{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00195_2021-10-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221742&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "df734ad489ef34090a380e2ca7f9ba62"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.10.2021  VB.2021.00195"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.10.2021  VB.2021.00195"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.10.2021  VB.2021.00195"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Begr\u00fcndung des Zuschlagsentscheids; Bewertung der Zuschlagskriterien \"Referenzen Schl\u00fcsselpersonen\" und \"Auftragsanalyse\". Die der Beschwerdef\u00fchrerin zugegangene Zuschlagsverf\u00fcgung enth\u00e4lt keine gen\u00fcgende Begr\u00fcndung im Sinn von \u00a7 38 Abs. 2 SubmV. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Rahmen der Beschwerdeantwort ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet und die Beschwerdef\u00fchrerin hat Gelegenheit erhalten, sich mit der Replik zu diesen Gr\u00fcnden zu \u00e4ussern. Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, die aus dem urspr\u00fcnglichen Fehlen einer ausreichenden Begr\u00fcndung erwachsen ist, gilt daher als geheilt (E. 3.2). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, offensichtliche M\u00e4ngel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig zu beanstanden, um einen unn\u00f6tigen Verfahrensaufwand zu vermeiden; auf versp\u00e4tete R\u00fcgen ist nicht einzugehen (E. 5). M\u00fcndlich eingeholte Referenzausk\u00fcnfte sind schriftlich festzuhalten, andernfalls d\u00fcrfen sie nicht ber\u00fccksichtigt werden (E. 6.2). Zudem erweist sich der Vergabeentscheid angesichts der vorgenommenen starken Rundungen bei der Bewertung als rechtswidrig und wurde die Bewertung der Referenzobjekte beim Zuschlagskriterium \"Referenzen Schl\u00fcsselpersonen\" ohne Ber\u00fccksichtigung ihrer Vergleichbarkeit vorgenommen (E. 6.3 f.). Ausserdem weicht die Bewertung der Auftragsanalysen in unzul\u00e4ssiger Weise von den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen ab (E. 7.2). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung zu neuer Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:27:02", "Checksum": "e4b067611f39525eccbfb99fdcb22c9c"}