugt nicht, legt er doch in keiner Weise dar, dass
er sich um eine unselbständige Anstellung bemüht hätte. Sodann vermag ihn auch die
fehlende Bewilligung nicht zu entlasten, zumal er selbst im Zeitraum vor dem
Ablauf seiner Bewilligung am 6. September 2018 keine Anstellung als
Arbeitnehmer vorweisen konnte. Zwar reichte der Beschwerdeführer diverse
Visitenkärtchen ins Recht, hingegen vermögen diese nicht den geforderten
Nachweis von Bewerbungsbemühungen zu erbringen. Sofern
er moniert, er sei aufgrund der Sprachbarriere nicht in der Lage gewesen, eine
schriftliche Bewerbung zu verfassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich dafür
Hilfe bei verschiedenen Institutionen hätte holen können. Darüber hinaus hat er
einen mittlerweile knapp 20-jährigen Sohn, welcher 2014 die schweizerische
Staatsbürgerschaft erhalten hat und demzufolge der deutschen Sprache mächtig
ist und ihm dabei hätte behilflich sein können, zumal der Beschwerdeführer in
seiner Rekurseingabe vom 11. November 2020 eine innige und gelebte Beziehung
zu seinem Sohn geltend macht. Auch hat er sich umgekehrt weder bemüht, auf dem
sekundären Arbeitsmarkt Anschluss zu finden, noch hat er je Aus- und
Weiterbildungen besucht. Zudem vermögen Bildungsdefizite
und fehlende Deutschkenntnisse eine mangelhafte Integration auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu entschuldigen, da der Erwerb
hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb und die Teilhabe am Wirtschaftsleben
erwartet werden (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die
frühere Regelung in Art. 4 lit. b und d der Verordnung über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007
[aVIntA]; VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.2.1; VGr, 20. März
2019, VB.2018.00783, E. 3.1.3). Insgesamt muss sich der
Beschwerdeführer daher vorwerfen lassen, dass er trotz Ermahnung und
anschliessender Verwarnung nicht ernsthaft eine Stabilisierung bzw. den Abbau
seiner Schulden angestrebt hat. Damit ist ohne Weiteres von einer
mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE auszugehen.
4.
4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt
nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur,
wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme
als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des
Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AIG; BGE
135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von
überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise
kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach
sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten eines
Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer
Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018,
2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3).
Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert
werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer
gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen
Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März
2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
4.2 Das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Schuldenwirtschaft wiegt
schwer: Wie bereits dargelegt, hat er sich kaum um eine Regulierung seiner
Schulden und eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer gekümmert.
Stattdessen hielt er trotz massiv ansteigender Verschuldung ein Jahrzehnt lang
an seiner unrentablen und volatilen selbständigen Erwerbstätigkeit fest. Sein
bisheriges Verhalten lässt nicht erwarten, dass er sich inskünftig um einen
nachhaltigen Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist mit einer Fortsetzung der
Schuldenwirtschaft zu rechnen, zumal er sich bis zum heutigen Tag nicht
nachhaltig auf dem hiesigen ersten Arbeitsmarkt als unselbständig
Erwerbstätiger integrieren konnte, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch
dem Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde. Sodann beherrscht
der Beschwerdeführer die deutsche Sprache trotz des langen Aufenthalts nur
gebrochen, weshalb bei der polizeilichen Befragung am 24. Oktober 2019 ein
Übersetzer beigezogen werden musste. Auch in der Beschwerdeschrift gibt der
Beschwerdeführer an, dass er nur beschränkte Sprachkenntnisse und Ausbildung
aufweise, was ihm die Stellensuche erschwere. Seine unzureichenden Bemühungen
zum Sprach- und (Weiter-)Bildungserwerb und die daraus resultierende erschwerte
Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt sind ihm hingegen ohne Weiteres
vorzuwerfen, zumal bei einer solch langen Aufenthaltsdauer üblicherweise
weitaus bessere Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden können und der
Bildungserwerb für jedermann möglich ist. Aufgrund seiner vorwerfbaren massiven
Schuldenwirtschaft besteht somit ein sehr hohes öffentliches
Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, welcher damit einen
Widerrufsgrund gesetzt hat.
4.3
4.3.1
Dem hieraus resultierenden öffentlichen
Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
und dessen Angehörigen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bringt
diesbezüglich vor, dass eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner
familiären sowie persönlichen Beziehungen unverhältnismässig sei bzw. sein
Recht auf Familien- und Privatleben verletze. Insbesondere verweist er auf seine
Beziehung zu seinen Kindern und seiner Lebenspartnerin. Bis auf seine
entschuldbare berufliche Integration weise er keine Integrationsdefizite auf.
Sodann sei ihm eine Rückkehr nach Tunesien nicht zuzumuten, da er dort über
kein soziales Netz mehr verfüge, welches ihm bei der Wiedereingliederung
behilflich sein könne.
4.3.2
Bei der Interessenabwägung ist insbesondere dem in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung
(BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu
tragen. Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei
nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt, insbesondere wenn Widerrufsgründe
gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE
144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018,
2C_441/2018, E. 1.3.1).
Auf das Recht auf Familienleben kann sich
berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht oder
selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).
Aus einem Konkubinat kann sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben,
wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und
bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt
(gefestigtes Konkubinat) oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar
bevorstehende Hochzeit hindeuten. (BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1;
BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.1). Anknüpfend an die
Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen
Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten
Konkubinat ausgegangen werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018,
2C_880/2017, E. 3.2 und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2).
Bei getrennt lebenden Eltern
hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf
das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf
Familienleben nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und
seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht
eine besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum
Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In affektiver
Hinsicht muss der Kontakt zum Kind zumindest im
Rahmen eines üblichen Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu VGr, 14. Mai
2014, VB.2014.00125, E. 2.3.4.1). Schliesslich darf das bisherige
Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht
jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung
führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2; vgl.
auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). Überdies besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich
geschütztes Familienleben erst noch zu entwickeln (VGr, 5. Dezember 2018,
VB.2018.00638, E. 3.2).
4.3.3
Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner
Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die
entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Obwohl der Beschwerdeführer
seit knapp 20 Jahren in der Schweiz lebt, ist seine relativ lange hiesige
Landesanwesenheit in mehrfacher Hinsicht zu relativieren: Aufgrund seiner
Schuldenwirtschaft und seiner nicht rentablen selbständigen Erwerbstätigkeit hat
er sich hier in wirtschaftlicher Hinsicht nur unvollständig integriert. Wie bereits dargelegt wurde, spricht der
Beschwerdeführer trotz jahrzehntelangem Aufenthalt zudem lediglich gebrochen
Deutsch. Zwar gab der Beschwerdeführer an der besagten Einvernahme an,
dass er einen breiten Freundeskreis in der Schweiz habe und oft in einen
arabischen Club gehe, jedoch wollte er keine Namen nennen. Die mangelhaften Deutschkenntnisse des
Beschwerdeführers lassen deshalb darauf schliessen, dass sich seine hiesigen Kontakte
überwiegend auf die arabische Diaspora beschränkt haben, wäre doch ansonsten
mit weitaus besseren Deutschkenntnissen zu rechnen (VGr, 20. März 2019,
VB.2018.00783, E. 4.3.1). Dass er während seines hiesigen
Aufenthalts bis auf einige Strassenverkehrsrechtsverstösse nicht straffällig
geworden ist, kann erwartet werden, ohne dass bereits deshalb ein Widerruf
unverhältnismässig würde. Insoweit ist weder eine tiefgreifende Integration in
die hiesigen Verhältnisse – trotz der langen Anwesenheitsdauer – noch eine
besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.
4.3.4
Die Wegweisung ist für den Beschwerdeführer zweifellos mit einer gewissen
Härte verbunden. Dennoch hat der Beschwerdeführer seine
prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Tunesien verbracht und dort auch eine
Lehre als Automechaniker abgeschlossen. Zu seinem Heimatland hat er
weiterhin enge Beziehungen, besucht er doch dort mehrmals jährlich seine
Angehörigen, insbesondere seine Mutter und leben dort auch zwei leibliche
Töchter aus einer früheren Beziehung, zu welchen er Kontakt mittels Telefonaten
pflegt. Trotz seiner langen Landesanwesenheit ist der Beschwerdeführer damit
noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als
dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre. Selbst wenn der
Beschwerdeführer bis auf seine Mutter keinerlei Kontakt nach Tunesien mehr
unterhalten haben will, ist ihm aufgrund seiner ursprünglichen Sozialisation in
Tunesien und seines dortigen Lehrabschlusses zuzumuten, sich nötigenfalls auch
eigenständig ein neues soziales Netz in seiner alten Heimat aufzubauen.
