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Geschäftsnummer: VB.2021.00219  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.05.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Wechsel innerhalb der Sekundarstufe


[Die Tochter der Beschwerdeführenden besucht die 3. Sekundarklasse.] Schullaufbahnentscheide müssen auf einer Gesamtbeurteilung beruhen, deren Grundlage die Schulleistungen bilden (E. 3.1). Die Umteilung der Tochter der Beschwerdeführenden von der Abteilung A in die Abteilung B per Ende Januar 2021 war aufgrund ihrer schulischen Leistungen notwendig. Die Verfügung der Schulpflege Stäfa ist deshalb nicht zu beanstanden (E. 3.3 f.). Da das Schuljahr aber nur noch knapp zwei Monate dauert, ist der Wechsel im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll (E. 3.5). Da die Verfügung der Schulpflege Stäfa nicht zu bestanden ist und die Beschwerde nur wegen Zeitablaufs gutgeheissen wird, ist es gerechtfertigt, die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (E. 4). Gutheissung.
 
Stichworte:
SCHULLAUFBAHNENTSCHEID
SEKUNDARSCHULE
UMTEILUNG
Rechtsnormen:
§ 32 VSG
Art. 33 VSV
Art. 40 VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00219

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 27. Mai 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    E,

 

2.    F,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde F, vertreten durch die Schulpflege F,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Wechsel innerhalb der Sekundarstufe,

hat sich ergeben:

I.  

G (geboren 2005) ist die Tochter von E und F. Sie besucht die dritte Klasse der Sekundarschule Abteilung A im Schulhaus H in F. Am 23. Oktober 2020 beantragte die Lehrperson von G deren Wechsel in die Abteilung B, womit die Eltern von G nicht einverstanden waren. Der Ausschuss Pädagogik der Schulpflege F beschloss am 18. Dezember 2020, G aufgrund der Gesamtbeurteilung per Ende Januar 2021 von der 3. Sekundarschule Abteilung A in die 3. Sekundarschule Abteilung B umzuteilen. Am 24. Dezember 2020 verlangte E die Überprüfung des Beschlusses vom 17. Dezember 2020 durch die Schulpflege. Die Schulpflege bestätigte am 12. Januar 2021 den Beschluss des Ausschusses Pädagogik.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Meilen mit Beschluss vom 15. März 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I). Die Verfahrenskosten wurden E und F auferlegt (Dispositiv-Ziff. II). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Mit Beschwerde vom 25. März 2021 beantragten E und F dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss des Bezirksrats Meilen sei aufzuheben und G sei in ihrer Klasse in der 3. Sekundarschule Abteilung A zu belassen. Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 31. März 2021 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Schulpflege F beantragte am 7. April 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege betreffend einen Wechsel innerhalb der Sekundarstufe nach § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt zu erstellen und auf die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG).

3.  

Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, ihnen sei vor Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2021 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich spätestens im Rekursverfahren ausführlich zur angefochtenen Verfügung äussern konnten, wodurch eine allfällige Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geheilt wurde. Damit liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) vor.

4.  

4.1 Die Sekundarstufe dauert drei Jahre und umfasst in der Regel zwei oder drei Abteilungen, die mit A und B beziehungsweise mit A, B und C bezeichnet sind, wobei die Abteilung A die kognitiv anspruchsvollste ist (§ 7 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]).

Über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam; kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege (§ 32 Abs. 1 VSG). Dieser Schullaufbahnentscheid ist aufgrund einer Gesamtbeurteilung zu treffen, deren Grundlage die Schulleistungen bilden (§ 32 Abs. 3 VSG). Nach § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 und 3 VSV sind im Rahmen der Gesamtbeurteilung einerseits die kognitiven Fähigkeiten und das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten und anderseits die persönliche Entwicklung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. Dabei beruht die Gesamtbeurteilung auf Beobachtungen der Lehrpersonen und auf Lernkontrollen. Ein Wechsel innerhalb der Sekundarstufe in eine andere Abteilung kann in der zweiten und dritten Klasse auf Ende Januar und Anfang Schuljahr erfolgen (§ 40 Abs. 1 VSV).

4.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den Wechsel von G von der Abteilung A in die Abteilung B im Wesentlichen damit, dass die Leistungen von G sowohl von den Noten wie auch von den Beobachtungen der Lehrpersonen her ungenügend seien. Ihr Notenschnitt sei durch alle Fächer eine 3.2 und reiche nicht, um sie länger in der Abteilung A zu beschulen. Ausserdem fehle sie oft in der Schule, auch immer wieder an Prüfungstagen, und habe Mühe, Abgabetermine einzuhalten oder Hausaufgaben einzureichen. G leide, weil sie dem Niveau der Abteilung A von Anfang an nicht gewachsen gewesen sei und somit den hohen Anforderungen nicht genügen könne. Der Wechsel in die Abteilung B sei deshalb dringend nötig und sinnvoll, damit G schulische Defizite aufholen und ohne Druck lernen sowie in einigen Fächern auf dem Niveau der Abteilung B gute Leistungen zeigen könne, wodurch sie ein gutes Abschlusszeugnis der Volksschule erhalten könnte.

