{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00206_2021-04-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221185&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "590feaee306233541fbb10e10c82f493"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.04.2021  VB.2021.00206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.04.2021  VB.2021.00206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.04.2021  VB.2021.00206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI210022-L) | Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit: mildere Massnahmen. Das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine Verletzung des \u00dcbermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verh\u00e4ltnis von Mittel und Zweck zu wahren. Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der Kontrolle der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit muss der Haftrichter die M\u00f6glichkeit milderer Massnahmen tats\u00e4chlich pr\u00fcfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb diese nicht gen\u00fcgen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu k\u00f6nnen. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist ber\u00fchrt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begr\u00fcndung davon ausgeht, es bestehe zum Vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche anderen Massnahmen gepr\u00fcft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der entsprechende Aspekt geh\u00f6rt zum haftrichterlichen Pr\u00fcfungsprogramm. Fehlt es an einer entsprechenden Begr\u00fcndung, wird dem Betroffenen die M\u00f6glichkeit genommen, den Haftentscheid sachgerecht bei der n\u00e4chsth\u00f6heren Instanz anzufechten und sich mit den diesbez\u00fcglichen \u00dcberlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen (E. 5.1). Insgesamt geht aus dem Haftentscheid nicht hervor, ob und welche anderen milderen Massnahmen gepr\u00fcft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Offenbar ging der Haftrichter ohne weitere Begr\u00fcndung davon aus, es bestehe zum Vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Dabei sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich, welche etwa das mildere Mittel einer Ein- bzw. Ausgrenzung von Anfang an ausschliessen w\u00fcrden. Insofern ist nicht erstellt, weshalb mit einer Eingrenzung nicht sichergestellt werden kann, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich den Beh\u00f6rden im Hinblick auf seine R\u00fcckf\u00fchrung(noch besser) zur Verf\u00fcgung h\u00e4lt. Damit erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.4). \r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:21:06", "Checksum": "536addda707afd44f90af649b7580291"}