4.3.5
Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde zur Trennung von seinen Kindern
in der Schweiz führen, weshalb die daraus drohenden sowie dem Beschwerdeführer
geltend gemachten Nachteile für die Kinder mitzuberücksichtigen sind. Das
Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Wegweisung das Verhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und seinen Kindern belasten könnte. Auf eine
konventionsrechtlich geschützte Beziehung zu seinem volljährigen Sohn kann sich
der Beschwerdeführer hingegen aufgrund des mangelnden anspruchsbegründenden
Abhängigkeitsverhältnisses nicht berufen. Aus den Akten lässt sich zudem
erschliessen, dass der Beschwerdeführer seine Vaterrolle gegenüber seinem
jüngsten Sohn I sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht nur
bedingt erfüllen konnte. So kam der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben
anlässlich der polizeilichen Anhörung vom 24. Oktober 2019 seiner
Unterhaltspflicht nur sehr unregelmässig bis gar nicht nach, weil er kein Geld
habe. Zwar zahlt der Beschwerdeführer mittlerweile Unterhaltsbeiträge zuhanden
des Amts für Jugend und Berufsberatung in K. Hingegen erfolgten die Zahlungen
erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs, weshalb es fraglich
erscheint, ob sie auch weiterhin geleistet werden, zumal er auch weiterhin nur
ein geringes sowie volatiles Einkommen erwirtschaftet und immer noch keine existenzsichernde
Erwerbstätigkeit vorweisen kann. Darüber hinaus erfolgte der persönliche
Kontakt zum Sohn gemäss Bericht der KESB J vom 30. Oktober 2020 ebenfalls
nur unregelmässig, da der Beschwerdeführer diesen spontan gestalten wollte. Da
die Kindsmutter aufgrund einer Suchterkrankung noch in Behandlung ist, wurde
für I eine Beistandschaft errichtet und wird derzeit die Möglichkeit einer
Pflegefamilie für die Wochenenden gesucht. Zwar macht der Beschwerdeführer
geltend, dass er seinen Sohn nun regelmässig sehe, hingegen lässt sich aus den
Akten erschliessen, dass die Hauptbezugspersonen des Sohnes die Grosseltern sowie
der Onkel mütterlicherseits sind, zu welchen er eine sehr innige Beziehung
pflegt. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer erst im Begriff, eine solche
Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Insoweit kann von einer engen affektiven
Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine Rede sein,
befindet sich diese doch erst in der Aufbauphase. Überdies
erfolgte die Aufrechterhaltung der Vater-Sohn-Beziehung bereits bis
anhin mittels unregelmässiger Besuche, weshalb die Aufrechterhaltung der
Beziehung über Distanz auch künftig zumutbar ist.
4.3.6 Selbst aus der Beziehung zur Beschwerdeführerin
und der gemeinsamen Tochter kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Aufgrund der Aktenlage
erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer eine intakte Beziehung zur
Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter unterhält. Zwar gaben beide
aktuell an, dass das Zusammenleben in der Patchworkfamilie sehr gut
funktioniere. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der
polizeilichen Anhörung vom 28. Oktober 2019 erschliesst sich, dass diese
den Beschwerdeführer aus Angst vor ihm bereits bei der Einvernahme bei manchen
Fragen geschützt hat, weshalb es fraglich erscheint, inwieweit sich das
Familienverhältnis seither tatsächlich zum Positiven verändert hat und sie ihn nicht
allenfalls wieder schützt. Überdies gab die Beschwerdeführerin bei der besagten
Einvernahme ebenfalls an, dass der Beschwerdeführer eine Wohnung bei seiner
Garage in O gehabt habe und er bei ihr lediglich angemeldet gewesen sei, was
ebenfalls auf kein intaktes Familienverhältnis schliessen lässt. Mangels eines existenzsichernden
Erwerbseinkommens konnte der Beschwerdeführer seine Familie bislang auch nicht
regelmässig alimentieren, weshalb die Beschwerdeführerin hauptsächlich für den
Unterhalt aufzukommen hatte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seine Tochter bislang in einem nennenswerten Umfang
unterstützt und sein diesbezügliches Potenzial ausgeschöpft hat. Selbst wenn die familiäre bzw.
partnerschaftliche Beziehung aktuell wieder intakt sein sollte, kann in
Anbetracht der vergangenen Geschehnisse und des seither relativ kurzen vergangenen Zeitraums noch nicht von
einem gefestigten Konkubinat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ausgegangen werden.
Sodann konnte
das Paar aufgrund der Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers und der deswegen
bereits ausgesprochenen Ermahnung sowie Verwarnung von Beginn weg nicht damit
rechnen, seine Beziehung in der Schweiz fortsetzen zu können. Weiter vermochten
weder seine Beziehung noch seine Vaterschaft den Beschwerdeführer davon
abzuhalten, sich weiter zu verschulden. Er hat durch seine Schuldenwirtschaft
den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und
mutwillig aufs Spiel gesetzt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass
ein Kontaktabbruch eine grosse Härte für seine Kinder bedeuten würde, kann dem
entgegengehalten werden, dass es im Einflussbereich des Beschwerdeführers
liegt, für eine Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung mittels Besuchen und
elektronischer Kommunikationsmittel zu sorgen, schliesslich hat er bei seiner
Einreise in die Schweiz so auch das Verhältnis zu seinen damals noch
minderjährigen Töchtern in Tunesien aufrechterhalten können. Indes würde das
öffentliche Fernhalteinteresse nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36
BV ohnehin auch Eingriffe in das konventions- und verfassungsmässige Recht auf
Familienleben rechtfertigen, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, den
Kontakt zu seiner Familie über die Distanz aufrechtzuerhalten, sollte diese ihm
nicht nach Tunesien folgen wollen.
4.4 Zusammenfassend
erscheint angesichts des grossen öffentlichen Fernhalteinteresses der Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen verhältnismässig
und auch mit Art. 3, Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 KRK
vereinbar. Soweit hierdurch in das konventions- und verfassungsmässig
geschützte Recht auf Privatleben eingegriffen werden muss, erscheint dies
gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG liegen
ebenfalls nicht vor.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …