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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00191
Urteil
der 3. Kammer
vom 16. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A wird seit Juni 2004 mit Unterbrüchen von den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich unterstützt. Mit Entscheid der Zentrumsleitung vom 22. Dezember
2017 wurde A verpflichtet, Fr. 84'423.05 an zu Unrecht bezogener
Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten. Bei erneuter Unterstützung würde die
noch offene Rückerstattungsforderung während vorerst 12 Monaten mit 15 % des
Anspruchs auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt verrechnet. Ein von A
gestelltes Gesuch um Neubeurteilung wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit
Entscheid vom 4. Juli 2019 ab.
II.
Mit als "Einsprache" bezeichnetem Rekurs vom 16. Juli
2019 gelangte A an den Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des
Entscheids der Sozialbehörde. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 18. Februar
2021 teilweise gut und verpflichtete A, zu Unrecht bezogene
Sozialhilfeleistungen von (nurmehr) Fr. 82'423.05 zurückzuerstatten.
III.
A. Gegen
den Beschluss des Bezirksrats Zürich gelangte A am 9. März 2021
(Poststempel 12. März 2021) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 18. Februar 2021 und des
Entscheids der Sozialbehörde sowie die Gutheissung seiner "Einsprache"
vom 16. Juli 2019.
B. Nach
entsprechender Aufforderung mit Präsidialverfügung vom 15. März 2021
zahlte A fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 5'700.- ein.
C. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete am 13. April 2021 auf eine Vernehmlassung, unter
Verweis auf den angefochtenen Entscheid. Die Stadt Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort
vom 15. April 2021 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats
Zürich gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Die umstrittene Rückerstattungsforderung übersteigt den
Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der
Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer
subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe
ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt
vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.1). Zu den eigenen
Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und
das Vermögen der hilfesuchenden Person.
2.2 Nach § 26
lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne
aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten
vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende
Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst
oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann
nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung dieser
Pflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der
Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person
ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird
im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle
Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet (vgl. statt vieler VGr, 9. Juli
2020, VB.2020.00114, E. 2.2).
2.3 Für eine belastende Verfügung trägt
grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des
unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von
bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu
schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der
Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich
dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche
Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende
Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der
Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht
deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft
besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche
Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person
dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu
widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der
Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Somit
hat der Hilfeempfänger bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln
nachzuweisen, dass ihm die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein
nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und
der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (statt
vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen
Hinweisen).
2.4 Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, dass es dem Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016
möglich war, Ausgaben zu tätigen, die den Grundbedarf für den Lebensunterhalt
überstiegen hätten und dabei keine einzige der aufgezählten Ausgaben eine
lebensnotwendige Ausgabe betroffen habe, für welche der Grundbedarf eigentlich
ausgerichtet worden wäre. Deshalb sei evident, dass der Beschwerdeführer
Leistungen von Drittpersonen erhalten haben musste, um diese Ausgaben zu
tätigen und zusätzlich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Da der
Beschwerdeführer diese Einnahmen nicht deklariert habe, habe er unrechtmässig
Sozialhilfe bezogen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er im Auftrag
seiner Eltern die Mietzinseinnahmen an seine Ehefrau in der Dominikanischen
Republik überwiesen habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Dahingegen handle
es sich bei den Leistungen der Versicherung B um Haftpflichtleistungen,
die keinen Einkommenscharakter aufwiesen, weshalb die Rückforderung um diesen
Betrag zu reduzieren sei.
3.2 Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin unbewiesen
gelassen habe, inwiefern es unmöglich sein sollte, mit 43 % der ausbezahlten
Sozialhilfe auszukommen oder sich Geld für Flugtickets anzusparen; er gehe aber
meist zu Fuss oder sei mit dem Fahrrad unterwegs und kaufe wenig Schuhe und
Kleidung, um diese Beträge zu sparen. Er habe die Ausgaben in den Nachtclubs
für Freunde getätigt und sich von ihnen die Beträge zurückzahlen lassen, da
diese nicht gewollt hätten, dass einschlägige Lokale auf ihren Bankabrechnungen
auftauchen würden. Sodann habe er sehr wohl angegeben, was er mit dem Geld
anstelle, das er eigentlich den Eltern als Mietzins bezahlen müsse. Er
überweise das Geld im Auftrag seiner Eltern an seine Frau zu deren
Unterstützung. Er habe angenommen, es sei einfacher, das Geld in eigenem Namen zu
überweisen. Einen Anwalt habe er beiziehen müssen, da seiner Ehefrau die
Einreise in die Schweiz verweigert worden sei; das Geld dafür habe er sich von
Verwandten und Bekannten geliehen und zurückbezahlt. Damit sei entgegen der
Ansicht der Vorinstanz keineswegs evident, dass er Leistungen von Drittpersonen
erhalten habe.
4.
4.1 Die
Beschwerdegegnerin stützte die Rückerstattungsforderung auf den Bericht
"vertiefte Abklärung" vom 24. August 2017. Demnach tätigte der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 unterschiedliche und hohe Ausgaben für
nicht lebensnotwendige Dinge wie Ausgaben in Nachtclubs, Überweisungen an
Prepay-Kreditkarten, Überweisungen an unbekannte Personen, Kauf von Flugtickets
sowie Geldüberweisungen an die in der Dominikanischen Republik lebende Ehefrau.
Diese Ausgaben würden sich auf insgesamt Fr. 81'852.56 und damit auf
monatlich durchschnittlich Fr. 1'341.85 belaufen. Auffallend sei
ebenfalls, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 keine Miete mehr an
seine Eltern überweise, obwohl er den Betrag jeweils von den Sozialen Diensten
erhalten habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Miete
nicht an seine Eltern bezahle.
4.2 Unbestritten
blieb, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin genannten
Ausgaben tatsächlich tätigte und diese nicht für den notwendigen
Lebensunterhalt angefallen waren. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.3 Im
Zusammenhang mit der Bemessung der Sozialhilfe ist zu berücksichtigen, dass
diese, – soweit es nicht um die Deckung der Wohn- und Gesundheitskosten sowie
um die Gewährung (speziellen Umständen Rechnung tragender) situationsbedingter
Leistungen geht – als Pauschale für den sogenannten Grundbedarf ausgerichtet wird
(SKOS-Richtlinien, Kap. C.3.1 Abs. 3, Version vom 1. Januar 2021).
Der Grundbedarf umfasst zahlreiche Positionen, nämlich all jene Ausgaben, die
ihrer Art nach bei der Bestreitung des Lebensbedarfs regelmässig anfallen. Die
Höhe des Grundbedarfs sowie die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen, die als
darin enthalten gelten, entsprechen dem Konsumverhalten des untersten
Einkommensdezils, d. h.
der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen
(SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. C.3.1/a, Version vom 1. Januar
2021). Diese Pauschalierung bedeutet unter anderem, dass es dem Empfänger
überlassen bleibt, wie er die erhaltene Pauschale für die einzelnen als
inbegriffen geltenden Positionen verwendet. Die daraus folgende
Dispositionsfreiheit bedeutet beispielsweise auch, dass es dem Hilfeempfänger
freistehen muss, durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag
anzusparen, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu
tätigen. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass solche möglicherweise für
Bedürfnisse getätigt werden, die nicht durch den Grundbedarf abgedeckt werden
(vgl. VGr, 2. Juni 2009, VB.2009.00178, E. 5). Im Rahmen des
Grundbedarfs ist es damit den Betroffenen überlassen, wie sie ihr Geld
einteilen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 7.1.01, 1. März 2021, verfügbar unter:
http://www.sozialhilfe.zh.ch).
Insofern trifft es zu, dass es dem Sozialhilfeempfänger
überlassen bleibt, wie er seinen Grundbedarf für den Lebensunterhalt einsetzt.
Nehmen aber die besonderen Ausgaben ein derartiges Mass an, dass die
verbleibenden Mittel auch eine äusserst bescheidene Lebensführung
kaum mehr erlauben, kann aufgrund der Lebenserfahrung darauf geschlossen
werden, dass der Sozialhilfeempfänger über anderweitige (verschwiegene)
Einnahmen verfügt. Dies drängt sich umso mehr auf, wenn die besonderen Ausgaben
den über mehrere Monate ausgerichteten Grundbedarf für den Lebensunterhalt gar
übersteigen.
4.4 Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er Geld im Auftrag seiner
Eltern an seine Ehefrau überwiesen habe. Allerdings erscheint wenig
wahrscheinlich, dass die Eltern des Beschwerdeführers dessen in der
Dominikanischen Republik lebende Ehefrau im Umfang der Miete von monatlich gut Fr. 1'000.-
unterstützen würden, aber nicht ihren eigenen Sohn, welcher gemäss seiner
selbst geschilderten Ausgangslage jeden Franken umdrehen müsse. Vielmehr lassen
die Akten darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen Eltern
keine Miete bezahlen musste und/oder sonstwie durch Dritte unterstützt wurde
und so monatliche Geldbeträge von teilweise bis zu Fr. 2'000.- an seine
Ehefrau in die Dominikanische Republik überweisen konnte. Da
Sozialhilfeleistungen auch gegenüber (freiwilligen) Leistungen Dritter, die
ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, subsidiär sind, hätte dieser
Umstand Auswirkungen auf die monatlich ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe
gehabt (vgl. BGr, 13. August 2014, 8C_475/2014, E. 3.3).
Angesichts seiner umfangreicher Ausgaben (Nachtclubs etc.)
scheint auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er lebe sehr sparsam und
habe deshalb etwas Geld an seine Ehefrau in die Dominikanische Republik überweisen
können, wenig glaubwürdig.
4.5 Freiwillige
Leistungen von Dritten sind unter anderem dann nicht im
sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem
relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich und oft mit einer
besonderen Zweckbestimmung zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht
werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für
Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder Geburtstag, andere punktuelle
Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im
Besonderen ist eine Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn
durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die
unterstützte Person erheblich verschulden würde (Guido Wizent, Die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 436 ff.;
zum Ganzen: VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 4.2.3). Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, sich das Geld für die Begleichung der
Anwaltskosten von Fr. 6'000.- geliehen zu haben, ginge dieser Betrag über
den bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Leistung hinaus (vgl. VGr, 21. April
2017, VB.2016.00290, E. 5.2, wo ein Betrag von Fr. 5'000.- als über
den bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Leistung hinausgehend
qualifiziert wurde). Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die
Beschwerdegegnerin über dieses Darlehen zu informieren. Sodann hat der
Beschwerdeführer bis heute nicht auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin,
die Honorarnote des Anwalts einzureichen, reagiert.
4.6 Insgesamt
ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten
Verdacht, dass er anderweitige Einnahmen wie Zuwendungen von Drittpersonen erhielt,
zu widerlegen, und die vorinstanzlichen Ausführungen zur Rückerstattungspflicht
des Beschwerdeführers sind nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung
von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch
nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug
ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden
Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen
Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die
Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien
bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre
(VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 3.7). Gemäss Kapitel F.2 Abs. 2
der SKOS-Richtlinien in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung kann der
Grundbedarf um bis zu 30 %
gekürzt werden. Kürzungen von weniger als 20 % können für eine Dauer von 12
Monaten angeordnet werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr sind diese in jedem Fall auf max.
6 Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Kürzungen zu
überprüfen.
5.2 Die
Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit 15 % des Grundbedarfs bei
Wiederaufnahme der Unterstützung während vorerst 12 Monaten erscheint in
Anbetracht der Höhe der Rückerstattung sowie auch des langjährigen
Verschweigens der Drittleistungen verhältnismässig.
6.
6.1 Die
Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet und
ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
6.2 Soweit der
geleistete Kostenvorschuss die Verfahrenskosten übersteigt, ist er dem
Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da er aus früheren Verfahren nach wie
vor Kosten schuldet. Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der
Präsidialverfügung vom 15. März 2021 ausdrücklich hingewiesen. Seine
Forderung auf Rückerstattung der Kaution im die Verfahrenskosten übersteigenden
Betrag ist mit diesen Schulden zu verrechnen, nachdem die Voraussetzungen der
Verrechnung ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 787 ff.; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2;
VGr, 3. Juli 2019, VB.2018.00489, E. 7.2) und der Beschwerdeführer in
der Präsidialverfügung vom 15. März 2021 darauf hingewiesen wurde. Die
Abrechnung hat die Zentrale Inkassostelle der (Zürcher) Gerichte vorzunehmen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 4'545.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die Kasse des Verwaltungsgerichts wird angewiesen, den nach
Abzug der Verfahrenskosten verbleibenden Kostenvorschuss der Zentralen Inkassostelle
der Gerichte weiterzuleiten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …