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VB.2021.00211
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe, hat sich ergeben: I. A befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 18. November 2020 bestrafte ihn die JVA Pöschwies wegen des Abschlusses eines unerlaubten Rechtsgeschäfts mit einer Busse von Fr. 20.-. II. Gegen die Disziplinarverfügung vom 18. November 2020 erhob A am 26. November 2020 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion), welche den Rekurs sowie das Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 18. Februar 2021 abwies und ihm die Verfahrenskosten auferlegte. III. Mit Beschwerde vom 19. März 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Disziplinarverfügung sowie der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Februar 2021. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und beantragte mittels Verweis auf seine Rekursschrift die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Die Justizdirektion stellte am 7. April 2021 unter Verzicht auf Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung beantragte am 22. April 2021 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da eine Disziplinarstrafe zu beurteilen ist und dem Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu behandeln. 1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung beschränkt, während es die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann. 2. 2.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) räumen Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ein. Der Beschwerdeführer rügt mit Blick auf diese Garantien, ihm sei keine umfassende Akteneinsicht gewährt worden, weil aus dem angefochtenen Entscheid (S. 1, lit. C) hervorgehe, dass mehr Akten vorhanden seien, als ihm zur Verfügung gestellt worden seien. Die erwähnte Stelle des angefochtenen Entscheids führt aus, dass das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung die Anstalts- und Laufakten des Beschwerdeführers eingereicht habe. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht worden, dessen Empfang er am 16. Dezember 2020 bestätigte. Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt (Alain Griffel in: Derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 16). Wenn der Beschwerdeführer Einblick in die Anstalts- und Laufakten hätte nehmen wollen, hätte er ein Gesuch um Akteneinsicht stellen müssen, was er indes in Kenntnis des Vorhandenseins dieser Akten unterlassen hatte. 2.2 Der Anspruch auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, ohne dass es darauf ankäme, ob sie den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos; vielmehr muss es dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGr, 27. Dezember 2017, 9C_612/2017, E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit Aussagen des Gefangenen B, mit dem der Beschwerdeführer das fragliche Rechtsgeschäft getätigt hatte (dazu unten E. 4), bei den Akten lägen, dürfte der Beschwerdeführer daher in diese Einsicht nehmen, auch wenn sie nicht entscheidrelevant sind. Allerdings enthalten die Verfahrensakten, insbesondere auch die vorgenannten Anstalts- und Laufakten, keine derartigen Aktenstücke, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere zielt, ihm seien solche in Verletzung des rechtlichen Gehörs verheimlicht worden. Anlass zum Beizug der Akten des Disziplinarverfahrens des Mitgefangenen B oder zu dessen Befragung im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer bestand nicht, zumal der vom Beschwerdeführer selbst geschilderte und anerkannte Sachverhalt ausreichenden Anlass für eine Disziplinierung bildet und daher keine Veranlassung für weitere Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht bestand (unten E. 4.4). Dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren in anderer als der gerügten Hinsicht nicht Genüge getan worden wäre, ist nicht ersichtlich. 3. 3.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB) – verhängt werden. Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG namentlich, wer gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstösst. Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG). Die Busse wird bei inhaftierten Personen im offenen oder geschlossenen Vollzug von dem für die Barauszahlung oder den Einkauf vorgesehenen Teil des Arbeitsentgelts bezogen (§ 160 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 331.1]). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV). 3.2 Soweit dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung gemäss § 127 lit. j JVV die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen. Rechtsgeschäfte zwischen Strafgefangenen können geeignet sein, den geordneten Anstaltsbetrieb zu stören, weil damit Unruhe und Abhängigkeiten unter den Insassen geschaffen werden könnten. Um die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten (VGr, 21. Oktober 2014, VB.2014.00335, E. 5.3). Entsprechend untersagt die Hausordnung der JVA Pöschwies (HO PöW) vom 1. Juni 2017 in § 27 alle Rechtsgeschäfte unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen, wobei die Anstaltsdirektion Ausnahmen gestatten kann, wenn dies im Interesse aller Beteiligten liegt. 4. 4.1 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Disziplinarverfügung sowie dem Rapport wurde dem Gefangenen B am 17. November 2020 eine Uhr abgenommen, die dem Beschwerdeführer gehörte. Der Beschwerdeführer habe zwei Tage zuvor einen Hausbrief geschrieben und darin angegeben, die Uhr draussen beim Spazieren verloren zu haben. In einem weiteren Hausbrief habe er darum ersucht, dass ihm eine neue Uhr per Post in die JVA Pöschwies gesendet werden dürfe. An der Anhörung vom 18. November 2020 erklärte der Beschwerdeführer, den Inhalt des Rapports gelesen und verstanden zu haben, zu dessen Inhalt aber keine Aussage machen zu wollen. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rekursverfahren vor, er habe am Wochenende beim Joggen mit seinem Mitgefangenem B seine Uhr in dessen Jackentasche gegeben, weil sie ihn beim Joggen am Handgelenk gestört habe. Dies habe er in der Folge vergessen, deshalb bei seinem Bruder eine neue Uhr bestellt und seine Bestellung per Hausbrief gemeldet. Am Dienstag habe ihm B mitgeteilt, beim Überprüfen seiner Jacke die Uhr gefunden zu haben, und er habe B um deren Rückgabe nach dem Training gebeten. Er habe dies melden wollen, aber das Personal sei ihm mit der Disziplinierung zuvorgekommen. An der Anhörung vom 18. November 2020 hatte der Beschwerdeführer angegeben, B habe ihm die Uhr am Dienstag um 12.15 Uhr vorgezeigt und er habe von B verlangt, er solle die Uhr beim Ausrücken um 13.35 Uhr zurückgeben. Auch in seiner Beschwerdeschrift bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die Uhr zu Aufbewahrungszwecken übergeben zu haben, sondern spricht von einer Gefälligkeit und stellt die Qualifikation dieses Handelns als Rechtsgeschäft infrage. 4.3 Übergibt ein Gefangener seine Uhr zu Aufbewahrungszwecken einem Mitgefangenen, ist stets vom Vorliegen eines Bindungswillens zwischen den Gefangenen betreffend die sichere Aufbewahrung und die tatsächliche Rückgabe der Uhr und damit vom Vorliegen eines Rechtsgeschäfts auszugehen (VGr, 21. April 2021, VB.2021.00120, E. 5.2 [betreffend den Mitgefangenen B], auch zum Folgenden). Dass die Beteiligten im Nachhinein die Qualifikation ihres Verhältnisses als Rechtsgeschäft ablehnen – augenscheinlich um der damit verbundenen Disziplinierung zu entgehen – und darin lediglich eine Gefälligkeit erblicken, ändert daran nichts. Dass sich der Beschwerdeführer bereits am Sonntag, 15. November 2020, nicht mehr daran hätte erinnern können, seine Uhr beim gemeinsamen Joggen an ebendiesem Wochenende an B übergeben zu haben, erscheint im Übrigen in keiner Weise glaubhaft. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Uhr nicht aufgrund eines Versehens bei B befand, sondern vom Beschwerdeführer verschenkt, für eine gewisse Zeitdauer und zu einem bestimmten Zweck übergeben oder als Gegenleistung an den Mitgefangenen übereignet worden war. 4.4 Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen vor, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben, und rügt, es lägen keine Beweise vor. Bereits der von ihm selbst geschilderte und anerkannte Sachverhalt erfüllt jedoch den Disziplinartatbestand des unerlaubten Abschlusses eines Rechtsgeschäfts. Welche zusätzlichen Beweismassnahmen vor diesem Hintergrund hätten getroffen werden können oder müssen, ist nicht nachvollziehbar. 4.5 In der Tatsache der Sanktionierung des Beschwerdeführers und der Höhe des Bussenbetrags kann schliesslich auch kein rechtsverletzender Ermessensfehler (vgl. vorn E. 1.2) erblickt werden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Die Beschwerde ist in Anwendung dieser Grundsätze als offensichtlich aussichtslos zu betrachten, da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, seine Uhr zu Aufbewahrungszwecken einem Mitgefangenen übergeben zu haben, und in weiten Teilen unsubstanziierte Kritik an seiner Disziplinierung übt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an …
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