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Geschäftsnummer: VB.2021.00193  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.05.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Einbürgerung/Parteientschädigung


[Der Bezirksrat verweigerte dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren.] Da der Entscheid über sein Einbügerungsgesuch für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung war und sich aufgrund der Ausführungen, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs begründet hatte, im Rekursverfahren zudem komplizierte Rechtsfragen stellten, war es gerechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertreten liess. Deshalb hatte er im Rekursverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung, was im Ergebnis auch der verwaltungsgerichtlichen Praxis entspricht. (E. 2). Gutheissung.
 
Stichworte:
EINBÜRGERUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
REKURSVERFAHREN
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00193

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 17. Mai 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Christoph Raess.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde Rümlang, vertreten durch den Gemeinderat Rümlang,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Einbürgerung/Parteientschädigung,


 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 wies der Gemeinderat Rümlang das Einbürgerungsgesuch von A vom 28. März 2019 ab.

II.  

Mit Beschluss vom 11. Februar 2021 hiess der Bezirksrat Dielsdorf den dagegen erhobenen Rekurs gut, hob den Beschluss des Gemeinderats Rümlang auf und lud ihn ein, A in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen (Dispositiv-Ziff. I). Eine Parteientschädigung wurde A nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. II). Die Verfahrenskosten wurden der Gemeinde Rümlang auferlegt (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 12. März 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids sei unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihm eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am 18. März 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die Gemeinde Rümlang beantragte am 19. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. A nahm am 30. März 2021 erneut Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das gilt auch, wenn wie vorliegend nur die vorinstanzliche Regelung der Parteientschädigung angefochten ist (§ 44 Abs. 3 e contrario VRG). Angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden Streitwerts ist die Beschwerde gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Zu prüfen ist vorliegend nur, ob die Verweigerung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdeführer durch die Vorinstanz rechtens ist.

2.2 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a).

2.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass im Rekursverfahren weder ein komplizierter Sachverhalt vorgelegen sei noch sich schwierige Rechtsfragen gestellt hätten, weshalb die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG nicht erfüllt gewesen seien.

2.4 Dem kann nicht gefolgt werden. Der Entscheid über sein Einbürgerungsgesuch war für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung, da damit alle Rechte und Freiheiten eines Schweizer Bürgers, insbesondere das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht wie auch die Niederlassungsfreiheit oder die Garantie eines Schutzes vor Ausweisungen, einhergingen. Angesichts der Ausführungen, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers begründet hatte, stellten sich im Rekursverfahren zudem komplizierte Rechtsfragen. Insgesamt war es gerechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertreten liess, weshalb er im Rekursverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung hatte. Dies entspricht im Ergebnis auch der verwaltungsgerichtlichen Praxis. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verweigerte, verletzte sie demnach Art. 17 Abs. 2 lit. a VRG.

2.5 Bei der eigentlich der Vorinstanz obliegenden Bestimmung der Parteientschädigungshöhe besteht ein Ermessen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 90; VGr, 27. September 2017, VB.2016.00800, E. 4.4 Abs. 2, und 8. Februar 2018, VB.2017.00661, E. 6.4 Abs. 1). Dieses darf das Verwaltungsgericht jedoch, statt die Sache deswegen zurückzuweisen, reformatorisch auch selbst ausüben; das drängt sich hier aus verfahrensökonomischen Gründen auf (§ 63 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 70 ff., § 63 N. 18, § 64 N. 13; VGr, 20. September 2017, VB.2017.00424, E. 1 Abs. 3 – 30. November 2017, VB.2017.00353, E. 2.5).

Da das Rekursverfahren aufwendig war und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Verlauf eine Replik und eine Triplik einzureichen hatte, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin ist damit in Gutheissung der Beschwerde und in Änderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids zur Bezahlung dieses Betrags an den Beschwerdeführer zu verpflichten.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat diese dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.  

Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens weniger als Fr. 15'000.- beträgt, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …