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Geschäftsnummer: VB.2021.00218  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.10.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme


[Die 1949 geborene brasilianische Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihr Sohn mit seiner Ehefrau lebt.] Der Beschwerdeführerin ist zugutezuhalten, dass sie sich seit rund 30 Jahren regelmässig für mehrere Wochen in der Schweiz aufgehalten hat. Der Zweck ihrer Aufenthalte bestand jedoch vorwiegend darin, ihren Sohn und dessen Ehefrau zu besuchen. Aus den eingereichten Referenzschreiben ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz auch Kontakte zu anderen Personen unterhalten und etwa auch Interesse für das örtliche Gemeinwesen gezeigt hat. Auf intensive Kontakte zur hiesigen Bevölkerung lässt sich gestützt darauf aber nicht schliessen. Insgesamt erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend (E. 2.4). Abweisung.
 
Stichworte:
BESONDERE PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ
RENTNERBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 28 AIG
Art. 25 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00218

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 28. Oktober 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme,


 

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 1949 geborene Staatsangehörige Brasiliens. Ihr Sohn, C, geboren 1967, lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Schweiz; beide verfügen über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Am 21. September 2020 ersuchte A um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn.

Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Februar 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. März 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, "die Einreise der Beschwerdeführerin zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz gestützt auf Art. 28 AIG zu bewilligen bzw. die entsprechende Bewilligung dem SEM [Staatssekretariat für Migration] zur Zustimmung zu unterbreiten".

Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2021 wurde A aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland zur Sicherstellung der sie allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens aufgefordert. Die Kaution ging innert Frist beim Verwaltungsgericht ein.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. März 2021 auf eine Vernehmlassung. Am 5. Mai 2021 liess A dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, dass sie wegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Sohn gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) einen Aufenthaltsanspruch habe (vgl. zu den Voraussetzungen statt vieler BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00255, E. 2.2.1 [je mit Hinweisen]). Auch sind keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung ersichtlich.

2.2 Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

Dabei handelt sich um eine Kann-Vorschrift; der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners. Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt Art. 28 AIG keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (BGr, 16. Januar 2019, 2C_48/2019, E. 2; BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019, E. 5.2 Abs. 2 – 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2). Die entsprechende Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

2.3 Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführerin ist 72 Jahre alt und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres Alters weder in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE).

2.4  

2.4.1 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2 Abs. 2). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).

2.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei seit dem Jahr 1990 regelmässig in die Schweiz gereist. Aus den in den Akten liegenden Fotos ergibt sich, dass sie in den Jahren 1990 und 1991, im Jahr 2009 und im Jahr 2011 in die Schweiz gereist war. Von 2015 bis 2019 war die Beschwerdeführerin sodann jedes Jahr hier zu Besuch. Aus einem Schreiben der ehemaligen Ehefrau des Sohns der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auch zwischen 1993 und 1995 "mindestens einmal im Jahr mehrere Wochen" hier verbracht habe. Ihr Sohn gab gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass ihn die Beschwerdeführerin jedes Jahr besuche. Gemäss Rekurseingabe war die Beschwerdeführerin lediglich in den Jahren 2005, 2007 und 2010 nicht in der Schweiz, da aufgrund von familiären Notfällen keine Reise in die Schweiz möglich war. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten rund 30 Jahren regelmässig in der Schweiz aufhielt.

Betreffend die Dauer ihrer jeweiligen Aufenthalte hat die Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht keine Angaben gemacht. Ihr Sohn brachte vor, die Aufenthalte hätten jeweils "etwa 3-4 Wochen" gedauert. Weitere Angaben diesbezüglich sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist somit nicht erstellt, dass (alle) Reisen der Beschwerdeführerin in die Schweiz als "längere frühere Aufenthalte" im Sinn von Art. 25 Abs. 2 lit. a VZAE qualifiziert werden können (vgl. VGr, 12. Oktober 2021, VB.20201.00420, E. 2.4.2; BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019, E. 6.1.2 Abs. 2 mit Hinweis).