4.3 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Die schulischen Leistungen von G wurden anlässlich eines schulischen Standortgesprächs im Herbst der 6. Primarklasse als gut bezeichnet, und ihr wurde grundsätzlich der Wechsel in die Abteilung A empfohlen. Dies aber nur, wenn ihre Leistungen so bleiben oder noch besser würden. Schon im damaligen Zeitpunkt wurde die Frage thematisiert, ob G in der Abteilung B nicht besser aufgehoben wäre. Ihr Notenportfolio vom 30. Oktober 2018 zeigt, dass sie zu Beginn des ersten Jahres in der Sekundarstufe hauptsächlich ungenügende Leistungen erbrachte und in allen Fächern unter dem Klassendurchschnitt lag. Anlässlich des gleichentags stattfindenden Standortgesprächs wurde festgehalten, dass die Leistungen und Noten von G besser werden müssten, damit sie sich in der Abteilung A halten könne. Aufgrund einer erneuten Gesamtbeurteilung am 15. Januar 2019 wurde ein Verbleib von G in der Abteilung A nicht als realistisch angesehen, und die Lehrpersonen sprachen sich für eine sofortige Abstufung aus, damit G in sozialer Hinsicht den Anschluss an die neue Klasse schaffe. In der Folge meldeten die Beschwerdeführenden G aus der Volksschule ab, und diese besuchte den Rest der 1. Sekundarklasse sowie das erste Semester der zweiten Klasse an einer Privatschule. Zu Beginn des zweiten Frühjahrssemesters 2019/2020 wechselte sie an eine andere Privatschule. Seit dem 30. März 2020 besucht G wieder die Volksschule in F, wo sie der 2. Sekundarklasse der Abteilung A zugeteilt wurde. Am Standortgespräch vom 24. Juni 2020 wurde protokolliert, G habe sich rasch in ihre alte Klasse wiedereingegliedert, sei beliebt und zeige eine hohe Sozialkompetenz. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Ergebnisse von G in allen Fächern deutlich unter den Erwartungen einer Schülerin der Abteilung A lägen und sie in F ins Mittelfeld der Abteilung B passe. Sie wurde im Sommer 2020 nicht umgeteilt, da Promotionsentscheide zufolge der Corona-Pandemie ausgesetzt wurden. Am 23. Oktober 2020 wies G einen Notenschnitt über alle Fächer von 3.19 auf, und ihre Lehrperson beantragte deshalb einen Wechsel in die Abteilung B. Das Notenportfolio von G vom 17. November 2020 weist folgende Durchschnittswerte auf: Deutsch: 3.43, Französisch: 3.04, Geschichte: 3, Englisch: 4.33, Geografie: 2.7, Natur und Technik: 2.5, Bewegung und Sport: 4.25, Mathematik: 2.76.

4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2021 G per Ende Januar 2021 in die Abteilung B umgeteilt hat. Insbesondere die schulischen Leistungen von G und die damit verbundene emotionale Belastung machten diesen Wechsel notwendig. Dazu kommt, dass sich die Umteilung schon seit dem Ende der Primarstufe abzeichnete und von den Beschwerdeführenden wohl nur durch den Wechsel ihrer Tochter in eine Privatschule im Verlauf der 1. Sekundarklasse sowie den "Rückstufungs-Stopp" zufolge der Corona-Pandemie verhindert werden konnte. Damit ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2021 rechtmässig.

4.5 Es ist nunmehr aber zu berücksichtigen, dass das Schuljahr im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils nur noch knapp zwei Monate dauert. Angesichts dieser nur noch sehr kurzen Restdauer der Sekundarschule sowie aufgrund der beeinträchtigten psychischen Gesundheit von G ist es nicht mehr sinnvoll bzw. zweckmässig, sie aus ihrer bisherigen Klasse in eine Klasse der Abteilung B umzuteilen. G hat während der Sekundarstufe bereits mehrere Male die Schule wechseln müssen, sodass ein Wechsel sie abermals aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld reissen würde und deshalb mit einer zusätzlichen psychischen Belastung verbunden wäre. Unter diesen besonderen Umständen ist die Beschwerde im Ergebnis gleichwohl gutzuheissen.

5.  

Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Von der Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn sie starr und unbillig erscheint. In solchen Fällen kann das Verwaltungsgericht die Prozesskosten nach Billigkeitserwägungen verlegen. Wird ein Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen und berücksichtigt dabei, wer vermutlich unterlegen wäre (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 74 f., sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 7; VGr, 22. Juni 2019, VB.2019.00340, E. 2.1 mit Hinweisen [nicht auf www.vgrzh.ch]).

Da die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2021 vorliegend allein wegen Zeitablaufs nicht bestätigt bzw. die Beschwerde nur aufgrund des kurz bevorstehenden Abschlusses der Sekundarschule nicht abgewiesen wird, sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (vgl. zur Frage, ob gegen einen Schuleinreihungsentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht, BGr, 16. August 2007, 2C_187/2007, E. 2). Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids vom 15. März 2021 sowie der Beschluss der Schulpflege F vom 12. Januar 2021 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …