|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2021.00206
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, diese substituiert durch C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Anordnung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI210022-L), hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 19. Januar 2021 und am 4. März 2021 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde. II. Am 9. März 2021 beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, seine Haftanordnung zu bestätigen und die Haft bis 6. Juni 2021 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 9. März 2021 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 6. Juni 2021. III. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 19. März 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter "o/e Kostenfolge und Entschädigungsfolge" die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung von Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Am 24. März 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte mit Schreiben vom 29. März 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 6. April 2021 hielt A an seinen Anträgen fest. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. 2. Der 1985 geborene Beschwerdeführer, der türkischer Staatsbürger kurdischer und alevitischer Herkunft ist, reiste ohne Aufenthaltstitel in die Schweiz ein und stellte am 29. Dezember 2017 ein Asylgesuch. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde er dem Kanton St. Gallen zugewiesen. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22. Februar 2018 wurde sein Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2018 abgewiesen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 wurde ihm eine neue Ausreisefrist bis am 14. August 2018 angesetzt. In der Folge bemühten sich die St. Galler Behörden, über das türkische Generalkonsulat ein Ersatzreisedokument zu beschaffen. Dabei bat das türkische Konsulat darum, dass ihm das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt werde. Am 27. September 2018 teilte das SEM den St. Galler Behörden mit, dass es dem türkischen Konsulat keine Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zustellen dürfe, ihm aber "die Nummer des Urteils" mitgeteilt habe. Am 13. September 2018 scheiterte eine geplante begleitete Rückführung aufgrund von Selbstverletzungen des Beschwerdeführers. Am 14. November 2018 reichte der Beschwerdeführer in Zürich ein Gesuch ein um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit einer EU-Bürgerin mit Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 22. November 2018 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch ab. Mit Rekursentscheid vom 18. April 2019 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den dagegen erhobene Rekurs ab und setzte die Ausreisefrist bis am 17. Mai 2019 an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2019 nur teilweise (unentgeltliche Rechtspflege) gutgeheissen, weil die Partnerschaft mit der EU-Bürgerin inzwischen nicht mehr bestand. Ab 1. November 2019 – und damit in der Zeit, in der seine Beziehung in Brüche gegangen war – war der Beschwerdeführer als verschwunden gemeldet. Am 10. Februar 2020 sprach der Beschwerdeführer selbst beim Migrationsamt Zürich vor und ersuchte um Unterstützung. Am 9. Februar 2021 wäre eine begleitete Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei geplant gewesen. An den Wochenendtagen des 6. und 7. Februar 2021 konnte der Beschwerdeführer, der von der Rückführung gemäss den Akten keine Kenntnis hatte, indes nicht im Rückkehrzentrum Hammermühle aufgefunden werden. Dabei betonten die Betreuer, dass der Beschwerdeführer unter der Woche fast immer im Rückkehrzentrum Hammermühle zu finden sei. Dennoch fand am 8. Februar 2021 anscheinend kein weiterer Versuch statt, den Beschwerdeführer aufzugreifen. Aufgrund einer Ripol-Ausschreibung wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen wurde der Beschwerdeführer am 1. März 2021 verhaftet und dem Justizvollzug Kanton St. Gallen zugeführt. Am 7. März 2021 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen und am 8. März 2021 dem Migrationsamt Zürich zugeführt. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss den Akten strafrechtlich abgesehen von einer Verurteilung zu einer Busse wegen mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, für die er schliesslich die genannte Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten hatte, nichts zuschulden kommen lassen. 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe sich ungenügend mit den Akten auseinandergesetzt und wiederhole lediglich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, ist auf Erwägung 5 zu verweisen. Daneben begründet der Beschwerdeführer die angebliche Gehörsverletzung damit, dass das vorinstanzliche Urteil in einer derart kurzen Zeit verfasst worden sei, dass es schlicht nicht realistisch sei, dass sich das Gericht ein objektives Bild der Sachlage habe machen können. Er stützt sich dazu auf die folgenden aktenkundigen Tatsachen: Der Antrag der Beschwerdegegnerin datiert vom 9. März 2021, die Anhörung des Beschwerdeführers fand noch am selben Tag statt, der Beginn der Anhörung war um 14.05 Uhr, das Ende der Anhörung inklusive Rückübersetzung des Urteils um 14.45 Uhr, wobei das Urteil selbst bereits um 14.30 Uhr erging. Daraus folgert der Beschwerdeführer, dass das Gericht innerhalb von 25 Minuten den Beschwerdeführer befragt habe (die Fragen und Antworten hätten praxisgemäss übersetzt werden müssen), die rund 630 Seiten langen Akten hätte durchsehen sollen, sich beraten und das Urteil verfasst habe. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber zu Recht geltend, dass die Vorinstanz den Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft und die dazugehörigen Akten dem Gericht per Webtransfer am 9. März 2021 bereits um 6.59 Uhr übermittelt habe. Bereits um 7.13 Uhr sei der Download der Dateien erfolgt. Somit habe das Gericht – bis zum Beginn der Anhörung am 9. März 2021 um 14.05 Uhr – beinahe sieben Stunden Zeit gehabt, die Akten zu studieren. Ob diese Annahme lebensfremd ist, zumal der Richter kaum von Beginn an vor Ort gewesen sei und wohl andere Arbeit zu verrichten gehabt habe sowie Mittagspause gemacht habe, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik dartut, kann offenbleiben. Auch eine Zeit von drei bis vier Stunden fürs Aktenstudium erschiene nicht als unverantwortbar kurz. Insofern ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). 4.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2018 ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor; sein Wiedererwägungsgesuch vom 14. Dezember 2018 wurde vom SEM am 6. Februar 2019 abgewiesen. 4.3 Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1). In der Vergangenheit galt der Beschwerdeführer bereits einmal als verschwunden (vgl. E. 3) und er weigert sich konsequent, in seine Heimat zurückzukehren, weshalb die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht hat. 5. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Haft nicht verhältnismässig sei. Es kämen mildere Mittel infrage. Zudem macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 5.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung davon ausgeht, es bestehe zum Vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1 f.; vgl. 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2). 5.2 Im Antrag der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Ausschaffungshaft wird – wie nun im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 – zur Verhältnismässigkeit der Inhaftierung vorgebracht, dass mildere Mittel, insbesondere eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht, den Wegweisungsvollzug nicht hinreichend sicherzustellen vermöchten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers deute auf eine hohe Untertauchensgefahr hin, weshalb eine Eingrenzung bzw. eine Meldepflicht nicht zweckmässig erscheine, um den Antragsgegner zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen. Bereits im Jahre 2018 habe eine begleitete Rückführung aufgrund seines Verhaltens nicht durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe vom 1. November 2019 bis am 10. Februar 2020 als untergetaucht gegolten. Am freiwilligen Rückflug, welche die türkischen Behörden Ende April 2020 organisiert hätten, habe er ebenfalls kein Interesse gezeigt. Mit dem Betroffenen seien wiederholt Ausreisegespräche geführt worden, er habe aber keine Reisewilligkeit gezeigt. Die geplante Rückführung am 9. Februar 2021 habe ebenfalls nicht durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abwesenheit in der Unterkunft nicht habe verhaftet werden können. Zudem habe er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs angegeben, dass er nach wie vor nicht gewillt sei, in die Türkei zurückzureisen. Das öffentliche Interesse an einer kontrollierten Rückführung sei demnach gross und überwiege die privaten Interessen des Antragsgegners, weshalb die Anordnung der Ausschaffungshaft sowohl recht- als auch verhältnismässig sei. Das vorinstanzliche Urteil führt hinsichtlich der Verhältnismässigkeit implizit an, dass sich der Antragsgegner aufgrund seines bisherigen Verhaltens auch weiterhin behördlichen Anordnungen widersetzen werde, dass der Antragsgegner in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz verfüge und sich in der Schweiz auch keine Familienangehörigen im engeren Sinn aufhielten, die über ein hiesiges Aufenthaltsrecht verfügten und ihn bei sich aufnehmen könnten sowie dass der Antragsgegner zudem über keine finanziellen Mittel verfüge und ihm aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verwehrt sei. 5.3 Diese Argumente vermögen je für sich nicht zu überzeugen und begründen somit auch in ihrer Gesamtheit die Verhältnismässigkeit – namentlich die Erforderlichkeit – der Ausschaffungshaft nicht. 5.3.1 Der Beschwerdeführer war nach der Trennung von seiner damaligen Partnerin, bei der er wohnhaft war, tatsächlich bereits einmal unbekannten Aufenthalts (vgl. E. 2). Seitdem hält sich der Beschwerdeführer aber regelmässig im Rückreisezentrum auf, dem er zugeteilt wurde (vgl. E. 2). Auch für die Ersatzfreiheitsstrafe bzw. die vorliegende Ausschaffungshaft wurde er dort aufgegriffen. Dass er dort nicht an jedem Wochentag zu jeder Tageszeit aufzufinden ist, kann ihm entgegen der Beschwerdegegnerin, die dartut, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem 15. Oktober 2020 in der Unterkunft zur Verfügung hätte halten müssen, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es wurde ihm gegenüber bisher weder eine Meldepflicht noch eine Eingrenzung verfügt. Für die grundsätzliche Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers spricht sodann, dass er die ausgemachten Ausreisegespräche anstandslos besuchte und anscheinend auch bei medizinischen Untersuchungen kooperierte. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich nicht an einer bestimmten Adresse den Behörden zur Verfügung hielte oder tatsächlich Untertauchensgefahr bestünde, so würden diese Umstände nicht durchwegs gegen die Tauglichkeit der Eingrenzung sprechen. Vielmehr wird im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Eingrenzung das Untertauchen einer nicht aufenthaltsberechtigten Person regelmässig zugunsten der Zulässigkeit einer solchen Massnahme bzw. ihrer Verlängerung berücksichtigt (VGr, 6. November 2019, VB.2019.00678, E. 4.5 mit Hinweisen). 5.3.2 Ebenso wenig vermag die fehlende Ausreisebereitschaft des Beschwerdeführers mildere Mittel, namentlich die Eingrenzung auszuschliessen, kommt diese doch grundsätzlich genau in solchen Fällen infrage (VGr, 6. November 2019, VB.2019.00678, E. 4.5). 5.3.3 Die Erwägungen der Vorinstanz, dass der Antragsgegner in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz verfüge und sich in der Schweiz auch keine Familienangehörigen im engeren Sinn aufhielten, die über ein hiesiges Aufenthaltsrecht verfügten und ihn bei sich aufnehmen könnten sowie dass der Antragsgegner zudem über keine finanziellen Mittel verfüge und ihm aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verwehrt sei, sind völlig unbehelflich, treffen sie doch auf die allermeisten abgewiesenen Asylsuchenden zu und wären geeignet, für diese mildere Mittel generell auszuschliessen. 5.4 Insgesamt geht aus dem Haftentscheid nicht hervor, ob und welche anderen milderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Offenbar ging der Haftrichter ohne weitere Begründung davon aus, es bestehe zum Vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Dabei sind keine Gründe ersichtlich, welche etwa das mildere Mittel einer Ein- bzw. Ausgrenzung von Anfang an ausschliessen würden. Insofern ist nicht erstellt, weshalb mit einer Eingrenzung nicht sichergestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich den Behörden im Hinblick auf seine Rückführung (noch besser) zur Verfügung hält. Damit erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als unverhältnismässig. Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge. 6. Hinzu kommt, dass aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (Vorhofflimmern, Migräne), der gemäss dem behandelnden Arzt des Kantonsspitals Winterthur nach der – für den 12. April 2021 geplanten – Elektrokonversion "eine weiterführende medizinische Betreuung unbedingt notwendig" macht, ohnehin unklar ist, wann eine Ausschaffung erfolgen könnte. Eine Nachkontrolle ist für den 20. April 2021 vorgesehen. Der Arzt legte am 15. März 2021 indes dar, dass noch mindestens drei Termine in der Sprechstunde sowie die Elektrokonversion für einen adäquaten Abschluss der Behandlung notwendig wären. Bisher war einer Flugbuchung jedenfalls mehrmals eine "absolute Kontraindikation" aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers entgegengestanden, was bedeutet, dass ein Flug nicht infrage kam (vgl. SEM, Medizinische Kontraindikationen für zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg [www.samw.ch/kontraindikationen > Downloads: Medizinische Kontraindikationen für zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg]). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann war der Beizug einer Vertreterin gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin. 7.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein und ergänzte sie mit der Replik. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand sowie die Auslagen von Fr. 18.80 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Allerdings ist der Stundeansatz für nicht juristische Vertretung praxisgemäss auf Fr. 100.- festzusetzen. Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 1'998.80. Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 998.80 zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 9. März 2021 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin. 7. Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 998.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an …
Versandt: Abkürzungsverzeichnis: AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) GebV VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) |