2.4.3 Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre hier geknüpften Kontakte. Im Rahmen des Rekursverfahrens reichte sie verschiedene Referenzschreiben ein. So gaben D und E an, dass sie die Beschwerdeführerin seit "fast 20 Jahren" kennen würden; wenn sie hier in Zürich sei, würden sie viel Zeit miteinander verbringen. Ebenso heisst es im Schreiben, sie seien im Jahr 2014 als Gäste bei der Beschwerdeführerin in Rio de Janeiro gewesen. F und G führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin "in all den Jahren (…) als spontane, selbständige und freundliche Frau kennengelernt. Sei es bei Geburtstagsfesten in Zürich, Bern oder Burgdorf. Bei einem Zoo Besuch in Zürich, oder einem spontanen Treff am Blausee (…)". Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin mit ihnen ein Meisterschaftsspiel des SC Burgdorf besucht. H führte von 1989 bis 1995 eine Beziehung mit dem Sohn der Beschwerdeführerin, von 1993 bis 1995 waren sie verheiratet. Sie gab an, dass sie die Beschwerdeführerin während ihrer damaligen Aufenthalte in der Schweiz sehr gut kennengelernt habe. Auch nach der Scheidung von ihrem Sohn hätten sie und die Beschwerdeführerin ihre Beziehung weiter gepflegt, und es sei eine wunderbare Freundschaft entstanden, welche bis heute Bestand habe. I und J hoben in ihrem Schreiben gemeinsame Ausflüge im Berner Oberland oder Wallis hervor. Ebenso hätten sie am Fest zum 70. Geburtstag der Beschwerdeführerin in Bern teilgenommen. K gab an, sie habe die Beschwerdeführerin "bei drei verschiedenen Gelegenheiten" getroffen. Wenn Letztere in die Schweiz komme, würden sie sich auf einen Kaffee treffen. L bestätigte, dass die Beschwerdeführerin "einen grossen Freundeskreis in Zürich" habe und sie "einen guten sozialen Kontakt" unterhalten würden. M gab an, dass sie die Beschwerdeführerin vor fünf Jahren kennengelernt habe und sie sich "jedes Mal" getroffen hätten, wenn Erstere ihre Familie in der Schweiz besucht habe. Solche regelmässigen Treffen erwähnte auch N; die Beschwerdeführerin sei eine Freundin von ihr. O führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin "seit einigen Jahren" kenne und sie seither befreundet seien; bei Familienfesten sei die Beschwerdeführerin immer dabei. P bestätigte, dass sie die "Mutter von meinem Freund C (…) sehr gut kenne". Die Beschwerdeführerin besuche die Schweiz mindestens einmal im Jahr, und sie würde sich freuen, "jeweils mit ihr Kaffee zu trinken, zu plaudern und durch die Stadt Zürich zu schlendern".

Aus diesen Schreiben ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz auch Kontakte zu anderen Personen als zu ihrem Sohn und dessen Ehefrau unterhalten hat. Auf intensive Kontakte zur hiesigen Bevölkerung lässt sich gestützt darauf aber nicht schliessen. Zwar kann der Aufenthalt der Eheleute D und E bei der Beschwerdeführerin in Rio de Janeiro auf einen vertieften Kontakt hindeuten. Indes ist aufgrund der Akten nicht klar, ob die Reise unabhängig vom Sohn der Beschwerdeführerin stattfand (vgl. BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019, E. 6.1.3).

2.4.4 Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie während ihrer Aufenthalte an kulturellen Veranstaltungen wie etwa der Fasnacht teilgenommen und auch Interesse für das örtliche Gemeinwesen gezeigt hat (Besuch eines Fussballspiels des SC Burgdorf). Sodann hat die Beschwerdeführerin ihren 70. Geburtstag im Kursaal in Bern gefeiert, wobei neben ihrem Sohn und dessen Ehefrau unter anderem auch die Eheleute D und E, F und G sowie I und J anwesend waren. Somit kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin hätte hierzulande lediglich Aktivitäten unternommen, welche üblicherweise während eines Besuchs- oder Tourismusaufenthalts im Ausland gemacht werden (vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.5.4; BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019, E. 6.1.3). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin "gedanklich mit der Schweiz verbunden" fühlt – wie sie es ausdrückt – und diese Verbundenheit etwa auch über Facebook kundtut. Des Weiteren haben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Jahr 2011 offenbar die sterblichen Überreste ihrer Mutter bzw. seiner Grossmutter im Berner Oberland beigesetzt.

2.4.5 Trotz den vorangehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz vorwiegend darauf beschränkt waren, ihren hier lebenden Sohn (und dessen Ehefrau) zu besuchen. In diesem Sinn gab dieser am 16. Oktober 2020 gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass "der Hauptgrund für diesen Familiennachzug" sei, dass er in der Schweiz lebe.

2.4.6 Der Beschwerdeführerin ist ausserdem entgegenzuhalten, dass sie sich während ihrer Aufenthalte in der Schweiz nie um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht hat, um sich hierzulande besser integrieren zu können. Allfällige Bemühungen wären zumindest nicht aktenkundig. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin verstehe Deutsch nur "bruchstückhaft"; dagegen wird betont, sie verstehe gut Italienisch.

2.4.7 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig war, womit es an einem weiteren Element fehlt, welches besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3 Abs. 3).

2.4.8 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, jedenfalls nicht als rechtsverletzend.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden Schwestern der Beschwerdeführerin während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorben sind.

2.5 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4 VZAE verfügt, nicht geklärt zu werden.

2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …