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Geschäftsnummer: VB.2021.00213  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.06.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.03.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft] Der Beschwerdeführer wurde während seiner Anwesenheit fortgesetzt straffällig; unter anderem erwirkte er eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten (E. 3.1). Ausserdem ist ihm seine Verschuldung von rund Fr. 180'000.- qualifiziert vorzuwerfen (E. 3.2). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt (E. 3.3). Trotz seiner Aufenthaltsdauer von rund 25 Jahren vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung, welches aufgrund seiner Straffälligkeit sowie seiner Schuldenwirtschaft besteht, nicht aufzuwiegen (E. 4). Abweisung UP/URB aufgrund mangelnden Nachweises der Mittelosigkeit. Abweisung.
 
Stichworte:
NICHTVERLÄNGERUNG
SCHULDENWIRTSCHAFT
STRAFFÄLLIGKEIT
UNTERHALTSPFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. 3 AIG
Art. 62 Abs. 1 AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00213

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. Juni 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1976 geborener türkischer Staatsangehöriger. Am 29. Juni 1995 heiratete er in der Türkei seine hier niedergelassene Landsfrau C, worauf er am 30. September 1995 in die Schweiz einreiste. Am 16. Oktober 1995 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Aus der Ehe mit C ging 1996 die Tochter D hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 18. Dezember 2000 wurde die Ehe geschieden, die gemeinsame Tochter unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und A zu monatlichen Unterhaltszahlungen für seine Tochter von mindestens Fr. 400.- verpflichtet. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde auch nach der Scheidung weiterhin regelmässig verlängert. Nachdem die Bewilligung am 29. September 2011 abgelaufen und fristgerecht kein Verlängerungsgesuch gestellt worden war, meldete das Personenmeldeamt der Stadt Zürich A per 4. August 2011 nach unbekannt ab. Am 25. Juli 2013 hiess das Migrationsamt ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2012 um (erneute) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gut; diese wurde zuletzt mit Gültigkeit bis am 29. September 2019 verlängert.

B. Während seiner Anwesenheit erwirkte A zahlreiche Straferkenntnisse. Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 24. August 2016 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von elf Monaten belegt.

C. Aus einem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts F vom 30. Oktober 2017 gingen 53 gegen A registrierte Verlustscheine im Betrag von total Fr. 158'960.45 hervor. Aufgrund seiner Überschuldung und seiner Straffälligkeit wurde er vom Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 verwarnt. Bereits davor war er mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 aufgrund seiner Straffälligkeit verwarnt und mit Schreiben vom 7. Januar 2015 aufgrund seiner Straffälligkeit und seiner Verschuldung ermahnt worden. Am 10. Oktober 2018 wurde A erneut auf die Folgen des Nichterfüllens seiner finanziellen Verpflichtungen hingewiesen.

D. Ab dem 16. Juli 2018 befand sich A im Strafvollzug, namentlich in Halbgefangenschaft; am 24. Februar 2019 wurde er bedingt daraus entlassen und die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt. Am 10. September 2019 ersuchte er um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 5. November 2019 ab und wies A aus der Schweiz weg.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Februar 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 7. Mai 2021 an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'470.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. März 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. März 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, stellte dem Verwaltungsgericht am 15. April 2021 weitere Unterlagen zu. Am 22. April sowie am 12. Mai 2021 liess A dem Verwaltungsgericht ebenfalls weitere Dokumente einreichen. Am 15. Juni 2021 reichte sein Vertreter eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer war im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, welche keinen Anspruch auf Verlängerung beinhaltet; gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht diese unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.

Ein solcher liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung etwa bei Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b) vor.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, ihm komme ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu; er beruft sich dabei auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz von mehr als 25 Jahren (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.5 ff.). Ob Art. 8 EMRK anwendbar ist, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da die Beschwerde – wie sich im Folgenden zeigt – ohnehin abzuweisen ist. Ist Art. 8 EMRK anwendbar, kommt die Verweigerung der Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privatlebens gleich. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Anliegen, dass nicht jahrelang Gläubiger durch eine ausländische Person immer stärker geschädigt werden, ist auch als öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2; vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_724/2018, E. 6.1 mit Hinweisen).

2.3 Der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE kann erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 3.2).

2.4 Mit Blick auf die mutwillige Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE ist, falls bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen wurde, entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Mutwilligkeit der Verschuldung liegt dabei vor, wenn diese selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen). Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (zum Ganzen BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2 – 25. Juni 2017, 2C_658/2017, E. 3.1 f.; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.1).

3.  

3.1  

3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft E vom 1. Oktober 2003 wegen Hehlerei mit 21 Tagen Gefängnis bestraft. Aufgrund dieses und eines im Jahr 2001 erwirkten Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 ausländerrechtlich verwarnt. Trotz dieser Verwarnung erwirkte der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Straferkenntnisse: So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 12. Oktober 2007 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen belegt. Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 30. Juni 2008 wurde er sodann wegen Drohung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft. Mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom 15. November 2010 wurde er wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen belegt; die Staatsanwaltschaft J befand ihn mit Strafbefehl vom 13. Mai 2011 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung für schuldig und verhängte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wurde er im Weiteren mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 20. Januar 2012 mit 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft, was 180 Tagen Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe entspricht (Art. 79a Abs. 4 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K vom 22. November 2013 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise mit einer weiteren Geldstrafe von 60 Tagessätzen sanktioniert. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit und seiner Verschuldung vom Beschwerdegegner ermahnt. Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 24. August 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten bestraft.

3.1.2 Zwischen Oktober 2001 und August 2016 erwirkte der Beschwerdeführer somit 11 Straferkenntnisse, für die er mit insgesamt 11 Monaten und 35 Tagen Freiheitsstrafe, 165 Tagessätzen Geldstrafe, 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit und Fr. 1'580.- Busse bestraft wurde. Während dieser Zeit hat er sich weder durch eine ausländerrechtliche Verwarnung noch eine Ermahnung noch durch strafrechtliche Sanktionen und Probezeiten von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen liegen zwar unter der Grenze von einem Jahr, welche für die Annahme des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorausgesetzt wäre, jedoch nicht besonders weit. Überdies ist zu berücksichtigen, dass viele der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht als Bagatelldelikte bezeichnet werden können, was sich insbesondere an den jeweils verhängten Strafen zeigt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seit dem Urteil des Bezirksgerichts E vom 24. August 2016 keine weiteren Straftaten mehr beging. Dieses Wohlverhalten vermag jedoch die zahlreichen vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nicht allzu stark zu relativieren.

3.1.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschwerdegegner verstosse gegen Treu und Glauben, da ihm mit der Verwarnung vom 20. Dezember 2017 in Aussicht gestellt worden sei, dass er auch in Zukunft mit der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung rechnen könne, sollte er keine weiteren Delikte mehr begehen, dringt er damit nicht durch. Denn in der Verwarnung wurde zwar (auch) auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers Bezug genommen. Entscheidend ist jedoch der Hinweis, dass aufgrund "der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verzichtet" werde. Damit wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt anders ausfallen könnte, zumal der Beschwerdegegner bereits im Dezember 2017 den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers als erfüllt erachtete.

3.2 Im Folgenden ist ausserdem auf die Verschuldung des Beschwerdeführers einzugehen.

3.2.1 Mit der erwähnten Verfügung vom 20. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer (auch) wegen seiner Überschuldung verwarnt. Dieser Verwarnung lag ein Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts F vom 30. Oktober 2017 zugrunde, woraus 53 registrierte Verlustscheine im Betrag von total Fr. 158'960.45 hervorgingen. Aus einem Betreibungsregisterauszug desselben Betreibungsamts vom 26. September 2019 gingen sodann 60 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 182'715.50 hervor. Ausserdem sind darin zwei eingeleitete Betreibungen und eine Pfändung von total über Fr. 6'000.- verzeichnet. Somit ist die Verschuldung des Beschwerdeführers seit der Verwarnung um rund Fr. 35'000.- angewachsen, was als erheblicher Anstieg zu qualifizieren ist (vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.1). Ausserdem kann die Verschuldung des Beschwerdeführers nach der Rechtsprechung sogar als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG angesehen werden (vgl. BGr, 8. Mai 2020, 2C_774/2019, E. 3.4).

Der Beschwerdeführer bringt vor, der "aufgeführte Gesamtbetrag widerspiegelt (…) nicht die tatsächliche Schuldenlast (…), da diverse Forderungen mehrfach in Betreibung gesetzt wurden". Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine zweite Betreibung für die gleiche Forderung grundsätzlich zulässig, da sich der Schuldner einem neuen Zahlungsbefehl für eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung durch Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 ff. des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) und bei feststehender und unbestrittener Identität der Forderung auch mit Beschwerde (Art. 17 SchKG) widersetzen kann. Hat der Gläubiger aber im früheren Betreibungsverfahren bereits das Fortsetzungsbegehren gestellt oder ist er dies zu tun berechtigt, so ist eine zweite Betreibung für die gleiche Forderung unzulässig (BGE 100 III 41, bestätigt in BGE 128 III 383 E. 2; vgl. auch BGE 139 III 444 [= Pra. 103/2014 Nr. 17] E. 4.1.2). Demnach ist es nicht ausgeschlossen, dass auch der Beschwerdeführer für dieselbe Forderung zweimal oder mehrfach betrieben wurde. Er substanziiert jedoch in seiner Beschwerde nicht weiter, welche Forderungen mehrfach in Betreibung gesetzt worden seien. Ohnehin wäre es nach dem Gesagten an ihm gewesen, mit den Rechtsmitteln bzw. -behelfen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts gegen allfällige "Mehrfachbetreibungen" vorzugehen. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts F vom 26. September 2019 ist schliesslich nicht ersichtlich, dass tatsächlich Forderungen mehrfach in Betreibung gesetzt worden wären. Mit seinen pauschalen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer somit den Gesamtbetrag seiner Schuldenlast nicht in Zweifel zu ziehen.

3.2.2 Der Beschwerdeführer hat im November 2019 und damit nach Erhalt der streitgegenständlichen Verfügung begonnen, seine Schulden abzubezahlen. So hat er etwa mit dem zuständigen Betreibungsamt, dem Verlustscheininkasso der Stadt Zürich sowie einem privaten Inkassounternehmen Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen. Zwischen November 2019 und April 2021 sind denn auch Zahlungen im Umfang von rund 10'000.- an verschiedene Schuldner ausgewiesen. Dabei ist relativierend zu berücksichtigen, dass diese Tilgungsbemühungen einerseits im Verhältnis zur Höhe der Schuldenlast (noch immer) sehr beschränkt sind und andererseits erst unter dem Eindruck des migrationsrechtlichen Verfahrens aufgenommen wurden. Sie sind demnach zwar grundsätzlich zu begrüssen, können sich jedoch vorliegend nicht allzu stark zugunsten des Beschwerdeführers auswirken (vgl. BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.3.4).

3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe während des Strafvollzugs, das heisst zwischen dem 16. Juli 2018 und dem 24. Februar 2019, keine Schulden abzahlen können, da er ein "Kostgeld" von Fr. 1'000.- pro Monat habe bezahlen müssen, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. zur Kostenbeteiligung Halbgefangener § 57b der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV, LS 311.1]). Denn gemäss eigenen Angaben erwirtschaftete er während der Verbüssung der Freiheitsstrafe monatlich brutto Fr. 3'500.-; es ist demnach nicht nachvollziehbar, weshalb während der Dauer der Halbgefangenschaft keine Sanierungsbemühungen zu erkennen sind, zumal er während dieser Zeit seine Frei- und Ruhezeit in der Vollzugseinrichtung verbringen musste (§ 47 Abs. 2 JVV).

3.2.4 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die Scheidung von seiner Ex-Frau und die daraus resultierenden finanziellen Konsequenzen; er hält dafür, dass ihm im Scheidungsurteil ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, welches er nicht habe erzielen können. Aus diesem Grund habe er auch den Unterhalt für seine Tochter von monatlich Fr. 400.- nicht bezahlen können. Diese Vorbringen sind jedoch nicht stichhaltig. Dieselben Argumente brachte der Beschwerdeführer bereits vor dem Bezirksgericht E vor. Letzteres hielt in seinem Urteil vom 24. August 2016 dafür, dass es der Beschwerdeführer "bewusst pflichtwidrig unterlassen hat, sich ernsthaft um eine hundertprozentige Anstellung bzw. die Beschaffung notwendiger finanzieller Mittel zu bemühen", um damit seiner Unterhaltspflicht nachkommen zu können.

3.2.5 Insgesamt muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass er während Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und keine (ernsthaften) Bemühungen zum Schuldenabbau unternahm. Seit der Verwarnung vom 20. Dezember 2017 ist seine Verschuldung in erheblichem Umfang angewachsen. Auch nach der letzten Ermahnung durch den Beschwerdegegner am 10. Oktober 2018 sind keine Tilgungsbemühungen ersichtlich. Mit diesen begann er erst unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens.

3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht nur während mehrerer Jahre immer wieder delinquiert und unter anderem eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten erwirkt, sondern überdies während seiner Anwesenheit Schulden im Umfang von über Fr. 180'000.- angehäuft. Die Zunahme der Schulden seit der Verwarnung im Dezember 2017 ist dem Beschwerdeführer qualifiziert vorwerfbar. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (vgl. BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ein solches Vorgehen setzt voraus, dass es unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 36 Abs. 3 BV). Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145, E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3).

4.2 Der heute 44-jährige Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren und aufgewachsen; dort hat er neben der obligatorischen Schule auch eine Hotelfachschule abgeschlossen. Er reiste vor rund 25 Jahren – im Alter von 19 Jahren – in die Schweiz ein, wo er C heiratete. In seiner Heimat verbrachte er somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre. Mit der Sprache und der Kultur seiner Heimat ist er noch immer vertraut, zumal er auch regelmässig besuchshalber in der Türkei war. Da der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – bei guter Gesundheit ist, ist ihm eine Wiedereingliederung in der Heimat somit zumutbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keine Verwandten (mehr) hat.

Der Beschwerdeführer ist nicht mehr verheiratet, und seine Tochter ist bereits volljährig. Seine Integration in der Schweiz kann bereits aufgrund seines deliktischen Verhaltens sowie seiner Verschuldung nicht als gut bezeichnet werden. Mit Blick auf seine berufliche Integration ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2019 einen Kiosk in L betreibt. Davor ging der Beschwerdeführer jedoch nur mit Unterbrüchen einer Erwerbstätigkeit nach oder beschränkte sich auf (nicht existenzsichernde) Teilzeitanstellungen; vorübergehend musste er von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden. Demnach kann auch die berufliche Integration nicht als gelungen qualifiziert werden. Dass der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht besonders in die hiesigen Verhältnisse integriert wäre, ist nicht ersichtlich. Lediglich in sprachlicher Hinsicht kann dem Beschwerdeführer eine gelungene Integration attestiert werden, was jedoch nach einem Aufenthalt von 25 Jahren nicht allzu stark ins Gewicht fällt.

4.3 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers manifestiert sich nach dem Gesagten in seiner Straffälligkeit und seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft. Auf der Seite der privaten Interessen ist seine lange Anwesenheit in der Schweiz zu berücksichtigen, welche zwar gewichtig ist, jedoch nicht ausreicht, um – für sich allein genommen – das öffentliche Interesse aufzuwiegen. Weitere Gründe, welche sein privates Interesse erhöhen würden, sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Somit erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.

5.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.4 Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. An die Mitwirkungspflicht werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 12. März 2020, VB.2019.00470, E. 7.2 Abs. 2 mit Hinweisen). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kam seiner Substanziierungsobliegenheit hinsichtlich seiner Einkommenssituation sowie seiner Lebenshaltungskosten nicht nach; sein pauschaler Verweis auf seine Verschuldung und die von ihm geleisteten Ratenzahlungen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Demnach ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (VGr, 18. März 2021, VB.2021.00110, E. 5.2 Abs. 2 mit Hinweis; Plüss, § 16 N. 38). Es kann demnach offenbleiben, ob die gestellten Begehren als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren sind.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn von Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …