|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00217  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.04.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.07.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Verspätete Beschwerdeeinreichung bei elektronischer Eingabe. Keine Fristwiederherstellung. Der fristgerecht mittels IncaMail erfolgten Eingabe der Beschwerdeführerin waren mehrere Dateianhänge angehängt, jedoch keine Beschwerdeschrift. Innert daraufhin angesetzter Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeeinreichung stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Fristwiederherstellungsgesuch und machte geltend, die Bestätigung der erfolgreich beim Gericht eingetroffenen Nachricht erhalten zu haben und das fehlende Attachment der Beschwerdeschrift könne er sich nur aufgrund Überschreitung der maximal zulässigen Grösse der Nachricht erklären. Die elektronische Übermittlung untersteht dem Empfangsprinzip. Die Frist ist nur dann eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag (Mitternacht) durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist. Das Risiko einer nicht funktionierenden Übermittlung bzw. einer technischen Panne trägt bis zum Empfangsserver des Gerichts die Partei (E. 3.3). Die Datenmengen der Attachments bewegten sich vorliegend im normalen Rahmen und eine Empfangsproblematik seitens des Gerichts konnte ausgeschlossen werden. Dem Rechtsvertreter wäre es im Rahmen des Fristwiederherstellungsgesuchs zudem offengestanden, die Abgabequittung oder andere Nachweise wie Screenshots etc. der gesendeten Beschwerdeschrift einzureichen. Die Abgabequittung ist seitens der einreichenden Partei zur Sicherstellung der korrekt erfolgten Zustellung nach Erhalt umgehend zu öffnen und zu kontrollieren (E. 3.6). Unter diesen Umständen ist bezüglich der Beschwerdeeinreichung von einer nicht mehr leichten Nachlässigkeit auszugehen (E. 3.7). Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs, infolgedessen Nichteintreten auf die Beschwerde. Abweisung UP/URB.
 
Stichworte:
BESCHWERDESCHRIFT
ELEKTRONISCHE EINGABE
FRISTEINHALTUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND
VERSPÄTETE EINGABE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 12 VRG
§ 12 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00217

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. April 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner
Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Entscheid des Sozialzentrums C vom 16. August 2018 verpflichtet, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 11'825.48 an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurückzuerstatten. Mit Eingabe vom 17. September 2018 beantragte A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich eine Neubeurteilung. Die Sozialbehörde trat mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 infolge Verspätung auf den Antrag auf Neubeurteilung nicht ein.

B. Dagegen rekurrierte A am 14. Januar 2019 an den Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss vom 23. Mai 2019 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies das Verfahren zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurück.

C. Mit Entscheid vom 12. September 2019 wies die Sozialbehörde den Antrag auf Neubeurteilung ab und verpflichtete A zur Rückerstattung von Fr. 15'676.43.

II.  

Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am 21. Oktober 2019 an den Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 hiess der Bezirksrat Zürich den Rekurs teilweise gut und verpflichtete A, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen von total Fr. 8'476.43 an die Sozialen Dienste zurückzuerstatten, und wies die Sache in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zum Entscheid zurück. Im Übrigen wies er den Rekurs ab. A wurde für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

III.  

Am 24. März 2021, 23:28 Uhr, erreichte das Verwaltungsgericht eine über die von der Swiss Post betriebene elektronische Zustellplattform IncaMail erfolgte Eingabe des Rechtsanwalts von A. In der abgerufenen IncaMail-Nachricht ist die Rede von einer im Anhang gesendeten Beschwerde inklusive Beilagen. Der IncaMail-Nachricht waren sechs Dateianhänge im pdf-Format angehängt (Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 18. Februar 2021; Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 13. November 2020; Leistungsabrechnungen der Institution E des Kantons Zürich für die Monate November 2020 – Januar 2021; Lohnabrechnungen der Institution D für die Monate November 2020 – Januar 2021; Kontoauszug; Honorarnote). Unter all den Dateianhängen konnte keine Beschwerdeschrift vorgefunden werden. Da nach erster Durchsicht der Dateianhänge und ohne weitere Akten davon auszugehen war, dass die Beschwerdefrist wohl am 24. März 2021 endete, und auch bei einer elektronischen Eingabe die rechtzeitige Einreichung einer Beschwerdeschrift mit Anträgen und Begründung vorausgesetzt ist, wurde A bzw. deren Rechtsvertreter mit Präsidialverfügung vom 25. März 2021 Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeeinreichung angesetzt.

Innert Frist liess A am 1. April 2021 durch ihren Rechtsanwalt, wiederum per IncaMail, Stellung nehmen und ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen. Zudem reichte sie damit als Dateianhang die Beschwerdeschrift, datierend vom 24. März 2021, ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

Auf den Beizug weiterer Akten (§ 57 Abs. 1 VRG) als auch das Einholen von weiteren Vernehmlassungen (§ 58 VRG) konnte verzichtet werden.

2.  

2.1 Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen und beginnt die Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen. Als Ende der Frist wird jener Tag bezeichnet, an dem die Frist – um Mitternacht – abläuft bzw. an dem eine Eingabe spätestens auf eine in § 11 Abs. 2 VRG beschriebene Weise eingereicht werden muss, um als rechtzeitig zu gelten (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11 N. 30)

Im VRG fehlen Bestimmungen über die Fristwahrung im Fall von elektronischen Eingaben. Gemäss § 71 VRG finden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) betreffend die Fristen ergänzend Anwendung (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 62). Bei elektronischer Einreichung ist gemäss Art. 143 Abs. 2 ZPO für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (ebenso auch Art. 48 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

2.2 Der angefochtene Beschluss datiert vom 18. Februar 2021 und wurde der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021 eröffnet. Die Beschwerdefrist endete damit am 24. März 2021.

2.3 Die Eingabe per IncaMail am 24. März 2021, 23:28 Uhr, erfolgte somit grundsätzlich rechtzeitig. Der Text in der Nachricht, welche der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin dem IncaMail System übergab, lautete unter anderem wie folgt: ''Im Anhang sende ich Ihnen eine Beschwerde inkl. Beilagen in rubrizierter Angelegenheit''. Unter den sechs pdf-Dateianhängen findet sich jedoch keine Beschwerdeschrift bzw. kein Dokument mit entsprechendem Inhalt.

Dieselbe IncaMail-Nachricht wurde dem Gericht in der Folge noch um 23:36 Uhr, 23:38 Uhr, 23:41 Uhr, 23:53 Uhr, 23:54 Uhr, 23:57 Uhr, 23:59 Uhr, 00:15 Uhr und 00:16 Uhr zugestellt, wobei diese Nachrichten alle identisch mit derjenigen von 23:28 Uhr waren und ebenfalls je nur die sechs genannten Dateianhänge, jedoch keinen solchen mit der Beschwerdeschrift enthielten.

2.4 Bei Eingaben per IncaMail mit der Versandart ''Einschreiben'' ist die von Swiss Post generierte und sowohl dem Absender als auch dem Empfänger per normaler E-Mail zugestellte und digital signierte Abgabequittung das für die Fristwahrung einer Beschwerde ausschlaggebende Dokument. Mit dieser Quittung kann die Abgabe der entsprechenden Nachricht nachgewiesen werden. Sie wird ausgestellt, sobald die Nachricht auf IncaMail angekommen ist. Sie gibt Auskunft über den genauen Zeitpunkt der Eingabe sowie deren Versandart, z. B. – wie hier – ''Einschreiben''. Die Abgabgequittung listet überdies die Anhänge auf, welche mit dieser Nachricht versendet werden.

Nach Abrufen der Nachricht durch den Empfänger generiert Swiss Post in einem zweiten Schritt eine Abholquittung, welche belegt, dass der Empfänger die Nachricht angenommen und geöffnet hat, und welche ebenfalls bezeugt, welche Anhänge damit übermittelt wurden. Der Zeitpunkt der Abholquittung ist für die Fristwahrung insofern nicht relevant, als diese erst bei Öffnen und damit effektivem Abrufen der IncaMail Nachricht durch den Empfänger erstellt wird (vgl. https://www.post.ch/de/geschaeftsloesungen/e-mail-verschluesselung/elektronisches-einschreiben-mit-incamail#rechtswirkung, besucht am 15. April 2021).

2.5 Die vorliegende Abgabequittung listet folgende Anhänge auf: Honorarnote; Kontoauszug; Lohnabrechnungen der Institution D für die Monate November 2020 – Januar 2021; Leistungsabrechnungen der Institution E des Kantons Zürich für die Monate November 2020 – Januar 2021; Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 13. November 2020; Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 18. Februar 2021.

2.6 Nach der Durchsicht sämtlicher sechs Dateianhänge als auch der Feststellung des einwandfreien Funktionierens der IncaMail-Services des Verwaltungsgerichts, ist festzustellen, dass kein Dateianhang mit dem Inhalt einer Beschwerdeschrift gefunden werden konnte und die dem Verwaltungsgericht zugegangenen Unterlagen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit als gültige Rechtsmitteleingabe zu betrachten sind, ermangelt es ihnen doch sowohl an Antrag als auch Begründung (§ 54 Abs. 1 VRG). Da das Verwaltungsgericht somit innert der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift erreichte und die Beschwerdeführerin diese, obschon datierend vom 24. März 2021 erst mit Eingabe vom 1. April 2021 einreichte, erweist sich diese als verspätet. Auf eine verspätete Beschwerde darf, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass aus der Abgabequittung der IncaMail-Eingabe vom 1. April 2021, welche auf die Fristansetzung zur Stellungnahme zur Beschwerdeeinreichung hin erging und mit welcher der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift einreichte, ersichtlich ist, dass der Dateianhang mit der Beschwerdeschrift als ''Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.pdf'' benannt ist und eine Dateigrösse von 428.1 KB aufweist. Ein solcher Anhang konnte in der Eingabe vom 24. März 2021 nicht gefunden werden.

3.  

3.1 Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Nur wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden groben Nachlässigkeit auszugehen (Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 46). Rechtskundigen ist bei der Fristwahrung eine grössere Sorgfalt zuzumuten als Rechtsunkundigen. Bei Anwälten gilt deshalb ein strengerer Massstab (Plüss, § 12 N. 50).

3.2 Das Fristwiederherstellungsgesuch erfolgte rechtzeitig. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bringt darin vor, er habe sich vor dem Absenden ausdrücklich versichert, dass sämtliche sieben Dokumente in der Nachricht enthalten gewesen seien. Kurz darauf habe er per E-Mail die Bestätigung erhalten, die IncaMail-Nachricht sei erfolgreich beim Gericht eingetroffen. Er könne sich den nicht erfolgten Upload der Beschwerdeschrift nur so erklären, dass aufgrund der zahlreichen Anhänge mit nicht unerheblicher Grösse die maximal zulässige Grösse der Nachricht überschritten worden sei. Besagtes Problem habe er aber noch nie gehabt. Er habe davon ausgehen dürfen, dass alles ordnungsgemäss funktioniert habe. Er habe die als Rechtsanwalt übliche Sorgfalt walten lassen.

3.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung untersteht die elektronische Übermittlung dem Empfangsprinzip. Die Frist ist nur dann eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist (Mitternacht) durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist. Das Risiko einer nicht funktionierenden Übermittlung bzw. einer technischen Panne trägt bis zum Empfangsserver des Gerichts die Partei. Weist diese nicht nach, dass die Nichtzustellung auf ein Problem im Informatiksystem des Gerichts zurückzuführen sei und scheitert der Zustellversuch an einem zu hohen Datenvolumen der Eingaben, gilt die Frist als nicht eingehalten (BGr, 4. April 2019, 2C_502/2018, E. 2). Bezüglich der Fristwahrung bei Eingaben in elektronischer Form wird auch in der Lehre zur ZPO festgehalten, dass die einreichende Partei zwar nur die mit der Übermittlung verbundenen Risiken bis zum Empfangsserver des Gerichts trägt, wogegen das Gericht für Fehler des eigenen Informatiksystems einzustehen habe (Jurij Benn, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 143 N. 18). Auch vor Bundesgericht ist bei Scheitern der elektronischen Übermittlung vorgesehen, dass die Partei die Eingabe nochmals, allenfalls auf dem ''klassischen'' postalischen Weg zuzustellen hat. Das Bundesgericht lehnt jede Haftung für das gute Funktionieren der Zustellplattform ab (vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen: Kathrin Amstutz/PeterArnold, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 48 N. 19).

3.4 Angesichts der Datenmengen der Attachments, welche sich vorliegend im normalen Rahmen bewegen, kann eine Empfangsproblematik seitens des Gerichts ausgeschlossen werden. Überdies würde IncaMail bei grossen Dateien mit dem Large File Transfer (LFT) einen Downloadlink dafür erzeugen, welcher dem Empfänger via IncaMail-Nachricht zugesandt würde (vgl. https://www.post.ch/de/geschaeftsloesungen/e-mail-verschluesselung/incamail-fuer-den-mail-client#versand-grosser-dateien, besucht am 15. April 2021), was vorliegend jedoch nicht zur Anwendung kam. Zudem generiert IncaMail in der Regel auch eine Fehlermeldung bzw. eine sogenannte IncaMail-Systemmeldung an den Absender, wenn die Nachricht beispielsweise für das Empfängersystem zu gross ist oder dieses nicht zur Verfügung steht.

3.5 Obwohl die – jeweils identische – IncaMail-Nachricht zwischen 23:28 und 00:16 Uhr mehrmals im Empfangsordner des Gerichts einging (vgl. E. 2.3), scheint dies nicht auf ein mehrmaliges Versenden mit dem Versuch zurückzuführen zu sein, den Dateianhang der Beschwerdeschrift dem Gericht doch noch einzureichen. Entsprechendes macht der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin auch nicht geltend.

3.6 Schliesslich wäre es ihm im Rahmen des Fristwiederherstellungsgesuchs offengestanden, sämtliche Beweise für den – rechtzeitigen – Versand des Dateianhangs der Beschwerdeschrift einzureichen. Somit hätte die Abgabequittung, auf welcher der Dateianhang der Beschwerdeschrift ersichtlich sein müsste, wäre er verschickt worden, oder beispielsweise ein Screenshot aus dem Gesendet- bzw. dem Postausgang-Ordner oder Ähnliches, welches zum Nachweis des effektiven Versendens geeignet gewesen wäre, eingereicht werden können. Auch ohne wörtliche Aufforderung seitens des Gerichts zur Beilage allfälliger Beweismittel fiele dies unter die anwaltliche Sorgfaltspflicht. Eine Frist zur Verbesserung des Fristwiederherstellungsgesuchs ist nicht anzusetzen (Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 88). Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin reichte vorliegend weder sein Exemplar der Abgabequittung noch beispielweise einen Ausdruck oder eine Kopie der gesendeten Nachricht, der angehängten Attachments oder Ähnliches ein. Auch die von ihm erwähnte Bestätigung, welche er nach dem Versenden um 23:28 Uhr erhalten habe – womit wohl die bereits erwähnte Abgabequittung von Swiss Post gemeint sein dürfte – liegt nicht vor. Da aus dieser genau ersichtlich wäre, welche Dateianhänge zur Übermittlung an den Empfänger abgegeben wurden, ist diese seitens der einreichenden Partei zur Sicherstellung der korrekt erfolgten Zustellung nach Erhalt umgehend zu öffnen und entsprechend auf ihren Inhalt zu kontrollieren. Diese Kontrolle fällt in den Risikobereich des Versenders und es wäre auf der Abgabequittung noch innert laufender Rechtsmittelfrist ersichtlich gewesen, ob die Beschwerdeschrift ebenfalls ''abgegeben'' wurde. Eine solche Kontrolle hätte es erlaubt, einen nochmaligen Zustellversuch seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu unternehmen (vgl. zit. Urteil 2C_502/2018, E. 4.2 und E. 4.8, wonach zur Beweissicherung auch eine Übermittlung per Mail und alsdann tags darauf postalisch unter Nachweis der gescheiterten elektronischen Zustellgesuche erfolgte). Es bestehen hier schliesslich auch keinerlei Anhaltspunkte und es wird auch nichts dergleichen geltend gemacht, dass die von Swiss Post automatisch generierte Abgabequittung, welche dem Versender und dem Empfänger zugestellt wird, nicht identisch wäre.

An den Beweis der Zustellung der Beschwerdeschrift galten in Anlehnung an die – zwar in Bezug auf die postalische Zustellung ergangene – bundesgerichtliche Rechtsprechung auch keine reduzierten Anforderungen, zumal seitens des Gerichts umgehend reagiert wurde, als in einer ''eingeschriebenen'' Sendung nicht alle Unterlagen vorhanden waren, welche darin erwähnt werden. Erst wenn der Empfänger dies nicht tut und erst recht, wenn er noch vorbehaltslos den Empfang bestätigt, gelten reduzierte Anforderungen an den Beweis der Zustellung (vgl. BGr, 12. November 2018, 2C_166/2018, E. 3.1).

3.7 Unter diesen Umständen und weil die Gründe, welche die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen, nicht leichthin anzunehmen sind, ist bezüglich der Beschwerdeeinreichung von einer nicht mehr leichten Nachlässigkeit auszugehen. Dies lässt sich auch ohne Weiteres mit dem Verbot des überspitzten Formalismus vereinbaren, wurde der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter doch umgehend Gelegenheit gegeben, sich bezüglich der Beschwerdeeinreichung zu äussern. Des Weiteren rechtfertigt sich die strenge Praxis der Fristwiederherstellung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin (Plüss, § 12 N. 45).

Demzufolge ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die Beschwerde lässt sich infolgedessen nicht eintreten.

4.  

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Wäre das mit der verspäteten Beschwerdeschrift eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung als rechtsgültig erhoben zu betrachten, müsste es wegen Aussichtslosigkeit der nicht fristgerecht gestellten (materiellen) Rechtsbegehren abgewiesen werden.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …