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Geschäftsnummer: VB.2021.00199  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.05.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung)


[Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verfahren vor dem Migrationsamt ab.] Angesichts seines Gesundheitszustands war es für den Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Da ihm auch ein starker Eingriff in seine Rechtspositionen drohte, war es insgesamt angezeigt, dass er sich anwaltlich vertreten liess. Damit hatte der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Migrationsamt Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (E. 2). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00199

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 17. Mai 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Christoph Raess.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),


 

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1959 geborener kosovarischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1995 in der Schweiz, wo er seit 15. November 2000 über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 14. März 2019 forderte das Migrationsamt A auf, zur Überprüfung seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedene Fragen zu beantworten und entsprechende Dokumente einzureichen. In der Folge erfuhr das Migrationsamt, dass A und seine Familie von 2004 bis 2019 Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 300'000.- bezogen hatten, weshalb es A am 6. September 2019 zur Beantwortung 20 weiterer Fragen in Zusammenhang mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit aufforderte. Am 4. November 2019 reichte der Rechtsvertreter von A, Rechtsanwalt B, eine Stellungnahme ein und beantragte, das Verfahren zur Prüfung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sei ohne Weiterungen einzustellen; eventualiter sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem seine Bestellung als der unentgeltliche Rechtsbeistand von A für das laufende Verfahren. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde vom Migrationsamt in der Folge und auch im Rahmen der das erstinstanzliche Verfahren abschliessenden Verfügung vom 12. Mai 2020, mit welcher das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A widerrief und ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, nicht behandelt.

II.  

Am 22. Juni 2020 erhob A Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Migrationsamts vom 12. Mai 2020. Zudem beantragte er, ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren mit Wirkung ab 4. November 2019 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B zu bestellen.

Die Sicherheitsdirektion hiess den Rekurs mit Entscheid vom 28. Januar 2021 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und beliess A die Niederlassungsbewilligung (Dispositiv-Ziff. I). Das Rekursbegehren bezüglich Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im erstinstanzlichen Verfahren wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. II), die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Dispositiv-Ziff. IV), und das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositiv-Ziff. V).

III.  

Am 15. März 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen sei Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Entscheids aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Verfahren mit Wirkung ab 4. November 2019 in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sodann sei die Angelegenheit zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. März 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde. Am 10. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Dies gilt auch, wenn wie vorliegend nur die Weigerung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren angefochten ist (§ 44 Abs. 3 e contrario VRG; vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 122). Die Beschwerde ist angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden Streitwerts gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Zu prüfen ist vorliegend nur, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem Beschwerdegegner zu Recht abwies.

2.2 Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft und dass es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Diese Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Komplexität der sich im konkreten Fall stellenden Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der betroffenen Person, ihre Interessen im Verfahren auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (Plüss, § 16 N. 80 f.; vgl. VGr, 3. März 2021, VB.2020.00768, E. 2.4).

2.3 Der Beschwerdeführer war im Verfahren vor dem Beschwerdegegner mittellos, und seine Begehren waren nicht offensichtlich aussichtslos. Damit bleibt zu prüfen, ob er in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selber zu wahren.

2.4 Die Vorinstanz führte aus, im vorinstanzlichen Verfahren sei es im Wesentlichen um eine Abklärung des Sachverhalts gegangen. Der seit 25 Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführer wäre trotz seinem angeschlagenen Gesundheitszustand und der ärztlich bescheinigten (vollumfänglichen) Arbeitsunfähigkeit durchaus in der Lage gewesen, die erforderlichen Dokumente beizuziehen und die entsprechenden Fragen zu beantworten. Dies gelte umso mehr, als er zusammen mit einem erwachsenen Sohn und dessen Familie im gleichen Haushalt wohne. Die Familienangehörigen hätten ihm beim Verfassen der entsprechenden Stellungnahme behilflich sein können. Dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen bzw. kognitiven Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Angaben zu machen, sei jedenfalls weder im vorinstanzlichen noch im Rekursverfahren rechtsgenügend belegt worden. Entsprechendes gelte auch für das Verfassen einer Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Rückstufung. Deshalb sei ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren zu verneinen.

2.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, am 4. November 2019 habe ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz gedroht, was ihn angesichts seines langen Aufenthalts in der Schweiz, seines Alters und seines in mehrfacher Hinsicht angeschlagenen Gesundheitszustands besonders hart getroffen hätte. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er seit vielen Jahren an multiplen körperlichen und psychischen Krankheiten leide. Er sei aus psychiatrischer sowie aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Sodann seien auch die sich stellenden Rechtsfragen relativ komplex und der Sachverhalt angesichts des erheblichen Umfangs der Akten nicht einfach zu überschauen gewesen.

2.6 Einem Verlaufsbericht der interdisziplinären Schmerzbehandlung der Praxis C vom 28. November 2020, der sich neben eigenen medizinischen Untersuchungen auch auf die gesamten IV- und Unfallakten des Beschwerdeführers stützt, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich stark beeinträchtigt ist. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer, orthopädisch-chirurgischer sowie neurologischer Sicht vollständig arbeitsunfähig.

Angesichts seines Gesundheitszustands und der damit verbundenen Beeinträchtigung seiner Konzentrationsfähigkeit kann davon ausgegangen werden, dass es für den Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich war, seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [SR 142.20]) vollumfänglich nachzukommen, was ihm im weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich hätte schaden können. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung in den Kosovo, womit wohl auch sein Recht auf Privat- und (Familien-)leben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) beeinträchtigt worden wäre, ein starker Eingriff in seine Rechtsposition drohte. Somit betraf das erstinstanzliche Verfahren die Interessen des Beschwerdeführers erheblich und war er nicht in der Lage, seine Rechte zu wahren und seinen Pflichten nachzukommen. Deshalb war es angezeigt, dass er sich anwaltlich vertreten liess.

2.7 Damit hat der Beschwerdeführer vom 4. November 2019 bis zum Erlass der das erstinstanzliche Verfahren abschliessenden Verfügung am 12. Mai 2020 durch den Beschwerdegegner nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Antragsgemäss ist die Sache zur Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, da Letzterem dabei ein Ermessen zukommt.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab 4. November 2019 bis am 12. Mai 2020 ist gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist (auch) für diesen Zeitraum Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Entschädigungshöhe festzusetzen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Da die Beschwerdeerhebung begründet war und sich die Rechtsvertretung angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 7 Stunden und 55 Minuten sowie Spesen im Betrag von Fr. 3.50 geltend. Er hat den Beschwerdeführer allerdings bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und war mit dem Sachverhalt demnach vertraut. Zudem war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch über die Nebenfolgen der erstinstanzlichen Verfügung zu befinden. Der geltend gemachte Aufwand ist deshalb zu hoch. Insgesamt ist ein Aufwand von 5 Stunden zu entschädigen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'188.50 zu entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 538.50 (inkl. Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 650.- (inkl. Mehrwertsteuer).

4.4 Abschliessend gilt es, den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Gegen dieses nur die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffende Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge, das heisst, es kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens weniger als Fr. 15'000.- beträgt, wäre die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids wird aufgehoben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren ab 4. November 2019 wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwalt B festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Rechtsanwalt B wird mit Fr. 650.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an …