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VB.2021.00220
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erlöschen/Wiedererteilung
der Niederlassungsbewilligung hat sich ergeben: I. A. A, ein 1969 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 2. November 1998 in die Schweiz ein und ersuchte anderntags – unter Angabe falscher Personalien – um Asyl. Am 2. Februar 2002 reiste er wieder aus der Schweiz aus. Am 7. Februar 2002 heiratete A in Nigeria die in der Schweiz niedergelassene kenianische Staatsangehörige C, geboren 1981. Am 11. September 2002 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde. Aus der Ehe gingen 2005 Sohn D und 2006 Tochter E hervor. Sowohl C wie auch die beiden Kinder verfügen heute über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Juli 2008 und am 7. Juli 2009 erfolglos um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchte hatte, wurde ihm diese am 25. Januar 2012 erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis am 10. April 2024. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Dezember 2015 wurde davon Vormerk genommen, dass A und C seit dem 1. August 2015 getrennt leben. Die eheliche Wohnung wurde für die Dauer des Getrenntlebens C zugewiesen und die Kinder unter deren Obhut gestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. November 2018 wurde die Ehe geschieden und die alleinige elterliche Sorge für die Kinder C übertragen und A ein monatliches Besuchsrecht von "mindestens drei Treffen" eingeräumt. B. Während seiner Anwesenheit erwirkte A mehrere Straferkenntnisse. Zuletzt wurde er mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 6. Juni 2019 wegen mehrfachen, teilweise versucht begangenen Betrugs und mehrfacher Geldwäscherei mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren, belegt. Am 7. Januar 2005 hatte das Migrationsamt A aufgrund seiner Straffälligkeit verwarnt. C. Mit Verfügung vom 1. April 2020 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung A's erloschen sei, verweigerte ihm die Wiedererteilung der Niederlassung- bzw. einer Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. II. A. Am 24. April 2020 übergab A dem Migrationsamt an dessen Schalter ein Schreiben, worin er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 1. April 2020 beantragte. Das Migrationsamt nahm das Schreiben als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 20. Mai 2020 nicht darauf ein. B. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, Rekurs bei der Sicherheitsdirektion erheben und beantragen, die Verfügungen des Migrationsamts vom 1. April und vom 20. Mai 2020 seien aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen. Mit Entscheid vom 17. Februar 2021 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs gegen die Verfügung vom 1. April 2020 ab, soweit er nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), hob die Verfügung vom 20. Mai 2020 auf (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte A die Kosten von Fr. 1'320.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus. III. Mit Beschwerde vom 25. März 2021 liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm "die Niederlassungsbewilligung zu belassen oder ihm diese wieder zu erteilen"; "[e]ventualiter seien die Kosten des Rekursverfahrens teilweise auf die Staatskasse zu nehmen" und ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. April 2021 auf eine Vernehmlassung. Am 30. Juli 2021 reichte der Vertreter A's eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) erlischt die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, wenn sich diese ohne Abmeldung während sechs Monaten im Ausland aufhält und vor Ablauf dieser Frist kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung eingereicht hat (Art. 79 Abs. 2 Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts; es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der betroffenen Person an (BGr, 1. Mai 2019, 2C_397/2018, E. 5.2 – 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 3.1 [jeweils mit Hinweisen]). 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich zwischen dem 16. September 2017 und dem 21. Mai 2018 in seiner Heimat aufhielt. Dieser Auslandaufenthalt dauerte rund acht Monate; ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung wurde nicht gestellt. Somit ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen erloschen. Was er zur Verlegung seines Lebensmittelpunkts bzw. der Beibehaltung desselben in der Schweiz sowie den Gründen des Auslandaufenthalts anführt, geht an der Sache vorbei, zumal er nicht geltend macht, während des achtmonatigen Aufenthalts in Nigeria je (besuchsweise) in die Schweiz zurückgekehrt zu sein (vgl. BGE 145 II 322 E. 2.3 f.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf seine beiden minderjährigen Schweizer Kinder. Er beruft sich damit zumindest sinngemäss auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und das darin verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens. Des Weiteren kann sich der Beschwerdeführer aufgrund seines rund 20-jährigen Aufenthalts in der Schweiz auf das ebenfalls in dieser Bestimmung verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9). 3.2 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Ob das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Privat- oder Familienleben tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2; BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.3). Damit der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Dabei kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. 3.3 Mit Blick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens erscheint hier bereits fraglich, ob eine enge Beziehung in affektiver Hinsicht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern bejaht werden kann. Denn der Beschwerdeführer hat nicht die elterliche Sorge über seine beiden Kinder inne, sondern verfügt lediglich über ein Besuchsrecht. Aus den Akten geht sodann hervor, dass er von 2015 bis 2018 keinen regelmässigen bzw. gar keinen Kontakt zu seinen Kindern hatte. Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Denn in wirtschaftlicher Hinsicht ist eine enge Beziehung zu seinen Kindern zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, "nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt" zu werden und den Akten keine Belege dafür zu entnehmen sind, dass er den im Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhalt von je Fr. 660.- pro Monat jemals bezahlt hätte (vgl. BGE 141 I 91 [= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 5.5.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass auch die Voraussetzung des tadellosen Verhaltens nicht als erfüllt erachtet werden kann, zumal dem Beschwerdeführer nicht nur Vorkommnisse "untergeordneter" Natur vorgeworfen werden können (vgl. BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 5.1 f. mit Hinweisen; VGr, 8. Juni 2021, VB.2020.00548, E. 4.5.1 Abs. 2): Er erwirkte während seiner Anwesenheit insgesamt sechs Straferkenntnisse, wobei er unter anderem mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 6. Juni 2019 wegen mehrfachen, teilweise versucht begangenen Betrugs und der mehrfachen Geldwäscherei mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten bestraft wurde; damit hat er den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Bereits davor war er mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, Geldstrafen im Umfang von insgesamt 50 Tagessätzen sowie 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit belegt worden; weder diese Strafen noch eine ausländerrechtliche Verwarnung hielten den Beschwerdeführer jedoch von weiterer Delinquenz ab. Des Weiteren bezog der Beschwerdeführer von Mai 2003 (mit Unterbrüchen) bis März 2017 Sozialhilfe; bis am 6. September 2019 bezog er so rund Fr. 149'420.-. Gemäss eigenen Angaben bezieht der Beschwerdeführer derzeit (wieder) Sozialhilfe, weshalb dieser Betrag seither weiter angewachsen ist. Schliesslich sind gegen den Beschwerdeführer mehrere Pfändungen und Verlustscheine verzeichnet. Er kann somit aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anwesenheitsanspruch ableiten. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), da dieser nach Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschafft (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3). Unter dem Aspekt des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 5. Dezember 2016 und dem 18. Februar 2019 während rund 21 Monaten im Ausland, vorwiegend in Nigeria, aufgehalten hat. Gemäss einem in den Akten liegenden Lebenslauf hat er dort überdies zwischen 2017 und Januar 2019 bei der "Firma F" in der Softwareentwicklung gearbeitet. Bereits diese langen Auslandaufenthalte und die Erwerbstätigkeit in Nigeria erwecken Zweifeln daran, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eng mit der Schweiz verbunden ist. In beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht konnte sich der Beschwerdeführer – wie gerade aufgezeigt – nicht erfolgreich integrieren. Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers kann dagegen als gelungen eingestuft werden. Ob er über enge freundschaftliche Beziehungen zu in der Schweiz ansässigen Personen verfügt, ergibt sich nicht aus den Akten und wird von ihm auch nicht vorgebracht. Nach dem Gesagten lässt sich nicht auf eine über das Normale und zu Erwartende hinausgehende Integration schliessen. Somit kann der Beschwerdeführer trotz seiner langen Aufenthaltsdauer aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. 4. 4.1 Da der Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landesrecht noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b oder k AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Gemäss diesen Bestimmungen kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen sowie um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung waren. Der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 1.1 – 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 1.3.4). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.). 4.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse und die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebensbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1). Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der Verankerung in der Schweiz im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (BVGr, 17. Dezember 2018, F-3956/2016, E. 6.3; zum Ganzen VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Wie bereits aufgezeigt, stehen weder die Integration des Beschwerdeführers noch seine familiären Verhältnisse einer Rückkehr in seine Heimat entgegen (vorn, E. 3.3). In Nigeria leben sein Vater und "ein Teil seiner Geschwister". Des Weiteren hat er sich in den letzten Jahren mehrfach für längere Zeit dort aufgehalten. Die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung in Nigeria sind somit gegeben. 4.3 Der Schluss von Vorinstanz und Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich demnach nicht als rechtsfehlerhaft. Dasselbe gilt nach dem Gesagten auch dafür, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG erteilt wurde. 4.4 Schliesslich erweist sich auch der Schluss von Vorinstanz und Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer eine vorzeitige (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG zu versagen, nicht als rechtsverletzend. Bei den "wichtigen Gründen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff; dieser wird auf Verordnungsstufe insofern konkretisiert, als nach Art. 61 VZAE die Niederlassungsbewilligung erneut erteilt werden kann, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat. Dabei ist jedoch den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, weshalb weder das Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen zu einem Anspruch auf (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung führt noch deren Nichterfüllung zwangsläufig eine Nichterteilung nach sich zieht (VGr, 16. März 2016, VB.2015.00774, E. 3.1 – 3. Dezember 2014, VB.2014.00536, E. 6.5). Mit Blick auf die Integration des Beschwerdeführers ist hier kein "wichtiger Grund" im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG ersichtlich (vgl. vorn, E. 3.3). 5. 5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe vor Vorinstanz "mit der Hälfte seiner Anträge" obsiegt; ausserdem habe diese seinen prozessualen Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen. Dies müsse sich auf die vorinstanzliche Kostenauflage auswirken; ausserdem sei ihm eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen, da er durch die Verfügung vom 20. Mai 2020 "gezwungen" gewesen sei, "sich einen Rechtsvertreter zu suchen und eine erneute Eingabe zu machen". 5.2 Mit diesen Vorbringen verfängt der Beschwerdeführer nicht. Zunächst ist er darauf hinzuweisen, dass eine Parteientschädigung nur dann zuzusprechen ist, wenn eine Partei (mehrheitlich) obsiegt (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21). Selbst wenn die Aufhebung der Verfügung vom 20. Mai 2020 als teilweises Obsiegen qualifiziert werden müsste, hätte ihm somit keine Parteientschädigung zugestanden, zumal er in der Hauptsache – namentlich betreffend seines (weiteren) Aufenthalts in der Schweiz – unterlag. Sodann musste die Aufhebung der Verfügung vom 20. Mai 2020 durch die Vorinstanz auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen gewesen wären (vgl. zum Ermessenspielraum der Vorinstanz bei der Kostenverteilung Plüss, § 13 N. 43). Denn das Rechtsmittel des Beschwerdeführers wäre auch abgewiesen worden, wenn der Beschwerdegegner das Schreiben vom 24. April 2020 als Rekurs an die Vorinstanz weitergeleitet hätte. Überdies sind durch die Nichteintretensverfügung vom 20. Mai 2020 keine zusätzlichen Kosten entstanden, welche der Beschwerdeführer zu tragen hätte. 5.3 Zusammenfassend handelte die Vorinstanz somit korrekt, indem sie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vollständig) dem Beschwerdeführer auferlegte und diesem keine Parteientschädigung zusprach. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz antragsgemäss die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt hatte. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung. 7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er "nach wie vor" von der Sozialhilfe unterstützt wird; es ist demnach davon auszugehen, dass er mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist jedoch abzuweisen, da die gestellten Begehren nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren sind. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |