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Geschäftsnummer: VB.2021.00216  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.07.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.10.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


[Der Beschwerdeführer, ein 1997 geborener Staatsangehöriger Nigerias, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die Schweizer Bürgerin ist.] Die Ehe des Beschwerdeführers ist definitiv gescheitert, weshalb er nach Art. 42 AIG keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung hat (E. 2.1). Da seine Ehe weniger als drei Jahre dauerte und keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, hat der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 50 AIG keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (E. 2.2 ff.). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHEDAUER
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00216

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1997 geborener Staatsangehöriger Nigerias, heiratete am 4. November 2016 in Italien die Schweizer Bürgerin C und reiste am 26. Juni 2017 in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Im November 2019 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben. Mit Verfügung vom 12. November 2020 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Februar 2021 ab.

III.  

Am 24. März 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. April 2020 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der Beschwerdeführer hat nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer spätestens am 30. November 2019 die eheliche Wohnung verlassen hat. Seine Ehefrau teilte dem Migrationsamt zudem mit, ihr Ehewille sei seit Ende Oktober 2019 erloschen und dass sie sich scheiden lasse wolle. Damit ist die Ehe des Beschwerdeführers mit C definitiv gescheitert. Er hat gestützt auf Art. 42 AIG keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung.

2.2 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre in der Schweiz gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; BGE 140 II 289 E. 3.5.1 mit Hinweisen) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

2.3 Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und von C dauerte in der Schweiz vom 26. Juni 2017 bis Anfang November 2019 und damit weniger als drei Jahre. Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht mehr vor, er habe bereits seit seiner Heirat mit ihr am 4. November 2016 zusammen in der Schweiz gelebt. Den Akten können auch keine entsprechenden Hinweise entnommen werden. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

2.4  

2.4.1 Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben (BGE 137 II 345 E. 3.2, auch zum Folgenden). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen.

2.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine soziale Wiedereingliederung in Nigeria gefährdet sei. Er habe sein Heimatland 2012 als Minderjähriger verlassen und sei seither nie mehr in Nigeria gewesen. Seine Eltern seien gestorben und alle seine Brüder würden in Libyen leben. Zudem seien die wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage in seinem Heimatdorf sehr prekär.

Zwar ist die Wegweisung nach Nigeria für den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte verbunden, insbesondere wenn es zutreffen sollte, dass er in Nigeria keine Familienangehörigen mehr hat. Er sollte aber trotz seiner neunjährigen Landesabwesenheit nach wie vor mit den Umständen in Nigeria vertraut sein. Als junger und gesunder Mann wird er sich deshalb wieder in sein Heimatland eingliedern können. Bei der wirtschaftlichen Integration in Nigeria sollten ihm zudem seine in der Schweiz erworbenen Ausbildungen behilflich sein. Seine Lebens- und Daseinsbedingungen in Nigeria sind damit gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt, weshalb auch seine soziale Wiedereingliederung in Nigeria nicht als stark gefährdet erscheint.

2.4.3 Insgesamt liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, welche einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden.

3.  

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00475, E. 3.1). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …