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Geschäftsnummer: VB.2021.00191  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.09.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattungsverpflichtung. Zwar bleibt es im Rahmen des pauschal ausgerichteten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt grundsätzlich dem Sozialhilfeempfänger überlassen, wie er diesen einsetzt. Übersteigen die besonderen Ausgaben den über mehrere Monate ausgerichteten Grundbedarf für den Lebensunterhalt, drängt sich aber der Schluss auf, dass der Sozialhilfeempfänger über anderweitige (verschwiegene) Einnahmen verfügt (E. 4.3). Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er sehr sparsam lebe und deshalb etwas Geld an seine im Ausland lebende Ehefrau habe überweisen können und im Übrigen das Geld im Auftrag seiner Eltern an diese überwiesen habe, erscheinen wenig glaubwürdig (E. 4.4). Verrechnung des Kostenvorschusses im die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag (E. 6.2). Abweisung.
 
Stichworte:
EHEGATTENUNTERHALT
EINNAHMEN
FREIWILLIGE ZUWENDUNG
GRUNDBEDARF
LEBENSUNTERHALT
MIETZINS
PAUSCHALISIERUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG
SOZIALHILFE
VERMUTUNG
VERSCHWEIGEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUWENDUNG
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00191

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 16. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit Juni 2004 mit Unterbrüchen von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt. Mit Entscheid der Zentrumsleitung vom 22. Dezember 2017 wurde A verpflichtet, Fr. 84'423.05 an zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten. Bei erneuter Unterstützung würde die noch offene Rückerstattungsforderung während vorerst 12 Monaten mit 15 % des Anspruchs auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt verrechnet. Ein von A gestelltes Gesuch um Neubeurteilung wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 4. Juli 2019 ab.

II.  

Mit als "Einsprache" bezeichnetem Rekurs vom 16. Juli 2019 gelangte A an den Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Sozialbehörde. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 18. Februar 2021 teilweise gut und verpflichtete A, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen von (nurmehr) Fr. 82'423.05 zurückzuerstatten.

III.  

A. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich gelangte A am 9. März 2021 (Poststempel 12. März 2021) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 18. Februar 2021 und des Entscheids der Sozialbehörde sowie die Gutheissung seiner "Einsprache" vom 16. Juli 2019.

B. Nach entsprechender Aufforderung mit Präsidialverfügung vom 15. März 2021 zahlte A fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 5'700.- ein.

C. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 13. April 2021 auf eine Vernehmlassung, unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid. Die Stadt Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. April 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Die umstrittene Rückerstattungsforderung übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung dieser Pflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet (vgl. statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.2).

2.3 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Somit hat der Hilfeempfänger bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen).

2.4 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass es dem Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 möglich war, Ausgaben zu tätigen, die den Grundbedarf für den Lebensunterhalt überstiegen hätten und dabei keine einzige der aufgezählten Ausgaben eine lebensnotwendige Ausgabe betroffen habe, für welche der Grundbedarf eigentlich ausgerichtet worden wäre. Deshalb sei evident, dass der Beschwerdeführer Leistungen von Drittpersonen erhalten haben musste, um diese Ausgaben zu tätigen und zusätzlich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Da der Beschwerdeführer diese Einnahmen nicht deklariert habe, habe er unrechtmässig Sozialhilfe bezogen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er im Auftrag seiner Eltern die Mietzinseinnahmen an seine Ehefrau in der Dominikanischen Republik überwiesen habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Dahingegen handle es sich bei den Leistungen der Versicherung B um Haftpflichtleistungen, die keinen Einkommenscharakter aufwiesen, weshalb die Rückforderung um diesen Betrag zu reduzieren sei.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin unbewiesen gelassen habe, inwiefern es unmöglich sein sollte, mit 43 % der ausbezahlten Sozialhilfe auszukommen oder sich Geld für Flugtickets anzusparen; er gehe aber meist zu Fuss oder sei mit dem Fahrrad unterwegs und kaufe wenig Schuhe und Kleidung, um diese Beträge zu sparen. Er habe die Ausgaben in den Nachtclubs für Freunde getätigt und sich von ihnen die Beträge zurückzahlen lassen, da diese nicht gewollt hätten, dass einschlägige Lokale auf ihren Bankabrechnungen auftauchen würden. Sodann habe er sehr wohl angegeben, was er mit dem Geld anstelle, das er eigentlich den Eltern als Mietzins bezahlen müsse. Er überweise das Geld im Auftrag seiner Eltern an seine Frau zu deren Unterstützung. Er habe angenommen, es sei einfacher, das Geld in eigenem Namen zu überweisen. Einen Anwalt habe er beiziehen müssen, da seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz verweigert worden sei; das Geld dafür habe er sich von Verwandten und Bekannten geliehen und zurückbezahlt. Damit sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz keineswegs evident, dass er Leistungen von Drittpersonen erhalten habe.

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die Rückerstattungsforderung auf den Bericht "vertiefte Abklärung" vom 24. August 2017. Demnach tätigte der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 unterschiedliche und hohe Ausgaben für nicht lebensnotwendige Dinge wie Ausgaben in Nachtclubs, Überweisungen an Prepay-Kreditkarten, Überweisungen an unbekannte Personen, Kauf von Flugtickets sowie Geldüberweisungen an die in der Dominikanischen Republik lebende Ehefrau. Diese Ausgaben würden sich auf insgesamt Fr. 81'852.56 und damit auf monatlich durchschnittlich Fr. 1'341.85 belaufen. Auffallend sei ebenfalls, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 keine Miete mehr an seine Eltern überweise, obwohl er den Betrag jeweils von den Sozialen Diensten erhalten habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Miete nicht an seine Eltern bezahle.

4.2 Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin genannten Ausgaben tatsächlich tätigte und diese nicht für den notwendigen Lebensunterhalt angefallen waren. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.3 Im Zusammenhang mit der Bemessung der Sozialhilfe ist zu berücksichtigen, dass diese, – soweit es nicht um die Deckung der Wohn- und Gesundheitskosten sowie um die Gewährung (speziellen Umständen Rechnung tragender) situationsbedingter Leistungen geht – als Pauschale für den sogenannten Grundbedarf ausgerichtet wird (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3.1 Abs. 3, Version vom 1. Januar 2021). Der Grundbedarf umfasst zahlreiche Positionen, nämlich all jene Ausgaben, die ihrer Art nach bei der Bestreitung des Lebensbedarfs regelmässig anfallen. Die Höhe des Grundbedarfs sowie die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen, die als darin enthalten gelten, entsprechen dem Konsumverhalten des untersten Einkommensdezils, d. h. der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen (SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. C.3.1/a, Version vom 1. Januar 2021). Diese Pauschalierung bedeutet unter anderem, dass es dem Empfänger überlassen bleibt, wie er die erhaltene Pauschale für die einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwendet. Die daraus folgende Dispositionsfreiheit bedeutet beispielsweise auch, dass es dem Hilfeempfänger freistehen muss, durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass solche möglicherweise für Bedürfnisse getätigt werden, die nicht durch den Grundbedarf abgedeckt werden (vgl. VGr, 2. Juni 2009, VB.2009.00178, E. 5). Im Rahmen des Grundbedarfs ist es damit den Betroffenen überlassen, wie sie ihr Geld einteilen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.1.01, 1. März 2021, verfügbar unter: http://www.sozialhilfe.zh.ch).

Insofern trifft es zu, dass es dem Sozialhilfeempfänger überlassen bleibt, wie er seinen Grundbedarf für den Lebensunterhalt einsetzt. Nehmen aber die besonderen Ausgaben ein derartiges Mass an, dass die verbleibenden Mittel auch eine äusserst bescheidene Lebensführung kaum mehr erlauben, kann aufgrund der Lebenserfahrung darauf geschlossen werden, dass der Sozialhilfeempfänger über anderweitige (verschwiegene) Einnahmen verfügt. Dies drängt sich umso mehr auf, wenn die besonderen Ausgaben den über mehrere Monate ausgerichteten Grundbedarf für den Lebensunterhalt gar übersteigen.

4.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er Geld im Auftrag seiner Eltern an seine Ehefrau überwiesen habe. Allerdings erscheint wenig wahrscheinlich, dass die Eltern des Beschwerdeführers dessen in der Dominikanischen Republik lebende Ehefrau im Umfang der Miete von monatlich gut Fr. 1'000.- unterstützen würden, aber nicht ihren eigenen Sohn, welcher gemäss seiner selbst geschilderten Ausgangslage jeden Franken umdrehen müsse. Vielmehr lassen die Akten darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen Eltern keine Miete bezahlen musste und/oder sonstwie durch Dritte unterstützt wurde und so monatliche Geldbeträge von teilweise bis zu Fr. 2'000.- an seine Ehefrau in die Dominikanische Republik überweisen konnte. Da Sozialhilfeleistungen auch gegenüber (freiwilligen) Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, subsidiär sind, hätte dieser Umstand Auswirkungen auf die monatlich ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe gehabt (vgl. BGr, 13. August 2014, 8C_475/2014, E. 3.3).

Angesichts seiner umfangreicher Ausgaben (Nachtclubs etc.) scheint auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er lebe sehr sparsam und habe deshalb etwas Geld an seine Ehefrau in die Dominikanische Republik überweisen können, wenig glaubwürdig.

4.5 Freiwillige Leistungen von Dritten sind unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich und oft mit einer besonderen Zweckbestimmung zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im Besonderen ist eine Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 436 ff.; zum Ganzen: VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 4.2.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich das Geld für die Begleichung der Anwaltskosten von Fr. 6'000.- geliehen zu haben, ginge dieser Betrag über den bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Leistung hinaus (vgl. VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 5.2, wo ein Betrag von Fr. 5'000.- als über den bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Leistung hinausgehend qualifiziert wurde). Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdegegnerin über dieses Darlehen zu informieren. Sodann hat der Beschwerdeführer bis heute nicht auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin, die Honorarnote des Anwalts einzureichen, reagiert.

4.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht, dass er anderweitige Einnahmen wie Zuwendungen von Drittpersonen erhielt, zu widerlegen, und die vorinstanzlichen Ausführungen zur Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers sind nicht zu beanstanden.

5.  

5.1 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 3.7). Gemäss Kapitel F.2 Abs. 2 der SKOS-Richtlinien in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung kann der Grundbedarf um bis zu 30  % gekürzt werden. Kürzungen von weniger als 20 % können für eine Dauer von 12 Monaten angeordnet werden. Bei Kürzungen von 20  % und mehr sind diese in jedem Fall auf max. 6 Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Kürzungen zu überprüfen.

5.2 Die Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit 15 % des Grundbedarfs bei Wiederaufnahme der Unterstützung während vorerst 12 Monaten erscheint in Anbetracht der Höhe der Rückerstattung sowie auch des langjährigen Verschweigens der Drittleistungen verhältnismässig.

6.  

6.1 Die Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

6.2 Soweit der geleistete Kostenvorschuss die Verfahrenskosten übersteigt, ist er dem Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da er aus früheren Verfahren nach wie vor Kosten schuldet. Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 15. März 2021 ausdrücklich hingewiesen. Seine Forderung auf Rückerstattung der Kaution im die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag ist mit diesen Schulden zu verrechnen, nachdem die Voraussetzungen der Verrechnung ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 787 ff.; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2; VGr, 3. Juli 2019, VB.2018.00489, E. 7.2) und der Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 15. März 2021 darauf hingewiesen wurde. Die Abrechnung hat die Zentrale Inkassostelle der (Zürcher) Gerichte vorzunehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 4'545.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Die Kasse des Verwaltungsgerichts wird angewiesen, den nach Abzug der Verfahrenskosten verbleibenden Kostenvorschuss der Zentralen Inkassostelle der Gerichte weiterzuleiten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …