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VB.2021.00203
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung (G.-Nr. GI210010-L), hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 21. Januar 2021 gegen A (alias: C) im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Lindau an. Die Gültigkeit wurde auf ein Jahr festgesetzt. II. Am 27. Januar 2021 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Rechtsmittel am 5. März 2021 ab. III. Der Beschwerdeführer gelangte gegen dieses Urteil am 18. März 2021 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte wiederum die Aufhebung der Eingrenzung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem beantragte er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 23. März 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 1. April 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein genügender Anlass für eine Überweisung. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die verfügte Eingrenzung sei nicht verhältnismässig. Er verweist dazu insbesondere auf die gegen ihn bereits verfügten Eingrenzungen und auf seine persönlichen Verhältnisse. 3. 3.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat. Gemäss lit. a kann dieselbe Anordnung erfolgen gegen eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. 3.2 Das angefochtene Urteil des Zwangsmassnahmengerichts stützt sich auf die Bestimmung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG. Bezüglich der Anwendung von lit. a führt das Zwangsmassnahmengericht lediglich aus, dass "diese Voraussetzung zumindest nicht von vornherein von der Hand zu weisen" sei. Tatsächlich braucht der Frage, ob die Voraussetzungen von lit. a vorliegend – wie diejenigen von lit. b – grundsätzlich erfüllt sind, nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, führt die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG zu keinem anderen Ergebnis (vgl. unten E. 5.3.6). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer reiste 2007 in die Schweiz ein und stellte in Kreuzlingen ein Asylgesuch, welches erfolglos blieb. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2007 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Er widersetzte sich indes dieser Anordnung und hält sich nach wie vor in der Schweiz auf. In der Folge wurden deshalb gegen den Beschwerdeführer verschiedene Zwangsmassnahmen ergriffen, unter anderem erfolgte eine zweijährige Eingrenzung vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018, eine ausländerrechtliche Haft vom 8. September 2018 bis 16. Oktober 2019 sowie eine nochmalige Eingrenzung vom 5. Dezember 2019 bis 4. Dezember 2020. 4.2 Bei dieser Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG offenkundig vor. Damit ist eine Eingrenzung grundsätzlich möglich. 5. 5.1 Zudem muss die Eingrenzung als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Was zunächst die Eignung betrifft, so liegt der Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG darin, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 74 AuG N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8). 5.2 Inwiefern für den Beschwerdeführer derzeit eine freiwillige Ausreise nach Algerien möglich ist, erscheint angesichts der bestehenden Reisebeschränkungen fraglich. Der Frage ist jedoch nicht näher nachzugehen, da sich die Eingrenzung bereits aus einem anderen Grund als unverhältnismässig herausstellt. 5.3 5.3.1 Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.7;13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen). Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bereits nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538 E. 4; vgl. auch VGr. 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai 2011, 6B_808/2011, E 1.3; BGr, 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis Eingrenzungen bis zu zwei Jahren als verhältnismässig bezeichnet (BGr, 22. März 2021, 2C_993/2020, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3). 5.3.2 Wie erwähnt wurde gegen den Beschwerdeführer zunächst eine zweijährige Eingrenzung vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018 angeordnet und nach der ausländerrechtlichen Inhaftierung eine nochmalige Eingrenzung für die Dauer eines Jahres vom 5. Dezember 2019 bis 4. Dezember 2020 verfügt. Die erneute Eingrenzung erfolgte mit Verfügung vom 21. Januar 2021 für die Dauer eines Jahres auf die Gemeinde Lindau. Diese zweite Verlängerung der bisher zusammengezählt für drei Jahre angeordneten Eingrenzung um ein weiteres Jahr bildet somit den Streitgegenstand. 5.3.3 Wie gesehen setzt die Verlängerung einer zweijährigen Eingrenzung unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips das Vorliegen besonderer Umstände voraus, namentlich ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung, besonders wegen erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder eines Untertauchens der betroffenen Person (vgl. dazu vorn E. 5.3.1). 5.3.4 Vorliegend geht es um die Verlängerung einer insgesamt bereits dreijährigen Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt vier Jahren, mithin um eine Eingrenzung, die unter dem Aspekt der Dauer besonders schwer wiegt. Zudem erfolgt die Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Lindau, was dem Beschwerdeführer, wie der Zwangsmassnahmenrichter zutreffend festhält, zwar "gerade noch" ermöglicht, seine elementaren Lebensbedürfnisse zu befriedigen; jedoch handelt es sich um eine kleinere Gemeinde mit rund 5'000 Einwohnern, sodass die Eingrenzung auch unter dem Aspekt der Rayonsgrösse schwer wiegt. 5.3.5 Eine solch schwerwiegende Anordnung gegen den Beschwerdeführer erweist sich nur als gerechtfertigt, wenn auch das öffentliche Interesse an der Eingrenzung und ihrer Druckwirkung besonders gross ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden zumindest seit Anfang 2020 stets zur Verfügung gehalten hat: Er wurde im Januar 2020, im Juli 2020 und im Februar 2021 durch die Migrationsbehörde vorgeladen; diesen Vorladungen ist er nachgekommen. Unter dem Aspekt der Erreichbarkeit ist damit kein relevantes öffentliches Interesse an der Eingrenzung ersichtlich. Sodann ist aufgrund der vorliegenden Akten auch kein besonderes öffentliches Sicherheitsinteresse mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers anzunehmen. Abgesehen von Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung musste der Beschwerdeführer zwar wegen Betäubungsmitteldelikten bzw. wegen Hinderung einer Amtshandlung bestraft werden, jedoch nicht in einem schweren Bereich; im Jahr 2011 wurde er deswegen mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen belegt, im Jahr 2014 mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen und letztmals im Februar 2018 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten. Sodann ergibt sich aus den eingereichten Arztberichten vom 28. Mai 2020 und vom 15. Februar 2021, dass sich der Beschwerdeführer in regelmässiger Psychotherapie befand und sich sein psychischer Zustand im letzten Jahr stabilisiert hat. 5.3.6 Bei dieser Sachlage besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der nochmaligen Verlängerung der verfügten Eingrenzung auf die lange Dauer von insgesamt vier Jahren, zumal sich der Beschwerdeführer zusätzlich für die Dauer von über einem weiteren Jahr in ausländerrechtlicher Haft befunden hat. Die angefochtene Anordnung erweist sich folglich als unverhältnismässige und damit rechtswidrige Massnahme. Dasselbe Ergebnis ergibt sich bei einer Überprüfung der Anordnung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG: Die Anwendung dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass vorliegend ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung zu verneinen ist. 5.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2021 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts der Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2021 sind aufzuheben. 6. Mit diesem Urteil wird der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann hat sie den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG); als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-, zahlbar an seine Rechtsvertreterin. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2021 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts der Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2021 werden aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an dessen Rechtsvertreterin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |