|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2021.00204
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 14. September 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
vertreten durch A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B AG,
vertreten durch RA C,
2. C,
3. Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Anforderungen
an eine Anwaltskörperschaft,
hat sich ergeben:
I.
Die B AG wurde per 1. September
2020 ins Handelsregister eingetragen. Rechtsanwalt C ersuchte am 16. November
2020 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:
Aufsichtskommission) um Anpassung seines Eintrags im Anwaltsregister.
Die Aufsichtskommission beschied
mit Beschluss vom 4. Februar 2021, die B AG erfülle die einschlägigen
aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und passte den Eintrag von Rechtsanwalt C
im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft B AG an.
II.
Mit Eingabe vom 18. März 2021
erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 4. Februar
2021 betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft und beantragte dessen Aufhebung sowie die Abweisung des
Gesuchs um Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zürich im
Hinblick auf die B AG; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Aufsichtskommission verzichtete
am 30. März 2021 auf eine Beschwerdeantwort.
Rechtsanwalt C teilte am 26. April
2021 mit, keine Beschwerdeantwort einzureichen, stattdessen aber die Statuten
der B AG entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde anzupassen.
Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2021 wurde
das Beschwerdeverfahren einstweilen sistiert. Rechtsanwalt C reichte am 25. Mai
2021 die geänderten Statuten der B AG sowie die Handelsregisteranmeldung
ein. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2021 wurde das Verfahren
fortgesetzt.
Die Aufsichtskommission
verzichtete am 31. Mai 2021 auf eine weitere Stellungnahme.
Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000
(Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier
eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Feststellung der erfüllten
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die
entsprechende Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zürich –
kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe
der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Das vorliegende Verfahren
ist nicht vermögensrechtlicher
Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem
Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin
fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
1.2
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2
lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts der Statutenänderung der
Beschwerdegegnerin 1 vom gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit
wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch
Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen
Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der
Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn
das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt,
weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 63 N. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur
der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d
BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3
habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss
vom 4. Februar 2021 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem
bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei
nicht vorausgesetzt worden, dass alle Aktionäre und Verwaltungsräte in einem
kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten.
Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln
als genügend. Es komme nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des
Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur,
die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in
institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass
zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8
Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3
durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls
infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der
vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.
3.
3.1
Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche
Urkunde über die teilweise Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 ist
als Novum zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3
handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz.
Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet,
können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt
geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16).
Die angepassten Statuten der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im
vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Da nun vor dem Hintergrund der
geänderten Organisationsgrundlagen die dem angefochtenen Beschluss
zugrundeliegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der
Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.
3.2
Vom Erfordernis des
aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine
Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen
Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung
besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016,
VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.).
Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August
2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls
nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage
angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).
3.3
Die Rechtsfrage bezüglich
den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine
rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen,
jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres
möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge
nicht abzusehen.
Ebenso wenig liegt bei der
Beschwerdegegnerschaft 1–2 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie
die Geschäftsunterlagen vorbehaltlos angepasst und damit die Beschwerde der
Sache nach anerkannt haben.
3.4
Nach dem Gesagten ist das Verfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.
4.1
Das VRG enthält keine Vorschrift über die
Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das
Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei
berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie
nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).
4.2
Bei formeller Betrachtung hat die
Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten
Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird.
Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche
dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3
bisher praxisgemäss für zulässig erachtet wurden. Diese wies die Beschwerdegegnerschaft 1–2
während des Verfahrens vor der Vorinstanz schriftlich darauf hin, dass es ein
Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen könnte, sollte eine dahingehende
Anpassung, dass die Körperschaft ausschliesslich von in der Schweiz
registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werden, nicht erfolgen.
Demzufolge musste die Beschwerdegegnerschaft 1–2 – welche diesbezüglich mit
Schreiben der Beschwerdegegnerin 3 vom 8. Dezember 2020 informiert
worden waren – befürchten, dass sie sich mit ihren damaligen
Organisationsunterlagen möglicherweise in Widerspruch zur diesbezüglichen
Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und jener des Bundesgerichts setzen und
dies ein Rechtsmittelverfahren mit entsprechenden Kostenfolgen nach sich ziehen
kann. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1–2
aufzuerlegen, welche für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch haften. Da
das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten
entsprechend zu reduzieren.
4.3
Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft
1–2 eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3
beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche
zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich
gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand
entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'155.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte
der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 (unter solidarischer Haftung)
auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an …